Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Einführung in das Recht für Nichtjuristen
Rechtsstand: 01.01.2015

Jahrgang 2017

  1. Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks
  2. Einführung in das Recht für Nichtjuristen
    1. Grundlegendes
      1. Grundgesetz
        1. Staatsorganisation, föderaler Aufbau
        2. Gewaltenteilung
      2. Nationales und europäisches Recht
      3. Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen
      4. Europäisches Recht
      5. Überblick nationales und EU-Recht – Energiewirtschaftsrecht
      6. Kompetenz zur Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
      7. Gewohnheitsrecht, Richterrecht
      8. Zusammenfassender Überblick »Rechtsnormen«
      9. »Normen«, welche keine Rechtsnormen sind
      10. Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe
      11. Einteilung der Rechtsgebiete: Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht
      12. Einheit der Rechtsordnung – Realität oder Illusion?
      13. Überregulierung
      14. Auslegungsmethoden
    2. Verfahrensrecht
      1. Zivilprozessordnung
      2. Darlegungs- und Beweislast
      3. Beweismittel
    3. Grundlagen des Zivilrechts
      1. Objektives und subjektives Recht
      2. Rechtssubjekte/-objekte; absolute/relative Rechte; Schuldrecht/Sachenrecht
      3. Struktur des BGB
      4. Unterteilung der relativen Rechte
      5. Unterteilung der Rechtsobjekte
      6. Verbraucher, Unternehmer, Sonstige – Letztverbraucher von Energie, Haushaltskunde
      7. Sachenrecht – Verpflichtungsgeschäfte vs. Verfügungsgeschäfte – Abstraktionsprinzip
  3. Grundlagen der Ver- und Entsorgung, historische Entwicklung
  4. Entflechtung, §§ 6 ff. EnWG
  5. Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV
  6. Netzzugang, §§ 20 ff. EnWG, StromNZV, GasNZV
  7. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung
  8. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil II: Sonderverträge
  9. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil III: Preisvereinbarung und Preisanpassung
  10. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung
  11. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil V: Sonstiges
  12. Sachenrecht
  13. Haftung des Netzbetreibers
  14. Anspruchssicherung und -durchsetzung
  15. Randgebiete

Einführung in das Recht für Nichtjuristen

Dieses Handbuch wendet sich ausdrücklich auch an Nichtjuristen, insbesondere an Ingenieure und Betriebswirte, welche zum Beispiel tätig sind für

  • Energie- und Wasserversorgungsunternehmen,
  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • gewerbliche, gemeinnützige und kirchliche Letzverbraucher von Energie,
  • Vermieter und Verwalter von Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern,
  • Wohnungsbaugesellschaften und Bauträger,
  • Hersteller von Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen,
  • Projektgesellschaften,
  • Energie-Genossenschaften,
  • Ingenieurgesellschaften.

Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund seiner Erfahrung als Lehrbeauftragter für Energierecht an den Hochschulen Esslingen und Karlsruhe sowie an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Friedrichshafen und als Dozent für den Verlag Versorgungwirtschaft, die Technischen Akademien Wuppertal und Esslingen und weitere Fortbildungseinrichtungen stellt der Autor in diesem Kapitel einige wesentliche Grundlagen des Rechts dar.

Das Kapitel ist so gestaltet, dass die typischen Rechtsfragen aufgegriffen werden, welche rund um die Energieversorgung – über das eigentliche Energierecht hinaus – regelmäßig eine Rolle spielen.

Alle Fallbeispiele und Gerichtsentscheidungen werden – soweit möglich – aus dem Bereich der Energiewirtschaft entnommen. Eine Durchsicht dieses Kapitels wird sich somit durchaus auch für Juristen lohnen.

Grundlegendes

In diesem Abschnitt werden zunächst – sehr knapp – einige grundlegende Fragen behandelt, welche insbesondere dem juristischen Laien einige Hinweise geben sollen, sich in der für ihn fremden Materie besser zurechtzufinden. Die vielen graphischen Darstellungen in diesem Abschnitt mögen dem Leser das Verständnis erleichtern.

Grundgesetz

An der Spitze des nationalen Rechts steht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten, welchen aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat besondere Bedeutung zukommt und dem Staatsorganisationsrecht zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als eines der fünf Verfassungsorgane die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Als einziges Gericht ist es befugt, einfache Gesetze am Maßstab des Grundgesetzes zu messen und ggf. zu verwerfen.

Staatsorganisation, föderaler Aufbau

Im Grundgesetz sind Kompetenzregelungen für die weitere Gesetzgebung enthalten. Insbesondere ist festgelegt, dass der Bund in Länder gegliedert ist und dass die Gesetzgebungsbefugnis grundsätzlich bei den Ländern liegt. Der Bund ist nur zuständig, wenn dies im Grundgesetz ausdrücklich geregelt ist.

Die praktische Bedeutung ist allerdings – mit Ausnahme der Bereiche Bildung, Wissenschaft, Polizei und Justiz – eher gering, weil der Bund alle wichtigen Lebensbereiche regeln darf. Bei einem Widerspruch zwischen einem Bundesgesetz und einem Landesgesetz gilt der Grundsatz »Bundesrecht bricht Landesrecht«; Bundesrecht geht also vor.

Die wichtigsten Eckpfeiler der Staatsorganisation sind in folgender Graphik dargestellt. Die fünf Verfassungsorgane sind blau dargestellt.

Gewaltenteilung

Die Trennung der Kompetenzen in

  • Gesetzgebung (Legislative),
  • Gesetzesvollzug (Exekutive) und
  • Kontrolle der Gesetzesanwendung (Rechtsprechung, Judikative)

ist für das Grundgesetz und (in unterschiedlichen Ausprägungen) für alle westlichen Demokratien konstitutiv.

Anders als z.B. in Frankreich tritt in Deutschland (und zum Beispiel auch in den USA) noch hinzu, dass die Macht zwischen Bund und Ländern (Staaten) aufgeteilt ist.

Nationales und europäisches Recht

Das geschriebene Recht gliedert sich in das nationale (deutsche) Recht und das europäische Recht.

Das deutsche Recht untergliedet sich in Bundesrecht, Landesrecht und das Recht selbständiger Gebiets- und Personalkörperschaften. Wichtig im Energiebereich ist vor allem das Gemeinderecht.

Das europäische Recht hat in den letzten 30 bis 40 Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Einen ersten Überblick mag die folgende Übersicht bieten.

Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen.

Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen Parlamentsgesetzen (= Gesetze im formellen Sinne) und Rechtsverordnungen.

Beide gemeinsam nennt man Gesetze im materiellen Sinne. Wenn der Jurist sagt, »das steht im Gesetz« dann meint er damit in aller Regel Gesetze im materiellen Sinne, also (Parlaments-)Gesetze und Rechtsverordnungen.

Zum Erlass von Rechtsverordnungen können auf Bundesebene die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen in einem Gesetz ermächtigt werden.

Entsprechendes gilt für die Landesebene. Hier kann die Landesregierung oder ein Landesminister in einem in einem vom jeweiligen Landesgesetzgeber förmlich verabschiedeten Gesetz ermächtigt werden.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen stets im (Parlaments-)Gesetz bestimmt werden. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht dem Verordnungsgeber überlassen. [1]

Auch Gemeinden sind – im Rahmen Ihrer Aufgaben und soweit ein Landesgesetz ihnen eine entsprechende Kompetenz zuweist – zur Rechtssetzung befugt. Man spricht hier von einer Satzung. Gleiches gilt für andere halbautonome Körperschaften, wie z.B. Hochschulen.

Europäisches Recht

Das europäische Recht gliedert sich in das sog. Primärrecht, das sind die von den Mitgliedsstaaten ausgehandelten Verträge [2] und das sog. Sekundärrecht, welches in den von den Verträgen vorgesehenen komplizierten Prozessen [3] geschaffen wird.

Alle Rechtstexte werden in den (jetzt 24) Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst und in jeder Sprachversion gleichermaßen rechtsverbindlich. Die Rechtstexte werden von Juristen aus ganz unterschiedlichen Rechtskulturen geschrieben. Das Europäische Recht ist nicht deshalb selbst für ausgebildete Juristen oftmals nur schwer zu lesen. Hinzu kommen Fehler und Ungeschicklichkeiten bei der Umsetzung in nationales Recht. Geradezu klassisch ist die Ungeschicklichkeit, das Wort »Rücktritt« einfach aus einer Richtlinie zu übernehmen, obwohl in der deutschen Rechtstradition an dieser Stelle »Kündigung« stehen müsste. Nach der deutschen Rechtstradition beseitigt ein »Rücktritt« einen Vertag mit Wirkung ex tunc (von Anfang an), eine Kündigung ex nunc (ab Zugang bzw. Wirksamwerden des Ausspruchs der Kündigung).

Das Europäische Sekundärrecht gliedert sich in EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Letztere sind nicht mit »Rechtsverordnungen« nach deutschem Recht zu verwechseln.

EU-Verordnungen gelten unmittelbar, Richtlinien richten sich hingegen an die Mitgliedsstaaten und müssen von diesen (innerhalb einer in der Richtlinie genannten Frist) in nationales Recht umgesetzt werden.

Hier stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Nichtumsetzung (bzw. die teilweise Nichtumsetzung, was immer wieder vorkommt) von unionsrechtlichen Vorschriften, z.B. von Informationspflichten im Energierecht, im Verhältnis Privater untereinander hat. Das OLG Düsseldorf [4] ist der Auffassung, eine richtlinienkonforme Auslegung könne auch darin bestehen, den nicht umgesetzten Teil dem nationalen Recht einfach hinzuzufügen, was zulässig sei, solange dies »nicht gegen den Wortlaut der nationalen Norm verstößt«.

Dem hat der Autor mit ausführlicher Begründung in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung widersprochen. [5] Eine Richtlinie und damit auch eine nicht umgesetzte Bestimmung einer Richtlinie entfaltet bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Primärrechts [6] nur Verbindlichkeit gegenüber Mitgliedsstaaten, nicht aber gegen Private. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften: danach gibt es keine unmittelbare (horizontale) Wirkung zwischen den Rechtsunterworfenen. [7] Der durch ein Nichtumsetzung ggf. geschädigte Verbraucher wird vom EuGH auf Staatshaftungsansprüche verwiesen: »Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages zur Umsetzung einer Richtlinie nicht nachkommt …, ist dieser Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, …« [8] Selbst wenn also die beispielsweise die unionsrechtlichen, dem deutschen Recht aber nicht entnehmbaren Informationspflichten des Grundversorgers verletzt worden sein sollten, so hat dies keine negativen Konsequenzen für den Grundversorger. Der Kunde ist ggf. darauf verwiesen, seinen Schaden – so die für den Staatshaftungsanspruch zuständigen Gerichte einen solchen überhaupt erkennen können – bei der Bundesrepublik Deutschland zu liquidieren.


[Eingefügt am 21.03.2016] Die Auffassung des Autors, eine richtlinienkonforme Auslegung könne nicht darin bestehen, den nicht umgesetzten Teil dem nationalen Recht einfach hinzuzufügen, wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt. [9] Danach finde die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleihe, verwehre es den Gerichten, Befugnisse zu beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen habe, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Rechtsfortbildung sei deshalb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung – ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung – voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert werde, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspreche.


[Eingefügt am 30.05.2016] Der EuGH sieht das aber offenbar – entgegen seiner oben dargelegten frühern Rechtsprechung – mittlerweile anders. Nach einem Urteil vom 19.04.2016 [10] ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes fallenden Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, die von ihm anzuwendenden Vorschriften seines nationalen Rechts so auslegen muss, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie angewandt werden können, oder, falls eine solche richtlinienkonforme Auslegung unmöglich ist, erforderlichenfalls alle Vorschriften des nationalen Rechts, die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, unangewendet lassen muss. Weder die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch die Möglichkeit für den Einzelnen, der glaubt, durch die Anwendung einer gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Vorschrift geschädigt worden zu sein, den betreffenden Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht haftbar zu machen, könne diese Verpflichtung in Frage stellen.

In der Entscheidung geht es zwar »nur« um Alterdiskriminierung, den Gedanken kann man aber beliebig übertragen.

Nach der älteren EuGH-Rechtsprechung gibt es, wie oben dargelegt, keine unmittelbare (horizontale) Wirkung von Richtlinien zwischen den Rechtsunterworfenen. Die Auffassung, eine richtlinienkonforme Auslegung könne nicht darin bestehen, den nicht umgesetzten Teil dem nationalen Recht hinzuzufügen, wurde vom Bundesgerichtshof, wie in der Ergänzung vom 21.03.2016 dargelegt, unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 GG bestätigt.

Rechtsnormen »unangewendet lassen«, wie der EuGH dies nunmehr fordert, ist jedoch ein noch klarerer Gesetzesverstoß gegenüber einem »Hinzufügen«, welches im Wege der Auslegung u.U. noch vertretbar sein kann. »Unangewendet lassen« ist jedoch eine eindeutige Gehorsverweigerung gegenüber dem Gesetz. Man darf gespannt sein, wie es weitergeht und ob sich irgendwann einmal ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (oder das Bundesverfassungsgericht) sich getraut, dem EuGH – und nicht dem nationalen Gesetz – den Gehorsam zu verweigern.


Der Vollzug des europäischen Rechts ist in der Regel Sache der Mitgliedstaaten, in Deutschland somit in der Regel Sache der Länder.

Überblick nationales und EU-Recht – Energiewirtschaftsrecht

Kompetenz zur Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Für die Vereinbarkeit von Parlamentsgesetzen mit dem Grundgesetz liegt das Prüfungsmonopol bei dem Bundesverfassungsgericht. Ein sonstiges Gericht, welches ein Parlamentsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält, muss das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorlegen.

Die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht darf und muss jedes Gericht prüfen.

Die Auslegung des europäischen Rechts ist grundsätzlich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Die obersten Gerichte müssen in einem solchen Fall dem EuGH vorlegen (Art. 267 Abs. 3 AEUV).

Bisher nicht entschieden ist, was im Fall sog. »ausbrechender Rechtsakte« gilt. Das Bundesverfassungegericht hat immer wieder angedeutet, dass es sich die Letztentscheidung darüber vorbehält, ob eine europäische Institution sich an den Rechtsrahmen hält, dem die Bundesrepublik Deutschland in den Verträgen zugestimmt hat.

Gewohnheitsrecht, Richterrecht

Zu den Rechtsnormen gehört weiterhin das sog. Gewohnheitsrecht. Gewohnheitsrecht entsteht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch längerdauernde, stetige, allgemeine und gleichmäßige Übung, die von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt wird. Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich. Das Gewohnheitsrecht ist Teil des positiven Rechts.

Das Gewohnheitsrecht ist nach herrschender Auffassung vom so genannten Richterrecht zu unterscheiden, bei dem bereits geltendes Recht durch die Judikative, also durch die Richter, weitergedacht und weiterentwickelt wird, ohne dass dadurch neues Recht im eigentlichen Sinne geschaffen werden würde.

Vereinzelt wird ein fließender Übergang von rechtsfortbildenden Einzelfallentscheidungen (also Richterrecht) über die ständige Rechtsprechung (also wenn ein oberstes Gericht eine Rechtsauffassung dauerhaft vertritt) hin zum Gewohnheitsrecht angenommen. Diese Überlegung geht davon aus, dass Präjudizien, also richtungweisende Vorentscheidungen der obersten Gerichte mit der Zeit allgemein bindend werden.

Eine klare Unterscheidung zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht bleibt dennoch bestehen: Während beim Richterrecht die Rechtsprechung (Judikative) befugt bleibt, richterliche Entscheidungen und Weiterentwicklungen aufgrund besserer Einsicht jederzeit zu ändern, kann über das Gewohnheitsrecht (das mit dem geschriebenen Recht gleichberechtigt ist) nur der Gesetzgeber (die Legislative) verfügen. Demnach handelt es sich auch bei der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht um die Bildung von Gewohnheitsrecht.

Zusammenfassender Überblick »Rechtsnormen«

»Normen«, welche keine Rechtsnormen sind

Oft spricht man auch von einer »Norm«, obwohl keine Rechtsnorm vorliegt (z.B. DIN). Bisweilen sieht etwas – jedenfalls für den Laien – aus wie eine Norm, ist aber jedenfalls keine Rechtsnorm. Bisweilen tun Behörden auch so, als würden sie Recht setzen, obwohl dies nicht der Fall ist. Beliebt ist das insbesondere bei der Bundesnetzagentur.

Insbesondere sind Behördenentscheidungen – wie Verwaltungsakte, Allgemeinverfügungen, Festlegungen, Genehmigungen – keine Rechtsnormen.

Auch Meinungsäußerungen von Behörden – wie Positionspapiere, Leitfäden (z.B. der BNetzA oder des BKartA) usw. – sind keine Rechtsnormen. Einer Rechtsaufassung der BNetzA kommt rechtlich keine höhere Bedeutung zu als der Rechtsaufassung jedes anderen, z.B. – in aller Bescheidenheit und um das deutlich zu machen – der des Autors dieses Handbuchs. Rein tatsächlich sieht das sicher anders aus.

Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe

Der Rechtsbegriff »Sache« ist eindeutig, da er (in § 90 BGB) gesetzlich als »körperlicher Gegenstand« definiert ist.

Größere Schwierigkeiten machen unbestimmte Rechtsbegriffe wie »Stand der Technik«, »billiges Ermessen« oder »Treu und Glauben«. Solche Begriffe sind nicht eindeutig, sondern auslesungsfähig und bedürftig. Der Begriff »Stand der Technik« ist nicht etwa identisch mit den DIN- oder sonstigen Normen. Notfalls ist sein genauer Inhalt für den konkreten Einzelfall im Gerichtsprozess durch Sachverständigen zu ermitteln. Soweit es Definitionen in Einzelgesetzen gibt [11] , sind diese nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte übertragbar.

Einteilung der Rechtsgebiete: Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht

Man unterscheidet traditionell drei große Rechtsgebiete: Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht

Beim Zivilrecht geht es um Streitigkeiten unter Privatrechtssubjekten, die einander gleichgeordnet sind. Zuständig ist das ordentliche (Zivil-)Gericht (oder Arbeitsgericht), welches über einen Anspruch des Klägers (Anspruchstellers) gegen den Beklagten (Anspruchsgegner) entscheidet.

Beim öffentlichen Recht geht es um Streitigkeiten zwischen einer staatlichen Einrichtung und einem Privatrechtssubjekt, welche einander über‑ bzw. untergeordnet sind. Zuständig ist normalerweise das Verwaltungsgericht (bzw. Sozialgericht oder Finanzgericht), welches über Rechtmäßigkeit einer staatlicher Anordnung entscheidet. Kläger ist in der Regel der Bürger, Beklagter der Staat bzw. eine Behörde.

Im Strafrecht klagt die Staatsanwaltschaft (= Ankläger) eine natürliche Person an, es entscheidet das ordentliche (Straf‑)Gericht über Schuld und Strafe des Angeklagten.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zwar zum öffentlichen Recht (es ist eine Verwaltungsbehörde, welche das Bußgeld festsetzt), der Rechtsschutz ist jedoch strafrechtsähnlich ausgestaltet, es entscheidet nämlich das ordentliche Strafgericht über Einspruch gegen Bußgeldbescheid.

Privatrechtssubjekt ist eine natürliche oder juristische Person einschließlich des »Fiskus«.

Natürliche Personen sind Menschen. Eine Juristische Person ist z.B. ein Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder ein Verein (e.V.). Fiskus ist der fiskalisch (und nicht hoheitlich) handelnde Staat. Der Begriff wird landläufig oft falsch gebraucht, nämlich für das Finanzamt, welches jedoch hoheitlich handelt (falsch z.B. die Erklärung im Duden, korrekt Wikipedia).

Der Staat handelt in der Regel durch eine Behörde.

[Eingefügt am 12.02.2016] 

Wie aus nachstehender Abbildung ersichtlich, ist das öffentliche Recht nochmals grob zu unterteilen in »Eingriffsrecht«, »Steuerrecht«, und »Förderrecht«.

Das »Eingriffsrecht« ist das »klassische« öffentliche Recht. Hierzu gehört zum Beispiel das Polizeirecht, aber zum Beispiel auch das öffentliche Baurecht.

Beim »Steuerrecht« geht es darum, stattliche Einnahmen zu generieren. Sobald es um Steurrecht geht, muss man sich darüber im Klaren sein, dass dieses dazu dient, Einnahmen zu sichern. es arbeitet deshalb mit eigenen – meist breit angelegten – Begrifflichkeiten, welche in aller Regel nicht identisch sind, mit den sonst verwendeten Begrifflichkeiten. Beispiel: »Wer Strom leistet …« ist breiter gefasst, also wenn es z.B. hieße »verkauft«.

Eine dritte Kategorie wird hier als »Förderrecht« bezeichnet. Mit dem Förderrecht verteilt der Staat Wohltaten, was wer nur kann, wenn er die dafür erforderlichen Mittel zunächst mit Hilfe des Steuerrechts eingetrieben hat (oder wenn er Schulden macht) – wobei EEG und KWKG allerdings insoweit einen (verfassungsrechtlich nicht unproblematischen) Sonderfall darstellen, als dass die Wohltaten nicht aus Steuermitteln finanziert werden, sondern aus der (letztlich) von den Stromverbrauchern aufzubringenden EEG-Umlage.

Einheit der Rechtsordnung – Realität oder Illusion?

Auf die beliebte Frage des Nichtjuristen: »Wo steht das?« bekommt er vom Fachmann oft keine befriedigende Antwort – jedenfalls nicht in dem Sinne, dass der Jurist ihm eine Norm (oder auch mehrere) zeigen kann, welche die gestellte Frage präzise beantwortet. Dies soll nachstehend durch längere Zitate aus einem Lehrbuch für Rechtstheorie [12] verdeutlicht werden (die Hervorhebungen sind vom Autor):

Wir haben gesehen, daß die Gesetzgebung bei der Formulierung der Gesetze die Rechtsnormen in eine Vielzahl kleinerer Rechtssätze aufteilt, um dadurch die Komplexität der Regelung zu verringern und durch vorangestellte »Allgemeine Teile« die Gesetze auf einen überschaubaren Umfang zu reduzieren. Diesen Weg der Gesetzgebung muß der Rechtsanwender wieder zurückgehen. Jeder Rechtssatz ist also auf seinen systematischen Stellenwert zu befragen und in den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Gesetzes und der Rechtsordnung insgesamt zu stellen. … Rechtsordnungen sind keine unverbunden angehäuften Einzelnormen nach Art eines Sandhaufens. Das Wissen um die gesetzliche Systematik ist daher wichtig für die Auslegung des Gesetzes. (Rn 139)

Der Begriff »Rechtssystem« kann zunächst in einem deskriptiven Sinn gebraucht werden. Damit ist die Ordnung der Rechtsnormen nach formalen Gesichtspunkten gemeint. So kann man z. B. die Rechtsordnung in Öffentliches Recht und Privatrecht einteilen. (Rn 140)

Wenn wir bei der Rechtsanwendung vor der Aufgabe stehen, die einzelnen Vorschriften wieder zu einer vollständigen Rechtsnorm zusammenzubauen, dann ist jeder Rechtssatz auf seine systematische Stellung zu befragen. (Rn 141)

Bei der Analyse des Aufbaus der Rechtsnorm haben wir gesehen, daß hinter jeder Rechtsnorm eine gesetzgeberische Interessenbewertung, ein gesetzlicher Normzweck steht. Die Gesetzgebung verfolgt beim Erlaß von Gesetzen bestimmte Regelungsabsichten. … Der Rechtsanwender hat die hinter den Gesetzesvorschriften stehenden Normzwecke zu ermitteln. Das bedeutet zugleich, daß jeder Rechtssatz – nicht etwa nur einige unklar oder dunkel formulierte Vorschriften – der Auslegung bedürftig ist. Wenn vom Rechtssystem die Rede ist, kann also auch das System dieser hinter den Gesetzesvorschriften stehenden Normzwecke und Interessenbewertungen gemeint sein. Man spricht vom inneren System eines Gesetzes oder der Rechtsordnung insgesamt. (Rn 142)

Durch eine genaue Analyse der Bewertungsmaßstäbe in den Einzelnormen können Rechtswissenschaft und Gerichtspraxis eine große Zahl von »Mosaiksteinen« aus dem Regelungsgesamtkonzept für bestimmte Lebensbereiche oder sogar für die Gesamtrechtsordnung sammeln. Geschieht das für eine Vielzahl von Einzelnormen und gelingt es, diese Mosaiksteine der Bewertungsmaßstäbe nach Art eines Puzzles zu einem einheitlichen Bild zusammenzufügen, so kann dadurch so etwas wie das »Sozialideal« oder die »Gerechtigkeitsidee« der Rechtsordnung für den fraglichen Regelungsbereich erkennbar werden, auch wenn das vielleicht nur in Andeutungen und Umrissen möglich ist. (Rn 143)

Erst aus der »Zusammenschau« mehrerer Normen läßt sich über die Ermittlung ihres spezifischen Normzwecks der Anwendungsbereich der einzelnen Vorschrift feststellen. Eine sinnvolle Rechtsanwendung setzt die harmonisierende Interpretation der Einzelnormen voraus. (Rn 144)

Die Feststellung - genauer: Konstruktion - eines übergreifenden gesetzgeberischen Wertungsplans wird oftmals auch dadurch erschwert, daß die einschlägigen Gesetzesvorschiften einen unterschiedlichen Entstehungszeitpunkt haben  oder gar aus ganz unterschiedlichen Verfassungsepochen und gesellschaftlichen Entwicklungsphasen mit anderen Wertvorstellungen oder »Sozialidealen« der Gesetzgebung stammen. Das geschriebene Recht gleicht deshalb einem Faltengebirge unterschiedlichster Gesetzesmaterien. (Rn 146)

Die Vielzahl der Rechtsquellen und die unterschiedliche Entstehungszeit der Normen bewirken, daß die »Gesamtrechtsordnung«, also die Summe der geltenden Rechtsnormen auch für Juristen unübersichtlich ist. Durch die stetige Flut neuer Gesetze und neuen Richterrechts im nationalen Recht wie im Europarecht ist sie ständig in Bewegung. Ihr genauer Inhalt für einzelne Rechtsfragen muß immer neu ermittelt werden. Dabei können auch »fernwirkende« Neuregelungen in anderen Teilgebieten der Rechtsordnung eine Rolle spielen. (Rn 270)

Hier eine Beispiel für eine »fernwirkende« Neuregelung: Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 ersichtlich unbeabsichtigt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1028 BGB auf drei Jahre abgekürzt ohne dass er dies selbst erkannt hatte. Der Bundesgerichtshof hat dies im Wege der Auslegung korrigiert. [13]

Die große Menge der Rechtsnormen kann leicht zu Normkollisionen führen … wenn etwa fortgeltende Vorschriften aus früheren Epochen mit einfach gesetzlichen Neuregelungen oder mit grundlegenden Wertvorstellungen des Grundgesetzes kollidieren.

Die »Gesamtrechtsordnung« bildet also real betrachtet keine in sich widerspruchsfreie Regelungseinheit. Sie enthält immer Wertungswidersprüche, Ungereimtheiten und Regelungslücken.

Andererseits müssen widersprüchliche Antworten der Rechtsordnung, besonders der Gerichte, auf dieselbe Rechtsfrage tunlichst vermieden werden. (Rn 271)

Ein Mittel, vorhandene Widersprüche innerhalb des Rechts auszuräumen, ist die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung. (Rn 272)

Die Rangordnung der Rechtsvorschriften ergibt sich aus folgender Stufenfolge, wobei das höherrangige Gesetz stets vorgeht. Verstößt beispiesweise eine Bestimmung in einer Landesverfassung gegen das Grundgesetz, dann kann sie vom BVerfG für nichtig erklärt werden wie z.B. Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung weil er gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt. [14]Dass das europäische Recht insgesamt über dem Grundgesetz steht, ist grundsätzlich anerkannt. Das Bundesverfassungegericht hat allerdings mehrfach angedeutet, dass es sich die Letztentscheidung darüber vorbehält, ob eine europäische Institution sich an den Rechtsrahmen hält, dem die Bundesrepublik Deutschland in den Verträgen zugestimmt hat.

Besondere Anwendungsprobleme ergeben sich, wenn Rechtssätze der gleichen Rangstufe nach ihrem Tatbestand auf den zu entscheidenden Sachverhalt anwendbar sind und zu widersprüchlichen Rechtsfolgen führen. … Zur Auflösung dieser Kollisionen gibt es zwei Regeln: Das jüngere Gesetz geht dem älteren vor. Das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen vor. (Rn 274)

Am Beispiel der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zeigt sich besonders anschaulich, daß Rechtsanwendung nicht nur die Anwendung einzelner Normen ist, sondern auch die Anwendung übergreifender Regelungskonzepte bedeutet, die in der Rechtsordnung über mehrere Gesetze und Rechtsgebiete verstreut sein können. Der Rechtsanwender sucht nicht die Antwort einer Norm auf den konkreten Fall, sondern die Antwort der gesamten Rechtsordnung. Der Interpret muß ungeachtet der äußeren, formalen Gliederung die jeweiligen Normen und Gesetze sowie die Rechtsordnung als Wertungseinheiten begreifen und anwenden. (Rn. 277)

Dabei ist zu beachten:

Die »Einheit« von Regelungen (z. B. der Verfassung oder gar der ganzen Rechtsordnung) ist ein idealgedachter, gesuchter, nicht aber real vorhandener Orientierungspunkt der Interpretation.

Real ist ein Gesetz (auch die Verfassung) in der Regel das Produkt vielfältiger Kontroversen und Kompromisse. Die einzelnen Vorschriften und Regelungskomplexe haben oft ihre eigene Entstehungsgeschichte. Gesetze sind daher schon für sich betrachtet meist nicht »aus einem Guß«, sondern voller Spannungen und unaufgelöster Regelungswidersprüche. Noch stärker gilt dies für die »Gesamtrechtsordnung«. Sie enthält Regelungen aus verschiedenen historischen Epochen mit den unterschiedlichsten rechtspolitischen Zwecksetzungen und weltanschaulichen Orientierungen. Die Annahme einer widerspruchsfreien »Wertungseinheit« oder »Sinneinheit« eines Gesetzes oder der Verfassung ist daher – bewußt oder unbewußt – eine ideale Unterstellung oder, real gesehen, eine Illusion. Es geht darum, daß eine rational orientierte Rechtsanwendung von dem – historisch nicht gerechtfertigten – Grundsatz ausgeht, der Gesetzgeber könne sich selbst nicht widersprechen. Daraus folgt: Real feststellbare Wertungswidersprüche müssen durch sachgerechte Rechtsanwendung aufgehoben werden. Die »Einheit der Rechtsordnung« ist also ein methodischer Hilfsbegriff des Rechtsanwenders, mit dem festgestellte Wertungswidersprüche überwunden oder »Gesetzeslücken« ausgefüllt werden können.

Die sog. Einheit der (jeweiligen) Rechtsordnung wird nie vorgefunden, sondern stets hergestellt, indem einer der widerstreitenden Normen der Anwendungsvorrang eingeräumt und die andere insoweit rechtsfortbildend derogiert [verdrängt] wird. (Rn. 278)

Überregulierung

Dass zu viel der Gesetzgebungstätigkeit dazu führen kann, dass die Rechtsunterworfenen irgendwann den Überblick verlieren – oder gar die Gefolgschaft verweigern –, sei mit folgendem Zitat des ehemaligen Präsidenten des BVerfG angedeutet:

Auch der staatliche Gesetzgeber unterliegt einer gewissen Kontinuitätsverpflichtung, schutzwürdiges Vertrauen hat er gewissermaßen wie ein »ehrbarer Kaufmann« zu achten. Die Rechtsprechung täte nicht gut daran, dem Gesetzgeber allzu großzügig Schlupflöcher unter Hinweis auf jedwede Gemeinwohlzwecke zuzubilligen. Allzu leichtfertige Relativierungen im Hinblick auf Verlässlichkeit und Kontinuität staatlicher Regulierung tangierten nicht nur den Vertrauen achtenden Grundrechtsschutz der privaten Wirtschaftssubjekte, sondern nähmen der staatlichen Wirtschaftslenkung aufs Ganze gesehen und längerfristig jede Durchschlagskraft. Auf einen hastig und unstetig hin- und herwandelnden staatlichen Gesetzgeber lässt sich ein »ehrbarer Kaufmann« irgendwann eben nicht mehr ein. [15]

Auslegungsmethoden

Es gibt vier juristische Auslegungsmethoden:

  • Grammatikalisch [16] »grammatisch« ist die übliche Bezeichnung, welche deshalb hier auch verwandt wird. Gemeint ist damit aber eigentlich »semantisch«, d.h. es ist der sprachliche Sinn des Wortlauts zu ermitteln. = Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetze. Dies ist die mit Abstand wichtigste Auslegungsmethode, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Leser darauf verlassen können soll, dass gilt, was er liest. Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist grundsätzlich nicht zulässig (siehe nachstehend).
  • Systematisch = Was ergibt sich aus dem Kontext in dem die Vorschrift steht? Hierzu gehören auch die verfassungskonforme Auslegung und die unionsrechtskonforme Auslegung.
  • Historisch = Was wollte der historische Gesetzgeber? Die Bedeutung nimmt mit zunehmender Zeit ab. Zu den Gesetzesbegründungen siehe nachstehend.
  • Teleologisch = Was ist der Zweck der Vorschrift? Diese Methode ist problematisch, da der Interpret der Versuchung unterliegt, dem Gesetz das, was er für sinnvoll hält, als Zweck unterzuschieben.

Gegen den Wortlaut darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgelegt werden:

Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (…). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (…). [17]

Eine »gesetzeskorrigierende Interpretation« liefe der Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an Recht und Gesetz zuwider, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof [18] für die (abgelehnte) »gesetzeskorrigierende Interpretation« des Gesellschaftsrechts bei der Anwendung auf eine kommunale Beteiligungsgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft).

Bei der Lektüre von Gesetzesbegründungen muss man vorsichtig sein. Dort kann auch Falsches in dem Sinne stehen, dass der Wortlaut das dort Gesagte nicht wiedergibt. Es kommt auch vor, dass weiterführende Behauptungen aufgestellt werden, die rechtlich nicht richtig sind.

So behauptet z.B. die Begründung zu dem EnWG 2011: »Bei dem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren nach § 204 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verjährung ist damit während des Schlichtungsverfahrens gehemmt.« [19] Dies ist eindeutig falsch, da keiner der Hemmungstatbestände des § 204 BGB tatsächlich vorliegt. Insbesondere ist die Schlichtungsstelle Energie keine »durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle« i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und der Einigungsversuch wird in aller Regel auch nicht einvernehmlich unternommen. Somit tritt die von der Gesetzesbegründung behauptete Verjährungshemmung tatsächlich nicht ein. Auf die Gesetzesbegründung wird sich auch niemand mit Erfolg berufen können. Es zählt der – hier völlig eindeutige – Wortlaut und nicht die (Fehl-)Vorstellung des Referenten im Bundeswirtschaftsministerium, welcher die Begründung geschrieben hat.

Verfahrensrecht

Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Dinge. Den geordneten Weg zur Rechtsdurchsetzung weist das Verfahrensrecht.

Die Mutter als Prozessordnungen ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Sie trat – noch vor dem BGB – am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften.

Die Zuständigkeit und innerer Aufbau der ordentlichen Gerichte – diese haben jeweils Zivil- und Strafabteilungen – ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Besondere Gerichtsbarkeiten – mit jeweils eigenen Prozessordnungen – sind eingerichtet für die Bereiche

  • Arbeitsrecht (Arbeitsgerichte, das Arbeitsrecht gehört zum Zivilrecht),
  • Verwaltungsrecht (Verwaltungsgerichte, das Verwaltungsrecht gehört zum öffentlichen Recht),
  • Sozialrecht (Sozialgerichte, welche vor allem für das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsrecht zuständig sind),
  • Steuerrecht (Finanzgerichte, das Recht der Besteuerung gehört ebenfalls zum öffentlichen Recht).

Sämtliche Prozessordnungen – auch die Zivilprozessordnung – gehören zum öffentlichen Recht. Auch bei der Zivilprozessordnung geht es um dem Willen der Parteien entzogene staattliche Regelungen darüber, wie das Verfahren abzulaufen hat.

Allerdings können die Parteien sich – übereinstimmend durch Vereinbarung – einer Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. Das Schiedgericht ist in seiner Verfahrengestaltung weitgehend frei, muss aber gleichwohl rechtsstaatliche Mindeststandard einhalten, z.B. rechtliches Gehör gewähren, was wiederum (eingeschränkt) von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann. Schiedsgerichte sind völlig zu Unrecht in letzter Zeit in Verruf geraten. Auch bei Projekten im Bereich der Enerigiewirtschaft, z.B. beim Anlagenbau, ist es durchaus eine Überlegung der Parteien wert, für den Streitfall ein Schiedsgericht zu vereinbaren.

Zivilprozessordnung

Das Verfahren nach der ZPO gliedert sich in zwei Abschnitte:

  • Erkenntnisverfahren
  • Zwangsvollstreckungsverfahren

Behandelt wird in diesem Kapitel nur das Erkenntnisverfahren (= Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Urteil).

In erster Instanz ist für Klagen zuständig:

  • Gegenstandswert <= € 5.000: das Amtsgericht,
  • Gegenstandswert > € 5.000: das Landgericht

wobei es in bestimmten Rechtsgebieten, z.B. im Recht des unlauteren Wettbewerbs aber auch auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Kartellrechts hiervon auch Ausnahmen gibt, bei deren Vorliegen das Landgericht erstinstanzlich unabhängig von dem Gegenstandswert zuständig ist.

Bei Geldforderungen steht alternativ das sog. gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. Dieses ist beim Amtsgericht (= heute stets ein zentrales Mahngericht) einzuleiten. Auf dem Portal der Mahngerichte (www.mahngerichte.de), dem gemeinsamen Internetauftritt der Mahngerichte der Länder, finden Sie eine detaillierte Ablaufbeschreibung.

Vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten sowie den obersten Gerichtshöfen des Bundes herrscht Anwaltszwang. Bei dem Bundesgerichtshof gibt es eine eigene Anwaltschaft beim BGH. Dies betrifft aber nur für »normale« Zivilsachen, nicht bei Rechtsbeschwerden in Kartell- und EnWG-(Verwaltungs-)Sachen; hier bleibt es bei dem »normalen«  Anwaltszwang. Auch das (zentrale) Mahngericht ist ein Amtsgericht, deshalb besteht dort kein Anwaltszwang, auch nicht, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt.

Somit ergibt sich der nachstehende Instanzenzug in Zivilsachen, wobei der (übersichtlichere) Instanzenzug in Verwaltungsstreitigkeiten ebenfalls dargestellt ist. Grau abgeblendet (dazu später) ist der Rechtsweg in Streitigkeiten aus dem EnWG und dem GWB.

Darlegungs- und Beweislast

Wie gesagt: Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei verschiedene Dinge. Um Recht zu bekommen, sollte man die Grundprinzipien des Zivilprozesses kennen. Dazu gehört insbesondere, sich grob darüber im Klaren zu sein, was »Darlegungslast« und was »Beweislast« bedeutet und wer was darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Der grundsätzliche Ablauf ist Folgender:

  • Der Kläger muss im Zivilprozess zunächst Tatsachen darlegen, welche – deren Wahrheit unterstellt – den geltend gemachten Anspruch tragen (Behauptungslast oder Darlegungslast).
  • Der Beklagte muss Tatsachen darlegen, welche – deren Wahrheit unterstellt – den geltend gemachte Anspruch vernichten.
  • Die Behauptungen müssen in diesem Sinne „schlüssig“ sein.
  • Ist das auf Seiten des Klägers nicht der Fall ist der Prozess ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif, die Klage ist abzuweisen.
  • Ist das auf Seiten des Klägers der Fall, auf Seiten des Beklagten aber nicht, ist der Prozess ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif, der Klage ist stattzugeben.
  • Nur soweit sich schlüssiger Vortrag gegenübersteht, muss ggf. Beweis erhoben werden – sofern er vom Beweisbelasteten angeboten wurde.
  • Der Zivilrichter ermittelt nicht von Amts wegen, die Parteien müssen die Tatsachen und Beweisangebote unaufgefordert beibringen. Anders im Verwaltungsprozess: dort herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz.

Jede Prozesspartei muss im Zivilprozess also die ihr günstigen Tatsachen darlegen und ggf. beweisen.

Einfaches Beispiel:

  • Das EVU muss darlegen und ggf. beweisen, dass ein Energielieferungsvertrag mit dem Letztverbraucher existiert, aus dem sich der Zahlungsanspruch ergibt.
  • Der Kunde muss beweisen, dass er schon bezahlt hat.

Unter Umständen gibt es aber auch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Beispiel: Das EVU muss darlegen und beweisen, dass sein Ermessen bei einer Preisanpassung ein billiges Ermessen darstellte. Grund hierfür ist die größere Sachnähe und die Schwierigkeit des Kunden, eine negative Tatsache (Preisanpassung nicht billig) zu beweisen. Hier fällt dann Behauptungs- einerseits und Darlegungs- und Beweislast andererseits auseinander: Der Kunde behauptet Unbilligkeit, der Lieferant muss die Billigkeit darlegen.

Die Beweislast kann sich im Rückforderungsprozess umkehren.

Bei jedem wirtschaftlichen Handeln sollte man somit im Blick haben, dass man zur Durchsetzung seiner Ansprüche – ggf. Jahre später – alle Tatsachen darlegen und ggf. auch beweisen muss. Bereits die Darlegung ist unter Umständen nicht trivial, wenn man zum Beispiel daran denkt, dass das Unternehmen darlegen muss, dass es sein »billiges Ermessen« in einer sachgerechten Weise ausgeübt hat.  Wichtig ist in diesem Zusammenhang regelmäßig eine sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle, unter Umständen auch über das hinaus, was das Handels- und das Steuerrecht ohnehin forden.

Lehrreich bezüglich der Frage der Darlegungslast ist nachfolgener Auszug aus einer Entscheidung des LG Dortmund:

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen getroffen zu haben. Zwar behauptet sie unter ausdrücklicher Anlehnung an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06 als ausschließlichen Grund für die Preissteigerung einen nur teilweise weitergegebenen Anstieg von Beschaffungskosten und fehlende Kompensation durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen. Ihr Vortrag hierzu ist aber nicht ausreichend. Es fehlt, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, schon am erforderlichen Sachvortrag zum Bestehen und zur Ausschöpfung von Kostensenkungspotentialen. [20]

Beweismittel

Folgende Beweismittel stehen zur Verfügung – die Aufzählung ist abschließend, d.h. mehr Beweismittel gibt es nicht.

  • Urkundsbeweis
  • Augenschein
  • Sachverständigengutachten
  • Zeugenbeweis
  • Parteivernehmung

Ein Mitarbeiter einer GmbH, welche Partei ist, kann Zeuge sein – der Geschäftsführer aber nicht, er wird als gesetzlicher Vertreter der Partei behandelt wie die Partei selbst.

Die sog. »Glaubhaftmachung« gibt es nur im einstweiligen Rechtsschutz; hier ist auch die eidesstattliche Versicherung möglich.

Das wichtigste Beweismittel sind Urkunden, weshalb der obige Hinweis auf eine sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle hier nur nochmals widerholt werden kann.

Urkunde im prozessualen Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Der Richter ist in der Würdigung der Beweise weitgehend frei:

ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. …

Das bedeutet selbstverständlich nicht Willkür. Gleichwohl ist dies einer der Gründe dafür, dass der Ausgang eines Gerichtsverfahrens kaum jemals sicher vorhergesagt werden kann.

Grundlagen des Zivilrechts

Das Bürgerliche Gesetzbuch trat am 01.01.1900 in Kraft. Es ist von einer liberalen Grundhaltung geprägt und geht davon aus, dass die Parteien autonom und ohne staatliche Einmischung und Bevormundung Verträge schließen (oder dies auch bleiben lassen) und deren Inhalt frei bestimmen. Die Richtigkeitsvermutung hat ein Vertrag deshalb auf seiner Seite, weil beide Vertragsparteien zugestimmt haben und beide darin einen Vorteil für sich sehen. Dabei soll es bleiben, auch wenn ein Dritter den Vertrag ggf. als unvorteilhaft für eine der Parteien ansehen mag. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist seit 1949 auch durch das Grundgesetz geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG).

Eine weitere wesentliche Säule des BGB ist die starke Stellung des Eigentums. Das Eigentum ist seit 1949 ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG).

Die Privatautonomie beinhaltet insbesondere die Elemente

  • Abschlussfreiheit: ob und mit wem er einen Vertrag schließt, bestimmt jeder selbst.
  • Gestaltungsfreiheit: im Schuldrecht können die Vertragsinhalte frei bestimmt werden; es besteht keine Bindung an die vorgegebenen Vertragstypen. Ein Bespiel hierfür sind Leasing- und Contractingverträge. Die Gestaltungsfreiheit besteht aber nicht im Sachenrecht; hier können nur die dort geregelten Typen verwendet werden.
  • Formfreiheit: von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen kann ein Vertrag in jeder beliebigen Form, insbesondere auch mündlich, abgeschlossen werden.

Die genannten Elemente galten aber nie schrankenlos. Die unten in schwarzer Schrift dargestellten gab es von Anfang an, die blau dargestellten kam unter der Herrschaft des Grundgesetzes seit 1949 hinzu, das rot dargestellte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hierbei besonders wichtig und auch besonders einschneidend. Es ist nicht übertrieben, zu sagen dass das AGB-Recht nicht mehr viel von der liberalen Grundkonzeption des BGB übrig gelassen hat.

Objektives und subjektives Recht

Wenn bisher in diesem Handbuch (insbesondere im Abschnitt »Grundlegendes«) von »Recht« die Rede war, dann von dem objektiven Recht, also von »dem Recht« (als solchen).

Wer vom »Recht« spricht, kann aber auch sein subjektives Recht meinen, also »mein Recht«, d.h. das ihm zustehende Recht.

  • Die Summe aller objektiv für jedermann geltenden Rechtsnormen nennt man objektives Recht.
  • Die für den Einzelnen daraus folgenden Rechtspositionen nennt man subjektives Recht.

Subjektive Rechte leiten sich stets aus dem objektiven Recht ab.

Rechtssubjekte/-objekte; absolute/relative Rechte; Schuldrecht/Sachenrecht

Bei den subjektiven Rechten sind zu unterscheiden:

  • Rechte von Personen (= Rechtssubjekten) gegen andere Personen = relative Rechte, weil sie nur gegen die andere Person gerichtet sind. Sie beruhen auf einem Vertrag zwischen diesen Personen. Daneben gibt es aber auch gesetzliche Schuldverhältnisse, wie z.B. die sog. »unerlaubte Handlung« (§§ 823 ff. BGB) oder – im Energiewirtschaftsrecht – die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG).
  • Rechte von Personen an Rechtsobjekten (insbesondere an Sachen aber auch an Rechten) = absolute Rechte, weil sie Abwehrechte gegen jedermann geben.
  • Eine Sonderstellung hat das Persönlichkeitsrecht als absolutes (gegen jedermann gerichtetes) Recht gegen andere Personen.

Die intersubjektiven, relativen (nur zwischen den Personen wirkenden) Rechte sind Gegenstand des Schuldrechts (sowie des hier nicht behandelten Familien- und Erbrechts).

Die absoluten (gegen jeden wirksamen) Rechte von Personen an Sachen sind Gegenstand des Sachenrechts.

Struktur des BGB

Entsprechend der Unterscheidung zwischen intersubjektiven, relativen (nur zwischen den Personen wirkenden) Rechten und die absoluten (gegen jeden wirksamen) Rechte von Personen an Sachen ist auch das BGB gegliedert.

Vorangestellt ist dem BGB ein Allgemeiner Teil. Dort wurde »vor die Klammer gezogen« was stets gilt (und entsprechend auch später nicht mehr wiederholt werden muss). Weiterhin befinden sich dort grundlegende Definitionen, wie die der »Sache« in § 90 BGB, obwohl diese hauptsächlich erst im Sachenrecht (§§ 854 ff. BGB) benötigt wird.

Das Schuldrecht enthält einen eigenen Allgemeinen Teil. Dort wurde »vor die Klammer gezogen« was für alle Schuldverhältnisse gleichermaßen gilt. Auch hier befinden sich grundlegende Definitionen wie zum Beispiel, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), womit klargestellt ist, was »Verschulden« im Sinne des BGB bedeutet.

Unterteilung der relativen Rechte

Unterteilung der Rechtsobjekte

Verbraucher, Unternehmer, Sonstige – Letztverbraucher von Energie, Haushaltskunde

Sehr wichtig im Zivilrecht ist die Unterscheidung zwischen »Verbraucher« und Nicht-Verbraucher.

In § 13 BGB ist der Verbraucher positiv definiert, in § 14 BGB ist der Untenehmer positiv definiert und es verbleibt ein Rest an »Sonstigen« (siehe untenstehende Graphik).

Wichtig ist, im Energiewirtschaftsrecht die Begriffe

  • Verbraucher (§ 13 BGB)
  • Letzverbraucher von Energie (§ 3 Nr. 25 EnWG)
  • Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG)

auseinanderzuhalten.

>> Verbraucher

»Verbraucher« ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Schädlich ist somit (seit Neufassung der Norm seit 13.06.2014) nur noch ein überwiegend gewerblicher Zweck. Wird gleichrangig oder untergeordnet auch ein gewerblicher Zweck verfolgt, verbleibt es bei der Verbrauchereigenschaft. Das Home-Office eines Selbständigen in seinem privat genutzten Haus genügt also nicht, die Energielieferung als nicht an einen Verbraucher erfolgt zu betrachten. Bei einem Home-Office des Arbeitnehmers scheitert dies bereits daran, dass eine berufliche Tätigkeit alleine nicht ausreicht, die Verbrauchereigenschaft zu verneinen, nur die selbständige berufliche Tätigkeit ist der gewerblichen gleichgestellt.

Den Begriff des Verbrauchers versteht der Bundesgerichtshof eher weit. So ist z.B. eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Interesse des Verbraucherschutzes auch dann Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn sie durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. In einer WEG sind die in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer WEG wird. Die WEG wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen. [21]

>> Letztverbraucher von Energie

»Letztverbraucher von Energie« i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG sind alle, welche für eigene Zwecke Energie verbrauchen, ohne dass es auf den Zweck ankommt. Dieser kann somit auch ein gewerblicher sein. Nur wer Energie kauft um sie weiterzuverkaufen, also Energiehändler, fallen nicht unter diesen Begriff. Letztverbraucher von Energie können somit i.S.d. §§ 13, 14 BGB Verbraucher, Unternehmer oder Sonstige sein.

>> Haushaltskunde

»Haushaltskunden« sind nach § 3 Nr. 22 Alt. 1 EnWG – europarechtlich zwingend – Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt – in welcher Menge auch immer, eine Obergrenze gibt es nicht – kaufen. Die Begriffe »Verbraucher« i.S.d. § 13 BGB und »Haushaltkunde« i.S.d. § 3 Nr. 22 Alt. 1 EnWG sind in mehrfacher Hinsicht nicht deckungsgleich. Übereinstimmend ist zunächst, dass Sie beide natürliche Personen sein müssen. Übereinstimmend ist weiter, dass der Zweck des Energieeinkaufs nicht einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit dienen darf.

Bei Haushaltskunden ist der Zweck jedoch enger: er muss dem »Eigenverbrauch im Haushalt« dienen, wobei mit »Eigenverbrauch« der Verbrauch im eigenen Haushalt des Kunden gemeint ist, nicht z.B. der Haushalt eines Mieters des Kunden. Vermieter können bezüglich einer vermieteten Wohnung somit zwar nicht Haushaltskunden aber gleichwohl Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein, was von Lieferanten oftmals übersehen wird. Nicht nur die Vermietung einer Eigentumswohnung, auch die Vermietung mehrerer Wohnungen in einem im Eigentum des Vermieters stehenden Mehrfamilienhauses kann private Vermögensverwaltung sein und ist es rechtstatsächlich oftmals. Selbst wenn sich im Mehrfamilienhaus Gewerbeeinheiten befinden, spricht dies keineswegs zwingend gegen eine private Vermögensverwaltung durch den Vermieter. Vermietern gegenüber sind daher im Zweifel Bruttopreise anzugeben und sie sind über ihr Widerrufsrecht zu belehren – und die Verwendung von nur im unternehmerischen Verkehr zulässigen Klauseln muss aus Lieferantensicht auch gegenüber privaten Vermietern unterbleiben

Mit »Eigenverbrauch« ist, wie schon dargelegt, der Verbrauch im eigenen Haushalt des Kunden gemeint, nicht z.B. der Haushalt eines Mieters des Kunden. § 3 Nr. 22 Alt. 1 EnWG geht auf Art. 2 Nr. 25 der Richtlinie 2009/73/EG [22] , zurück, deren englische und französische Fassungen noch etwas deutlicher formuliert sind. [23] household consumption”; „«client résidentiel», un client achetant du gaz naturel pour sa propre consommation domestique”. Der Haushalt mag neben dem Kunden noch aus weiteren Personen bestehen, sicher nicht mehr umfasst ist aber eine – entgeltliche oder auch unentgeltliche Weiterlieferung der bezogenen Energie (was vertraglich regelmäßig untersagt ist) oder gar eine entgeltliche Lieferung von umgewandelter Energie (hier: aus Gas gewonnene Wärme) an Dritte und zwar auch dann nicht, wenn dies zum Selbstkostenpreis erfolgt. Zu beachten ist auch das Tatbestandsmerkmal »-verbrauch«. Erdgas ist rechtlich [24] verbraucht, wenn es verfeuert wird. Verfeuert wurde das Erdgas regelmäßig vom Vermieter, nicht von den Mietern. Die Erdgaslieferung an eine Wohnungsbaugenossenschaft erfolgt damit weder an einen Verbraucher, noch an einen Haushaltskunden, auch dann nicht, wenn die Genossenschaft die für das Erdgas anfallenden Kosten »1:1« an die Wohnungsmieter weitergibt. [25]

»Haushaltskunden« sind nach § 3 Nr. 22 Alt. 2 EnWG – europarechtlich erlaubt aber nicht vorgeschrieben – weiterhin Letztverbraucher, welche für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke Energie kaufen.

Sachenrecht – Verpflichtungsgeschäfte vs. Verfügungsgeschäfte – Abstraktionsprinzip

Zu den schwierigen Themen gehört im deutschen Recht das Verhältnis vom Schuldrecht zum Sachenrecht. Auch angehende Juristen tun sich meist schwer damit, das zu verstehen. Gleichwohl soll hier versucht werden, die Grundprinzipien darzustellen. Ihr Verständnis wird nämlich für eine qualifizierte Tätigkeit im Bereich der Energieversorgung benötigt.

Das deutsche Sachenrecht kennt folgende Grundsätze:

  • Absolutheit
  • Publizität
  • Spezialität (Bestimmtheitsgrundsatz)
  • Typenzwang
  • Trennungsprinzip
  • Abstraktionsprinzip

>> Absolutheit

Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Sachenrechte gegenüber jedermann wirksam sind (absolute Wirkung).

Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Verpflichtungen nur zwischen den Parteien bestehen (relative Wirkung). Durch die dingliche Wirkung gegenüber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz.

>> Publizitäts- bzw. Offenkundigkeitsgrundsatz

Die dinglichen Rechte, die jedermann zu respektieren hat, müssen im Hinblick auf die Wirksamkeit gegenüber jedermann auch für jedermann erkennbar sein.

Dies ist ebenfalls anders als im Schuldrecht, wo die Vereinbarung nur zwischen den Parteien gilt und deswegen nicht für andere offenkundig gemacht werden muss (Relativität der Schuldverhältnisse). Publizitätsträger bei beweglichen Sachen ist der Besitz und bei Grundstücken das Grundbuch. Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, bei einem Grundstück eine Eintragung im Grundbuch. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Publizitätsträger auch der dinglich Berechtigte ist.

>> Spezialitäts- bzw. Bestimmtheitsgrundsatz

Die dinglichen Rechte können nur an einer ganz bestimmten, individuellen Sache bestehen.

Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an Gattungssachen. Im Sachenrecht kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden. Das ist anders als im Schuldrecht, wo z.B. ein Kaufvertrag über einen Neuwagen des Typs xy abgeschlossen werden kann, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht individualisiert (vielleicht noch nicht einmal produziert) ist (Gattungsschuld). Bei der Übertragung eines dinglichen Rechts muss hingegen genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein, auf welche Sache sich die Übertragung bezieht. Der Neuwagenhändler übergibt in Erfüllung des Kaufvertrages über einen Neuwagen von Typ xy mit einer bestimmten Ausstattung = Verpflichtungsgeschäft) ein ganz bestimmtes Auto und verschafft dem Käufer daran das Eigentum (= Verfügungsgeschäft).

Das bedeutet auch, dass Gegenstand des Sachenrechts nicht Sachgesamtheiten oder gar das Vermögen als solches sein können, sondern stets nur einzelne Sachen. Aus diesem Grunde kann man z.B. nicht »das Netz« übereignen. Der Gesetzgeber hat dies ansatzweise erkannt und in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG die Übereignung der »für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen« vorgeschrieben, wobei sachenrechtlich auch »die Verteilungsanlagen« nicht insgesamt übereignet werden können, sondern nur deren einzelne Komponenten. Wer »das Netz« übereignen will (oder muss), muss sachenrechtlich jede Sache (jedes Kabel, jeden Trafo, jedes Betriebsgrundstück usw.) einzeln (wenn auch zeitgleich) nach den dafür jeweils vorgesehenen Regeln (welche für Grundstücke andere sind, als für bewegliche Sachen) übereignen. Das gilt auch umgekehrt: wer (als Neukonzessionär) meint, einen Anspruch auf Übereignung »des Netzes« zu haben, muss in seinem Klagantrag die Übereignung jede einzelnen Komponente verlangen.

>> Typenzwang

Die dinglichen Rechte sind – anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können (Beispiel: »Contracting«) – auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt.

Durch die enumerative Aufzählung der Rechte im Gesetz existiert im Sachenrecht ein »numerus clausus« dinglicher Rechte. Einhergehend mit dem Publizitätsgrundsatz sorgt der Typenzwang für Klarheit bei Dritten. Diese Rechtssicherheit ist notwendig, da die dinglichen Rechte absolut wirken. Eine Verfügungsfreiheit gibt es anders als im Schuldrecht in Form der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) im Sachenrecht daher nicht.

Die vom Gesetz definierten Inhalte von dinglichen Rechten werden von der Rechtsprechung sehr streng interpretiert. Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann z.B. nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks sein, wenn der erzeugte Strom physikalisch auf dem begünstigten Grundstück verbraucht wird. Dies liegt daran dass, nach § 1019 BGB eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, welche für die »Benutzung des Grundstücks« des Berechtigten einen Vorteil bietet. Somit kann der bloße finanzielle Ertrag einer PV-Anlage nicht durch eine Grundschuld abgesichert werden. [26]Es stehen im Sachenrecht ausschließlich folgende Typen zur Verfügung:

>> Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung strikt voneinander. Die Geschäfte sind voneinander unabhängig.

Erklären kann man das am Besten an einem Beispiel: Was geschieht schuldrechtlich und sachenrechtlich genau, wenn Sie zum Bäcker gehen und ein Brötchen für 50 ct. kaufen, aber nur ein 1-Euro-Stück dabei haben? Sie geben also dem Bäcker ein 1-Euro-Stück und bekommen ein 50-Cent-Stück zurück (und außerdem natürlich das Brötchen).
schuldrechtliches
Verpflichtungsgeschäft
dingliche
Verfügungsgeschäfte
  • Kaufvertrag über ein Brötchen (§ 433 BGB; Verpflichtungsgeschäft)
  • Dingliche Einigung über die Übereignung des Brötchen (§ 929 BGB)
  • Dingliche Einigung über die Übereignung des 1-Euro-Stücks (§ 929 BGB)
  • Dingliche Einigung über die Übereignung des 50-Cent-Stücks (§ 929 BGB)

Hier werden vier Verträge abgeschlossen:

  • ein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, nämlich ein Kaufvertrag über ein Brötchen zum Preis von 50 ct.
  • drei dingliche Verfügungsverträge, je einen für die Übereignung von Brötchen, 1-Euro-Stück und 50-ct-Stück.

Von den dinglichen Verfügungsverträgen merkt man im Alltag deshalb nichts, weil sie sofort – durch die jeweilige Übergabe – vollzogen werden. Dieser Übergabe ging aber (stillschweigend) die (dingliche) Einigung voraus, dass jeweils das Eigentum an Brötchen, 1-Euro-Stück und 50-ct-Stück übergehen soll.

Beim Brötchenkauf macht sich selbstverständlich darüber niemand Gedanken und das muss er auch nicht. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen es wichtig ist, diesen Ablauf zu verstehen. Wenn es zum Beispiel um ein BHKW geht und nicht um ein Brötchen, kann der beschriebene Unterschied durchaus relevant werden.

>> Abstraktionsprinzip

Das noch weiter gehende Abstraktionsprinzip stellt sicher, dass die rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) und dinglichem Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig sind.

Dieses Prinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Das Abstraktionsprinzip hat erhebliche Konsequenzen. Wurde in Vollzug eines Kaufvertrages das Grundstück übereignet und im Grundbuch eingetragen und stellt sich später heraus, dass der Kaufvertrag an einem Mangel leidet, dann kann der Verkäufer zwar schuldrechtlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückübereignung des Grundstückes verlangen – es fällt aber nicht »von alleine« wieder an ihn zurück. Der Käufer bleibt so lange im Grundbuch eingetragen, bis der Verkäufer – ggf. erst nach Jahren – einen auf Rückübereignung gerichteten vollstreckbaren Titel des Gerichts in Händen hat. Erst dann trägt das Grundbuchamt die Rückübertragung des Eigentums auch gegen den Willen des Käufers ein.

Durch das Eigentum (und andere dingliche Rechte) werden Menschen (und juristische Personen) Sachen »zugeordnet«. Dies ist zunächst für jede einzelne Person von Bedeutung. Gleichzeitig kann nur ein freiheitliches Sachenrecht Grundlage einer marktwirtschaftlichen (= kapitalistischen) Ordnung – und damit des einzig bekannten ökonomisch funktionierenden Systems – sein.

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Bei Miete, Pacht oder Leihe fallen Eigentum und Besitz auseinander. Der Mieter erhält die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktivposten (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Der Rechtstitel Eigentum bleibt beim Vermieter.

Hieraus wird deutlich, dass das Eigentum bei ökonomischer Betrachtung ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht nur der Gegenstand an sich, sondern vor allem der Eigentumstitel, der ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist.

Dass das Eigentum ein Vermögensrecht darstellt, gilt aber nur bei ökonomischer Betrachtung. Nach der juristischen Begrifflichkeit ist das Eigentum ein sog. »absolutes Recht« im Gegensatz zum »bloßen« Vermögensrechten. Das Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) schützt z.B. nur absolute Rechte, wie das Eigentum, nicht aber das Vermögen.

Ergänzend zum Eigentum sind weitere dingliche Rechte mit beschränkter Zielsetzung erforderlich:

  • Dingliche Erwerbsrechte (Vorkaufsrecht, Vormerkung)
  • Dingliche Sicherungs- und Verwertungsrechte (Hypothek, Grundschuld)
  • Dingliche Nutzungsrechte (Erbbaurecht, Reallast, Dienstbarkeiten)

Das Erbbaurecht hat eine Zwitterstellung. Es ist einerseits eigentumsähnlich, gleichwohl aber »nur« ein (wenn auch sehr weitgehendes) Nutzungsrecht.

Vertiefende Informationen zum Sachenrecht finden Sie im gleichnamigen Kapitel hier.

  1. [1]
    Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. jüngst BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 zur Akkreditierung von Studiengängen in NRW. Grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75; 1 BvR 147/75 = BVerfGE 47, 46 zur Einführung des Sexualkundeunterrichts in öffentlichen Schulen.
  2. [2]
    EUV (Vertrag über die Europäische Union) und AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – »Lissabon-Vertrag«); gemeinsam »die Verträge« genannt (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 EUV und Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AEUV) und welche »rechtlich gleichrangig« sind (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 EUV und Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV). Es handelt sich um völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
  3. [3]
    Siehe das im Internet verfügbare »Online-Lehrbuch EU«, insbesondere EU-Institutionen / Das EU-Institutionengefüge im Zusammenspiel.
  4. [4]
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2012 - VI-2 U (Kart) 10/11 = DokNr. 12001485 mit Anm. (Aufsatz) Brändle: Anwendung einer EU-Richtlinie bei Nichtumsetzung? in Versorgungswirtschaft 2012 (Heft 9), 231 = DokNr. 12001786; BGH anhängig – VIII ZR 208/12, durch Beschluss vom 19.02.2013 ausgesetzt.
  5. [5]
    siehe vorstehende Fußnote.
  6. [6]
    Unverändert in Art. 189 Abs. 3 EWGV (Rom), zwischendurch 249 EGV (Amsterdam), jetzt Art. 288 Abs. 3 AEUV.
  7. [7]
    EuGH, Urteil vom 26.2.1986 - 152/84, Slg. 1986, 723, Tz. 48 - Marshall I; EuGH, Urteil vom 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Tz. 24 - Faccini Dori; EuGH, Urteil vom 10.3.2005 - C-235/03, Slg. 2005, I-1937 - QDQ Media.
  8. [8]
    EuGH, Urteil vom 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Tenor 2 - Faccini Dori, Leitsatz 5; solche Staatshaftungsansprüche wurden von deutschen Gerichten auch schon zuerkannt, vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 16.4.1999 - 1 O 152/98, in diesem Fall sogar trotz Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des LG Bonn aus Art. 189 Abs. 3 EGV i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG.
  9. [9]
    BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, Rn. 39 ff.
  10. [10]
    EuGH, Urteil vom 19.04.2016 – C-441/14.
  11. [11]
    z.B. § 3 BImSchG, wortgleich § 3 Nr. 11 WHG; anderes Beispiel: § 21e EnWG.
  12. [12]
    Rüthers, Bernd; Fischer, Christian; Birk, Axel: Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre, 6., überarb. Aufl., München, 2011
  13. [13]
    BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13 – Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit; hierzu Anm. Brändle in VersorgW 2015, 48.
  14. [14]
    BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11.
  15. [15]
    Papier/Krönke: Investitionen in Erneuerbare Energien und Vertrauensschutz, REE 2012, 1, 10.
  16. [16]
  17. [17]
    BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08,Tz 75.
  18. [18]
    Hessischer VGH, Urteil vom 09.02.2012 – 8 A 2043/10.
  19. [19]
    BT-Drs. 17/6072, S. 95.
  20. [20]
    LG Dortmund, Urteil vom 20.08.2009 – 13 O 179/08 Kart, Tz 18.
  21. [21]
    BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13.
  22. [22]
    RICHTLINIE 2009/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
  23. [23]
    „‘household customer’ means a customer purchasing natural gas for his own
  24. [24]
    Physikalisch wurde es umgewandelt; »Energieverbrauch« ist ein rechtlicher und ökonomischer Begriff der physikalisch nicht korrekt ist.
  25. [25]
    BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – VIII ZR 116/13.
  26. [26]
    OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014 - 15 W 256/14.

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