[Eingefügt am 24.01.2016]OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – VI-5 Kart 9/14
Leitsatz des Gerichts
Soll eine als Netzbestandteil errichtete Leitung nachträglich zur Direktleitung umgewidmet werden, bedarf es hierfür einer schuldrechtlichen Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer dieser Leitung, durch welche der Netzbetreiber die bislang zu seinem Versorgungsnetz gehörende und in seinem Eigentum stehende Leitung für Dritte und damit auch für Behörden erkennbar dauerhaft »aus dem Netzverbund entlässt«.
Sachverhalt:Die zum Verfahren beigeladene Betroffene und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Letztverbraucherin) wendet sich gegen die Einbeziehung einer ihrer Gasversorgung dienenden Rohrleitung in das von der Antragstellerin (im Folgenden: Netzbetreiberin) betriebene Gasversorgungsnetz, das durch den angefochtenen Bescheid der Beschwerdegegnerin (der Landesregulierungsbehörde NRW) als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Leitung, über die ausschließlich die Letztverbraucherin mit Gas versorgt wird, als Direktleitung zu qualifizieren ist und sie daher nicht Bestandteil des geschlossenen Verteilernetzes der Antragstellerin ist, was wiederum bedeuten würde, dass die Netzbetreiberin keine Netzentgelte erheben könnte.
Die Netzbetreiberin betreibt einen Chemiepark, an den der Chemiestandort der Letztverbraucherin unmittelbar angrenzt. Die Netzbetreiberin versorgt als Infrastrukturgesellschaft am Standort des Chemieparks die angeschlossenen insgesamt 11 Kunden mit Strom, Erdgas, Wasser, Dampf und diversen anderen Produkten/Stoffen und betreibt die hierfür notwendigen Anlagen und Leitungen. Auch die Letztverbraucherin nimmt Infrastrukturdienstleistungen der Netzbetreiberin (Verteilung von Elektrizität und Versorgung mit Wasser, Werksschutz einschließlich Werksfeuerwehr und Notfallmedizin) in Anspruch. Die Entsorgung von Abwasser und Abfällen erfolgt gemeinschaftlich und es bestehen – z.T. wechselseitige – Liefer- und Vertragsbeziehungen, auch zwischen der Letztverbraucherin und Unternehmen des Chemieparks. Die beiden Standorte der Letztverbraucherin und der Netzbetreiberin sind durch einen Zaun nach außen hin als ein einheitliches Gebiet gekennzeichnet. An den beiden Chemiestandorten werden über verschiedene Gasversorgungsleitungen sowie weitere technische Einrichtungen, die überwiegend im Eigentum der Netzbetreiberin stehen, die ansässigen Unternehmen – einschließlich der Letztverbraucherin – mit Gas aus den Fernleitungsnetzen für H-Gas und L-Gas versorgt.
Nach den Feststellungen des Gerichts liege das Stationsgebäude auf dem Werksgelände der Netzbetreiberin und stehe in deren Eigentum. Außerhalb des Gebäudes befinden sich ein ehemaliger Netzanschluss- bzw. heutiger Netzkopplungspunkt an das vorgelagerte H-Gas-Netz sowie zwei ehemalige Netzanschluss- bzw. heutige Netzkopplungspunkte an das vorgelagerte L-Gas-Netz. Die Letztverbraucherin beziehe L-Gas derzeit (noch) über die hier im Streit stehende Leitung, die von dem Netzanschluss-/Netzkopplungspunkt zunächst in das Stationsgebäude verlaufe, wo sich in der Unterstation Druckregler sowie Messeinrichtungen befinden. Die Leitung nebst Gasfilter sowie die Gasdruckregel- und Messanlage ("GDRM-Anlage") stehen im Eigentum der Netzbetreiberin, die Letztverbraucherin sei lediglich Eigentümerin der dazugehörigen Entspannungsarmaturen mit Rückstromsicherung. Gasabnehmer des Chemieparks seien an die Leitung nicht mehr angeschlossen. Unmittelbar nach dem Austritt der L-Gas-Leitung aus dem Gebäude bestehe eine Verbindung zur H-Gas-Leitung; von dem Verbindungsstück verlaufe die Leitung ca. 2 Kilometer weiter zum Standort der Letztverbraucherin. Ein Rückströmen von L-Gas in das H-Gas-Verteilernetz der Netzbetreiberin werde dabei durch eine Druckreduzierung, die an den Regelventilen der jeweiligen GDRM-Anlage erfolgt, verhindert. Genaue Feststellungen des Gerichts zum Eigentum an den jeweils betroffenen Grundstücken fehlen. Insbesondere ist nicht erkennbar in wessen Eigentum sich das Grundstück oder die Grundstücke befinden, in denen die streitige Leitung verläuft.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 hatte die Landesregulierungsbehörde u.a. festgestellt, dass das von der Netzbetreiberin im Chemiepark betriebene Gasnetz die Voraussetzungen eines Objektnetzes i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 1, 2 EnWG 2005 a.F. [173] erfüllte. In dieses war das Werksgebiet der Letztverbraucherin wie auch die streitgegenständliche Leitung einbezogen. Für den Zugang zu diesem Gasverteilernetz hatte die Netzbetreiberin bis zum 31.12.2013 weder ein Entgelt i.S. der GasNEV ausgewiesen, noch erhoben. Nach dem Inkrafttreten des § 110 EnWG 2005 n.F. [174] stellte die Antragstellerin unter dem 23.07.2013 für dieses Erdgasversorgungsnetz bei der Landesregulierungsbehörde den Antrag, es als geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG 2005 n.F. einzustufen. Diesen Antrag erstreckte sie nach einem Anhörungstermin ausdrücklich auch auf das Werksgelände der Letztverbraucherin. Mit der teilweise angefochtenen Entscheidung vom 11.04.2013 hat die Landesregulierungsbehörde dem Antrag der Netzbetreiberin entsprochen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz dabei ausdrücklich auf die der Gasversorgung der Letztverbraucherin dienenden Rohrleitung erstreckt. Die Landesregulierungsbehörde hat zur Begründung ihres Bescheides ausgeführt, im Ergebnis sprächen die zwischen den Beteiligten und ihr erörterten Indizien überwiegend dafür, dass diese Leitung zu dem Gasverteilnetz der Netzbetreiberin. Maßgebend hierfür seien nicht nur die Eigentumsverhältnisse und dass die Leitung das Gelände, auf dem die Netzbetreiberin ihr Gasverteilnetz im Übrigen betreibe, durchlaufe, sondern auch eine – unstreitig nicht umgesetzte – Absichtserklärung vom 06./18.09.2012, in der vorgesehen gewesen sei, der bislang an das Gasnetz der Netzbetreiberin angeschlossenen Letztverbraucherin einen unmittelbaren Anschluss an die vorgelagerten Gasfernleitungsnetze zu ermöglichen. Die Einwendungen der Letztverbraucherin, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass die Leitung von ihr finanziert worden sei, allein ihrer Versorgung diene und von ihr betrieben werde, griffen im Ergebnis nicht durch. Auch lägen die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG für eine Einstufung des Gasversorgungsnetzes der Antragstellerin als geschlossenes Verteilernetz vor. Die Chemiestandorte der Netzbetreiberin und der Letztverbraucherin erschienen nach außen hin als einheitliches Gebiet. Die Letztverbraucherin unterhalte nach eigenen Angaben bilaterale Lieferbeziehungen im Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer zu Kunden, die im Chemiepark ansässig seien. Eine umfassende Verknüpfung der Tätigkeiten zwischen den ansässigen Gewerbebetrieben sei entgegen der Auffassung der Letztverbraucherin nicht erforderlich.
Das Gericht hatte richtigerweise keine Zweifel an der
Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere sei die Letztverbraucherin beschwerdebefugt (§ 75 Abs. 2 EnWG). Sie sei zwar nicht durch eine förmliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde beigeladen worden, obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). Sie sei aber hinsichtlich der Beschwerdebefugnis schon deshalb wie ein Beigeladener zu behandeln, weil sie von der Landesregulierungsbehörde
faktisch am Verfahren beteiligt und in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich als weitere Beteiligte bezeichnet worden sei. Darüber hinaus liegen hier auch die Voraussetzungen einer
notwendigen Beiladung vor, da die Entscheidung über die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach dem Vorbringen der Letztverbraucherin unmittelbar in ihren Rechtskreis eingreife, denn sie mache geltend, die streitgegenständliche Leitung gehöre als Direktleitung bzw. Teil einer Kundenanlage nicht zum Verteilernetz der Netzbetreiberin und unterliege daher nicht der Regulierung nach dem EnWG. In derartigen Fällen bestehe die
Beschwerdebefugnis auch ohne (förmliche) Beteiligung im behördlichen Verfahren analog § 42 Abs. 2 VwGO und § 73 Abs. 3 GWB.
In der Sache hatte die Letztverbraucherin allerdings keinen Erfolg. Zwar sehe § 110 Abs. 2 EnWG nur die Einstufung eines Energieversorgungsnetzes insgesamt als geschlossenes Verteilernetz vor, ohne einzelne Bestandteile eines Netzes ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung zu machen, nachdem die Frage der Einbeziehung der streitigen Leitung zwischen dem Netzbetreiber und der dem Letztverbraucher jedoch streitig sei, habe die Landesregulierungsbehörde Anlass gehabt, sich hierzu zu äußern. Die Auffassung der Landesregulierungsbehörde sei auch bezüglich der streitgegenständliche Leitung richtig, diese sei Teil des von der Netzbetreiberin betriebenen Energieversorgungsnetzes. Im Übrigen liegen die übrigen Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG nach Auffassung des Gerichts vor. In der weiteren Begründung
[175] spricht das Gericht von einer bislang zum Versorgungsnetz des Netzbetreibers gehörenden »
und in seinem Eigentum stehende Leitung«. Das Gericht scheint somit – ohne nähere Begründung – davon auszugehen, dass das, was zum Versorgungsnetz gehört damit automatisch auch im Eigentum des Netzbetreibers steht.
Dieser Argumentation des Gerichts kann aus den in den vorstehenden Abschnitten bereits dargelegten Gründen
bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Was in wessen Eigentum steht, ist ausschließlich nach dem Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Nach § 93 BGB sind Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird als sog. wesentliche Bestandteile anzusehen, welche nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Eine (vermutlich eingegrabene; konkrete Feststellungen fehlen aber) Gasleitung ist mit dem Grund und Boden fest verbunden.
Mahne [176] kommt mit ausführlicher Herleitung richtigerweise zum Ergebnis, dass mit Ausnahme der Leiterseile und oberirdisch verlegter Rohre (sofern sich diese zerstörungsfrei von den Gründungen lösen lassen) sämtliche Leitungsarten – bei Freileitungen auch die Mastfundamente und die Masten selbst – als mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen angesehen werden müssen.
Stieper [177] kommt für den einbetonierten Lichtmast einer Straßenbeleuchtungsanlage und das in der Straße ggf. verlegte separate Straßenbeleuchtungskabel – auch bei Verlegung in Schutzrohren – zum gleichen Ergebnis, d.h. dass diese ebenfalls fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Soweit die Leitung nicht in Grundstücken des Netzbetreibers verläuft, stünde sie nur dann in seinem Eigentum, wenn eine der beiden Ausnahmen des § 95 BGB vorläge. Der »vorübergehende Zweck« des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil Leitungen mangels sinnvoller Weiterverwendungsmöglichkeit typischerweise dauerhaft verlegt werden, so dass kein vorübergehender Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
[178] Kein Netzbetreiber kommt in der Praxis und bei normalem Lauf der Dinge, auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt,
[179] auf die Idee, eine einmal eingebaute Leitung wieder auszubauen, schon gar nicht, um sie weiterzuverwenden und an anderer Stelle wieder einzubauen. Zu prüfen bleibt somit noch »in Ausübung eines Rechts« nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechte an einem Grundstück sind nach dem Sprachbrauch des BGB nur dingliche Rechte,
[180] wobei hier vor allem die beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Betracht kommt. Obligatorische Rechte, wie Miete oder Pacht, genügen den Anforderungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB hingegen nicht.
[181]
Unbeschadet des dargelegten sachenrechtlichen Ergebnisses überschreiten Regulierungsbehörde und Beschwerdegericht ihre Kompetenzen, wenn sie zur Frage Stellung nehmen, ob sich die streitige Leitung im Eigentum des Netzbetreibers oder des Letztverbrauchers befindet. Für die Entscheidung dieser Frage sind die
Zivilgerichte berufen. Nachdem der Letztverbraucher beantragte, »
den Beschluss der Landesregulierungsbehörde … insoweit aufzuheben, als sich dieser auf die Rohrleitung .. einschließlich der Armaturen, Sperr- und Messeinrichtungen zu ihrer Versorgung mit L-Gas erstreckt«, hätte das Beschwerdegericht dem alleine schon deshalb stattgeben müssen, weil der Regulierungsbehörde die Kompetenz fehlt, zu entscheiden, was sachenrechtlich im Einzelnen zu einem geschlossenen Verteilnetz gehört und was nicht. Im Ansatz zutreffend hatte das Beschwerdegericht erkannt, dass § 110 Abs. 2 EnWG nur die Einstufung eines Energieversorgungsnetzes insgesamt als geschlossenes Verteilernetz vorsehe, ohne einzelne Bestandteile eines Netzes ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Unzutreffend ist aber die Ansicht des Beschwerdegerichts, nachdem die Frage der Einbeziehung der Leitung zwischen der Netzbetreiberin und der Letztverbraucherin streitig gewesen sei, habe die Landesregulierungsbehörde Anlass gehabt, sich hierzu zu äußern. Dieser Anlass bestand aber gerade nicht, weil es um eine Frage geht, welche die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der Autor verkennt hierbei nicht, dass es dem Letztverbraucher wirtschaftlich um die Frage geht, ob er Netzentgelte zahlen muss oder nicht. Das hängt aber nicht davon ab, wie die hierfür nicht zuständige Regulierungsbehörde und das hierfür ebenso wenig zuständige Beschwerdegericht die zivilrechtliche Eigentumssituation beurteilt, sondern davon, ob die Leitung eine Direktleitung ist oder nicht. Dies hängt wiederum entscheidend davon ab, in wessen Eigentum sie steht, was die Zivilgerichte zu beurteilen haben. Der Letztverbraucher hat somit das hier besprochene Verfahren zwar zu Unrecht verloren, wäre aber in der Sache selbst auch nicht wesentlich weiter, wenn er es gewonnen hätte. Letztlich wird im Zivilprozess zu klären sein, ob Netzentgelte zu zahlen sind oder nicht.
Die besprochene Entscheidung zieht in Betracht, dass eine
Leitung, welche zunächst zu einem Verteilernetz gehört, in eine Direktleitung
»umgewidmet« werden könne, verlangt dann allerdings angesichts der Folgen einer solchen Umwidmung hierfür eine »
schuldrechtliche Ausschließlichkeitsvereinbarung« zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer dieser Leitung, durch welche der Netzbetreiber eine bislang zu seinem Versorgungsnetz gehörende – und in seinem Eigentum stehende – Leitung für Dritte und damit auch für Behörden erkennbar dauerhaft »
aus dem Netzverbund entlässt«.
[182] Dieser Gedanke ist – ohne den Eigentumseinschub – durchaus zielführend, denn es kommt bei Leitungen nicht darauf an, wer deren Eigentümer ist, sondern darauf, wer das Nutzungsrecht daran hat. Würde man auf das Eigentum abstellen, so könnten Versorgungsleitungen jedoch nach zutreffender Auffassung nicht gesondert übereignet werden. Allerdings ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass Versorgungsleitungen, die in einem Straßengrundstück verlegt sind und vom Straßeneigentümer zusammen mit der öffentlichen Aufgabe der Wasser- oder Energieversorgung auf einen Dritten übertragen werden sollen,
»durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB« von einem wesentlichen Bestandteil in eine selbständige Sache umgewidmet werden können.
[183] Auch diejenigen, die diese Entscheidung im Ergebnis begrüßen, müssen allerdings konstatieren, dass der BGH
»wohl bewusst dogmatische Unschärfen in Kauf« [184] nimmt. Das Argument, wonach mit der Übertragung der Leitungen auf das neue Versorgungsunternehmen eine Zweckänderung verbunden sei, stehe
»auf äußerst wackeligen Beinen«. [185] Jedenfalls kann diese Rechtsprechung, deren Anknüpfungspunkt eine öffentliche Aufgabe war, nicht auf den hier vorliegenden Fall rein privater Grundstücke übertragen werden. Wie
Mahne [186] jedoch überzeugend dargelegt hat, sind es die vielfach praktizierten Pachtmodelle im Bereich der allgemeinen Versorgung, die belegen, dass für den Netzbetrieb das Eigentum an den Einrichtungen keineswegs unabdingbare Voraussetzung ist. Der Gesetzgeber ist in dieser Frage ersichtlich selbst unsicher, schreibt er doch in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in der seit 04.08.2011 geltenden Fassung vor, im Falle Nichtverlängerung eines Wegenutzungsvertrages sei der »
Nutzungsberechtigte verpflichtet«, seine Verteilungsanlagen »
zu übereignen«. Nur der Eigentümer kann jedoch übereignen, der Besitzer kann nur den Besitz herausgeben. Die vorherige Formulierung (»
überlassen« statt »
übereignen«) war passender, da Netzbetreiber oftmals eben nicht nicht Eigentümer der Leitungen sind. Somit ist es in der Tat möglich, eine Leitung, welche zunächst zu einem Verteilernetz gehört, in eine Direktleitung »umzuwidmen« und es ist nicht zu beanstanden, hierfür eine klare schuldrechtliche Vereinbarung zu verlangen, welche nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht vorgelegen hat. Allerdings ist auch diese Frage zivilrechtlich zu klären und nicht im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen eine Verfügung der Regierungsbehörde.