Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks
Rechtsstand: 01.01.2015

Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks

Die Besonderheit dieses Werkes stellt die Tatsache dar, dass es ausschließlich online erscheint und von vornherein hierfür konzipiert und erstellt wurde. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Autor ist so in der Lage, sehr schnell neue Gesetze und Gerichtsentscheidungen einzuarbeiten; manchmal noch bevor Besprechungen in einer gedruckten Zeitschrift technisch überhaupt möglich sind.

Dieses Werk ist somit fortlaufenden Aktualisierungen unterworfen, wobei der Autor selbstverständlich nicht einfach Textpassagen ersatzlos entfernt, sondern diese bei Bedarf transparent fortschreibt.


Das Werk sollte deshalb stets mit der Angabe von Abrufdatum und -uhrzeit zitiert werden. Da die Angabe von Seitenzahlen nicht möglich ist, kann als kleinst mögliche Einheit im Zitat nur der Name des Abschnitts der zitierten Stelle angegeben werden, wobei die URL des Abschnitts, welche sich mit dem Browser aus dem Name des Abschnitts in der Gliederung auf der linken Seite »abgreifen« lässt, ebenfalls angegeben werden sollte. Eine technische Lösung für ein vereinfachtes Zitieren wird vom Verlag derzeit erarbeitet. Bis dahin wird empfohlen, das Werk wie folgt zu zitieren (Abschnittsname und URL sind jeweils ein Beispiel):

Brändle, Energie-Zivilrecht, 1. lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2016, Abschnitt Staatsorganisation, föderaler Aufbau, www.online-bibliothek.eu/index.php?id=12415#c12434, abgerufen am [Datum], [Uhrzeit].

Es ist nicht zu empfehlen, die Gliederungsnummer mitzuzitieren, weil sich diese durch die Einfügung neuer Abschnitte verändern kann.


Dieses Werk wurde in seiner Grundversion am 11.01.2016 veröffentlicht. Es wird seither fortgeschrieben. Wichtige Änderungen sind – nach Jahren getrennt – in den folgenden Abschnitten dokumentiert, wobei die Ergänzungen dort jeweils absteigend sortiert sind (neuster Eintrag vorne). Im Einzelnen geht der Autor bei der Dokumentation der Änderungen wie folgt vor:

Nicht dokumentiert werden

  • die Beseitigung von Schreibfehlern und
  • die Beseitigung von technischen Fehlern (z.B. unrichtige Querverweise).

Teilweise dokumentiert werden

  • sprachliche Überarbeitungen und Verdeutlichungen

Stets dokumentiert werden

  • inhaltliche Änderungen an den rechtlichen Aussagen,
  • die Neuaufnahme von Gerichtsentscheidungen,
  • das Einfügen neuer Abschnitte.

Soweit sinnvoll und möglich finden Sie bei der – in der Regel sehr kurz gefassten – Beschreibung der Ergänzung einen Querverweis [1] an die entsprechende Stelle und können dort dann die Einzelheiten finden.

Im Werk selbst werden Einfügungen bzw. Streichungen wie folgt kenntlich gemacht:

  • [Eingefügt am Datum]
  • [Überarbeitet am Datum]
  • [Gestrichen am Datum]

Zum Teil werden hier auch kurze Meldungen aufgenommen, welche im Werk selbst nicht weiter vertieft werden.

Aktualisierungen 2016 – 3. Quartal

21.09.2016

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde am 01.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2034). Beratungsvorgang Bundesrat 349/16; Entwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 18/7555.


04.09.2016

Beratungsstand des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016):

  • Regierungsentwurf: BT-Drs. 18/8832, 18/8972 (vom Bundestag für erledigt erklärt).
  • Fraktionsentwurf (mit Begründung): BT-Drs. 18/8860.
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss): BT-Drs. 18/9096.
  • Gesetzesbeschluss des Bundestags am 08.07.2016: Plenarprotokoll 18/184, 18239 D.
  • Beratungsvorgang Bundesrat 355/16 (keine Anrufung Vermittlungsausschuss).
  • BGBl steht noch aus.

04.09.2016

Die Neufassung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom 16.08.2016 wurde am 22.08.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 1984). Den Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit Begründung finden Sie in BT-Drs.18/8561, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) vom 06.07.2016 in BT-Drs. 18/9081. Die Neufassung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft, jedoch nicht vor dem Tag, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Dies wird im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Durch die Novelle soll, so die Begründung, die Beschaffung abschaltbarer Lasten stärker wettbewerblich ausgerichtet werden. Des Weiteren sollen zukünftig zwar geringere Mengen als im Rahmen der alten Verordnung zu abschaltbaren Lasten ausgeschrieben, aber durch eine Ausweitung des Adressatenkreises voraussichtlich größere Abschaltleistungen kontrahiert werden.


19.08.2016

Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) wurde vom Deutschen Bundestag am 07.07.2016 in Dritter Lesung in der Ausschussfassung beschlossen (Plenarprotokoll 18/183 S. 18126 C) und dem Bundesrat zugeleitet (Beratungsvorgang Bundesrat: 466/16). Den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung (und NKR-Stellungnahme, BR-Stellungnahme und Gegenäußerung der BReg) finden Sie in BT-Drs. 18/8332, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) in BT-Drs. 18/9023.

Das Artikelgesetz besteht weitgehend in Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). In diesem sind jetzt aber zahlreiche Bestimmungen enthalten, welche unmittelbar Energieversorger und Wasserentsorger betreffen.

Für die Energie- und Wasserwirtschaft sind vor allem von Bedeutung:

  • die neue Definition der »öffentlichen Versorgungsnetze« in § 3 Nr. 16b TKG;
    • zu diesen gehören
      • Gas-,
      • Elektritäts-,
      • Fernwärme-
      • und im Grundsatz auch Wassernetze, wobei Trinkwassernetze, nicht aber Abwassernetze ausgenommen sind;
    • umfasst sind sowohl
      • entstehende und
      • betriebene wie auch
      • stillgelegte Versorgungsnetze;
  • Auskunfts-, Informations- und Koordinierungspflichten, nämlich
    • die Auskunftspflicht des § 77b TKG;
    • die Pflicht zur Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen nach § 77h TKG;
    • die Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i TKG;
  • die Pflicht, die Netze für den TK-Ausbau zur Verfügung zu stellen, insbesondere
    • die Pflicht, die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze nach § 77d TKG zu gewähren;
    • die in § 77g TKG abschließend geregelten Versagungsgründe gegen eine Mitnutzung und die
    • die Entscheidungsbefugnis der Bundesnetzagentur im Streitfall nach § 77n TKG.

12.08.2016

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016 wurde am 29.07.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 1786) und trat (mit wenigen Ausnahmen) am 30.07.2016 in Kraft. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung (und NKR-Stellungnahme, BR-Stellungnahme und Gegenäußerung der BReg) finden Sie in BT-Drs. 18/7317, die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, der noch einige Änderungen  vorgenommen hat, in BT-Drs. 18/8915.

Eine Synopse der Rechtszustände im EnWG vor und nach der Änderung finden Sie bei buzer.de hier. Neben dem EnWG wurden durch das Strommarktgesetz noch weitere Gesetze geändert.

Man kann es getrost als »Rolle rückwärts« bezeichnen, dass nunmehr Übertragungsnetzbetreiber eigene Erzeugungsanlagen errichten und betreiben dürfen (sogenannte »Netzstabilitätsanlagen« nach § 13k EnWG n.F.). Dies soll für die Übergangszeit zwischen dem vollständigen Atomausstieg 2021 und dem voraussichtlich abgeschlossenen Netzausbau im Jahr 2025 erfolgen. Die Anlagen werden außerhalb des Marktes eingesetzt. Das Ganze wird über die Netznutzungsentgelte finanziert. Damit sind wir (fast) wieder dort, wo wir 1998 schon einmal waren.


08.08.2016

Zum 01.10.2016 tritt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft, welche Auswirkungen auf Sonderverträge mit Verbrauchern im Bereich Strom und Gas hat.

Änderungsgesetz: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.03.2016, BGBl I 233.

Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung (und NKR-Stellungnahme, BR-Stellungnahme und Gegenäußerung der BReg): BT-Drs.18/4631.

Nach § 309 Nr. 13 lit. b) BGB n.F. ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Eine solche Erklärung ist insbesondere (aber nicht nur) die Kündigung des Energielieferungsvertrages.

Grundversorgungsverträge sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV ohnehin in Textform kündbar. Sofern bisher in Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern eine Kündigung in Schriftform vorgesehen ist, ist jedoch bis zum Inkrafttreten des neuen § 309 Nr. 13 BGB eine Überarbeitung der Vertragsformulare geboten, soweit die Verträge  Verbrauchern angeboten werden. In Verträgen mit Nicht-Verbrauchern ist die Vereinbarung der Schriftform weiterhin möglich.

Die entsprechenden Musterformulierungen für die Kündigung in diesem Werk mussten nicht angepasst werden; hier wurde schon bisher »Textform« vorgeschlagen. Es wurde lediglich eine Fußnote hinzugefügt, die darauf hinweist, dass dies ab 01.10.2016 zwingend ist.

Nach § 32 Abs. 6 AVBWasserV und AVBFernwärmeV bedarf die Kündigung der Schriftform. Diese Bestimmungen wurden nicht geändert. Bei einer Belieferung nach den Verordnungen, was insbesondere bei Wasser die Regel ist, ändert sich nichts. Bei Fernwärme sind die Vertragsgestaltungen sehr vielfältig. Hier gibt es insbesondere auch Vertragsverhältnisse für die die AVBFernwärmeV nicht vollständig passt und bei denen deshalb weitere Regelungen erforderlich sind. Bei derartigen »Fernwärme-Sonderverträgen« [2] ist § 309 Nr. 13 BGB in seiner Neufassung ebenfalls zu beachten.

Einen Gleichlauf aller Sonderkundenverträge mit Verbrauchern in allen Sparten könnte dadurch erreicht werden, dass bei Wasser und Fernwärme – zugunsten des Kunden und nur für diesen – in den allgemeinen Versorgungsbedingungen nach § 1 Abs. 1 der jeweiligen Verordnung geregelt wird, dass der Kunde entgegen § 32 Abs. 6 AVBWasserV/AVBFernwärmeV seine Erklärungen, insbesondere die Kündigung auch in Textform abgeben kann.


05.08.2016

Nach Presseberichten hat sich das VG Düsseldorf in einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 8122/13 dahingehend geäußert, Erschließungsbeiträge für Straßen können auch noch fast 80 Jahre nach Baubeginn verlangt werden. Erst mit dem Bau von Gehwegen im Jahr 2009 sei die 1937 begonnene Erschließung abgeschlossen gewesen. Der betroffene Straßenabschnitt sei »über Jahrzehnte gewachsen«. Für die Dauer der Erschließung gebe es »keine Verjährung, keine Verwirkung und keinen Vertrauensschutz«. (zitiert nach SPIEGEL-Online vom 28.07.2016). Die Kläger nahmen hierauf die Klagen teilweise zurück, teilweise wurde ein Vergleich geschlossen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016 wurde von der Justiz NRW hier veröffentlicht.


05.08.2016

Das VG Koblenz hat Windenergieanlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der Begründung versagt, deren Rotoren bedeuten »eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung« und beeinträchtige die Sichtbeziehung auf die Reichsburg Cochem sowie die Burg Coraidelstein in Klotten. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch die Dominanz der WEA verlieren die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft, die bei drehenden Rotoren noch mehr zurücktrete.

VG Koblenz, Urteil vom 14.07.2016 – 4 K652/15.KO n. rkr. Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier. Dort kann auch der Volltext heruntergeladen werden. Die Berufung wurde zugelassen.


05.08.2016

Das VG Berlin hat entschieden, ein Umspannwerk mit einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m zur Versorgung von bis zu 70.000 Kunden mit elektrischer Energie könne – in Berlin – als »gewerblicher Kleinbetrieb« nach § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b BO 58 im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein.

VG Berlin, Urteil vom 26.07.2016 – VG 19 K 192.14 n. rkr. Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier. Dort kann auch der Volltext heruntergeladen werden. Die fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin - BO 58 - in der Fassung vom 21.11.1958 finden Sie als Arbeits- und Lesefassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin hier.


05.08.2016

Das Kabinett hat am 03.08.2016 die Neufassung der Anreizregulierungsverordnung mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Maßgaben beschlossen. Die Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier. Die Rechtsverordnung wird nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch im Sommer 2016 in Kraft treten.


19.07.2016

Der Bundesgerichtshof hat seine bereits bekannte Rechtsprechung zur Preisanpassung in der Grundversorgung im Bereich Gas [3] mit Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 211/10 erwartungsgemäß auf den Bereich Strom übertragen. Im Übrigen hät er an seiner bereits bekannten Rechtsprechung fest. Damit hat er nunmehr auch dasjenige Verfahren aus dem Strombereich entschieden, welches er ursprünglich dem EuGH vorgelegt hatte und über welches der EuGH längst entschieden hatte. [4] Siehe zu diesem Thema im Einzelnen im Abschnitt Preisanpassungsklauseln in der Energieversorgung / Grundversorgung.


11.07.2016

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 08.07.2016 das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Beratungsvorgang Bundesrat 349/16; Entwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 18/7555.


11.07.2016

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 08.07.2016 das EEG 2016 passieren lassen (kein Einspruch). Beratungsvorgang Bundesrat 355/16. Das Gesetzespaket enthält Änderungen von zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen. Es tritt am 01.01.2017 in Kraft.


10.07.2016

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2015 – VIII ZR 349/14 klargestellt, dass es in Sonderverträgen zulässig ist, das Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung so auszugestalten, dass der Kunde (nur) die Möglichkeit hat, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, dass er somit nicht etwa ein »ewiges« Kündigungrecht hat. Dies war bisher schon in der Musterklausel des Autors im Abschnitt Information über beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen, § 41 Abs. 3 EnWG so geregelt. Ob die in der Musterklausel weiter empfohlene Anlehnung an § 5 Absatz 3 Satz 2 StromGVV erforderlich ist oder nicht, ist höchstrichterlich weiterhin nicht entschieden.

In der gleichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgenden Zusatz als unwirksam verworfen: »Kündigt er [der Kunde] den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.« Dies ist unzulässig, weil zum einen Schweigen nicht als Zustimmung fingiert werden darf und zum anderen, weil es dem Kunden auch möglich sein muss, der mitgeteilten Vertragsänderung (schlicht) zu widersprechen und so den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzuführen. Es ist dann Sache des Lieferanten, den Vertrag seinerseits zu kündigen, falls er ihn nicht zu den bisherigen Bedingungen fortführen möchte.

Die Entscheidung war Anlass für eine Ergänzung im Abschnitt Preisvereinbarung (Anfangspreis). Dort wurde eine Musterklausel für eine Änderungskündigung eingefügt.

Eine Besprechung der Entscheidung ist für Heft 8/2016 der VersorgW vorgesehen.

Aktualisierungen 2016 – 2. Quartal

01.06.2016

Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 die vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegte Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung verabschiedet und dem Bundesrat zugeleitet, welcher der Verordnung zustimmen muss. Den Regierungsentwurf finden Sie hier.


30.05.2016

Nach einem Urteil des EuGH vom 19.04.2016 [5] ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem in den Geltungsbereich der Altersdiskriminierungsrechtlinie fallenden Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, die von ihm anzuwendenden Vorschriften seines nationalen Rechts so auslegen muss, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie angewandt werden können, oder, falls eine solche richtlinienkonforme Auslegung unmöglich ist, erforderlichenfalls alle Vorschriften des nationalen Rechts, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, unangewendet lassen muss. Dies widerspricht, der früheren Rechtsprechung des EuGH und auch der jüngeren Rechtsprechung des BGH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ergänzungen vom heutigen Tage im Abschnitt Europäisches Recht (dort am Ende) verwiesen.


30.05.2016

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Das Elternzeitverlangen erfordert somit die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. (BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 laut Pressemitteilung des Gerichts)

Dies gilt für jede gesetzliche Schriftform. Zur der Frage, ob sich für die vereinbarte Schriftform aus § 127 BGB (»telekommunikative Übermittlung«) eine Erleichterung ergibt, siehe den Abschnitt Form der Kündigung des Altliefervertrages und Kündigungsvollmacht.


30.05.2016

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 – 11 U 5/14 (anhängig BGH I ZR 13/16; siehe aktuelle Meldung vom 10.02.2016) wurde zwischenzeitlich u.a. auf NRWE veröffentlicht. Streitgegenstand war ein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Journalisten gegen eine juristische Personen des Privatrechts, derer sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Der Senat hat den Anspruch bejaht, ebenso wie jüngst LG Bochum, Urteil vom 22.03.2016 - 11 S 165/15, welches bei openjur veröffentlicht ist. Gegen das Urteil des LG Bochum wurde die zugelassene Revision eingelegt (BGH: I ZR 87/16).


30.05.2016

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2016 eine Neufassung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) beschlossen. Der Text des Entwurfs nebst Begründung ist auf der Website des BMWi hier veröffentlicht. Der Bundestag muss noch zustimmen.


30.05.2016

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wurde am 04.05.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (L 119). Sie ist nach Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018 anzuwenden.


06.05.2016

Am 25.04.2016 wurden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs zwei weitere Urteile im Zusammenhang mit der Preisanpassung in der Grundversorgung veröffentlicht:

  • BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 236/10, vorgehend OLG Koblenz, Urteil vom 26.08.2010 - U 204/10 Kart = DokNr. 13001982 (ansonsten unveröffentlicht) und
  • BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 324/12.

04.05.2016

Die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) ist am 03.05.2016 in Kraft getreten ⇒ BGBl I 958 bzw. Gesetze-im-Internet (hier jeweils neuste Fassung). Danach sind, wie nicht anders zu erwarten, u.a. die Bereiche Stromversorgung, Gasversorgung, Fernwärmeversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Grundsatz kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

Kritische Infrastrukturen sind jedoch nur solche Anlagen oder Teile davon, die bestimmte, in der Verordnung im Einzelnen definierte Schwellenwerte überschreiten. Diese sind so berechnet, dass der Regelschwellenwert davon ausgeht, dass 500.000 Personen versorgt werden.

  • Bei Strom geht die Verordnung davon aus, dass für die Versorgung von 500.000 Personen eine Leistung von 420 MW erforderlich ist und Jahresarbeit 3.700 GWh beträgt.
  • Bei Gas kommt es auf die Jahresarbeit von 5.190 GWh an.
  • Bei Fernwärme lauten die Schwellenwerte: ausgeleitete Wärmeenergie 2.300 GWh/Jahr (Erzeugung) bzw. 250.000 angeschlossene Haushalte (Fernwärmenetz)
  • Bei Wasser kommt es auf eine Wassermenge von 22 Millionen m³/Jahr an.
  • Bei Abwasser kommt es darauf an, ob mehr als 500.000 Einwohner angeschlossen sind.

Im Übrigen erfasst die Verordnung die Bereiche Erzeugung bzw. Förderung bzw. Gewinnung sowie die Verteilung, also die Netze.


27.04.2016

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat heute den Referentenentwurf einer Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV) vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet. Um den Einstieg in die komplexe Verordnung zu erleichtern, hat das BMWi ein Eckpunktepapier zum Konzept der Öffnung beigefügt.


26.04.2016 (zunächst 09.02.2016, zuvor ergänzt am 26.02.2016, 21.03.2016)

Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung beschlossen. Ziel ist, bei Netzübernahmen, insbesondere durch Kommunen, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 05.02.2016 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (Beratungsvorgang 73/16).

Der Bundesrat hat den Entwurf am 18.03.2016 behandelt. Er bringt mehrere erwägenswerte Änderungsvorschläge vor und spricht dabei u.a. auch das Problem an, dass nach dem Gesetz vom »Nutzungsberechtigten« (Altkonzessionär) die Rede ist, welcher zu »übereignen« hat, ohne dass in tatsächlicher Hinsicht der Altkonzessionär stets Eigentümer sein muss.

Das Gesetz wurde am 21.04.2016 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/8184). Diese Drucksache enthält den Gesetzentwurf der Bundesregierung, die Stellungnahme des Bundesrats und die (weitgehend ablehnende) Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats.

Eine kurze Darstellung der geplanten Neufassung finden Sie im Abschnitt Konzessionsvergabe.


26.04.2016

Das Bundesministerium der Finanzen hat heute den Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetze zur Reform des Energie- und Stromsteuerrechts den Verbänden übersandt. Das Gesetz soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf kann bis zum 19.05.2016 erfolgen.


26.04.2016

Am 25.04.2016 wurden zwei weitere Urteile des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Preisanpassung in der Grundversorgung veröffentlicht:

  • BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 236/10, vorgehend OLG Koblenz, Urteil vom 26.08.2010 - U 204/10 Kart (DokNr. 13001982) und
  • BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 324/12.

Diese Entscheidungen werden voraussichtlich noch im Abschnitt Preisanpassungsklauseln in der Energieversorgung / Grundversorgung eingearbeitet werden.


21.04.2016

Mit den geplanten Neuregelungen zur Digitalisierung der Energiewende haben sich die  Sachverständigen in einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 13.04.2016 grundsätzlich zufrieden gezeigt. Kritik kam allerdings von Verbraucherschützern, die in den geplanten technischen Vorgaben für intelligente Messsysteme (»Smart Meter«) ein Einfallstor für eine kostenintensive Einbauverpflichtung für alle Haushalte sehen. Umstritten ist auch die Verwendung der Daten. Mehr dazu finden Sie hier auf der Webseite des Deutschen Bundestags.


21.04.2016

Das BMWi hat am 14.04.2016 Referententwürfe für das EEG2016 und das neue Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) den Verbänden zugeleitet.


21.04.2016

Nach einer Pressemitteilung des Gerichts hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 14.04.2016 (2 LB 1/16) entschieden, dass die satzungs- und gebührenrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen in Bezug auf die den Anschlusspflichtigen vermittelten Vorteile schlechterdings ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall war dies zulässig, weil die einzelnen Entwässerungssysteme trotz ihrer Verschiedenheit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke gleiche Vorteile vermittelten.


21.04.2016

Die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) wurde am 12.04.2016 ausgefertigt, 14.04.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2016 Nr. 16, S. 624) und ist am 18.04.2016 in Kraft getreten. Eine zusammenfassende Darstellung findet sich auf der Webseite des BMWi hier.


21.04.2016

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 19. April 2016 die Länder- und Verbändeanhörung für den Entwurf einer "Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung" eingeleitet. Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf sind bis zum 03.05.2016 möglich. Eine Zusammenfassung dessen, worauf es aus seiner Sicht hierbei vor allem ankommt, hat das BWWi hier veröffentlicht.


13.04.2016

Zur REMIT [6] -Meldepflicht seit 07.04.2016 wird auf eine Zusammenfassung im Stadtwerke-Kompass 07/2016 der Kanzlei Rödl & Partner verwiesen (hier).


13.04.2016

Aus dem Leserkreis kam die Frage, ob das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG auch für Wasser- und Fernwärmeversorger gilt. Zur Situation bei Strom und Gas siehe in diesem Werk den aktuellen Hinweis vom 02.03.2016 sowie VersorgW 2016, 114 = DokNr. 16003800. Die zu Strom und Gas beschriebenen Regeln gelten außerhalb des Energiewirtschaftsrechts im engeren Sinne nicht. Anders als Strom- und Gasversorger haben Wasser- und Fernwärmeversorger die Wahl, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Jedoch müssen alle Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden (§ 36 Abs. 1 VSBG) und die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG), also wohl fast alle Wasser- und Fernwärmeversorger – allerdings erst ab dem 01.02.2017 – die Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 VSGB beachten. Danach ist der Verbraucher »leicht zugänglich, klar und verständlich« darüber zu informieren, inwieweit der Unternehmer bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Information muss also auf jeden Fall erfolgen, insbesondere auch dann, wenn der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte, wozu er nicht verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung »inwieweit« in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.

Nimmt der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren teil, so muss er überdies die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite nennen und erklären, dass er am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmers, so eine existiert, erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) und zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so welche verwendet werden, gegeben werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG).

Eine weitere Informationspflicht besteht nach § 37 VSBG anlassbezogen, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht bilateral beigelegt werden konnte. Dann muss der Unternehmer den Verbraucher in auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen und zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit, so hat er diese Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben (§ 37 Abs. 1 VSBG). Diese anlassbezogenen Informationen müssen in Textform erteilt werden (§ 37 Abs. 2 VSBG).

Die anlassbezogene Informationspflicht gibt es auch für Strom- und Gaslieferanten, wobei sich deren entsprechende Verpflichtungen aus § 111a Satz 2 und 3 EnWG ergeben. Danach ist auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen (§ 111a Satz 2 EnWG). Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist (§ 111a Satz 3 EnWG).


08.04.2016

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 25.02.2016 [7] eine Sache entschieden in welcher der Grundversorger – zu Recht ohne Erfolg – einen insolventen Gebäudeeigentümer auf Zahlung verklagt hatte, dessen Mieter nach der Insolvenzeröffnung Strom und Gas entnommen hatte.

Die Entscheidung enthält interessante Ausführungen zum Adressaten der Realofferte und zur Insolvenz des Kunden, welche in die Abschnitte Beginn und Ende der Grundversorgungs-, Wasser- und Fernwärmelieferungsvertrages; Adressat der Realofferte und Der Sondervertrag in der Insolvenz eingearbeitet wurden.

Insbesondere der Abschnitt Der Sondervertrag in der Insolvenz wurde in diesem Zuge erheblich erweitert. Sie finden dort jetzt eine ausführliche Erörterung der Prüfungsreihenfolge bei Insolvenz des Kunden, insbesondere bei Insolvenz des vermietenden Grundeigentümers.

Eine Entscheidungsbesprechung der genannten BGH-Entscheidung wird überdies voraussichtlich im gedruckten Heft der Versorgungswirtschaft erscheinen.


07.04.2016

Der Bundesgerichtshof hat am 06.04.2016 ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Preisanpassung durch den Grundversorger entschieden. [8] Es handelt sich dabei um dasjenige Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof ursprünglich die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschlossen hatte [9] und über die der EuGH zwischenzeitlich entschieden hat [10] Grundlegend hatte der Bundesgerichtshof sich bereits mit Urteil vom 28.10.2015 [11] zur Frage der Preisanpassung durch den Grundversorger geäußert. [12] Die neue Entscheidung vom 06.04.2016 klärt einige weitere Punkte. Siehe hierzu im Einzelnen die Ergänzung vom 07.04.2016 im Abschnitt Preisanpassungsklauseln in der Energieversorgung / Grundversorgung.

Aktualisierungen 2016 – 1. Quartal

09.02.2016, ergänzt am 21.03.2016Das Bundeskabinett hat am 20.01.2016 die vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegte Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModV) beschlossen. Laut Bundeswirtschaftsministerium schafft die Verordnung ein übersichtliches, handhabbares Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Die Bündelung der Vorschriften und die Digitalisierung des Verfahrens sollen dem Ministerium zufolge die Arbeit der Vergabestellen erleichtern und den Aufwand der Unternehmen für die Bewerbung um öffentliche Aufträge deutlich reduzieren.

Der Bundesratsrat führt den Beratungsvorgang unter der Drucksachennummer 84/16. Er hat der Verordnung am 18.03.2016 zugestimmt.


21.03.2016Mit der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.09.2015 (BGBl. I S. 1586) wurde das Formular »Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen« eingeführt. Es darf seither benutzt werden. Ab dem 01.04.2016 ist die Benutzung verbindlich, d.h. alle Gerichtsvollzieheraufträge müssen mit diesem Formular übermittelt werden. Den Text der Verordnung finden Sie (wie jeden Gesetzestext) im Portal Gesetze im Internet. Das Formular als pdf-Datei finden Sie unter anderem auf dem Justizportal des Bundes und der Länder unter »Formulare«.


21.03.2016Seit dem 27.01.2016 stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit der juris GmbH den online-Service Rechtsprechung im Internet bereit. Dort können gerichtsübergreifend die zur Veröffentlichung ausgewählten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 als HTML-Dateien abgerufen werden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem Jahr 2000 stehen darüber hinaus als pdf-dateien weiterhin in der Entscheidungsdatenbank des BGH zur Verfügung.


21.03.2016In das Werk wurde ein Abschnitt Ehegatten als Letztverbraucher neu eingefügt. Es geht dort um die Mithaftung eines Ehegatten für einen Energielieferungsvertrage, welchen (alleine) der andere Ehegatte abgeschlossen hat.


21.03.2016Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen für den Transportnetzbetreiber in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgeblich beeinflussen können. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 26.01.2016 – EnVR 51/14 – Karenzzeiten entschieden, welches am 18.03.2016 in der Entscheidungsdatenbank des BGH veröffentlicht wurde.


21.03.2016Nach einem Bericht der F.A.Z. (16.03.2016, S. 16) hat der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Godehard Kayser, die Pläne des BMJV zu einer gesetzgeberischen Entschärfung der sehr strengen Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung in der Insolvenz »in Bausch und Bogen verdammt«. Gläubiger würden in »Wildwest-Manier« ihre Ansprüche geltend machen. Die »ausgleichende Funktion des Insolvenzverwalters« werde außer Kraft gesetzt. Es besteht also wenig Hoffnung, dass die gesetzgeberischen Pläne (siehe hierzu den Abschnitt Der Energie- oder Netzkunde in der Insolvenz) die Situation von Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Dauergläubigern wie Fiskus und Sozialversicherungen deutlich verbessern werden. Netzbetreiber (aber auch der Fiskus und die Sozialversicherungen) sind hier in der besonders misslichen Situation, dass sie sich ihren Geschäftspartner nicht aussuchen können. Diese Besonderheit wird allerdings auch vom Gesetzentwurf nicht besonders berücksichtigt.


16.03.2016Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11.03.2016 Eckpunkte für eine regionale Grünstromkennzeichnung vorgelegt. Sie greifen den Wunsch vieler Marktakteure auf, den Strom aus geförderten erneuerbaren Energien, den sie an Kunden in der Region liefern, auch als regionalen Grünstrom vermarkten zu können.Die entsprechende Pressemitteilung des BmWi finen Sie hier. Dort steht auch das Eckpunktepapier zum Download zur Verfügung.


14.03.2016Das OLG Jena hat die – sich eigentlich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebende, gleichwohl in der Praxis bisweilen nicht bekannte – Auffassung bestätigt, dass die Schriftform des § 126 BGB zwar durch die elektronische Form des § 126a BGB ersetzt werden könne, Letztere jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erfordere, weshalb eine einfache E-Mail nicht genüge. [13] In dieser Sache ging es um das Schriftformerfordernis des § 13 Nr. 5 VOB Teil B. Dies gilt aber gleichermaßen für jede Art von Schriftform, jedenfalls dann, wenn sie in einer Rechtsnorm angeordnet ist. [14] Zur der Frage, ob sich für die vereinbarte Schriftform aus § 127 BGB (»telekommunikative Übermittlung«) eine Erleichterung ergibt, siehe den Abschnitt Form der Kündigung des Altliefervertrages und Kündigungsvollmacht.


02.03.2016Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19.02.2016 (BGBl I 254) werden das EnWG, StromGVV und GasGVV mit Wirkung zum 01.04.2016 geändert.

Lieferanten (einschließlich der Grundversorger) sind nunmehr – wie bisher aber nur gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB – verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen und diese Verpflichtung im Vertrag (Grundversorger: jedenfalls in der Vertragsbestätigung) mitzuteilen. Außerdem ist neben der Anschrift nunmehr auch die Website der Schlichtungsstelle Energie anzugeben.

Im Einzelnen:

  • In § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG werden die Wörter »Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie« durch die Wörter »Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über« ersetzt.
  • In § 111a EnWG werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: »Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen.«
  • In § 2 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 StromGVV bzw. in § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 GasGVV werden jeweils die Wörter »anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle« durch die Wörter »anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren« ersetzt.

Ersichtlich übersehen hat der Gesetzgeber § 40 Abs. 2 Nr. 8 EnWG (Energierechnung), welcher konsequenterweise ebenfalls im gleichen Sinne hätte geändert werden müssen.

Es sind somit zwei Änderungen an den Verträgen erforderlich:

  • Neben der Anschrift ist auch die Website der Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de) anzugeben.
  • Der Satz »Wir sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.« (oder ähnlich) muss in Sonderverträgen sowie in der Vertragsbestätigung des Grundversorgers hinzugefügt werden.

Die Musterformulierung im Abschnitt § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG – Streitbeilegungsverfahren enthielt bereits den Hinweis auf die Website. Der Satz »Wir sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.« wurde hinzugefügt.Weitere Änderungen durch das genannte Gesetz erfolgen in § 111b und § 111c EnWG.


29.02.2016Der Bundesrat hat am 26.02.2016 der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) mit Maßgaben zugestimmt. Den Beratungsvorgang (Verordnungsentwurf, Ausschussempfehlung, Beschluss mit Änderungsmaßgaben) finden Sie auf der Website des Bundesrats hier.


29.02.2016Ausweislich einer Pressemitteilung des Gerichts hat das VG Köln durch Urteil vom 25.02.2016 – 13 K 5017/13 entschieden, dass die Bundesnetzagentur einer Privatperson Auskunft über den Betrag einer Mehrerlösabschöpfung [15] geben muss. Im konkreten Fall ging es um die Mehrerlösabschöpfung, die die beigeladene SWM Infrastruktur GmbH zu entrichten hat. Die Höhe dieses Mehrerlösbetrages wollte eine Privatperson gestützt auf Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes von der Bundesnetzagentur erfahren. Diese lehnte den Auskunftsanspruch unter Verweis auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ab.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Beigeladenen stehe kein Grundrechtsschutz nach Artikel 12 GG zu. Die Beigeladene nehme mit der Strom- und Gaslieferung Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Ein solcher Betrieb, der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befinde – hier letztlich die Landeshauptstadt München – sei vom Schutz dieses Grundrechts ausgeschlossen. Zudem handele es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag werde als »nackte« Zahl rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt. Ein Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen der Beigeladenen erscheine ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte, bedürfe es keines Schutzes. Es bestehe im Fall der Beigeladenen ein sog. natürliches Monopol. In diesem Fall existiere keine wirkliche Wettbewerbssituation.

[Nachtrag vom 10.05.2016] Der Volltext wurde zwischenzeitlich auf juris und auf openjur veröffentlicht. Eine Besprechung in der gerdruckten Vesorgungswirtschaft ist vorgesehen.


29.02.2016Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 12.02.2016 - 10 A 10840/15.OVG entschieden (Volltext), dass die nach dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden lediglich berechtigt sind, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung – tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.

Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen; diese Prüfung obliegt vielmehr den Bauaufsichtsbehörden.

Das LG Mannheim [16] ist hinsichtlich Trinkwasser gegenteiliger Auffassung und sieht den Wasserversorger als berechtigt an, bestimmte Verfahren der Rohrsanierung in Kundenanlagen generell für »unzulässig« zu erklären.Die Auffassung des OVG Koblenz ist vorzugswürdig. Es ist nicht Sache der abwassentsorgungspflichtigen Gemeinde, des Wasserversorgers oder des Netzbetreibers, den Endkunden oder Installateuren Vorschriften zu machen, welche über das hinausgehen, was ihnen § 14 AVBWasserV bzw. § 15 NAV/NDAV – eng umgrenzt auf konkret festgestellte Sicherheitsmängel – zubilligen.


28.02.2016BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15

Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat (Leitsatz b).

Der Adressat könne zwar nicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegen den Versender vorgehen, denn von einem Verstoß gegen diese Regelung im Vertikalverhältnis betroffene Verbraucher seien nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Adressaten stellt aber einen Eingriff in dessen geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie im Abschnitt Werbeeinwilligung.


09.02.2016, ergänzt am 28.02.2016Der am 21.09.2015 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurde am 06.11.2015 dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat hat am 18.12.15 Stellung genommen (Beratungsvorgang BR-Drs 543/15). Die Bundesregierung lehnte Änderungswünsche des Bundesrats weitgehend ab und brachte das Gesetz als BT-Drs. 18/7555 am 17.02.2016 in den Bundestag ein. Die erste Lesung im Bundestag war am 26.02.2016.

Das zentrale Element dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG), das - so das Bundesministerium - den Einsatz intelligenter Messsysteme sicher und kosteneffizient vorantreiben soll.

§§ 21b - 21i EnWG (= 8 Paragraphen) sollen durch das MsbG (77 Paragraphen) ersetzt werden.

Die Besprechung des Messwesens erfolgt in diesem Werk nach Abschluss der Beratungen.


22.02.2016Seine strenge Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung hat der IX. Zivilsenat des BGH im Dezember 2015 nochmals gefestigt und verschärft: Liegt eine Zahlungseinstellung einmal vor, dann kann sie nur beseitigt werden, indem der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnimmt. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. [17]Zur Insolvenzanfechtung siehe den Abschnitt Der Energie- oder Netzkunde in der Insolvenz.


22.02.2016Urkunden von geschäftlicher Relevanz, insbesondere Verträge an denen das Energieversorgungs­unternehmen beteiligt ist, müssen im Original und auf Dauer aufbewahrt werden, ansonsten besteht das Risiko, dass das Unternehmen alleine deshalb ein gerichtliches Verfahren verliert, weil das Original nicht vorgelegt werden kann. Beim sog. ersetzenden Scannen (mit anschließender Vernichtung des Originals) ist deshalb große Vorsicht geboten. Bestreitet der Gegner die Echtheit seiner Unterschrift, dann kann der Beweis in der Regel nicht mehr geführt werden, wie ein aktuelles Beispiel aus dem Sozialrecht zeigt:

Kann … eine Urkunde … nicht mehr im Original vorgelegt werden, ist bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß. Auch können derartige Manipulationen, etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück, – anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift – kaum festgestellt werden. Gerade wegen dieser technischen Manipulationsmöglichkeiten lehnen es … Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen.

FG Münster, Urteil vom 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH)Siehe hierzu auch den Aufsatz des Autors »Dokumentation im Energieversorgungsunternehmen - „Ersetzendes Scannen” als Lösung zur Bewältigung der Papierberge?« in VersorgW 2013, 180 = DokNr. 13002382.


22.02.2016Seit vielen Jahren wird im Internet kolportiert, das Landgericht Hamburg habe ausgesprochen, man müsse sich von externen Links distanzieren, um eine Haftung zu vermeiden. Dies war schon immer juristischer Unfug, den das Landgericht Hamburg so auch nicht gesagt hatte. Wie es sich wirklich verhält, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2015 [18] deutlich in vier Leitsätzen ausgesprochen, welche im neuen Abschnitt Haftung für externe Links wiedergegeben sind.


22.02.2016Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich der Installation von Photovoltaikanlagen geändert. Nunmehr liegt die Erbringung einer Bauleistung vor. Dies dürfte nicht nur für die Bauabzugssteuer (LfSt Bayern, Verfügung vom 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St32), sondern auch für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (BMF-Schreiben vom 28.7.2015, III C 3 - S 7279/14/10003, BStBl. I 2015, 633) anzuwenden sein.


22.02.2016VOB/A und VOB/B wurden durch Bekanntmachung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07.01.2016 im Bundesanzeiger neu bekannt gemacht. Fundstelle: BAnz AT 19.01.2016 B3.


15.02.2016Im Abschnitt Strom- und Gasrechnungen, § 40 EnWG wurde ein neuer Unterabschnitt Nachberechnung, § 18 StromGVV/GasGVV eingefügt. Unter anderem wird hier eine bisher nur teilweise veröffentlichte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 1959 vorgestellt (und im vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt), die sich mit einem Fall der Wandlermessung beschäftigt. Nach dem bislang unveröffentlichten Teil der Entscheidung kann es einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstellen, wenn der Kunde bemerkt, dass die Rechnung um ein Vielfaches (im entschiedenen Fall um den Faktor 200) zu niedrig ist, dies über Jahre hinnimmt und sich dann auf die Ausschlussklausel des § 18 StromGVV/GasGVV beruft.


12.02.2016Im Einführungskapitel, Abschnitt Einteilung der Rechtsgebiete wurde die Einteilung des öffentlichen Rechts in seine Untergebiete ergänzt.


10.02.2016Ein Journalist kann von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, gem. § 4 PresseG NRW Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Der Kläger, Journalist aus Bottrop, verlangt vom beklagten Trinkwasser-, Energieversorgungs- und Abwasserentsorgungs­untenehmen Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die das Unternehmen mit verschiedenen Dienstleistern bzw. hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat. Die Klage war weitgehend erfolgreich. Als Journalist sei der Kläger, so des OLG Hamm, anspruchsberechtigt. Das Unternehmen sei als Behörde im Sinne des PresseG NRW zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf das Unternehmen zu, denn es werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 – 11 U 5/14; n. rkr., anhängig BGH I ZR 13/16.Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 09.02.2016.


09.02.2016Die Bundesregierung hat am 20.01.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) in den Bundestag eingebracht. Die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen bereits vor. Der Nationale Normenkontrollrat, dessen Aufgabe es ist, den Erfüllungsaufwand neuer Regelungen abzuschätzen, hat dazu folgende interessante Anmerkung gemacht (Anlage 2 zum Gesetzentwurf; Hervorhebungen im Original):

Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um ein weiteres von insgesamt über 30 Regelungsvorhaben zur Umsetzung der Energiewende, die dem Normenkontrollrat seit Juni 2011 zur Prüfung vorgelegt wurden. Neben der Finanzmarktregulierung handelt es sich bei der Energiewende um den Regelungsbereich mit dem größten Anstieg der Regulierungsdichte der letzten Jahre und damit sich schrittweise erhöhenden Folgekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Der Gesetzentwurf steht als BT-Drs. 18/7317 zur Verfügung.

Die Einarbeitung in dieses Werk erfolgt nach Verabschiedung des Gesetzes. Vereinzelt wird bereits jetzt auf den Entwurf hingeweisen, z.B. was die prominente Hervorhebung der Bedeutung der Bilanzkreise in § 1a Abs. 2 EnWG-E betrifft.


09.02.2016Das Bundeskabinett hat am 13.01.2016 den vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf eines neuen Eisenbahnregulierungsgesetzes beschlossen. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, sollen mit der geplanten Neuregelung der diskriminierungsfreie Zugang zum Schienennetz gestärkt und die Entgelte zur Nutzung der Schienenwege erstmals durch die Bundesnetzagentur ex-ante genehmigt werden. Ziel sei es, den Wettbewerb und die Effizienz im Eisenbahnsektor weiter zu verbessern.


09.02.2016Einnahmen aus dem Ertrag von PV-Anlagen sind nicht nur steuerrechtliche, sondern auch sozialrechtliche Einnahmen (aus den Gründen):

… Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage waren daher gemäß § 34 Abs 2 auf die Altersrente für Schwerbehinderte anzurechnen.

SG Mainz, Urteil vom 27.11.2015 – S 15 R 389/13.


08.02.2016Zur Frage der Gestattung einer EEG-Einspeiseleitung durch die Gemeinde wurde im Abschnitt Direktleitung ein Hinweis aus eine schon etwas ältere Entscheidung des Kartellsenats  des Bundesgerichtshofs eingefügt.


28.01.2016Es wurde ein Abschnitt Zeittafel hinzugefügt. Dort finden Sie eine chronologische Darstellung wichtiger Meilensteine des Energierechts in Tabellenform.


24.01.2016Der Autor vertritt schon länger die Auffassung [19] , dass die verbreiteten »gespaltenen« Klauseln bei der Preisanpassung, welche insbesondere Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich gesetzten oder regulierten Preisbestandteile anders behandeln – meist in der Form, dass dort eine Automatik gelten soll – gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB schlicht unwirksam sind. Dies hat das Landgericht Düsseldorf im Verbandsprozess im Oktober 2015 nunmehr ausdrücklich und mit ausführliche Begründung auch so entschieden. [20] Die Entscheidung wurde in die Abschnitte Musterklausel und Billiges Ermessen, § 315 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aufgenommen.


24.01.2016Im Kapitel Sachenrecht / Abschnitt  Eigentum an Versorgungsleitungen wurde als Rechtsprechungsbeispiel eine Besprechung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – VI-5 Kart 9/14 – Umwidmung einer Netzleitung zur Direktleitung eingefügt.


17.01.2016Im Abschnitt Sonderverträge mit Verbrauchern wurde eine Besprechung von BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14 eingefügt. Nach dieser Entscheidung muss kein Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB in der Preisanpassungsklausel erfolgen. Die Musterklausel für Sondervertragskunden wurde entsprechend geändert. Diese wichtige Entscheidung wurde auch an mehreren Stellen im Abschnitt Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, § 315 BGB und seinen Unterabschnitten eingearbeitet.
  1. [1]
    die grüne Schrift dient der Verdeutlichung, ist hier aber ausnahmsweise ohne Funktion.
  2. [2]
    Es soll hier nicht weiter vertieft werden, ob es den »Fernwärme-Sondervertrag« überhaupt gibt.
  3. [3]
    BGH, Urteile vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12; BGH Urteile vom 09.12.2015 – VIII ZR 236/12 und VIII ZR 208/12.
  4. [4]
    EuGH, Urteil vom 23.10.2014 – C-359/11 und C-400/11.
  5. [5]
    EuGH, Urteil vom 19.04.2016 – C-441/14.
  6. [6]
    Verordnung der Europäischen Union Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts; REMIT ist die Abkürzung des englischen Namens der Verordnung: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency.
  7. [7]
    BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15.
  8. [8]
    BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 71/10; der Volltext wurde vom BGH am 07.04.2016 hier veröffentlicht.
  9. [9]
    BGH, Vorlagebeschluss vom 18.05.2011 - VIII ZR 71/10 = DokNr. 12001487.
  10. [10]
    EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - C-359/11 und C- 400/11 = DokNr. 14002983, hierzu Anm. Brändle in VersorgW 2014, 332 = DokNr. 14003188; Schlussanträge des Generalanwalts = DokNr. 14002688, hierzu Anm. Brändle in VersorgW 2014, 158 = DokNr. 14002866.
  11. [11]
    BGH, Urteil vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 = DokNr. 15001409, Anm. Brändle in VersorgW 2016, 17 = DokNr. 16003726.
  12. [12]
    Siehe hierzu in diesem Werk den Abschnitt Preisanpassungsklauseln in der Energieversorgung / Grundversorgung bzw. Anm. Brändle zu BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 in VersorgW 2016, 17 = DokNr. 16003726.
  13. [13]
    OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15, Rn. 32.
  14. [14]
    Das OLG Jena setzt sich allerdings nicht damit auseinander, dass die VOB keine Rechtsnorm ist.
  15. [15]
    genauer: periodenübergreifender Ausgleich, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – KVR 39/07 – Vattenfall.
  16. [16]
    LG Mannheim, Urteil vom 23.10.2014 – 3 O 17/14; bestätigt durch OLG Karlsruhe (unveröffentlicht); Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist eingelegt.
  17. [17]
    BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 61/14, Rn. 27.
  18. [18]
    BGH, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlink.
  19. [19]
    Brändle, VersorgW 2015, 273 = DokNr. 15003602.
  20. [20]
    LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015 – 14d O 4/15, Rn. 28-38.

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