Wie oben bereits erwähnt, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nicht Energie irgendwo »verschwindet« und letztlich unter »Verlustenergie« gebucht wird. Unter »Verlustenergie« fallen die physikalisch bedingten Energieverluste im Stromnetz, die bei Transport, Umspannung und Verteilung auftreten, nicht aber Entnahmen, welche – gesetzwidrig – in keinem Fahrplan und in keinem Bilanzkreis auftauchen. Wie ist demgemäß mit »bilanzkreislosen« Entnahmestellen zu verfahren?
Nachdem jede Entnahme- bzw. Ausspeisestelle nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend einem Bilanzkreis zugeordnet sein muss, folgt hieraus nach Auffassung des Autors, dass der Netzbetreiber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, verwaiste, d.h. bilanzkreislose Entnahme- bzw. Ausspeisestellen unverzüglich und ohne dass dies angekündigt werden muss, stillzulegen. Hier wird deshalb das Wort »Stillegung« und nicht das Wort »Unterbrechung« verwandt, damit der Sachverhalt nicht etwa mit der »Unterbrechung der Anschlussnutzung« nach § 24 NAV verwechselt wird.
Dass diese Verpflichtung nur den Netzbetreiber und nicht z.B. den Grundversorger treffen kann, ergibt sich schlicht daraus, dass der Netzbetreiber der Herr des Netzes ist. Nur er ist berechtigt und ggf. verpflichtet, in das in seinem Eigentum oder jedenfalls mindestens in seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt stehenden Netz einzugreifen. Nur er kennt alle Entnahmestellen im Netz und nur er weiß rechtmäßigerweise, wer Anschluss- und Netznutzer ist – und welche Entnahmestellen nicht mit einem identifizierten Anschluss- und Netznutzer belegt sind. Niemand außer dem Netzbetreiber hat im liberalisierten Energiemarkt diese umfassende Kenntnis. Lieferanten einschließlich der Grundversorger kennen stets nur ihre eigenen unden und deren Entnahmestellen.
Es darf im Netz nach dem Willen des Gesetzgebers keine »offenen Kabelenden« geben, aus denen Energie »verschwindet«. Dies bedeutet insbesondere, dass kein Fall des 24 NAV vorliegt, denn es geht in dem hier besprochenen Fall gerade nicht um die Unterbrechung der Anschlussnutzung. Unterbrechen kann man nur, was besteht.
Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht aber gerade nicht. Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt nämlich nur wie folgt zustande:
NAV/NDAV § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
…
(2) 1Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
- der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
- dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Durch die Verknüpfung der beiden Punkte mit »und« stellt der Gesetzgeber klar, dass beide Voraussetzungen vorliegen müssen. Beide sind aber in der hier besprochnen Situation nicht gegeben:
- Für eine bilanzkreislose Entnahmestellen wurde offensichtlich gerade kein Liefervertrag abgeschlossen, weil der Lieferant sie ansonsten beim Netzbetreiber angemeldet hätte.
- Ein Recht zum Netzzugang wird in der Praxis praktisch immer nur durch den Lieferantenrahmenvertrag des Lieferanten vermittelt. Ein Lieferant ist hier aber gerade nicht vorhandenen, somit hat der Anschlussnutzer auch kein Recht zum Netzzugang.
Hat es der Letztverbraucher überdies versäumt, den Netzbetreiber das Anschlussnutzungverhältnis anzuzeigen, wozu er nach § 3 Abs. 3 NAV/NDAV verpflichtet ist, gibt es keinen Grund für den Netzbetreiber von einer Stillegung des Netzanschlusses abzusehen.
NAV/NDAV § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
…
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen.
Allerdings ist der Netzbetreiber zu Folgendem verpflichtet:
NAV/NDAV § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
…
(2) 2Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 [= Recht zum Netzzugang] ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
»Wegfallen« kann nur, was einmal bestand. Hier wird somit nur der Fall geregelt, dass das Recht zum Netzzugang zunächst bestand, später aber wegfällt. Das kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn der Netzbetreiber den Lieferantenrahmenvertrag mit dem Lieferanten des Letztverbrauchers kündigt, was der Letztverbraucher natürlich nicht wissen kann. Deshalb ist der Netzbetreiber verpflichtet ist, dem Letztverbraucher den Wegfall mitzuteilen. Parallel ist der Grundversorger über den Wegfall zu unterrichten. Der Grundversorger ist wiederum verpflichtet, den Letztverbraucher zur Grundversorgung anzumelden, falls der Letztverbraucher Haushaltskunde ist. Ist er nicht Haushaltskunde und handelt es sich um einen Anschluss in Niederspannung oder Niederdruck hat der Grundversorger den Letztverbraucher zur Ersatzversorgung anzumelden.
Besteht – aus welchen Gründen auch immer – kein Anschlussnutzungsverhältnis und kein Recht zum Netzzugang, so ist der Netzbetreiber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese »verwaiste Lieferstelle« stillzulegen um eine weitere Energieentnahme zu verhindern.
Das Gleiche gilt, wenn das Anschlussnutzungsverhältnis und das Recht zum Netzzugang weggefallen sind. Es fällt dann weg, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 NAV/NDAV vorliegen und der Grundversorger den Letztverbraucher nicht innerhalb der hierfür zu erwartenden (kurzen) Frist zur Grund- oder Ersatzvesorgung anmeldet. Hier kann nicht eingewandt werden, dass diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Sie ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ersichtlich dient die Mitteilung dazu, Letztverbraucher und Grundversorger zu veranlassen, wieder einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, der darin besteht, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 NAV/NDAV wieder herzustellen. Es darf seitens des Netzbetreibers nicht einfach passiv hingenommen werden, wenn dies nicht mehr der Fall ist und nichts weiter geschieht. Die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreissystems ist für den kaufmännisch ordnungsgemäßen Netzbetrieb elementar. Es gehört deshalb auch zu den Kernaufgaben des Netzbetreibers, die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreissystems sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass für jede Entnahmestelle ein Recht zum Netzzugang besteht und dieses Recht auf Dauer aufrecht erhalten (oder neu begründet) wird.
Das Anschlussnutzungsverhältnis und das Recht zum Netzzugang kann auch dadurch wegfallen, dass die dreimonatige Frist für die Eratzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG endet. In diesem Fall ist der Grundversorger verpflichtet, den Letztverbraucher beom Netzbetreiber anzumelden (Prozess Lieferende nach GPKE 2012 bzw. GeLi Gas 2012) und es tritt die soeben beschriebene Situation der bilanzkreislosen Entnahmestelle ein. Dass dieser Fall eintreten kann, wurde auch von der BNetzA in der Anlage zur GPKE gesehen. In der Prozessbeschreibung Lieferende unter Ldf. Nr. 5 Spalte »Bemerkungen« heißt es: [61]
Liegt beim Netzbatreiber keine Information über die Zuordnung der Entnahmesteile zu einem Nachfolgelieferanten für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum vor, so ordnet der Netzbtreiber die Entnahmestalle ab diesem Zeitpunkt dem Ersatz-/Grundversorger zu. Dies gilt nicht, soweit der Ersatzversorger selbst das Lieferende der Ersatzversorgung gemeldet hat.
Mit anderen Worten: Der Netzbetreiber ordnet die Entnahmestelle niemandem zu; ist ist verwaist und bilanzkreislos. Legt der Netzbetrieber jetzt nicht still, dann hat er ein offenes Kabelende in seinem Netz, aus dem Energie »verschinden« kann. Dies hat er zu verhindern.
Die Berechtigung des Netzbetreibers, den Netzanschluss stillzulegen, ergibt sich letztlich schlicht aus § 903 BGB. Danach darf der Eigentümer einer Sache damit nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Netzbetreiber hat zahlreiche Verpflichtungen, welche einer Stillegung entgegenstehen könnten, die bilanzkreislose Entnahmestelle gehört dazu aber gerade nicht.
Die Verpflichtung ergibt sich daraus, dass es, wie ausgeführt, im Netz nach dem Willen des Gesetzgebers keine »offenen Kabelenden« geben darf, aus denen Energie »verschwindet«. Somit ist dies vom Netzbetreiber zu verhindern.
Legt der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht still obwohl er dies – anders als alle anderen Marktteilnehmer – rechtlich und tatsächlich könnte und wird Energie entnommen, dann ist dies nach der hier vertretenen Aufassung konsequenterweise das Problem des Netzbetreibers und nicht etwa das des Grundversorgers.
Dies ergibt sich daraus, dass bei physikalischer Betrachtung und gleichzeitig vor dem Hintergrund der rechtlichen Trennung von Netz und Vertrieb, es der Netzbetreiber ist, der die Spannung an der Klemme zur Verfügung stellt und damit die Entnahme von Arbeit ermöglicht. Die Haltung von Frequenz und Spannung ist eine der zentralen Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber (§ 13 Abs. 3 EnWG). Der Verteilnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Spannung am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt beträgt und die Frequenz etwa 50 Hertz (§ 7 Satz 1 und 2 NAV). Er hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten [62] (§ 16 Abs. 3 Satz 1 NAV). Bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses – aber eben auch nur dann – ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NAV).
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Netzbetreiber bei Nichtbestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere, ohne dass hier § 24 NAV einschlägig ist, die Möglichkeit hat, die Anschlussnutzung faktisch zu unterbinden.
Die ohne Stillegung möglicherweise entnommene Energie steht in keinem Fahrplan, auch nicht in dem des Grundversorgers und kein Lieferant kauft sie bei einem Erzeuger ein. Dass sie faktisch gleichwohl entnommen werden kann, liegt (neben der unterbliebenen Sperre durch den Netzbetreiber) ausschließlich daran, dass die Netzbetreiber (und nicht der Grundversorger) Regel- bzw. Ausgleichsenergie nach §§ 22, 23 EnWG, §§ 6 ff. StromNZV beschaffen.
Nach Auffassung des Autors führen diese Überlegungen dazu, dass bei richtiger Betrachtungsweise in den Fällen der »Energieentnahme ohne Vertrag« (als Sammelbegriff für eine Entnahme, ohne dass ein Anschlussnutzungsverhältnis besteht) weder der Netzbetreiber noch der Grundversorger eine Realofferte abgeben.
Diese »Lieferung« stellt vielmehr in Wahrheit keine Lieferung dar, sie ist vielmehr ein eigenmächtiger Eingriff des Abnehmers, welcher – mangels Anschlussnutzungsverhältnis – den Netzanschluss gar nicht nutzen darf. Rechtlich haben wir es mit einer Eingriffskondiktion zu tun, d.h. der Netzbetreiber kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 seine Regelenergie herausverlangen bzw., da das nicht möglich ist, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen.
Hat der Abnehmer keinen eigenen Netznutzungsvertrag abgeschlossen (was die Regel ist), so kann der Netzbetreiber außerdem nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag seine Netznutzungsentgelte liquidieren, denn die Beschaffung des Netzzugangsrechts ist Sache des Abnehmers. Hier gilt entsprechend nicht anderes als im »Metzgerfall« des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 [63] für die Energiebeschaffung (welche seinerzeit noch die Netznutzung enthielt) beim damaligen Gebietsversorger. Auf den »Metzgerfall« und auf die Geschäftsführung ohne Auftrag wird unten im Abschnitt Energieentnahme ohne Vertrag näher eingegangen. Hat der Abnehmer einen eigenen Netznutzungsvertrag, so schuldet er die Netzentgelte ohnehin aus diesem Vertrag.
Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass es gegen die Auffassung des Autors zwei Gegenargumente gibt.
Zum einen ist dies die Entscheidung »Verwaiste Lieferstellen« des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 [64] . Dort hatte es der Kartellsenat in einer Energie-Verwaltungssache gebilligt, dass die BNetzA in der – alten – GeLi Gas 2007 bestimmt hatte, dass eine Entnahmestelle, die keinem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger »zugeordnet« wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen wird und ob dem Grundversorger ein Abnehmer bekannt ist. Streitgegenstand waren einzelne Prozessschritte der GeLi Gas. Über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehend nimmt der Kartellsenat in den Entscheidungsgründen folgende Position ein: »Dass den Grundversorger das Risiko unvergüteter Entnahmen trifft, entspricht … somit der durch die §§ 36 ff. EnWG vorgegebenen Risikoverteilung. Andernfalls müsste die durch nicht identifizierbare Entnehmer verbrauchte Gasmenge als Verlustmenge vom Netzbetreiber beschafft werden (§ 22 EnWG); die hierdurch entstehenden Kosten flössen dann in die regulierten Entgelte ein (§ 5 Abs. 1 GasNEV).«
Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein obiter dictum (eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung) des Kartellsenats handelt, hat sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert: Verlustmengen fließen nicht mehr in die Netzentgelte ein, sondern der Aufwand wird auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GasNZV). Weiterhin übersieht der Kartellsenat, dass die durch nicht bekannte Entnehmer verbrauchte Energiemenge auch schon damals als Regelenergie vom Netzbetreiber beschafft werden musste, egal, ob die Lieferstelle dem Netzbetreiber oder dem Grundversorger »zugeordnet« wird. Der Grundversorger beschafft schließlich, wie jeder Lieferant, nur die Energie für seine ihm bekannten Kunden. Schließlich werden verwaiste Lieferstellen nach GPKE 2012 und GeLiGas 2012 ausweislich der oben zitierten Stelle auch nicht mehr dem Grundversorger zugeordnet. Das Urteil hat damit nur noch historische Bedeutung und darf auf die heutige techtslage nicht mehr angewandt werden.
Als weiteres Gegenargument gegen die vom Autor vertretene Ansicht ließe sich § 10 StromGVV anführen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es ein gesetzgeberischer Fehlgriff war, den früheren § 23 AVBEltV in die StromGVV statt in die NAV zu übernehmen und aus dem früheren Schadensersatzanspruch der AVBEltV nunmehr eine »Vertragsstrafe« in der StromGVV zu machen, gleichwohl könnte man argumentieren diese Entscheidung des Gesetzgebers hätte auch Auswirkungen auf die hier erörterte Frage. Im Sinne eines »Erst-Recht-Argumentes« könnte man sagen, wenn selbst bei offensichtlich illegaler Entnahme der Grundversorger und nicht der Netzbetreiber der Berechtigte sein soll, dann müsse dies erst recht gelten, wenn es um die Frage der faktischen Entnahme geht. Andererseits geht es bei § 10 StromGVV um eine »Vertragsstrafe«. An dieser Formulierung ist der Gesetzgeber konsequenterweise festzuhalten. Eine Vertragsstrafe setzt einen Vertrag voraussetzt. Für die Frage, wie und mit wem ein Vertrag zustande kommt, kann aber denklogisch eine Bestimmung, welche einen Anspruch aus einem Vertrag regelt, keine Aussage treffen. § 10 StromGVV setzt einen Grundversorgungsvertrag (oder im Hinblick auf § 3 StromGVV ein Ersatzversorgungsverhältnis) voraus; ohne einen Grundversorgungsvertrag oder ein Ersatzversorgungsverhältnis kann er nicht angewandt werden.
Auch unter Berücksichtigung der Gegenargumente kann somit mit guten, letztlich durchschlagenden Gründen an der Auffassung festgehalten werden, dass bei einer eigenmächtigen Entnahme ohne Anschlussnutzungsverhältnis und insbesondere ohne Recht zum Netzzugang der Netzbetreiber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Regelenergie aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB und einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Netznutzungsentgelte aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat.
Folgt man diesem Ansatz nicht, so hat der Grundversorger einen Anspuch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der sich nach Auffassung des Autors allerdings nicht begründen lässt, denn dem Grundversorger sind keine Aufwendungen entstanden, deren Ersatz er verlangen könnte.
Wie ausgeführt, hat der Netzbetreiber nach Auffassung des Autors bezüglich der Netznutzungsentgelte einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ansprüche aus aus Geschäftsführung ohne Auftrag werden unten im Abschnitt Energieentnahme ohne Vertrag näher besprochen.