09.02.2016, ergänzt am 21.03.2016Das Bundeskabinett hat am 20.01.2016 die vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegte Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModV) beschlossen. Laut Bundeswirtschaftsministerium schafft die Verordnung ein übersichtliches, handhabbares Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Die Bündelung der Vorschriften und die Digitalisierung des Verfahrens sollen dem Ministerium zufolge die Arbeit der Vergabestellen erleichtern und den Aufwand der Unternehmen für die Bewerbung um öffentliche Aufträge deutlich reduzieren.
Der Bundesratsrat führt den Beratungsvorgang unter der Drucksachennummer 84/16. Er hat der Verordnung am 18.03.2016 zugestimmt.
21.03.2016Mit der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.09.2015 (BGBl. I S. 1586) wurde das Formular »
Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen« eingeführt. Es darf seither benutzt werden.
Ab dem 01.04.2016 ist die Benutzung verbindlich, d.h. alle Gerichtsvollzieheraufträge
müssen mit diesem Formular übermittelt werden. Den Text der Verordnung finden Sie (wie jeden Gesetzestext) im Portal
Gesetze im Internet. Das Formular als pdf-Datei finden Sie unter anderem auf dem
Justizportal des Bundes und der Länder unter »Formulare«.
21.03.2016Seit dem 27.01.2016 stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit der juris GmbH den online-Service
Rechtsprechung im Internet bereit. Dort können gerichtsübergreifend die zur Veröffentlichung ausgewählten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 als HTML-Dateien abgerufen werden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem Jahr 2000 stehen darüber hinaus als pdf-dateien weiterhin in der
Entscheidungsdatenbank des BGH zur Verfügung.
21.03.2016In das Werk wurde ein Abschnitt
Ehegatten als Letztverbraucher neu eingefügt. Es geht dort um die Mithaftung eines Ehegatten für einen Energielieferungsvertrage, welchen (alleine) der andere Ehegatte abgeschlossen hat.
21.03.2016Die für die zweite Führungsebene bestehenden
Karenzzeitenregelungen für den
Transportnetzbetreiber in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgeblich beeinflussen können. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 26.01.2016 – EnVR 51/14 – Karenzzeiten entschieden, welches am 18.03.2016 in der Entscheidungsdatenbank des BGH veröffentlicht wurde.
21.03.2016Nach einem Bericht der F.A.Z. (16.03.2016, S. 16) hat der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Godehard Kayser, die Pläne des BMJV zu einer gesetzgeberischen Entschärfung der sehr strengen Rechtsprechung zur
Vorsatzanfechtung in der Insolvenz »in Bausch und Bogen verdammt«. Gläubiger würden in »Wildwest-Manier« ihre Ansprüche geltend machen. Die »ausgleichende Funktion des Insolvenzverwalters« werde außer Kraft gesetzt. Es besteht also wenig Hoffnung, dass die gesetzgeberischen Pläne (siehe hierzu den Abschnitt
Der Energie- oder Netzkunde in der Insolvenz) die Situation von Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Dauergläubigern wie Fiskus und Sozialversicherungen deutlich verbessern werden. Netzbetreiber (aber auch der Fiskus und die Sozialversicherungen) sind hier in der besonders misslichen Situation, dass sie sich ihren Geschäftspartner nicht aussuchen können. Diese Besonderheit wird allerdings auch vom Gesetzentwurf nicht besonders berücksichtigt.
16.03.2016Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11.03.2016 Eckpunkte für eine regionale
Grünstromkennzeichnung vorgelegt. Sie greifen den Wunsch vieler Marktakteure auf, den Strom aus geförderten erneuerbaren Energien, den sie an Kunden in der Region liefern, auch als regionalen Grünstrom vermarkten zu können.Die entsprechende Pressemitteilung des BmWi finen Sie
hier. Dort steht auch das Eckpunktepapier zum Download zur Verfügung.
14.03.2016Das OLG Jena hat die – sich eigentlich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebende, gleichwohl in der Praxis bisweilen nicht bekannte – Auffassung bestätigt, dass die
Schriftform des § 126 BGB zwar durch die elektronische Form des § 126a BGB ersetzt werden könne, Letztere jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erfordere, weshalb eine einfache
E-Mail nicht genüge.
[13] In dieser Sache ging es um das Schriftformerfordernis des § 13 Nr. 5 VOB Teil B. Dies gilt aber gleichermaßen für jede Art von Schriftform, jedenfalls dann, wenn sie in einer Rechtsnorm angeordnet ist.
[14] Zur der Frage, ob sich für die
vereinbarte Schriftform aus § 127 BGB (»telekommunikative Übermittlung«) eine Erleichterung ergibt, siehe den Abschnitt
Form der Kündigung des Altliefervertrages und Kündigungsvollmacht.
02.03.2016Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19.02.2016 (BGBl I 254) werden das EnWG, StromGVV und GasGVV mit Wirkung zum 01.04.2016 geändert.
Lieferanten (einschließlich der Grundversorger) sind nunmehr – wie bisher aber nur gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB – verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen und diese Verpflichtung im Vertrag (Grundversorger: jedenfalls in der Vertragsbestätigung) mitzuteilen. Außerdem ist neben der Anschrift nunmehr auch die Website der Schlichtungsstelle Energie anzugeben.
Im Einzelnen:
- In § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG werden die Wörter »Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie« durch die Wörter »Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über« ersetzt.
- In § 111a EnWG werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: »Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen.«
- In § 2 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 StromGVV bzw. in § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 GasGVV werden jeweils die Wörter »anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle« durch die Wörter »anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren« ersetzt.
Ersichtlich übersehen hat der Gesetzgeber § 40 Abs. 2 Nr. 8 EnWG (Energierechnung), welcher konsequenterweise ebenfalls im gleichen Sinne hätte geändert werden müssen.
Es sind somit zwei Änderungen an den Verträgen erforderlich:
- Neben der Anschrift ist auch die Website der Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de) anzugeben.
- Der Satz »Wir sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.« (oder ähnlich) muss in Sonderverträgen sowie in der Vertragsbestätigung des Grundversorgers hinzugefügt werden.
Die Musterformulierung im Abschnitt § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG – Streitbeilegungsverfahren enthielt bereits den Hinweis auf die Website. Der Satz »Wir sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.« wurde hinzugefügt.Weitere Änderungen durch das genannte Gesetz erfolgen in § 111b und § 111c EnWG.
29.02.2016Der Bundesrat hat am 26.02.2016 der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (
Ladesäulenverordnung - LSV) mit Maßgaben zugestimmt. Den Beratungsvorgang (Verordnungsentwurf, Ausschussempfehlung, Beschluss mit Änderungsmaßgaben) finden Sie auf der Website des Bundesrats
hier.
29.02.2016Ausweislich einer Pressemitteilung des Gerichts hat das VG Köln durch Urteil vom 25.02.2016 – 13 K 5017/13 entschieden, dass die Bundesnetzagentur einer Privatperson
Auskunft über den Betrag einer Mehrerlösabschöpfung [15] geben muss. Im konkreten Fall ging es um die Mehrerlösabschöpfung, die die beigeladene SWM Infrastruktur GmbH zu entrichten hat. Die Höhe dieses Mehrerlösbetrages wollte eine Privatperson gestützt auf Regelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes von der Bundesnetzagentur erfahren. Diese lehnte den Auskunftsanspruch unter Verweis auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ab.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Beigeladenen stehe
kein Grundrechtsschutz nach Artikel 12 GG zu. Die Beigeladene nehme mit der Strom- und Gaslieferung
Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Ein solcher Betrieb, der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befinde – hier letztlich die Landeshauptstadt München – sei vom Schutz dieses Grundrechts ausgeschlossen. Zudem handele es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung
nicht um ein
Geschäftsgeheimnis. Der Betrag werde als »nackte« Zahl rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt. Ein Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen der Beigeladenen erscheine ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte, bedürfe es keines Schutzes. Es bestehe im Fall der Beigeladenen ein sog.
natürliches Monopol. In diesem Fall existiere
keine wirkliche Wettbewerbssituation.
[Nachtrag vom 10.05.2016] Der Volltext wurde zwischenzeitlich auf juris und auf openjur veröffentlicht. Eine Besprechung in der gerdruckten Vesorgungswirtschaft ist vorgesehen.
29.02.2016Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 12.02.2016 - 10 A 10840/15.OVG entschieden (
Volltext), dass die nach dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz zur
Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden lediglich berechtigt sind, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes
vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung –
tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.
Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen; diese Prüfung obliegt vielmehr den Bauaufsichtsbehörden.
Das LG Mannheim [16] ist hinsichtlich Trinkwasser gegenteiliger Auffassung und sieht den Wasserversorger als berechtigt an, bestimmte Verfahren der Rohrsanierung in Kundenanlagen generell für »unzulässig« zu erklären.Die Auffassung des OVG Koblenz ist vorzugswürdig. Es ist nicht Sache der abwassentsorgungspflichtigen Gemeinde, des Wasserversorgers oder des Netzbetreibers, den Endkunden oder Installateuren Vorschriften zu machen, welche über das hinausgehen, was ihnen § 14 AVBWasserV bzw. § 15 NAV/NDAV – eng umgrenzt auf konkret festgestellte Sicherheitsmängel – zubilligen.
28.02.2016BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat (Leitsatz b).
Der Adressat könne zwar nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegen den Versender vorgehen, denn von einem Verstoß gegen diese Regelung im Vertikalverhältnis betroffene Verbraucher seien nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Adressaten stellt aber einen Eingriff in dessen geschützte Privatsphäre und damit in sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht dar,
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie im Abschnitt Werbeeinwilligung.
09.02.2016, ergänzt am 28.02.2016Der am 21.09.2015 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurde am 06.11.2015 dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat hat am 18.12.15 Stellung genommen (Beratungsvorgang
BR-Drs 543/15). Die Bundesregierung lehnte Änderungswünsche des Bundesrats weitgehend ab und brachte das Gesetz als
BT-Drs. 18/7555 am 17.02.2016 in den Bundestag ein. Die erste Lesung im Bundestag war am 26.02.2016.
Das zentrale Element dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG), das - so das Bundesministerium - den Einsatz intelligenter Messsysteme sicher und kosteneffizient vorantreiben soll.
§§ 21b - 21i EnWG (= 8 Paragraphen) sollen durch das MsbG (77 Paragraphen) ersetzt werden.
Die Besprechung des Messwesens erfolgt in diesem Werk nach Abschluss der Beratungen.
22.02.2016Seine strenge Rechtsprechung zur
Insolvenzanfechtung hat der IX. Zivilsenat des BGH im Dezember 2015 nochmals gefestigt und verschärft: Liegt eine Zahlungseinstellung einmal vor, dann kann sie nur beseitigt werden, indem der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnimmt. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist.
[17]Zur Insolvenzanfechtung siehe den Abschnitt
Der Energie- oder Netzkunde in der Insolvenz.
22.02.2016Urkunden von geschäftlicher Relevanz, insbesondere Verträge an denen das Energieversorgungsunternehmen beteiligt ist, müssen im Original und auf Dauer aufbewahrt werden, ansonsten besteht das Risiko, dass das Unternehmen alleine deshalb ein gerichtliches Verfahren verliert, weil das Original nicht vorgelegt werden kann. Beim sog.
ersetzenden Scannen (mit anschließender Vernichtung des Originals) ist deshalb große Vorsicht geboten. Bestreitet der Gegner die Echtheit seiner Unterschrift, dann kann der Beweis in der Regel nicht mehr geführt werden, wie ein aktuelles Beispiel aus dem Sozialrecht zeigt:
Kann … eine Urkunde … nicht mehr im Original vorgelegt werden, ist bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß. Auch können derartige Manipulationen, etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück, – anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift – kaum festgestellt werden. Gerade wegen dieser technischen Manipulationsmöglichkeiten lehnen es … Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen.
FG Münster, Urteil vom 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH)Siehe hierzu auch den Aufsatz des Autors »Dokumentation im Energieversorgungsunternehmen - „Ersetzendes Scannen” als Lösung zur Bewältigung der Papierberge?« in VersorgW 2013, 180 = DokNr. 13002382.
22.02.2016Seit vielen Jahren wird im Internet kolportiert, das Landgericht Hamburg habe ausgesprochen, man müsse sich von
externen Links distanzieren, um eine Haftung zu vermeiden. Dies war schon immer juristischer Unfug, den das Landgericht Hamburg so auch nicht gesagt hatte. Wie es sich wirklich verhält, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2015
[18] deutlich in vier Leitsätzen ausgesprochen, welche im neuen Abschnitt
Haftung für externe Links wiedergegeben sind.
22.02.2016Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich der
Installation von Photovoltaikanlagen geändert. Nunmehr liegt die
Erbringung einer Bauleistung vor. Dies dürfte nicht nur für die
Bauabzugssteuer (LfSt Bayern, Verfügung vom 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St32), sondern auch für die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (BMF-Schreiben vom 28.7.2015, III C 3 - S 7279/14/10003, BStBl. I 2015, 633) anzuwenden sein.
22.02.2016VOB/A und
VOB/B wurden durch Bekanntmachung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07.01.2016 im Bundesanzeiger neu bekannt gemacht. Fundstelle: BAnz AT 19.01.2016 B3.
15.02.2016Im Abschnitt
Strom- und Gasrechnungen, § 40 EnWG wurde ein neuer Unterabschnitt
Nachberechnung, § 18 StromGVV/GasGVV eingefügt. Unter anderem wird hier eine bisher nur teilweise veröffentlichte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 1959 vorgestellt (und im vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt), die sich mit einem Fall der
Wandlermessung beschäftigt. Nach dem bislang unveröffentlichten Teil der Entscheidung kann es einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstellen, wenn der Kunde bemerkt, dass die
Rechnung um ein Vielfaches (im entschiedenen Fall um den Faktor 200)
zu niedrig ist, dies über Jahre hinnimmt und sich dann auf die Ausschlussklausel des § 18 StromGVV/GasGVV beruft.
12.02.2016Im Einführungskapitel, Abschnitt
Einteilung der Rechtsgebiete wurde die Einteilung des öffentlichen Rechts in seine Untergebiete ergänzt.
10.02.2016Ein
Journalist kann von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, gem. § 4 PresseG NRW
Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über
verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Der Kläger, Journalist aus Bottrop, verlangt vom beklagten
Trinkwasser-, Energieversorgungs- und Abwasserentsorgungsuntenehmen Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die das Unternehmen mit verschiedenen Dienstleistern bzw. hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat. Die Klage war weitgehend erfolgreich. Als Journalist sei der Kläger, so des OLG Hamm, anspruchsberechtigt. Das Unternehmen sei als Behörde im Sinne des PresseG NRW zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als
Aktiengesellschaft organisiert sei und
privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn
sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf das Unternehmen zu, denn es werde
von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle
Aufgaben der Daseinsvorsorge.
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 – 11 U 5/14; n. rkr., anhängig BGH I ZR 13/16.Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 09.02.2016.
09.02.2016Die Bundesregierung hat am 20.01.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (
Strommarktgesetz) in den Bundestag eingebracht. Die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen bereits vor. Der Nationale Normenkontrollrat, dessen Aufgabe es ist, den Erfüllungsaufwand neuer Regelungen abzuschätzen, hat dazu folgende interessante Anmerkung gemacht (Anlage 2 zum Gesetzentwurf; Hervorhebungen im Original):
Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um ein weiteres von insgesamt über 30 Regelungsvorhaben zur Umsetzung der Energiewende, die dem Normenkontrollrat seit Juni 2011 zur Prüfung vorgelegt wurden. Neben der Finanzmarktregulierung handelt es sich bei der Energiewende um den Regelungsbereich mit dem größten Anstieg der Regulierungsdichte der letzten Jahre und damit sich schrittweise erhöhenden Folgekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Der Gesetzentwurf steht als BT-Drs. 18/7317 zur Verfügung.
Die Einarbeitung in dieses Werk erfolgt nach Verabschiedung des Gesetzes. Vereinzelt wird bereits jetzt auf den Entwurf hingeweisen, z.B. was die prominente Hervorhebung der Bedeutung der Bilanzkreise in § 1a Abs. 2 EnWG-E betrifft.
09.02.2016Das Bundeskabinett hat am 13.01.2016 den vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf eines neuen
Eisenbahnregulierungsgesetzes beschlossen. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, sollen mit der geplanten Neuregelung der diskriminierungsfreie Zugang zum Schienennetz gestärkt und die Entgelte zur Nutzung der Schienenwege erstmals durch die Bundesnetzagentur ex-ante genehmigt werden. Ziel sei es, den Wettbewerb und die Effizienz im Eisenbahnsektor weiter zu verbessern.
09.02.2016Einnahmen aus dem Ertrag von PV-Anlagen sind nicht nur steuerrechtliche, sondern auch sozialrechtliche Einnahmen (aus den Gründen):
… Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage waren daher gemäß § 34 Abs 2 auf die Altersrente für Schwerbehinderte anzurechnen.
SG Mainz, Urteil vom 27.11.2015 – S 15 R 389/13.
08.02.2016Zur Frage der Gestattung einer
EEG-Einspeiseleitung durch die Gemeinde wurde im Abschnitt
Direktleitung ein Hinweis aus eine schon etwas ältere Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs eingefügt.
28.01.2016Es wurde ein Abschnitt
Zeittafel hinzugefügt. Dort finden Sie eine
chronologische Darstellung wichtiger Meilensteine des Energierechts in Tabellenform.
24.01.2016Der Autor vertritt schon länger die Auffassung
[19] , dass die verbreiteten
»gespaltenen« Klauseln bei der Preisanpassung, welche insbesondere Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich gesetzten oder regulierten Preisbestandteile anders behandeln – meist in der Form, dass dort eine
Automatik gelten soll – gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB
schlicht unwirksam sind. Dies hat das Landgericht Düsseldorf im Verbandsprozess im Oktober 2015 nunmehr ausdrücklich und mit ausführliche Begründung auch so entschieden.
[20] Die Entscheidung wurde in die Abschnitte
Musterklausel und
Billiges Ermessen, § 315 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aufgenommen.
24.01.2016Im Kapitel Sachenrecht / Abschnitt
Eigentum an Versorgungsleitungen wurde als Rechtsprechungsbeispiel eine Besprechung von
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – VI-5 Kart 9/14 – Umwidmung einer Netzleitung zur Direktleitung eingefügt.
17.01.2016Im Abschnitt
Sonderverträge mit Verbrauchern wurde eine Besprechung von
BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14 eingefügt. Nach dieser Entscheidung muss
kein Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB in der Preisanpassungsklausel erfolgen. Die
Musterklausel für Sondervertragskunden wurde entsprechend geändert. Diese wichtige Entscheidung wurde auch an mehreren Stellen im Abschnitt
Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, § 315 BGB und seinen Unterabschnitten eingearbeitet.