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Titel: Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung
Rechtsstand: 01.01.2015

Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung

Die Zweiteilung des Kapitels »Energielieferung an Letztverbraucher« hat lediglich technische Gründe. In der Sache gehören beide Teile zusammen.

Rechtsnatur des Energie- und Wasserlieferungsvertrages

Die leitungsgebundene Versorgung mit Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser weist einige tatsächliche Besonderheiten auf, welche nicht ohne Einfluss auf die Beantwortung der Frage sein können, welche Rechtsnatur Energie und Wasserlieferungsverträge haben.

Die wichtigste Besonderheit aller genannten Sparten liegt darin, dass es nur einen einzigen Transportweg zur einer bestimmten, in der Regel vertraglich vereinbarten Entnahmestelle des Letztverbrauchers gibt, es somit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, dass von Letztverbraucher für die gleiche Verbrauchsstelle und die gleiche Zeit abgeschlossene Lieferverträge beide seitens der Lieferanten erfüllt werden. Während der Kunde, der nur ein Auto benötigt, nicht gehindert ist, mehrere zu bestellen mit der Konsequenz, dass er sie alle abnehmen muss (und es dann sein Problem ist, was er mit den »überzähligen« macht), ist die gleichzeitige Abnahme von durch mehrere Lieferanten gelieferter Energie entweder physikalisch ausgeschlossen (wie bei Strom) oder jedenfalls aus technischen und Sicherheitsgründen (wie bei Erdgas oder Fernwärme) oder hygienischen Gründen (wie bei Wasser) faktisch nicht möglich. Aus den gleichen physikalischen, sicherheitstechnischen und hygienischen Gründen kann der Letztverbraucher die genannten Medien auch nicht lagern und später verbrauchen.

Schließt der Letztverbraucher gleichwohl für die gleiche Verbrauchsstelle und die gleiche Zeit mit zwei verschiedenen Lieferanten einen Vertrag, so bedarf die dadurch entstehende Lieferantenkonkurrenz insoweit einer Auflösung, als dass die Frage zu beantworten ist, welcher der beiden liefert und welcher auf Schadensersatzansprüche gegen den Letztverbraucher zu verweisen ist. Die Bundesnetzagentur spricht dieses Problem in der zum 01.04.2012 erfolgten Neufassung von GPKE [1] und Geli Gas [2]  – mit Verbindlichkeit gegenüber den Netzbetreibern, nicht aber mit Verbindlichkeit gegenüber Lieferanten [3] und schon gar nicht mit Verbindlichkeit gegenüber Letztverbrauchern oder Zivilgerichten – in sog. Konfliktszenarien [4] an. Hierbei gilt folgende Grundregel: »Die Anmeldung des zweiten Lieferanten gilt in zeitlicher Hinsicht als vorrangig, wenn das gewünschte Anmeldedatum vor dem Anmeldedatum des ersten Lieferanten liegt …«. [5] Dies beruhe »auf der Annahme, dass eine für einen früheren Zeitpunkt vorgenommene Netzanmeldung ein starkes Indiz dafür darstellt, dass der betroffene Letztverbraucher tatsächlich ab diesem Zeitpunkt von dem anmeldenden Lieferanten beliefert werden möchte«. [6] Die »Erfahrung der Beschlusskammer« habe gezeigt, »dass insbesondere Letztverbraucher mit Standardlastprofil eher eine endgültige Zuordnung zu dem Lieferanten wünschen, mit dem sie den früheren ersten Liefertag vereinbart haben«.

Zivilrechtlich ist es indessen nicht haltbar, auf das Anmeldedatum, welches in der Regel dem Datum des vereinbarten Lieferbeginns entsprechen dürfte, abzustellen, vielmehr kommt es auf das Datum des Vertragsschlusses an. Nach der Logik der Bundesnetzagentur könnte ansonsten ein Verbraucher die Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrages dadurch vereiteln, dass er einen zweiten Vertrag mit einem früheren Lieferbeginn abschließt. Zivilrechtlich ist die Lieferantenkonkurrenz vielmehr dadurch auszulösen, dass der für den jeweiligen Lieferzeitraum zeitlich früher geschlossene Vertrag zu erfüllen ist und der Lieferant des zeitlich später geschlossenen Vertrages auf Schadensersatzansprüche gegen den Letztverbraucher verwiesen ist.

Eine weitere wichtige Besonderheit liegt darin, dass regelmäßig – von Ausnahmen im Industriebereich abgesehen – keine bestimmte Abnahmemenge für die Vertragslaufzeit vereinbart wird. Sie kann somit zwischen null und unendlich liegen. Auch dies ist untypisch. Normalerweise haben sich im Zivilrecht die Parteien über alle wesentlichen Punkte zu einigen bevor ein bindender Vetrag überhaupt zustandekommt, § 154 Abs. 1 BGB. Dazu zählen üblicherweise die Bezeichnung des Produktes einschließlich der Menge bei Gattungssachen und der Preis. Durchaus möglich ist, eine sukzessive Lieferung zu vereinbaren, auch eine Lieferung auf Abruf. Normalerweise steht aber jedenfalls eine Mindestmenge, bisweilen auch eine Höchstmenge fest. Beides ist für den Lieferanten normalerweise vertragswesentlich.

Zur Rechtsnatur des Gaslieferungsvertrages machte deshalb Caeser [7] , Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, 1994, Mohr Siebeck, S. 126. bereits 1910 einen zielführenden Vorschlag: Es komme eine Art Vorvertrag zustande, welcher auf den Abschluss von einzelnen Hauptverträgen abziele. Durch diesen Vorvertrag werde der Gaslieferant einseitig zum Bereithalten des Gases an der Verbrauchsstelle des Abnehmers und zum jederzeitigen Vertragsschluss durch Annahme von dessen Vertragsangeboten verpflichtet, ohne dass dieser Bindung eine vollentsprechende Verpflichtung des Abnehmers gegenübertrete. Erst mit Öffnung der Leitungshähne erfolge der Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages durch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien.

Das Reichsgericht übernahm 1935 [8] in einer Leitentscheidung zu § 17 KO diesen Ansatz, indem es einerseits den Sukzessivlieferungsvertrag als einen wechselseitig verpflichtenden Einheitsvertrag charakterisierte und diesen andererseits von einem sog. Wiederkehrschuldverhältnis abgrenzte. Die Eigentümlichkeit des Wiederkehrschuldverhältnisses liege in dem Mangel einer dauernden wechselseitigen Bindung sowie dem Fehlen eines einheitlichen Verpflichtungsgrundes begründet, der die einzelnen Vertragsleistungen zu einer inneren Einheit verbinde. Ob ein Sukzessivlieferungsvertrag oder ein Wiederkehrschuldverhältnis vorliege, beurteile sich nach dem Parteiwillen. Da dieser meist nicht klar erkennbar sei, müsse die Vertragsauslegung auf sachliche Merkmale zurückgreifen, aus denen auf den Parteiwillen geschlossen werden könne. Soweit vertraglich die Lieferung einer ganz bestimmten Menge vereinbart sei, liege ein Sukzessivlieferungsvertrag vor. Gibt es diese wechselseitige Bindung nicht, d.h. soll es dem Abnehmer freistehen, weitere Lieferungen jederzeit oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist abzulehnen, so sei ein Wiederkehrschuldverhältnis gegeben. Dies treffe auf die »normalen Zuleitungsverträge« zu, da dem Abnehmer keine weiteren Verpflichtungen auferlegt würden, als die tatsächlich bezogenen Mengen an Wasser, Strom oder »Kraft« zu bezahlen. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn, wie üblich, der Abnehmer zu einer »Zählermiete« oder einer Grundgebühr verpflichtet sei, denn auch dies führe nur zu einem zweiseitig verpflichtenden »Grundvertrag oder Vorvertrag«. »Die im Grundvertrag oder Vorvertrag vereinbarten Vertragsbeziehungen der Parteien erschöpfen sich in der Leistung der Lieferbereitschaft und der Gegenleistung der Grund- und Zählergebühr.« [9]

Diese überzeugende und nach Auffassung des Autors auch heute im liberalisierten Energiemarkt noch – nach der Entflechtung von Lieferanten und Netzbetreibern sogar erst rechtzutreffende rechtliche Einordnung des Energie- und Wasserlieferungsvertrages durch das Reichsgericht wurde vom Bundesgerichtshof, soweit er sich ausdrücklich mit der Frage beschäftigte, zunächst mehrmals offengelassen, [10] später jedoch bezüglich eines Sonderkundenvertrages verneint, [11] d.h. der BGH entschied sich entgegen dem Reichsgericht dafür, dass es sich um ein einheitliches Schuldverhältnis, einen Sukzessivlieferungsvertrag handle. Vom OLG Frankfurt [12] wurde 1981 ein Wiederkehrschuldverhältnis verneint, im Jahr 2013 vom AG Krefeld, [13] leider ohne eingehende Begründung, bejaht. Auch aus der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im Energieliefervertrag ist zu schließen, dass der BGH (stillschweigend) von einem Sukzessivlieferungsvertrag ausgeht, ansonsten hätte er nämlich die weder vom RG, noch, soweit ersichtlich, ansonsten jemals angesprochene Frage prüfen müssen, ob die Vereinbarung des Arbeitspreises Teil des Grund- bzw. Vorvertrages ist oder aber ob der Einzelvertrag ggf. zu den vom Lieferanten dem Abnehmer jeweils zuletzt mitgeteilten neuen, ggf. erhöhten Preisen zustande kommt. Wäre Letzteres der Fall, wäre eine Preisanpassung kein Problem für den Lieferanten. Der Lieferant müsste dann nur noch dafür sorgen, dass der Abnehmer den Preis kennt, wenn der den Hahn öffnet und den Schalter umlegt. Nicht zuletzt deshalb dürfte der Bundesgerichtshof – ohne es allerdings deutlich auszusprechen – den Sukzessivlieferungsvertrag bevorzugen. Dann kann der Preis nämlich nur ausnahmsweise angepasst werden, denn Teil der Einigung der Parteien war dann ja auch »der Preis« (also ein einziger Preis, unabhängig vom Zeitpunkt der ggf. viel späteren Lieferung) für die – sukzessive – »Lieferung«.

Auch das Wort »Lieferung« will bei Licht betrachtet, nicht so recht passen, da es normalerweise mit einem aktiven Tun des Lieferanten verbunden ist, während hier – ähnlich wie an der Tankstelle – eine Selbstbedienung des Kunden vorliegt. Der Tankkunde kann trotz Selbstbedienung hinterher auch nicht sagen, er sei mit dem Preis nicht einverstanden. Die Zapfsäule an der Tankstelle stellt ebenfalls durch ihre bloße Existenz eine Realofferte des Tankstellenbetreibers dar. [14] »Wegen der Unumkehrbarkeit des Entnahmevorgangs liegt hier ein Angebot vor, das vom tankenden Autofahrer durch Bedienung der Zapfsäule angenommen wird«, [15] , in Staudinger: BGB, 2003, § 145 BGB Rn 8. weshalb sich, wer vor gefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, in der Regel des Betruges und nicht des Diebstahls schuldig macht. [16]

Grundversorgung, § 36 EnWG

Das Unionsrecht verlangt, dass die Mitgliedsstaaten einen Versorger letzter Instanz für Haushaltskunden in Niederspannung und Niederdruck bestimmen.

Nach dem Unionsrecht ist Haushaltskunde ein »Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein«. [17]

Allerdings erlaubt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten »soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet» Haushaltskunden gleichzustellen. [18]

Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht und den »einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke« gleichgestellt (§ 3 Nr. 22 EnWG).

Grundversorgung gibt es nur für Haushaltskunden [19] im soeben beschriebenen Sinne und nur in Niederspannung und Niederdruck (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG).

Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Wer Gundversorger ist, wird vom Netzbetreiber alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli festgestellt. Der Drei-Jahres-Turnus begann am 01.07.2006. Letztmals erfolgte die Feststellung somit am 01.07.2015. Die Feststellung ist bis zum 30. September des jeweiligen Jahres im Internet zu veröffentlichen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG).

Der Grundversorger ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Das Gesetz definiert nicht, in welcher Form genau die öffentliche Bekanntgabe zu erfolgen hat. Allgemein üblich sind Tageszeitungen, vorzugsweise solche, welche über einen Amtlichen Teil verfügen sowie Amtsblätter von Gemeinden. Ähnlich wie im Verwaltungsrecht wird ein Grundversorger für die Bekanntmachung das Bekanntmachungsorgan durch ständige tatsächliche Übung festlegen können, nachdem im EnWG eine ausdrückliche Bekanntmachungsregelung nicht existiert. Eine Bekanntmachung in ständig wechselnden Zeitungen wird allerdings nicht geeignet sein, eine tatsächliche Übung durch den Grundversorger zu begründen. [20]

Allgemeine Bedingungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zulässig, was einen gewissen Spielraum für Ergänzende Bedingungen lässt. Dieser ist aber sehr klein, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/GasGVV diese Verordnungen »Bestandteil des Grundversorgungsvertrages« sind, was ausschließt, in Ergänzungen hierzu Klauseln aufzunehmen, welche den Verordnungen widersprechen. Auch sonstige Rechtsvorschriften dürfen nicht verletzt werden. So werden überhöhte Mahnkosten nicht deshalb wirksam, weil man sie in Ergänzende Bedingungen hineinschreibt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG entfällt die Pflicht zur Grundversorgung, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Hierzu gibt es kaum Rechtsprechung, was vermutlich daran liegt, dass die Grundversorger davor zurückschrecken, sich auf diese Bestimmung zu berufen, weil Sie – durchaus zu Recht – befürchten, dass die Gerichte diese Klausel – aus falsch verstandenem Verbraucherschutzinteresse und unter Hintanstellung der grundrechtlich geschützen Position des Unternehmens (Art. 12, 14 GG) – nur sehr zurückhaltend anwenden werden. Jedoch ist das OLG Dresden – allerdings »nur« in einem Kostenbeschluss – der klaren Auffassung, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn dem Grundversorgern abverlangt würde, trotz erheblicher Zahlungsrückstände aus einem früheren Versorgungsverhältnis nunmehr die Versorgung des Kunden auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG fortzuführen. In einem solchen Fall seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfüllt. [21]

Unbegründeten Einwendungen des Kunden genügen aber nicht, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu bejahen. Bei unbegründeten Schuldnereinwendungen handelt es sich nämlich um ein typisches Gläubigerrisiko, welches im Normalfall durch den Anspruch auf Verzugsschadensersatz hinreichend ausgeglichen wird. [22]

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Grundversorgungsverträge mit Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. [23]

Der Grundversorger darf auch mehrere Grundversorgungstarife anbieten. Insbesondere die im Gasbereich verbreiteten Zonentarife einschließlich der damit oft verbundenen Bestpreisabrechung sind nicht zu beanstanden. [24]

Wechsel des Grundversorgers / des Netzbetreibers

Wechselt der Grundversorger infolge einer (neuen) Feststellung des Netzbetreibers so bestehen die mit dem bisherigen Grundversorger geschlossene Energielieferverträge  (Grundversorgungsverträge) zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen­ – als Sonderverträge – fort (§ 38 Abs. 3 EnWG).

Wechselt der Netzbetreiber auf Grund einer Neuvergabe des Wegerechts an ein anderes Unternehmen, so ändert sich weder etwas an der Stellung des bisherigen Grundversorgers noch gehen – entgegen manchmal anzutreffender Fehlvorstellungen – Kunden über. Kunden können auch nicht verkauft werden. Der Mensch im Allgemeinen und der Energiekunde im Besonderen sind keine Handelsware, die man kaufen oder verkaufen kann. Weniger polemisch formuliert: Der Kunde hat einen Vertragspartner und der Vertragspartner kann nicht ohne Zustimmung des Kunden ausgetauscht werden. Als Gestaltungsmöglichkeit stünde den beteiligten Energieversorgungsunternehmen, welche einen »Übergang« der Grundversorgung anstreben, nur die Gesamtrechtsnachfolge zur Verfügung. Hierzu wäre erforderlich, dass das abgebende Unternehmen auf Vertriebsseite einen Teilbetrieb für das ins Auge gefasste Netzgebiet nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes abspaltet und diesen Teilbetrieb dann an eine (neue oder bestehende) Gesellschaft verkauft oder in diese einbringt. Dieser komplexe Prozesses soll hier nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Es soll hier nur verdeutlicht werden, dass es durchaus eine Möglichkeit gibt, »Kunden zu verkaufen«, aber nicht einzeln, sondern nur in der Weise, dass der Eigentümer eines – ggf. zuvor abgespaltenen – Betriebes ausgetauscht wird, denn nur dann gehen alle Vertragsverhältnisse in neue Hände.

In einem solchen Fall stellt sich dann allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Grundversorgung übergeht. § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ordnet - sehr eindeutig - an: »Grundversorger... ist ... (wer) die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert«. Aus § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG ergibt sich zunächst nur, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, alle drei Jahre (und bei Einstellung des Geschäftsbetriebs des Grundversorgers, § 36 Abs. 2 Satz 5 EnWG) festzustellen, wer die meisten Kunden hat. Das schließt nach dem Wortlaut zunächst nicht aus, dass der Netzbetreiber dessen ungeachtet berechtigt ist, dies auch innerhalb der Drei-Jahres-Frist zu tun und die Feststellung, wer die meisten Kunden hat, auch innerhalb dieser drei Jahre zu treffen (und dies zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde mitzuteilen) wenn sich die zugrundeliegenden Tatsachen zwischenzeitlich geändert haben.

§ 36 Abs. 2 EnWG lässt zwei sinnvolle Auslegungsmöglichkeiten zu: Entweder soll stets dasjenige Energieversorgungsunternehmen Grundversorger sein, welches die meisten Kunden beliefert oder diese Zuordnung soll nur alle drei Jahre neu erfolgen, ohne dass es auf Veränderungen in der Zwischenzeit ankommt.

Für die erste Möglichkeit spricht § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, dessen Anordnung unmissverständlich ist. Dagegen spricht in erster Linie § 36 Abs. 2 Satz 5 EnWG, welcher als Ausnahme von der turnusmäßigen Feststellung nur den Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den aktuellen Grundversorger erwähnt. Über den hier diskutierten Fall des »Übergangs« der Grundversorgung schweigt sich das Gesetz ebenso aus wie über den Fall des Teilnetzübergangs in dem es vorkommen kann, dass im verbleibenden wie im neuen Netzgebiet ein anderes Unternehmen jeweils die meisten Kunden versorgt. [25]

Um die Frage zu beantworten, sollte man sich vergegenwärtigen, wie die Feststellung der Grundversorgereigenschaft rechtlich einzuordnen ist. Germer [26] ist zuzustimmen wenn er ausführt, diese Feststellung sei lediglich eine deklaratorische, habe keinen hoheitlichen Charakter und sei insbesondere kein Verwaltungsakt. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Netzbetreiber keine Behörde ist. Verwaltungsakte können nur von Behörden erlassen werden (§ 35 Satz 1 VwVfG).

Die Grundversorgereigenschaft ist eine gesetzlich angeordnete Einschränkung der Privatautonomie in der Weise, dass dem Grundversorger von Gesetzes wegen ein Kontrahierungszwang auferlegt wird, welcher alle anderen Energieversorgungsunternehmen, die in das Gebiet liefern, nicht trifft. Somit begegnet es erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, es in die Hände eines privaten Unternehmens zu legen, diese Eigenschaft verbindlich festzulegen, was der Gesetzgeber wohl auch geahnt hat, gibt es doch nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG die Möglichkeit, »Einwände« gegen das Ergebnis der Feststellungen zu erheben über welche dann die zuständige Landesbehörde entscheidet.

Stellt man diese Bedenken zurück, so wird man § 36 Abs. 2 EnWG verfassungskonform wenigstens dahingehend auslegen müssen, dass es auch bei den nicht ausdrücklich geregelten Fällen bei § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG bleibt, d.h. dass stets dasjenige Unternehmen Grundversorger ist, welches tatsächlich die meisten Kunden beliefert. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG verbietet es bei dieser Auslegung also nicht, auch innerhalb des Drei-Jahres-Turnus entsprechende Feststellungen zu treffen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Nach zutreffender Auffassung hat der Nicht-mehr-Grundversorger hierauf sogar einen Anspruch, da es ihm von Verfassungs wegen nicht länger zugemutet werden kann, mit jedermann kontrahieren zu müssen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, die ausschließlich in § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG zu finden sind, nicht mehr vorliegen.

Beginn und Ende der Grundversorgungs-, Wasser- und Fernwärmelieferungsvertrages; Adressat der Realofferte

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/GasGVV soll der Grundversorgungsvertrag in Textform abgeschlossen werden. Regelfall ist somit ein ausdrücklich geschlossener Vertrag. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV kann er Vertrag jedoch auch dadurch zustande kommen, dass seitens des Abnehmers »Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz« bzw. »Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird«. Die Vorschriften wiederholen lediglich die allgemeinen Rechtsgrundsätze der »Realofferte« und des »faktischen Vertragsschlusses«. [27] § 2 AVBWasserV und § 2 AVBFernwärmeV enthalten entsprechende Bestimmungen für den Wasser- bzw. Fernwärmeversorgungsvertrag.


[Eingefügt am 08.04.2016]

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsentas des Bundesgerichtshofs ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. [28] Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die – dem Erklärenden zurechenbare – objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden. Mithin kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Energie liegende Vertragsangebot richtet. [29]

Der IX. Zivilsenat ist dieser Rechtsprechung gefolgt. [30] Empfänger der Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies muss nicht immer der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die – nur einmal fließende – Energie in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist. [31]

Mieter oder Pächter sind immer dann Adressat der Realofferte, wenn die Mietsache über einen eigenen Zähler bzw. Zählpunkt verfügt. Siehe hierzu den Abschnitt Keine Haftung des Vermieters für Verbrauch des Mieters mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Zur Frage der Realofferte in der Situation der Insolvenz siehe den Abschnitt Der Sondervertrag in der Insolvenz.


Als Beendigungstatbestand ist in den Verordnungen lediglich die Kündigung geregelt. Die Verträge nach StromGVV und GasGVV werden (ohne dass dies ausdrücklich in den Verordnungen angesprochen wird) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind aber seit 10.05.2012 jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen (bis dahin: ein Monat zum Monatsende) auf jeden beliebigen Tag kündbar. Das bis dahin noch bestehende Sonderkündigungsrecht bei Umzug (»mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats«) wurde gestrichen, da es im Hinblick auf die Abkürzung der allgemeinen Kündigungsfrist überflüssig wurde. Ein Wasserversorgungsvertrag läuft »solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird« (§ 32 AVBWasserV). Außer der Frist und dem Beendigungszeitpunkt gibt es somit keinen Unterschied zu Strom und Erdgas. Für den vertragstreuen Kunden stellt ein Umzug somit kein wirkliches Problem dar, er muss die Verträge nur jeweils rechtzeitig kündigen.


Etwas anders verhält es sich jedoch bei der Fernwärme, denn Fernwärmelieferungsverträge können mit einer festen Laufzeit von höchstens zehn Jahren abgeschlossen werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV), wobei sie sich automatisch um jeweils fünf Jahre verlängern wenn sie nicht neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden. Hier hat der Verordnungsgeber zum Ausgleich für die lange Laufzeit dem Abnehmer allerdings zwei Erleichterungen gewährt: Ist der Vertragspartner Mieter der versorgten Räume, so kann er aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag nach § 32 Abs. 2 AVBFernwärmeV jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen. Für den vertragstreuen Kunden, soweit er Mieter ist, stellt ein Umzug somit kein wirkliches Problem dar, er muss den Vertrag nur rechtzeitig kündigen. Eine zweite Erleichterung enthält § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV. Danach kann auch ohne Zustimmung des Fernwärmeunternehmens ein anderer Kunde in das Vertragsverhältnis eintreten. Ein vertragstreuer verkaufender Eigentümer hat es damit in der Hand, seinen Käufer zum Vertragseintritt zu verpflichten und sich damit seiner Verpflichtungen aus dem Fernwärmelieferungsvertrag zu entledigen.

Fraglich bleibt, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn ein Abnehmer von seiner Kündigungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit des § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV keinen Gebrauch macht und einfach auszieht, ohne sich beim Versorger zu melden. Durch den bloßen Auszug wird das Vertragsverhältnis nicht berührt, d.h. der Abnehmer haftet weiterhin für die vereinbarte Grundgebühr und einen eventuellen Energie- und Wasserbezug, der niemandem zuzuordnen ist. Allerdings stellt sich die weitere Frage, wie es sich verhält, wenn ein neuer Bewohner einzieht und statt des bisherigen Bewohners entweder an der Verbrauchsstelle Energie oder Wasser faktisch entnimmt oder einen Liefervertrag abschließt. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, dass zwei verschiedene Abnehmer an der gleichen Abnahmestelle Energie bzw. Wasser beziehen, was grundsätzlich dazu führt das ein weiterer Energielieferungsvertrag, auch nicht konkludent, mit einer weiteren, zusätzlichen Person zustande kommen kann, welche ggf. ebenfalls Energie entnimmt. [32] Deshalb und weil es im Ergebnis nicht richtig sein kann, dass zwei Personen für die gleiche Lieferung zu bezahlen haben, muss in den Fällen des Auszugs ohne Abmeldung beim Grundversorger davon ausgegangen werden, dass mit Zustandekommen eines Liefervertrages für die gleiche Abnahmestelle durch einen anderen Abnehmer der vorherige Versorgungsvertrag automatisch endet, wobei allerdings an eine nachwirkende gesamtschuldnerische Haftung des sich ohne Kündigung davonschleichenden Altabnehmers zu denken ist, sofern der neue Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Letztlich wird es eine tatrichterlich zu beantwortende Frage des Einzelfalls sein, wie derartige Fälle zu beurteilen sind.


Verstirbt der grundversorgte Letztverbraucher, so geht auch der Grundversorgungsvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben über. Allerdings mag es in einem solchen Fall Mitbewohner des Erblassers geben – die nicht zwingend Erben sein müssen – welche an der Verbrauchsstelle Energie oder Wasser faktisch entnehmen oder einen Liefervertrag abschließen könnten. Denkbar ist auch, dass nur einer von mehreren Erben Energie oder Wasser faktisch entnimmt, dann wird nur dieser eine zum grundversorgten Kunden und nicht etwa die Erbengemeinschaft. [33] In diesem Fall gilt das vorstehend für einen neu Einziehenden Gesagte. Gibt es keine Mitbewohner des Erblassers und auch keine neuen Bewohner, bleibt es beim Übergang des Grundversorgungsvertrages auf die Erben. Ein dem § 564 BGB entsprechendes Sonderkündigungsrecht gibt es in der Energie- und Wasserversorgung nicht; es ist im Hinblick auf die kurzen Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung auch entbehrlich. Wird ein Mietverhältnis nach § 564 BGB beendet, so greift bei der Fernwärme das oben bereits erwähnte Sonderkündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBFernwärmeV.


Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anschlussnutzer verpflichtet ist, die Aufnahme der Anschlussnutzung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NAV /NDAV) und deren Beendigung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 NAV/NDAV) dem Strom- bzw. Gasnetzbetreiber jeweils unverzüglich mitzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtungen so gut wie nie erfüllt werden, was allerdings für den Energielieferungsvertrag keine Auswirkungen hat.

Ersatzversorgung, § 38 EnWG

Die Ersatzversorgung ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG legal definiert. Dieser lautet wie folgt:

EnWG § 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. …

Es handelt sich bei der Ersatzversorgung um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Es gibt sie nur in Niederspannung oder Niederdruck aber unabhängig davon, ob der Kunde Haushaltskunde ist oder nicht. Sie spielt aber bei Haushaltskunden nur ausnahmsweise eine Rolle, weil bei diesen bereits durch bloße Entnahme ein Grundversorgungsvertrag zustandekommt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV). Ersatzversorgung kommt bei Haushaltskunden nur in dem etwas exotischen Fall in Betracht, dass der Hauhaltskunde zwar Energie entnimmt aber spätestens zeitgleich deutlich erklärt, er wolle mit dem Gundversorger nichts zu tun haben.

Die Ersatzversorgung wird unter den genannten Voraussetzungen fingiert (»gilt … als«). Das »sofern« entspricht einem »solange und soweit«, d.h. die Ersatzversorgung liegt temporal und modal nur unter den genannten Voraussetzungen vor. Demgemäß endet die Ersatzversorgung auf der Stelle, sobald der Kunde einen Vertrag abschließt. Ist das der Fall, so hat der Ersatzversorger die Lieferstelle umgehend freizugeben. Dass der Grund- und Ersatzversorger aus diesem Grunde wegen weniger Tage eine Vebrauchsabrechnung erstellen muss, muss er hinnehmen. Er kann es aber auch schlicht bleiben lassen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass dies unwirtschaftlich ist.

Ernst zu nehmen ist auch das Ende des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach spätestens drei Monaten:

EnWG § 38 Ersatzversorgung mit Energie

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.

Entgegen weit verbreiteter Meinung und tatsächlicher Übung, kann nicht einfach so getan werden, als gäbe es diese Bestimmung nicht. Insbesondere kann der Grundversorger nicht über die drei Monate hinaus den Ersatzversorgungspreis berechnen, weil ihm hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt. Wird die Entnahme gleichwohl fortgesetzt, so gelten andere Regeln, welche unten im Abschnitt Energieentnahme ohne Vertrag besprochen werden.

Die passivische Formulierung (»ohne dass … zugeordnet werden kann«) bedeutet, dass die Lieferstelle objektiv nicht zuordenbar sein muss. Bloße Unkenntnis eines Beteiligten genügt nicht. Entweder besteht ein Liefervertrag (dann keine Ersatzversorgung) oder es besteht keiner (dann Ersatzversorgung). Ob dies der Fall ist, ist objektiv festzustellen.

In einem Verfahren, in dem der Grundversorger den Zwangsverwalter des belieferten Grundstücks – die Entnahmestelle wird im Tatbestand der Revisionsentscheidung als »Sammelanschluss« für einen auf dem dortigen »Areal« geführten »Szene- und Gastronomiebetrieb« bezeichnet – in Anspruch genommen hatte, bejahte das OLG Bremen [34] die Voraussetzungen der Ersatzversorgung mit der Begründung, »dass der Beklagte den Strom für den eigenen Verbrauch gekauft hat, nämlich um ihn den Mietern bzw. Pächtern zur Verfügung zu stellen«. Der BGH trat der Einordnung als Ersatzversorgung richtigerweise entgegen:

Strombezieher, die die entnommene Elektrizität ohne eigenen Verbrauch lediglich weiterverteilen, können mangels Letztverbrauchereigenschaft weder gemäß § 36 Abs. 1 EnWG grundversorgt noch gemäß § 38 EnWG ersatzversorgt werden. Auch ein Vermieter, der - ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen - den Bedarf seiner Mieter an Elektrizität insgesamt bezieht, um nach Zurverfügungstellung des Stroms gegenüber den Mietern oder Pächtern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten pauschal oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur weiter und zählt deshalb nicht zum Kreis der in § 3 Nr. 25 EnWG legaldefinierten Letztverbrauchern. [35]

Der BGH verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in § 1a StromStV die Letztverbrauchereigenschaft eigens gesetzlich fingiert wird, um zu vermeiden, dass ein Vermieter, der Strom an seine Mieter leistet, stromsteuerrechtlich zum Versorger wird. Das maßgebliche Energiewirtschaftsrecht sehe dagegen für seinen Bereich eben gerade keine entsprechende Fiktion vor.

Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass der Begriff des Letztverbrauchers i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG  genauso wie der gleichlautende (dort allerdings im Gesetz nicht näher definierte) Begriff in der Preisangabenverordnung der Abgrenzung zu demjenigen dient, welcher mit der Ware handelt, wobei es für den Begriff des Letztverbrauchers keine Rolle spielt, ob der Verbrauch zu privaten, beruflichen, gewerblichen oder sonstigen Zwecken stattfindet. In der PAngV gibt es deshalb die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für den beruflichen, gewerblichen, behördlichen und dienstlichen Bedarf, die es in in entsprechender Form in § 38 EnWG aber eben nicht gibt.

Ehegatten als Letztverbraucher

[Eingefügt am 21.03.2016]

Ehepartner werden im Rechtsleben grundsätzlich nicht anders behandelt als fremde Dritte.

Nach § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte allerdings berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden nach § 1357 Abs. 1 Satz 3 BGB beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Dies gilt nach § 1357 Abs. 3 BGB jedoch nicht für getrennt lebende Ehegatten. Außerdem kann ein Ehegatte nach § 1357 Abs. 2 BGB die entsprechende Berechtigung des anderen Ehegatten beschränken oder ausschließen. Dies wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn die Beschränkung im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.

§ 1357 BGB ist zwingendes Recht und auch durch Ehevertrag nicht abänderbar. [36]

Er ist nicht analog anwendbar auf Verlobte oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft. [37]

Das BGB verwandte in seiner ursprünglichen Fassung den auf die Hausfrauenrolle zugeschnittenen Begriff des »häuslichen Wirkungskreises«. Dieser wurde durch das erste Ehereformgesetz durch die »Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie« ersetzt, ohne dass damit der Umfang erweitert werden sollte.

Die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Deckung des Lebensbedarfs der Familie angemessen sein muss. Dem liegt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Vorstellung zugrunde, dass »Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten«, nicht unter § 1357 BGB fallen sollen. [38] Das bedeutet, dass das Geschäft zum Rahmen der Geschäfte gehören muss, die ein Ehegatte üblicherweise ohne Rücksprache mit dem anderen Ehegatten vorzunehmen pflegt. Unangemessen sind also Geschäfte größeren Umfangs, die normalerweise zwischen den Ehegatten abgesprochen werden. Dem Einstehenmüssen des Ehegatten, der sich selbst vertraglich nicht gebunden hat, werden insoweit Grenzen gesetzt, als es sich um größere Anschaffungen (Investitionen) handelt. [39]


Leben die Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und beschafft einer von Ihnen Energie, so haften nach diesen Grundsätzen in der Regel beide Ehegatten für deren Bezahlung.

Fraglich ist aber, ob es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auf den Zeitpunkt der Entnahme ankommt. Dieses Problem stellt sich sowohl beim Zuzug eines Ehegatten, der Eheschließung zunächst unverheiratet Zusammenwohnender sowie beim Auszug eines Ehegatten.

Die Besonderheit, dass es sich bei dem Energielieferungsvertrag um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt, gebietet es nach Auffassung des LG Koblenz [40] für die Frage, ob der Bezug von Energie zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie erfolge, auf den Zeitpunkt der Entnahme aus dem Versorgungsnetz und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrages abzustellen. Nach Eheschließung und Begründung eines gemeinsamen Hausstandes hafte deshalb der zugezogene Ehepartner seit dem Tag des Einzugs auf Zahlung des Entgelts für die Gaslieferung des Versorgungsunternehmens auch dann, wenn der Versorgungsbetrag vom ursprünglichen Wohnungsinhaber vor der Eheschließung vereinbart wurde. Die Mitverpflichtung des Ehegatten trete unabhängig davon ein, ob das Lieferant Kenntnis von der Heirat erlangt habe oder nicht. Für eine Haftung der Ehegatten sei ausreichend, daß die Voraussetzungen des § 1357 objektiv vorliegen.

Durch den bloßen Auszug eines Ehegatten – ohne dass dieser für sich kündigt – wird der Liefervertrag zweifellos nicht beendet. Die Mithaftung des Ehegatten besteht deshalb nach Auffassung des LG Oldenburg [41] weiter, bis die Trennung dem Vertragspartner angezeigt wird. Dazu genüge es nicht, dass einer der Eheleute in einer anderen Wohnung Strom abnimmt und sich deshalb zusammenreimen könnte, dass der Ehegatte ausgezogen ist.

Das LG Hagen [42] und ihm folgend der BGH [43] sehen das – jedenfalls für einen Fall in dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestand – genauso.

Dem LG Koblenz folgend leuchtet zunächst ein, bei einem Energielieferungsvertrag auf die Entnahme abzustellen und nicht auf den Vertragsschluss. Weiter leuchtet ein, keine Kenntnis des Vertragspartners vorauszusetzen, denn die Wirkungen des § 1357 BGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers kraft Gesetzes stets eintreten. Dann allerdings beendet der Auszug eines Ehegatten – der nicht Vertragspartner ist – konsequenterweise mit dem Tag des Auszugs auch dessen Mitverpflichtung.

Der Bundesgerichtshof folgt diesen Überlegungen aber offensichtlich nicht, indem er auf den Vertragsschluss durch die Ehegatten abstellt. Dogmatisch ist das sicherlich korrekt. Eine Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten lässt sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB herleiten. Unmittelbar ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil sie für den Fall des Getrenntlebens nur die Wirkungen die Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäftes in der Trennungszeit ausschließt. Eine entsprechende Anwendung in den Fällen eines Dauerschuldverhältnisses komme, so der BGH, nicht in Betracht; es fehle bereits an einer Regelungslücke. [44]

Dann allerdings ist – konsequenterweise und entgegen LG Koblenz – der später zugezogene Ehepartner auch nicht von der Mithaftung des § 1357 BGB umfasst.

Somit kommt es alleine darauf an, ob der Energielieferungsvertrag von einem der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung abgeschlossen wurde, wobei hierfür allerdings, insoweit ist das Urteil des LG Koblenz jedenfalls richtig, Kenntnis des Lieferanten von der Ehe nicht erforderlich ist. Am anderen Ende endet die Mithaftung des (ausziehenden) Ehegatten aber erst, wenn er den Liefervertrag kündigt, was er – und zwar alleine und ohne Mitwirkung des verbleibenden Ehegatten – auch dann tun kann, wenn er nur der Mitverpflichtete ist, denn nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB sind beide Ehegatten gleichermaßen aus dem Vertrag nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt. Für die verbleibende Vertragslaufzeit bleibt der ausziehende Ehegatte mitverpflichtet. Für die Zeit danach ist es Sache des verbleibenden Ehegatten, einen neuen Vertrag abzuschließen oder mit der Grundversorgung Vorlieb zu nehmen.


Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Netzanschlussvertrag wohl kein Geschäft im Sinne des § 1357 BGB ist. Diese im Zusammenhang mit einem Hausbau stehende Investition wird üblicherweise zwischen den Ehegatten abgesprochen und sprengt den Rahmen dessen, was Ehegatten üblicherweise ohne Rücksprache mit dem anderen Ehegatten vorzunehmen pflegen. Netzbetreibern ist daher zu raten, Netzanschlussverträge tunlichst mit beiden Ehegatten abzuschließen um zwei Schuldner zu haben.

  1. [1]
    BNetzA, GPKE-Änderungsbeschluss 28.10.2011 - BK6-11-150.
  2. [2]
    BNetzA, GeLi Gas-Änderungsbeschluss 28.10.2011 - BK7-11-075.
  3. [3]
    Dazu im Einzelnen Brändle: Abmeldepflicht des Altlieferanten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV in VersorgW 2012, 265 = DokNr. 12002003, dort zu 4. Keine Verbindlichkeit von GPKE und GeLi Gas gegenüber Lieferanten.
  4. [4]
    GPKE-Änderungsbeschluss, Anlage 1, S. 13, konsolidierte Fassung zu III. 2.4; GeLi Gas-Änderungsbeschluss, Anlage 1, S. 14, konsolidierte Fassung zu B.2.4.
  5. [5]
    GPKE-Änderungsbeschluss und GeLi Gas-Änderungsbeschluss jeweils S. 15, Punkt 4.3.1.5.
  6. [6]
    a.a.O., S. 16.
  7. [7]
    Zitiert nach Oetker
  8. [8]
    RG, Urteil vom 13.9.1935 - II 37/35 = RGZ 148, 326 = VW-DokNr. 13002395; es ging dort um eine Wasserlieferung, laut Leitsatz 2 und den Gründen soll die Entscheidung aber für alle »Kleinabnehmerverträge« für Wasser, Gas, Strom und »andere Kraft« Geltung erlangen.
  9. [9]
    RG a.a.O., RGZ 148, 326, 333.
  10. [10]
    BGH, Urteil vom 25.01.1966 - V ZR 121/63, Tz 14; BGH, Urteil vom 21.04.1982 - VIII ZR 142/81, Tz. 18 f. (für eine Tariflieferung); BGH, Urteil vom 30.05.1984 - VIII ZR 39/83, Tz. 8.
  11. [11]
    BGH, Urteil vom 01.07.1981 - VIII ZR 168/80, Tz. 11; BGH Urteil vom 30.01.1986 - IX ZR 79/85.
  12. [12]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.1981 - 24 U 108/80.
  13. [13]
    AG Krefeld, Urteil vom 23.05.2013 - 3 C 423/11 = VW-DokNr. 13002397; Leitsätze der Redaktion in VersorgW 2013, 241 = VW-DokNr. 13002480.
  14. [14]
    Ellenberger in Palandt: BGB, 70. Aufl., 2011, Rn. 8 zu § 145 BGB; Schmidt: Rechtsfiguren der Selbstbedienung im Zivilrecht, München, 1985 (Dissertation), S. 104. 
  15. [15]
    Bork
  16. [16]
    BGH, Urteil vom 05.05.1983 - 4 StR 121/83.
  17. [17]
    Art. 2 Nr. 10 Richtlinie 2009/72/EG (für Gas gilt Entsprechendes).
  18. [18]
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2009/72/EG (für Gas gilt Entsprechendes).
  19. [19]
    zur Abgrenzung Letztverbraucher, Verbraucher, Unternehmer, Haushaltskunde siehe den gleichamigen Abschnitt hier.
  20. [20]
    OVG Weimar, Urteil vom 08.09.2011 – 4 KO 30/08, juris Rn. 83 f.
  21. [21]
    OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2009 – 9 U 1467/09.
  22. [22]
    BGH, Urteil vom 05.07.2005 – X ZR 60/04, juris Rn. 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 163, 321.
  23. [23]
    BGH, Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, juris Rn. 14 = BGHZ 182, 59, 64.
  24. [24]
    BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, Rn. 18.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen.
  25. [25]
    In diesem Fall sieht Germer, VersorgW 2011, 151, 153 = DokNr. 11001113 eine Neufeststellung als »folgerichtig« an.
  26. [26]
    Germer, VersorgW 2011, 151, 153 = DokNr. 11001113.
  27. [27]
    BGH, Urteil vom 29.01.1957 - VIII ZR 71/56; OLG München, Urteil vom 15.03.1994 - 25 U 5997/93; BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 140/04 - »Metzgerfall«; BGH, Urteil vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, Tz. 6; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - 11 U 89/09, Tz. 3. Diese Rechtsprechung ist durch § 38 EnWG keineswegs überholt, vgl. Brändle in VersorgW 2011, 128 = VWDok-Nr. 11001085 und AG Krefeld, Urteil vom 23.5.2013 - 3 C 423/11 = DokNr. 13002397.
  28. [28]
    BGH, Urteil vom 10.12.2008 – VIII ZR 293/07, Rn. 6; BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13 = BGHZ 202, 17, Rn. 10; BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13 = BGHZ 202, 158, Rn. 12.
  29. [29]
    BGH, Urteil vom 02.07.2014 = BGHZ 202, 17 = DokNr. 14002837, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22.07.2014 = BGHZ 202, 158 = DokNr. 14002840, Rn. 13. Zu beiden Entscheidungen Anm. Brändle in VersorgW 2014, 240 = DokNr. 14003032.
  30. [30]
    BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15, Rn. 13.
  31. [31]
    BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, Rn. 14 im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.07.2014 = BGHZ 202, 17 = DokNr. 14002837, Rn. 12; BGH, Urteil vom 22.07.2014 = BGHZ 202, 158 = DokNr. 14002840, Rn. 14. Zu den beiden letzgenannten Entscheidungen Anm. Brändle in VersorgW 2014, 240 = DokNr. 14003032.
  32. [32]
    OLG Jena, Urteil vom 20.12.2006 - 4 U 600/06, Tz. 11.
  33. [33]
    OLG Jena a.a.O. Tz. 10.
  34. [34]
    OLG Bremen, Urteil vom 22.11.2012 - 3 U 41/12, unveröffentlicht.
  35. [35]
    BGH, Urteil vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12 = DokNr. 14002654, Rn. 22; ebenso BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15, Rn. 19.
  36. [36]
    OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.1993 – 4 U 60/92.
  37. [37]
    Grandel, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1357 BGB, Rn. 5 m.w.N.
  38. [38]
    Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drs. 7/650, S. 99; Rechtsausschuss BT-Drucks. 7/4361 S. 26.
  39. [39]
    BGH, Urteil vom 13.02.1985 – IVb ZR 72/83 = BGHZ 94, 1.
  40. [40]
    LG Koblenz, Urteil vom 21.04.1989 – 15 O 271/88.
  41. [41]
    LG Oldenburg, Urteil vom 05.10.2005 – 5 S 590/04.
  42. [42]
    LG Hagen, Urteil vom 15.12.2011 – 7 S 60/11.
  43. [43]
    BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZR 159/12. In diesem Beschluss hat der BGH Prozesskostenhilfe für die vom LG Hagen zugelassene Revision versagt. Die Revision wurde daraufhin zurückgenommen.
  44. [44]
    BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12, Rn. 8.

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