1871 | Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen – HaftPflG vom 07.06.1871 (RGBl. S. 207). Es wird später erweitert auf die Haftung des Inhabers der Anlage für die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen (Wirkungshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG) oder auf das bloße Vorhandensein einer solchen Anlage (Zustandshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG). |
1884 | Der erste Konzessionsvertrag gestattete es der Deutschen Edison-Gesellschaft, die Straßen und Bürgersteige im Umkreis von 800 Metern um den Werderschen Markt für die Verlegung elektrischer Leitungen zu benutzen. |
1890 | Erstes Antitrustgesetz in den USA (Sherman Antitrust Act). Dieses richtete sich u.a. gegen die Marktmacht von John D. Rockefeller gegründeten Standard Oil Company. |
1896 | Erste höchstrichterliche Entscheidung des RG zur sachenrechtlichen Zuordnung von Versorgungsleitungen (RGZ 39, 204). Das Gericht entschied, dass Gasleitungen, mit denen eine »Gasanstalt« das Gas an Straßenlaternen eines Gemeindebezirks verteilt, zu derjenigen Liegenschaft gehören, auf der sich die Gasanstalt befindet. |
1900 | Am 01.01.1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. |
1903 | Das RG entschied durch Urteil vom 22.12.1903 – III 263/03 (RGZ 56, 288), dass »einfügen« in ein Gebäude im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB mehr sein muss, als bloßes Hineinstellen in das Gebäude. Es reiche zum Beispiel nicht, eine aus 158 (Blei-)Batteriezellen bestehende Batterie auf Holzbalken aufzustellen, die einzelnen Zellen mit verlöteten Bleistreifen miteinander zu verbinden und an einigen Zellen Drähte anzulöten und diese dann über Isolatoren an Wand und Decke entlang zu einem an der Wand verschraubten Schaltbrett zu führen. |
1904 | Das RG urteilte (RGZ 56, 403), aus der Bezeichnung Strom folge, dass der Verkehr »Strom als Sache flüssiger Natur« ansehe. |
1909 | Vorlage des Entwurfs eines »Starkstromanlagengesetzes« durch den VDE (kam nicht zustande). |
1913 | Das RG urteilte (RGZ 83, 67), dass elektrische Leitungsnetze »als selbständige Sachen, nicht als Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks angesehen werden« müssten, da nur »eine aus Klemmen und Schrauben bestehende Verbindung« bestünde, die sich leicht lösen ließen. |
1914 | Das RG urteilte (RGZ 86, 12), aus der Berechnung des Preises nach Kilowattstunden sei kein Schluss für die Natur der elektrischen Energie zu ziehen. |
1914 | Bis 1914 zahlreiche Initiativen für ein einheitliches »Elektrizitätsrecht« sowie für ein staatliches Monopol in diesem Bereich mit dem Ziel, eine »möglichst wirtschaftliche Produktion und möglichst gerechte Verteilung des Produktionsertrags« zu gewährleisten, so 1908 der spätere Rechtsbankpräsident und NS-Wirtschaftsminister Hjalmar Schacht |
1915 | Das RG entschied (RGZ 87, 43), Leitungen seien nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem jeweiligen Grundstück verbunden, so dass sie sonderrechtsfähig bleiben und gemäß § 97 BGB als Zubehör des Elektrizitätswerks zu qualifizieren seien. Der amtliche Leitsatz macht deutlich, dass sich das RG vorstellte, dass es ein zentrales Gas- oder Elektrizitätswerk gibt, dessen Leitungen zur Verteilung des dort erzeugten Gases oder Stromes sich krakenartig in die Umgebung ausbreiten (»Krakentheorie«). |
1919 | Am 31.12.1919 wurde ein »Gesetz betreffend die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft« (RGBl 1920, 19) erlassen, welches jedoch nie zur Ausführung gelangte. |
1922 | Vom Reichsschatzministerium vorgelegter Entwurf für ein »Reichselektrizitätsgesetz« (kam nicht zustande). |
1923 | Verordnung gegen Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 02.11.1923 (RGBl. I. S. 1067), welche sich jedoch nicht direkt auf die Energiewirtschaft bezog. |
1925 | In der zweiten Hälfte der 1920er Jahre bildeten sich Gebietskartelle der Betreiber der übergelagerten Hochspannungsnetze durch gegenseitige Demarkationsabsprachen, d.h. Abgrenzung der Versorgungsgebiete bei gleichzeitiger Kooperation heraus. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen vereinheitlichten Ihre Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB), deren Akzeptanz durch den Abnehmer Voraussetzung für einen Anschluss an die Versorgung und die Belieferung war. In der Weimarer Republik gab es noch kein Kartellrecht, welches dies verboten hätte. Ebenso wenig gab es eine richterliche Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. |
1930 | Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände (sog. »Kartellnotverordnung«). Hier ging es vor allem um Preisüberwachung. Auch diese Verordnung hatte keinen direkten Bezug zur Energiewirtschaft. |
1933 | Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung begann bereits im Mai 1933 eine Diskussion um die Regulierung der Energiewirtschaft. Alle Unternehmen der Branche wurden im Reichsverband der Elektrizitätsversorgung (R.E.V.) zwangsweise zusammengefasst und »gleichgeschaltet«. |
1933 | Die Nationalsozialisten erließen am 15.07.1933 das sog. Zwangskartellgesetz, um ein Instrument zur Lenkung der Wirtschaft nach ihren Vorstellungen zu gewinnen. Dieses wurde im Jahr 1945 durch Befehle der Zonenbefehlshaber aufgehoben. |
1934 | Einführung einer Meldepflicht für Energieversorgungsunternehmen auf der Basis des allgemeinen wirtschaftspolitischen »Ermächtigungsgesetzes« von Juli 1934. |
1935 | Am 13.12.1935 wurde das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) erlassen – EnWG 1935. Aufnahme des Betriebs, Umbauvorhaben, Erweiterungen und Betriebsstilllegungen waren künftig von einer ministeriellen Genehmigung abhängig; hier wurden somit erstmals öffentlich-rechtliche Komponenten in der Energiewirtschaft wirksam, welche bis dahin nach zivilrechtlichen Regeln arbeiten konnte. |
1935 | Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.09.1935 – II 37-35 = RGZ 148, 326, der Energielieferungsvertrag sei ein sog. »Wiederkehrschuldverhältnis«. Der Energielieferungsvertrag sei Vorvertrag, welcher auf den Abschluss von einzelnen Hauptverträgen abziele. Mit Öffnung der Leitungshähne bzw. der Betätigung des Schalters erfolge erst der Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages durch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Der BGH ist dem nach 1945 nicht gefolgt. Er sieht die Energielieferung als einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag. |
1937 | Das RG entscheidet durch Urteil vom 13.10.1937 – V 201/36 = RGZ 153, 231, dass die Frage nach dem »vorübergehender Zweck« im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht »phlosophisch-theoretisch«, sondern »wirtschaftlich-praktisch« zu beantworten ist. |
1941 | Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März 1941 (RAnz 1941, Nr. 57 und Nr. 120). Diese ist für Wasser heute noch gültig. Für Elektrizität u. Gas aufgehoben durch die KAV mit Wirkung zum 01.01.1992. |
1943 | Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom 27.02.1943 (RAnz. Nr. 75) und Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27.02.1943 (RAnz. Nr. 75). Für Elektrizität u. Gas aufgehoben durch die KAV mit Wirkung zum 01.01.1992. |
1942 | Die bis dahin privatrechtlichen AVB der Versorgungsunternehmen wurden durch Anordnung vom 27.01.1942 des Generalinspektors für Wasser und Energie für allgemein verbindlich erklärt und in den Rang einer Rechtsverordnung erhoben (RAnz 1942 Nr. 39). |
1945 | Nach Teil III Art. 12 des Potsdamer Abkommens sollte die deutsche Wirtschaft in kürzester Zeit dezentralisiert werden, um die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft aufgrund von Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen Monopolstellungen zu vernichten. |
1947 | erließen die amerikanischen, englischen und französischen Militärregierungen Dekartellierungsgesetze bzw. -verordnungen, die zwei Hauptziele verfolgten: 1. Beseitigung der deutschen Wirtschaftsmacht und Rüstungskapazität und 2. Durchsetzung des Prinzips der Wettbewerbsfreiheit in Deutschland (wirtschaftspolitische Zielsetzung in starker Anlehnung an die amerikanische Antitrustpolitik). |
1949 | Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde das gesamte Instrumentarium des EnWG 1935 mit Ausnahme der Zwangsorganisation der Unternehmen und der während des Krieges eingeführten kommandowirtschaftlichen Elemente unverändert beibehalten. Bis 1998 gab es nur marginale Änderungen des EnWG 1935. Auch die durch Anordnung vom 27.01.1942 des Generalinspektors für Wasser und Energie für allgemein verbindlich erklärten und in den Rang einer Rechtsverordnung erhoben AVB (RAnz 1942 Nr. 39) blieben weiterhin als Rechtsverordnung in Kraft bis sie 1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV abgelöst wurden. |
1951 | Gründung des europäischen Verbundnetzes. |
1958 | Inkrafttreten des GWB am 01.01.1958. Dieses löste die alliierten Dekartellierungsbestimmungen von 1947 ab. Die Energie- und Wasserwirtschaft wurde in § 103 GWB jedoch von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen. |
1959 | Inkrafttreten der BTOGas (BGBl I, 46). |
1962 | Der BGH übernimmt in der »Ruhrschnellwegentscheidung« (BGH, Urteil vom 11.07.1962 – V ZR 175/60) ausdrücklich die Rechtsprechung des RG (»Krakentheorie«). Hiernach soll es sich bei Versorgungsleitungen nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, durch welches sie verlaufen, handeln, so dass sich das Eigentum an dem Grundstück auch nicht gemäß § 946 BGB auf sie erstrecke. |
1973 | Inkrafttreten des Energiesicherungsgesetzes EnSiG 1973 (BGBl. I S. 1585), dieses wurde durch das EnSiG 1975 abgelöst. |
1975 | Inkrafttreten des Energiesicherungsgesetzes – EnSig 1975. Dieses ist bis heute in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte zum 31.08.2015. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen: Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung – EltSV), Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung – EltLastV), Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – GasSV), Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung – GasLastV). Weiterhin gibt noch das Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG). |
1980 | Die vom Generalinspektor für Wasser und Energie 1942 für allgemein verbindlich erklärten AVB wurden – im Zuge der AGB-Gesetzgebung – zum 01.04.1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV abgelöst. Beide galten bis 2006 und wurden in Folge des EnWG 2005 durch mehrere Verordnungen abgelöst. Ebenfalls zum 01.04.1980 traten AVBWasserV und AVBFernwärmeV in Kraft, welche bis heute gültig sind. |
1987 | BGH, Urteil vom 10.07.1987 – V ZR 285/86: Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB. |
1989 | Das OLG Köln entschied durch Urteil vom 22.09.1989 – 19 U 19/89, dass es eine generelle Duldungspflicht aus Gründen des mit der Energieversorgung verbundenen Allgemeininteresses nicht gebe. Den Versorgungsunternehmen steht grundsätzlich nicht das Recht zu, fremde Grundstücke – ohne Enteignung – für ihre Anlagen zu benutzen. |
1990 | Inkrafttreten der BTOElt. |
1990 | Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes – ProdHaftG vom 15.12.1989 (BGBl. I 2198) am 01.01.1990. |
1991 | Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes – StromEsG als Vorläufer des EEG am 01.01.1991. |
1992 | Inkrafttreten der Konzessionsabgabenverordnung – KAV am 09.01.1992 (BGBl. I 12 und 407). Gleichzeitig Aufhebung von KAE, A/KAE und D/KAE für Elektrizität und Gas (keine Aufhebung für Wasser). |
1994 | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 11.10.1994 – 2 BvR 633/86) stellt die Verfassungswidrigkeit des Kohlepfennigs fest. |
1996 | Erstes Binnenmarktpaket – Teil 1: Richtlinie 96/92/EG (Elt-Richtlinie) vom 19.12.1996 |
1998 | Erstes Binnenmarktpaket – Teil 2: Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie) vom 22.06.1998. |
1998 | Das EnWG 1998 tritt in Kraft. Damit wird zunächst die Elt-Richtlinie aus dem ersten Binnenmarktpaket umgesetzt. |
1998 | Die Freistellung vom Kartellrecht in § 103 GWB 1990 wird bezüglich Strom und Erdgas zum 31.12.1998 aufgehoben. Für Wasser gilt sie bis heute (jetzt § 31 Abs. 1 GWB 2013). |
1998 | BTOGas tritt außer Kraft. |
1998 | Verbändevereinbarung (Elt) VV I vom 22.05.1998. |
1999 | Einführung der Stromsteuer im Stromsteuergesetz (StromStG) zum 01.04.1999 mit einem Stromsteuersatz von 20,00 DM/MWh. |
1999 | Verbändevereinbarung (Elt) VV II vom 13.12.1999. |
2000 | Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2000 auf 25,00 DM/MWh. |
2000 | Inkrafttreten des EEG 2000 am 01.04.2000. Danach findet horizontaler Mengenausgleich zwischen den ÜNB statt und VNB/Lieferanten trifft eine anteilige Abnahmeverpflichtung. |
2000 | Verbändevereinbarung (Gas) VV I vom 04.07.2000 (Nachtrag vom 15.03.2001 und Nachtrag vom 21.09.2001). |
2000 | KWK-Vorschaltgesetz vom 12.05.2000. |
2001 | Verbändevereinbarung (Elt) VV II plus vom 13.12.2001 |
2001 | Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2001 auf 30,00 DM/MWh. |
2002 | Verbändevereinbarung (Gas) VV II vom 03.05.2002. |
2002 | Inkrafttreten des KWK-G am 01.04.2002. |
2002 | Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2002 auf 17,90 €/MWh. |
2003 | Das EnWG 1998 wird ergänzt. Damit wird nunmehr auch die Gas-Richtlinie aus dem ersten Binnenmarktpaket umgesetzt. Die Änderungen treten am 24.05.2003 in Kraft. |
2003 | Zweites Binnenmarktpaket: Richtlinie 2003/54/EG (Elt-Richtlinie) und Richtlinie 2003/55/EG (Gas-Richtlinie). |
2003 | Erhöhung Stromsteuersatz im StromStG zum 01.01.2003 auf 20,50 €/MWh (seither unverändert). |
2004 | Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004. Die grundlegenden Regelungen sind ähnlich dem EEG 2000. |
2005 | Inkrafttreten des EnWG 2005 zum 13.07.2005. |
2005 | Inkrafttreten von StromNZV, GasNZV (2005), StromNEV und GasNEV am 29.07.2005 |
2006 | Die BNetzA beschloss am 11.07.2006 die erste Fassung der Festlegung »Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität« – GPKE (AZ: BK6-06-009). |
2006 | Inkrafttreten von StromGVV, GasGVV, NAV, NDAV am 08.11.2006. Gleichzeitig traten AVBEltV und AVBGasV außer Kraft. |
2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833). Es handelt sich dabei um ein sog. Artikelgesetz, welches auch den Bau von Stromleitungen betrifft. |
2007 | Die BTOElt tritt zum 01.07.2007 außer Kraft. |
2007 | Inkrafttreten der ARegV am 06.11.2007. |
2008 | Inkrafttreten der MessZV am 23.10.2008. |
2008 | Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.06.2008 – 15 K 370/07 (später ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014 – 3 K 2163/12): Ein BHKW diene vorrangig der Beheizung eines Wohngebäudes. Die Funktion der Stromgewinnung und -veräußerung trete dahinter zurück. |
2009 | Drittes Binnenmarktpaket: Richtlinie 2009/72/EG (Elt-Richtlinie) und Richtlinie 2009/73/EG (Gas-Richtlinie). |
2009 | Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009. Die bundesweite Ausgleichsregelung bleibt zunächst im Prinzip unverändert. |
2009 | Die BNetzA beschloss am 10.06.2009 die Festlegung »Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom – MaBiS« (AZ: BK6-07-002). |
2009 | Inkrafttreten des KWK-G 2009 am 01.01.2009. |
2009 | Inkrafttreten des Energieleitungsausbaugesetzes – EnLAG am 26.08.2009. |
2010 | Inkrafttreten der neuen GasNZV 2010 am 09.09.2010. |
2010 | Die BNetzA beschloss am 09.09.2010 die Festlegung »Wechselprozesse im Messwesen – WiM« (AZ: BK7-09-001 bzw. BK6-09-034). |
2011 | Inkrafttreten des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz – NABEG am 05.08.2011. |
2012 | Umsetzung der Richtlinien aus dem dritten Binnenmarktpaket durch Einarbeitung in das EnWG 2005; Inkrafttreten am 04.02.2012. |
2012 | Das EEG 2009 wird grundlegend geändert. Es gibt keine anteilige Abnahmeverpflichtung der Lieferanten mehr, sondern der EEG-Strom wird durch die ÜNB an der Börse verkauft. Die ÜNB bekommen einen finanziellen Ausgleich von den Lieferanten (EEG-Umlage). Dies ist verfassungsrechtlich umstritten. Der BGH hat dies Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 169/13 gebilligt, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ist jedoch eingelegt. |
2012 | Am 01.04.2012 trat die zweite, grundlegend überarbeitete Fassung der Festlegung des BNetzA »Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität« – GPKE in Kraft. Auch die Festlegungen WiM und MaBis wurden überarbeitet (AZ des Änderungsbeschlusses: BK6-11-150). |
2012 | Inkrafttreten des KWK-G 2012 am 19.07.2012. |
2012 | Der BGH entschied durch Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11, dass auch die Höhe von Baukostenzuschüsse nach § 315 Abs. 3 BGB der richterlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Das vom VDN e.V. beim VDEW empfohlene »Zwei-Ebenen-BKZ-Modell« sei eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Baukostenzuschüsse. (Anmerkung: Die Aufgaben des VDN werden bereits seit 01.06.2008 vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) wahrgenommen. Der VDEW ist im bdew aufgegangen.) |
2013 | Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes – BBPlG am 27.07.2013. |
2013 | Der BGH entschied durch Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11, dass »veranlasst« i.S.d. der Kostentragungsvorschriften für Veränderungen des Hausanschlusses in § 9 Abs. 1 NAV rein objektiv zu beurteilen sei. Es gehe hier nicht um ein Verschulden. Es komme nur darauf an, »ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen.« |
2014 | Am 01.08.2014 tritt das EEG 2014 in Kraft. Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell wird zum Regelfall. Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird eingeführt. Letzteres ist verfassungsrechtlich noch problematischer als die EEG-Umlage also solche. |
2014 | Der BGH entschied durch Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13, dass der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist. |
2014 | Der BGH entschied durch Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, dass der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (»innerhalb eines Gebäudes«) ernst zu nehmen ist, und es nicht darauf ankommt, dass der Netzanschluss, auch soweit er innerhalb von Gebäuden verläuft im Eigentum bzw. der Herrschaftsgewalt des Netzbetreibers liegt. |
2015 | Im Oktober 2015 Vorstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende durch das BMWi. Kern des Vorschlags ist ein neues Messstellenbetriebsgesetz – MsbG, welches die bisherigen §§ 21b bis 21i EnWG und die MessZV ersetzen soll. |
2016 | Inkrafttreten des KWK-G 2016 am 01.01.2016. |