Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV
Rechtsstand: 01.01.2015

Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV

Um Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme beziehen zu können, bedarf es zunächst einer Verbindung zwischen dem Netz der allgemeinen Versorgung und der Anlage im Haus, welche »Kundenanlage« genannt wird. Gegenstand der Erörterungen in diesem Kapitel ist das »Verbindungsstück« zwischen dem Netz und der Kundenanlage. Es wird bei Strom und Gas als Netzanschluss, bei Wasser und Fernwärme (und früher in AVBEltV und AVBGasV auch für Strom und Gas) als Hausanschluss bezeichnet. Die beiden Begriffe meinen das Gleiche, eben das »Verbindungsstück« zwischen Netz und Haus.

Gem. § 18 EnWG ist jedermann in Niederspannung oder Niederdruck [1] an das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen (Kontrahierungszwang des Netzbetreibers).

Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag, welcher schriftlich abzuschließen ist (gesetzliches Schriftformerfordernis! – § 2 Abs. 2 NAV/NDAV [2] ).

Die Verbindung heißt bei Strom und Gas »Netzanschluss«, bei Wasser und Fernwärme »Hausanschluss«. Diese beiden Begriffe meinen das Gleiche.

Worin genau diese Verbindung besteht und vor allem wo sie im Haus genau endet, ist der jeweiligen Verordnung zu entnehmen, also der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für Strom, der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) für Gas, der AVBWasserV für Wasser und der AVBFernwärmeV für Fernwärme.

Für den Netzanschluss Strom gilt: »Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung« (§ 5 NAV).

Bei Gas endet der Netzanschluss an der Hauptabsperreinrichtung; das Druckregelgerät gehört auch dann dazu, wenn es dahinter angeordnet ein sollte (§ 5 NDAV).

Für Wasser und Fernwärme siehe jeweils § 10 der jeweiligen Verordnung.

Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV/NDAV) und sie gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV/NDAV).

Dass die zugehörigen Kostenregelungen, welche nachstehend dargestellt werden, in ihren Grundzügen von Bauträgern und Grundstückskäufern verstanden werden sollten, zeigt der notariell beurkundete Unsinn, welcher einer BGH-Entscheidung aus 2009 entnommen werden kann. [3] In seinen Segelanweisungen war der BGH noch gnädig mit dem Verkäufer, denn der Wortlaut der Vereinbarung lässt ohne weiteres die Auslegung zu, dass der Baukostenzuschuss, nicht aber die nicht streitigen Hausanschlusskosten vom Verkäufer, zu zahlen ist. Zur Frage, ob eine falsche Belehrung des Notars etwas ändert, führte das OLG Stuttgart [4] aus: »Welche Auskünfte insoweit der Notar gegeben hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.«

Kosten des Netzanschlusses, § 9 NAV/NDAV

Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV/NDAV). Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV). Ähnliche Regelungen finden sich in § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV und § 10 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV.

Nach § 9 Abs. 1 NAV/NDAV (und ähnlich auch nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV und § 10 Abs. 5 AVBFernwärmeV) ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung sämtlicher bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses und für Änderungen des Netzanschlusses, die durch Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Der im Gesetz ausdrücklich genannte Fall der »Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage« ist nur ein Beispiel für eine Änderung auf Veranlassung des Anschlussnehmers. Dies kann auch ganz andere Gründe haben, wie zum Beispiel, dass der Kunde das Grundstück teilt und den abgeteilten Teil, auf dem die Leitung teilweise verläuft verkauft, ohne die Leitung dinglich zu sichern und sich damit selbst von der Versorgung abschneidet. [5]

Die Ersterstellung des Hausanschlusses und Änderungen des Hausanschlusses auf seine Veranlassung zahlt also der Anschlussnehmer. Alle anderen Kosten, insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (bis hin zu einer Totalerneuerung eines nicht mehr funktionsfähigen oder nicht mehr sicheren Hausanschlusses), zahlt der Netzbetreiber.

Nach widersprüchlichen obergerichtlichen Entscheidungen hat der BGH [6] entschieden, dass »veranlasst« i.S.d. Kostentragungsvorschriften rein objektiv zu beurteilen ist. Es geht hier – im Gegensatz zur Vorinstanz [7] – nicht um ein Verschulden, was das OLG Stuttgart [8] zuvor auch bereits so gesehen hatte. Es kommt nur darauf an, »ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen.« [9] Zu Recht sieht der BGH hier, dass es im natürlichen Monopol nicht darum geht, ob der einzelne Kunde oder der Monopolist zahlt, sondern darum, ob der einzelne Kunde oder die Gesamtheit aller Kunden den Aufwand trägt.

Wie aus vorstehender Abbildung ersichtlich sind – abgesehen von der Veränderung auf Veranlassung des Anschlussnehmers – Hausanschlusskosten je Grundstück nur einmal zu bezahlen. Das gilt aber nur, solange der Hausanschluss nicht abgetrennt oder gar beseitigt wurde. »Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.« [10]Bei einer öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung ist allerdings zu beachten, dass es hier nach Auffassung von BVerwG [11] und BGH [12] – abweichend von § 10 Abs. 4 AVBWasserV – zulässig ist, die Unterhaltungskosten dem Anschlussnehmer aufzuerlegen, da diese – wie alle Kosten und Gebühren – der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AVBWasserV unterfallen.

Eine Entwässerungssatzung kann, anders als bei Strom, Gas und Wasser, zulässigerweise vorsehen, dass die Anschlusskosten bei einer Veränderung der Abwasserleitung auf Veranlassung des Abwasserentsorgers (hier: Stilllegung der bisherigen Leitung aus nachvollziehbaren Gründen), vom Grundeigentümer zu tragen sind. [13]

Allerdings hat das VG Koblenz [14] 3 K 79/14.KO entschieden, dass der Zurechnung von Kosten, welche der Abwasser-Anschlussnehmer im Zusammenhang mit der Verlegung eines neuen Hausanschlusses „verursacht“ (§ 13 Abs. 1 KAG RP) Grenzen gesetzt sind. Konkret ging es um Kosten für die Untersuchung der Aushubmassen aus dem öffentlichen Verkehrsraum, deren Zwischenlagerung in bereitgestellten Containern und die anschließende Deponierung nachdem der Verdacht der Kontaminierung des Erdreichs mit Öl oder Kraftstoff bestand. Ähnlich wie bei „veranlasst“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAV/NDAV für Strom und Gas und in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV für Wasser bei der Umlegung von Hausanschlüssen ist hierfür ein Verschulden  des Abschlussnehmers i.S.d. § 276 BGB nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten Maßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen. Allerdings muss auch dies seine Grenzen haben. In der Entscheidung des VG Koblenz ging es – anders als den erwähnten Fällen des BGH und des OLG Stuttgart – nicht mehr darum, dass ein (rechtmäßiges) Handeln des Anschlussnehmers vorausging, vielmehr ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise eher wahrscheinlich, dass es bereits im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau der Straße – also durch ein (rechtwidriges) Verhalten Dritter – zu der Kontamination des Straßenuntergrundes gekommen ist. Die Kosten sind eher zufällig im Zusammenhang mit der Herstellung eines von der Klägerin beantragten (und grundsätzlich zu bezahlenden) Grundstücksanschlusses entstanden; sie wären auch entstanden, wenn die Kontamination in einem anderen Zusammenhang entdeckt worden wären. Es wäre somit nicht mehr verhältnismäßig, diese Kosten einem einzelnen Bürger aufzubürden. Für Strom, Gas und Wasser dürfte bei einem vergleichbaren Geschehensablauf nichts anderes gelten.

Schließlich sei noch davor gewarnt, Hausanschlüsse zur Kostenersparnis »durchzuschleifen«, also nicht für jedes Grundstück einen eigenen Hausanschluss vorzusehen, sondern mit den Kabeln und Rohre nach Art der Fernwärmeversorgung der DDR-Plattenbauten von Haus zu Haus durch die Keller zu fahren. Ärger ist hier vorprogrammiert. Das AG Bonn [15] weist zu Recht auf Folgendes hin: »Jeder Anschlußnehmer/Grundstückseigentümer hat jederzeit einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur (hier: Entfernung der auf einem Grundstücksteil verlegten Wasserverbindungsleitung bis zur Grundstücksgrenze).« [16] Ein entsprechendes Petitum eines Bauträgers sollten Netzbetreiber ablehnen, denn sie haben »Grundstücke oder Gebäude« anzuschließen (§ 1 Abs. 2 NAV), d.h. jedes zu versorgende Grundstück hat mindestens einen (eigenen) Anschluss, u.U. sogar mehrere, nämlich dann, wenn mehrere Gebäude auf einem Grundstück stehen und der Eigentümer getrennte Hausanschlüsse wünscht, was zwar nicht zwingend, im Hinblick auf eine spätere Grundstücksteilung u.U. aber angeraten ist.

Zunehmend greifen Bauträger zur "horizontalen Wohnungseigentümergemeinschaft", d.h. sie erstellen Reihenhäuser, teilen aber das Grundstück nicht, sondern verkaufen statt Häusern mit eigenem Grundstück lediglich Wohnungseigentum. Die einzelnen Eigentümer haben dann nur ein Sondernutzungsrecht an ihrer Parzelle, sind im Übrigen aber wohnungseigentumsrechtlich miteinander verbunden. Aus Sicht des Netzbetreibers ist dies dann in der Tat nur ein einziges Grundstück, welches er anzuschließen hat. Mit dem (vorprogrammierten) internen Ärger der Wohnungseigentümer hat er nichts zu tun. Er sollte sich tunlichst aus solchen Streitereien auch heraushalten. Allerdings muss er sich immer darüber im Klaren sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nicht etwa der Eigentümer, welcher in unmittelbarem Besitz der »Technikzentrale« ist) sein Vertragspartner und Anschlussnehmer ist. Andererseits endet die Verantwortung des Netzbetreibers an der »Technikzentrale«. Was dahinter kommt, ist die »Kundenanlage«, für welche alleine die Eigentümergemeinschaft verantwortlich ist. Sollte die Situation eintreten, dass Eigentümer damit beginnen, Nachbarn »abzuhängen«, steht es dem angehängten Nachbarn natürlich frei, einen eigenen Netzanschluss zu beantragen. Der Netzbetreiber kann aber in diesem Fall die vollen Kosten der Neuerstellung eines Hausanschlusses verlangen.

Ob er darüber hinaus einen Baukostenzuschuss (dazu im Einzelnen nachstehend) berechnen darf, ist zunächst zweifelhaft, weil das Grundstück nicht geteilt ist. Nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses dürfte diese Frage gleichwohl zu bejahen sein, denn es sind nach § 1 Abs. 2 NAV »Grundstücke oder Gebäude« anzuschließen, was dafür spricht, dass auch für den Anchluss eines Gebäudes ein Baukostenzuschuss verlangt werden darf. Nach § 11 NAV/NDAV darf der Baukostenzuschuss »von dem Anschlussnehmer« verlangt werden. Der Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss darf nur einmal je Grundstück verlangt werden (dazu sogleich) ist für diesen Sonderfall zu reletivieren.

Baukostenzuschuss, § 11 NAV/NDAV

Der Baukostenzuschuss dient der »teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen« (§ 11 NAV) [17] .

Bei Strom und Erdgas dürfen 50% dieser Kosten umgelegt werden, bei Wasser und Fernwärme 70%.

Bei Strom gibt es zusätzlich einen »Freibetrag« von 30 kW Leistung, d.h. nur der darüber liegende Leistungsanteil darf berechnet werden (§ 11 Abs. 3 NAV).

Der Baukostenzuschuss darf nur einmal je Grundstück verlangt werden. Das gilt nach Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses auch dann, wenn der Hausanschluss zwischenzeitlich abgetrennt oder gar beseitigt wurde. [18]

»Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht.« (§ 9 Abs. 4 AVBWasserV, wortgleich § 9 Abs. 3 AVBFernwärmeV), wobei das »nur« in § 11 Abs. 4 NAV und § 11 Abs. 3 NDAV aus unerfindlichen Gründen [19] entfallen ist, was allerdings materiell nichts ändert.

Die Erhebung des Baukostenzuschusses knüpft also an die Alternativen

  • erstmalige Bereitstellung von Netzkapazität am hergestellten Netzanschluss des Anschlussnehmers oder
  • der erheblichen Erhöhung der bereitgestellten Netzkapazität am vorhandenn Netzanschluss des Anschlussnehmers

an. [20]

Auch eine Änderung der Nutzung des Grundstücks berechtigt für sich genommen somit nicht zur Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses. [21] Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Netznutzungsentgelte abzudecken. [22]

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NAV ist der Baukostenzuschuss der Höhe nach als Quotient der am Netzanschluss vorzuhaltenden Leistung zur Leistung, die »im betreffenden Versorgungsbereich« vorgehalten wird, zu bestimmen. Der Baukostenzuschuss kann nach § 11 Abs. 2 Satz 3 NAV aber auch auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. In der Praxis hat sich im Bereich Niederspannung das VDN [23] -Zwei-Ebenen-BKZ-Modell weitgehend durchgesetzt. Dieses nur schwer auffindbare Papier können Sie hier herunterladen.

Das VDN-Zwei-Ebenen-BKZ-Modell setzt den »Versorgungsbereich« i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 NAV mit dem Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers gleich und basiert auf dem Ansatz, dass Netzinfrastrukturkosten des Netzbereichs, in dem sich der Netzanschluss befindet, auf alle Netzanschlüsse umgelegt werden. Im Gegensatz zu früheren Kalkulationsansätzen, welche typischerweise das Neubaugebiet auf der grünen Wiese im Blick hatten, basiert dieses Modell nicht mehr auf örtlich begrenzten Versorgungsbereichen, entspricht also insbesondere in Städten, in denen in großem Umfang »nachverdichtet« wird, eher den Realitäten. Analog zur Entgeltregulierung wird also der Netzbereich des Netzbetreibers als solcher gleichzeitig als Versorgungsbereich im Sinne von NAV und NDAV definiert. Damit werden Kosten nicht mehr kleinflächigen Netzstrukturen zugeordnet, sondern gehen im Rahmen der Kalkulation eines Netzbereichs in die Gesamtkosten ein. Aus der Sicht der Anschlussnehmer führe dies, so die Begründung des VDN, zu transparenteren und homogeneren Baukostenzuschüssen.

Der Bundesgerichtshof hat das VDN-Zwei-Ebenen-BKZ-Modell ausdrücklich gebilligt. [24] Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in einem nachstehenden Unterabschnitt.

Bei einer Grundstückteilung ist nach der Logik des Baukostenzuschusses [25] für diejenige Parzelle, auf welcher sich ein ungekündigter Netzanschluss befindet kein (weiterer) Baukostenzuschuss zu bezahlen (möglicherweise aber Hausanschlusskosten, nämlich dann, wenn dieser neu gebaut, d.h. auf Veranlassung des Anschlussnehmers verändert wird), wohl aber für die abgetrennten Parzellen. Wird zwischen den Grundstückseigentümern eine andere Regelung vereinbart, so ist dies für den Netzbetreiber nicht bindend. Dem Bauträger ist es natürlich unbenommen, die ihm entstandenen Gesamtkosten durch die Anzahl der Parzellen zu teilen und das Ergebnis kalkulatorisch in den Kaufpreis einzustellen. Zu warnen ist allerdings davor, den Käufern die Zahlung der Baukostenzuschüsse aufzuerlegen und dabei ohne Zustimmung des Netzbetreibers von der beschriebenen Gesetzeslage abzuweichen – zumal der Grundsatz »wer bestellt, der zahlt« gilt (siehe sogleich).

Außerhalb der Niederspannung (also in Mittel- oder Hochspannung) kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Baukostenzuschuss ebenfalls verlangt werden, wobei dessen Höhe nach § 315 BGB gerichtlich überprüfbar ist. [26] »Sowohl die Entscheidung, ob, als auch in welcher Höhe ein Baukostenzuschuss erhoben wird, steht im billigen Ermessen des Netzbetreibers, das durch die Kriterien des § 17 EnWG definiert und begrenzt wird[27] }

Zu einer Besonderheit beim Baukostenzuschuss in der Abwasserentsorgung siehe in diesem Handbuch hier.

BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11 – § 315 BGB auch für Baukostenzuschüsse

Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene »Zwei-Ebenen-BKZ-Modell« kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.

Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.

Sachverhalt und VerfahrensgangFür Strom- und Gasnetzanschlüsse des klagenden Anschlussnehmers erhob der beklagte Verteilnetzbetreiber nach Pauschalen berechnete Baukostenzuschüsse. Die Berechnung pauschalen Baukostenzuschüsse erfolgte auf der Grundlage des vom VDN empfohlenen »Zwei-Ebenen-BKZ-Modells«.

Der Anschlussnehmer zahlte den verlangten Betrag nur unter dem Vorbehalt »der Prüfung und Rechtmäßigkeit« und fordert diese im vorliegenden Verfahren zurück. Er zieht die Billigkeit der Baukostenzuschüsse in Zweifel und verlangt eine Offenlegung der Kalkulation des Netzbetreibers. Außerdem stellt er die Geeignetheit des vom Netzbetreiber verwendeten VDN-Berechnungsmodells in Frage. Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Energiewirtschaftlicher HintergrundNach § 17 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber u.a. Letztverbraucher zu Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die u.a. »angemessen, diskriminierungsfrei, transparent« sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben »abweichend von § 17« örtliche Verteilnetzbetreiber allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss durch Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihre Energieversorgungsnetze anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Nach der Gesetzesbegründung [28] wurden damit gegenüber § 17 »erhöhte Transparenzpflichten« normiert, wobei sich dies ersichtlich darauf bezieht, dass im Unterschied zu § 17 EnWG hier allgemeine Bedingungen von vornherein zu veröffentlichen sind, was bei § 17 EnWG nicht der Fall ist. § 18 Abs. 3 EnWG ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festzusetzen. Hiervon hat die Bundesregierung durch Erlass der Niederspannungsanschlussverordnung und der Niederdruckanschlussverordnung Gebrauch gemacht. In der Begründung zu § 18 EnWG hat der Gesetzgeber ausgeführt: »Die Rechtsverordnungen im Bereich der allgemeinen Anschlusspflicht sollen im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des sogenannten Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Charakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- und Niederdrucknetz umfassend regeln [29]NAV und NDAV bestimmen jeweils in § 11 Abs. 1, dass der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen kann, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Der Baukostenzuschuss darf höchstens 50% dieser Kosten abdecken. Bei Strom darf der Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 Kilowatt übersteigt (§ 11 Abs. 3 NAV). Jeweils nach § 11 Abs. 2 Satz 3 NAV bzw. NDAV kann der Baukostenzuschuss auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Ähnliche Regelungen enthielten bereits § 9 AVBEltV bzw. AVBGasV, jedoch ohne ausdrückliche Erlaubnis zur Pauschalierung, allerdings mit der Möglichkeit, 70% der Kosten umzulegen.

Das VDN-Zwei-Ebenen-BKZ-Modell vom 19.4.2007 <⇓> basiert auf dem Ansatz, dass Netzinfrastrukturkosten des Netzbereichs, in dem sich der Netzanschluss befindet, verursachungsgerecht auf alle Netzanschlüsse umgelegt werden. Im Gegensatz zu früheren Kalkulationsansätzen basiert dieses Modell nicht mehr auf örtlich begrenzten Versorgungsbereichen. Vielmehr wird hier - analog zur Entgeltregulierung - der Netzbereich des Netzbetreibers als solcher gleichzeitig als Versorgungsbereich im Sinne von NAV und NDAV definiert. Damit werden Kosten nicht mehr kleinflächigen Netzstrukturen zugeordnet, sondern gehen im Rahmen der Kalkulation eines Netzbereichs in die Gesamtkosten ein. Aus der Sicht der Anschlussnehmer führe dies, so die Begründung des VDN [30] , zu transparenteren und homogeneren Baukostenzuschüssen. Die Bundesnetzagentur bevorzugt hiervon abweichend für Netzebenen oberhalb der Niederspannung ein sog. Leistungspreismodell. [31]EntscheidungsgründeDer BGH stellt zunächst fest, die Regelungen in § 11 NAV/NDAV ermächtigten den Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer einen, auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechneten, Baukostenzuschuss zu verlangen. Damit werde dem Netzbetreiber ein, an bestimmte Vorgaben geknüpftes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliege. Hiervon ging auch der Verordnungsgeber aus. [32] Aus dogmatischen Gründen ist einer direkten Anwendung des § 315 BGB allerdings zu widersprechen, weil regelmäßig, so auch im entschiedenen Fall, [33] ein Vertrag geschlossen wird, welcher, auch bezüglich des Baukostenzuschusses einen konkreten Preis für die Errichtung des Netzanschlusses beinhaltet. Im entschiedenen Fall hat der Anschlussnehmer dann allerdings die Zahlung nur »unter dem Vorbehalt ›der Prüfung und Rechtmäßigkeit‹« geleistet. Ob auch der Vertrag unter Vorbehalt geschlossen wurde, lässt sich den gerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Im Übrigen läge dann wohl, mangels Einigung über den Preis, ein offener Dissens (§ 154 BGB) vor - und der Netzbetreiber könnte den Baukostenzuschuss für den gleichwohl gebauten Netzanschluss nur unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 818 Abs. 2 BGB) bekommen. Dogmatisch richtig wäre im vorliegenden Fall, § 315 BGB nicht direkt anzuwenden, wie es der BGH ersichtlich getan hat, sondern entsprechend und in Anwendung der überkommenen Rechtsprechung zur zivilgerichtlichen Kontrolle von Tarifen von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist. [34] Ohne Zweifel hat der Netzbetreiber für die Errichtung eines Netzanschlusses ein Monopol in diesem Sinne. Im Ergebnis ist es also richtig, § 313 Abs. 3 BGB, wenn auch nur entsprechend, auch auf die Bemessung von Baukostenzuschüssen anzuwenden. Man wird diesen Gedanken auch auf die »bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten« für die Herstellung des Netzanschlusses (§ 9 Abs. 1 NAV/NDAV) zu übertragen haben, zumal dann, wenn der Netzbetreiber von der dortigen Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch macht.

Revisionsrechtlich ist der BGH darauf beschränkt, zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat. [35] Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht, so der BGH, vorliegend nicht unterlaufen.

§ 11 NAV, § 11 NDAV schrieben, so der BGH, nicht vor, welche Berechnungsweise anzuwenden und mit welchem Wert die Betriebsmittel des Netzbetreibers in eine solche Berechnung einzufließen hätten. Dem Netzbetreiber bleibe damit ein Auswahlermessen. Die Entscheidung des Netzbetreibers für eine bestimmte Methode sei nur darauf überprüfbar, ob sie sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält. Diese Prüfung obliege in erster Linie dem Tatrichter und hänge im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Revisionsrechtlich sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten habe, das von der Bundesnetzagentur bei Netzanschlüssen oberhalb der Niederspannungsebene bevorzugte Leistungspreismodell anzuwenden. Der in § 11 NAV und § 11 NADV erwähnten Effizienzmaßstab solle zwar das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen unterstreichen, dies bedeute aber nicht, dass die Wahl der Berechnungsweise allein am Interesse des betroffenen Anschlussnehmers auszurichten wäre, mit möglichst geringen Netzanschlusskosten belastet zu werden. Diesem Interesse werde bereits durch Absenkung des Höchstsatzes für Baukostenzuschüsse von 70% auf 50% Rechnung getragen. Die Möglichkeit, Baukostenzuschüsse in signifikanter Höhe zu erheben, diene im Übrigen dazu, Anschlussnehmer anzuhalten, Netzanschlüsse nur entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf zu beantragen. Dies zeige, dass Netzbetreiber bei der Festsetzung der Baukostenzuschüsse keineswegs allein die Interessen des jeweiligen Anschlussnehmers zu beachten hätten und sie somit bei der Bemessung solcher Zuschüsse einen gewissen Spielraum besäßen.

Der Hinweis auf deutlich niedrigere Baukostenzuschüsse anderer Netzbetreiber sei nicht geeignet, die Annahme zu begründen, beim beklagten Netzbetreiber seien auch Kosten eingerechnet worden, die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NAV) nicht angefallen wären.

Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Beklagten zu fordern. Auch bestehe keine Pflicht des Netzbetreibers die Kosten der Betriebsmittel in allen Einzelpositionen aufzuschlüsseln.

Dass das VDN-Zwei-Ebenen-BKZ-Modell nicht auf örtlich begrenzten Versorgungsbereichen basiere, sondern das gesamte Verteilnetz als Versorgungsbereich definiere, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl eines größeren Versorgungsgebiets könne zu homogeneren Baukostenzuschüssen führen, die die in § 11 Abs. 2 Satz 2 NAV/NADV verlangte Durchmischung fördern und schließlich Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Die Wahl eines größeren Versorgungsbereichs müsse sich also keineswegs immer zum Nachteil des Anschlussnehmers auswirken. Berücksichtigt werden müsse auch die aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtliche moderate Anzahl [36] der zu versorgenden Kunden.

Somit ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsbereich im Streitfall zu weit gezogen und der Kläger hierdurch mit erheblichen Zusatzkosten belastet worden sei. Schließlich liege in der Anwendung des VDN-Zwei-Ebenen-BKZ-Modells auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG. [37] Da § 11 NAV/NDAV für die Bemessung der Baukostenzuschüsse die Berücksichtigung zahlreicher Parameter vorsehe, könne gegen die Verwendung einer Berechnungsmethode, die diese Parameter nachvollziehe und ausfülle, nicht schon per se eingewandt werden, sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Mit dem von ihm eingesetzten Berechnungsmodell sei der Netzbetreiber unter Verwendung ausdifferenzierter, in einer veröffentlichten Handempfehlung des VDN eingehend erläuterter Kriterien den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Anforderungen an die Berechnung der Baukostenzuschüsse nachgekommen.

Kritik und FazitDer Entscheidung ist zuzustimmen. § 315 Abs. 3 BGB ist in entsprechender Anwendung auch auf Baukostenzuschüsse - und auf pauschalierte Hausanschlusskosten (welche aber nicht Gegenstand der besprochenen Entscheidung waren) - anzuwenden. Für Baukostenzuschüsse ist das VDN-Zwei-Ebenen- BKZ-Modell eine taugliche Grundlage. Der Netzbetreiber muss zwar nicht in allen Einzelheiten seine Kalkulation offenlegen, ist aber verpflichtet, die Kriterien der Ausübung seines billigen, durch energiewirtschaftsrechtliche Vorschriften ggf. modifizierten, Ermessens im Prozess dem Tatrichter darzulegen und unter Beweis zu stellen, wobei sich als Beweismittel ein Mitarbeiter des Unternehmens als sachverständige Zeuge und/oder ein Sachverständigengutachten anbieten. Hier kann als Praxistipp nur wiederholt werden, worauf der Autor in Bezug auf § 315 BGB in seinen Veröffenlichungen schon mehrfach hingewiesen hatte: Alle Überlegungen zur Preisbestimmung sind sorgfältig zu dokumentieren damit ggf. auch noch Jahre später nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt werden kann, welche konkreten Parameter die Grundlage für die Preisbestimmung waren und nach welchen Kriterien diese letztlich erfolgte.

[noch frei]

Kein Forderungsübergang für Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse auf Erwerber

Wer bestellt, der zahlt – das gilt auch für Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse. Die Forderungen des Netzbetreibers auf Zahlung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten gehen nicht auf einen Erwerber des Grundstücks über – weder bei Strom noch bei Gas noch bei Wasser. Dies hatte der BGH schon für AVBEltV / AVBGasV so entschieden: »Anschlussnehmer im Sinne von AVBEltV § 9 Abs. 1, AVBEltV § 10 Abs. 5 sind nur diejenigen, auf deren Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundener Hausanschluss erstellt oder verändert worden ist.« [38]

Dies wurde zwischenzeitlich ausdrücklich in § 2 Abs. 4  Satz 2 Halbs. 2 NAV / NDAV so geregelt: »hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet«. Im Übrigen sind die Regelungen zum Eigentumsübergang missglückt: Bei einem Eigentumswechsel entsteht das Netzanschlussverhältnis nach § 2 Abs. 4 Satz 1 NAV mit dem neuen Eigentümer nicht, wenn Anschlussnehmer nicht der alte Eigentümer war, es »entsteht« mit dem neuen Eigentümer aber sehr wohl nach § 1 Abs. 2 Alt. 2 NAV. § 2 Abs. 4 NAV ist missglückt. Was der Gesetzgeber eigentlich »nur« wollte, ist die Klarstellung, dass die Forderung auf Zahlung der Hausanschlusskosten nicht auf den neuen Eigentümer übergeht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 NAV).

Duldungspflicht für Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück, § 12 NAV/NDAV

Gem. § 12 NAV/NDAV bzw. gem. § 8 AVBWasserV/AVBFernwärmeV haben Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, die Anbringung von Einrichtungen für Zwecke der örtlichen Versorgung, also auch solche, welche nicht der Versorgung des Grundstücks selbst dienen, »unentgeltlich zuzulassen«, wenn sie selbst angeschlossen sind oder wenn die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Ähnliche Duldungspflichten gibt es für Transformatoren (§ 10 NAV, früher § 11 AVBEltV), Druckregelanlagen (§ 10 NDAV, früher § 11 AVBGasV) und für die Übergabestation (§ 11 AVBFernwärmeV); bei diesen Bestimmungen handelt es sich um spezielle Regelungen, welche § 12 NAV/NDAV bzw. § 8 AVBFernwärmeV verdrängen. [39]

Ähnliche Regelungen standen zuvor in § 8 AVBEltV/AVBGasV bzw. vor 1980 in den am 27.01.1942 [40] vom Generalinspektor für Wasser und Energie für allgemein verbindlich erklärten und in den Rang einer Rechtsverordnung erhobenen AVB der Energieversorgungsunternehmen.

Der BGH sah vor fast 40 Jahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fortgeltung der für allgemeinverbindlich erklärten AVB, auch nicht bezüglich der hierdurch ermöglichten Eigentumseingriffe zu Lasten Privater. [41] In neuerer Zeit war das OLG Schleswig [42] ebenfalls dieser Auffassung.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen gleichwohl und es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof diese Frage heute noch genauso beantworten würde.

Da die eigentumsbegrenzenden Normen Teil von Rechtsverordnungen sind, stellt sich zunächst die Frage, auf welcher Ermächtigungsgrundlage diese beruhen und ob diese Ermächtigungsgrundlage (auch) zu einem Eigentumseigriff ermächtigt.

Von 1945-1998 gab es nur marginale Änderungen des EnWG 1935. Die vom Generalinspektor für Wasser und Energie 1942 für allgemein verbindlich erklärten AVB wurden – im Zuge der AGB-Gesetzgebung – zum 01.04.1980 durch die AVBEltV und die AVBGasV [43] abgelöst. Beide galten bis 2006 und wurden in Folge des EnWG 2005 durch mehrere Verordnungen [44] abgelöst. Ebenfalls zum 01.04.1980 traten AVBWasserV und AVBFernwärmeV [45] in Kraft, welche bis heute gültig sind. Ermächtigungsgrundlage für NAV und NDAV ist nunmehr § 17 Abs. 3 EnWG.

Alle genannten Ermächtigungsgrundlagen ermächtigen nach ihrem Wortlaut nicht zu einem Eigentumseingriff, schon gar nicht zu einem entschädigungslosen. Die Ermächtigungsgrundlagen beschäftigen ich mit em Leitungsbau überhaupt nicht.

Letztlich geht die gesetzgeberische Anordnung [46] der unentgeltlichen Inanspruchnahme von Grundstücken – die dem BGB bis zum heutigen Tage fremd ist – auf die besagte Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie zurück, also auf nationalsozialistisches Kriegsecht. Es gab nie ein Parlamentsgesetz, welches entschädigungslose Eingriffe in das Eigentum zu Zwecken der öffentlichen Energie‑ und Wasserversorgung zulässt oder zu entsprechenden Rechtsverordnungen ermächtigt.

Soweit es Eingriffsnormen tatsächlich gibt, handelt es sich um Enteignungsnormen. [47] Eine Enteignung ist ausnahmslos nur gegen Entschädigung möglich, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Die AVB wurde zwar vom Bundesgerichtshof [48] – 1976 und damit vor Inkrafttreten von AVBEltV und AVBGasV – gebilligt, vom Bundesverfassungsgericht wurde diese Frage für Telekommunikationsleitungen aber – was die Unentgeltlichkeit betrifft – 2005 anders entschieden: [49] Das BVerfG verlangt hier eine marktübliche Kompensation. Selbst wann man die Duldungspflichten des Eigentümers unter Art 14 Abs. 1 Satz 2 und/oder Abs. 2 GG, bei denen es grundsätzlich keine Entschädigung gibt, fassen wollte, so wäre immer noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen, was sicherlich zunehmend – man denke an den Trafo in einer teuren Innenstadtlage – dazu führen müsste, wenigstens eine entschädigungspflichtige Eigentumsinhaltsbestimmung anzunehmen.

Im bereits erwähnten Fall des OLG Schleswig [50] ging es um eine ländlich geprägte Konstellation. Hier kann nichts anderes gelten: Nach dem Vorbringen des Netzbetreibers wurden von dem streitigen Transformator 149 Grundstücke versorgt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Eigentümer Grund und Boden entschädigungslos opfern soll, um die Versorgung von 148 anderen Grundstücken zu ermöglichen. Es besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, von einem einzelnen Grundeigentümer ein Sonderopfer zugunsten der umliegenden Grundstücke zu verlangen.

Ökonomisch geht es hier »nur« darum, ob der Netzbetreiber einen einzelnen Eigentümer durch die unentgeltliche Inanspruchnahme seines Grundstücks belastet oder ob er einen Ausgleich bezahlt und damit die Gesamtheit der Eigentümer bzw. Abnehmer im Versorgungsgebiet belastet, weil die Ausgleichszahlung zu höheren Baukostenzuschüssen und/oder Netzentgelten führt.

Eine generelle Duldungspflicht aus Gründen des mit der Energieversorgung verbundenen Allgemeininteresses gibt es jedenfalls nicht, den Versorgungsunternehmen steht grundsätzlich nicht das Recht zu, fremde Grundstücke – ohne Enteignung – für ihre Anlagen zu benutzen. [51]

Eine Enteignung ist grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG sowie nach Landesrecht [52] möglich – aber dann eben auch entschädigungspflichtig. Eine Enteignung kann auch zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens erfolgen. [53] . Eine Enteignung ist selbst dann möglich, wenn die Leitung nicht der allgemeinen Versorgung, sondern der Einspeisung von in Blockkraftheizwerken erzeugtem Strom dient. [54]

Die hier besprochenen Bestimmungen in den Rechtsverordnungen geben dem Netzbetreiber kein Recht i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, da Rechte im Sinne dieser Vorschrift nur dingliche Rechte sind. [55] Zur sachenrechtlichen Einordnung von Versorgungeinrichtungen vgl. im übrigen ausfürhrlich den Abschnitt Eigentum an Versorgungsleitungen in diesem Handbuch.

Zur Abgrenzung zwischen (grundsätzlich entschädigungsloser) Eigentumsinhaltsbestimmung und entschädigungspflichtiger Enteignung siehe im Übrigen das nachstehende Schaubild. Nach Auffassung des Autors ist bei den hier besprochenen abstrakt-generellen Bestimmungen zwar eine – im Grundsatz entschädigungslose – Eigentumsinhaltsbestimmung gegeben, jedoch ist stets im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen. Je nach Grad der Inanspruchnahme des Grundstücks wird man im Wege der verfassungskonformen Auslegung einen finanziellen Ausgleich richterlicherseits zusprechen müssen, falls es den Parteien nicht gelingt, sich auf einen solchen Ausgleich zu verständigen.

Anschlussnutzung, Kundenanlage, Durchleitungsrecht des Mieters und Pächters

Vom (vertraglich begründeten) Netzanschlussverhältnis ist das Anschlussnutzungsverhältnis zu unterscheiden, bei dem es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, welches unter den in § 3 Abs. 2 NAV/NDAV beschriebenen Umständen begründet wird. Diese Umstände sind:

  • Entnahme von Energie,
  • zuvor abgeschlossener Energielieferungsvertrag oder es liegen die Voraussetzungen der Ersatzversorgung vor und
  • es besteht ein Recht auf Netzzugang. [56]

Für die Anschlussnutzung erhält der Netzbetreiber kein gesondertes Entgelt.

Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität bzw. Gas, es umfasst aber weder die Belieferung mit Energie noch den Netzzugang (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NAV/NDAV).

Ist das Grundstück vermietet, so ist bei Strom typischerweise der Mieter Anschlussnutzer. Bei Gas kommt es darauf an: Bei einer zentralen Heizungsanlage, bei der der Vermieter Gas bezieht und an seine Mieter Wärme liefert, ist er der Anschlussnutzer, bei einem Einfamilienhaus oder bei Gas-Etagenheizungen kann auch der Mieter Anschlussnutzer sein.

Wenig bekannt und kaum beachtet ist, dass der Anschlussnutzer (also ggf. der Mieter – aber z.B. auch der Vermieter, welcher die Wohnung renoviert oder saniert), verpflichtet ist, Beginn (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NAV/NDAV) und Ende (§ 26 Abs. 1 Satz 2 NAV/NDAV) der Anschlussnutzung dem Netzbetreiber jeweils unverzüglich mitzuteilen. Eine Mitteilung an den Grundversorger genügt also nicht, es sei denn, es handelt sich um ein nach der de-minimis-Regel nicht entflochtenes Unternehmen und dieses ist auch der Netzbetreiber, denn (nur) dann besteht rechtliche Identität.

Die elektrischen Anlage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NAV) bzw. die Gasanlage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NDAV) des Anschlussnehmers, also die Hausinstallation (oder die »Innenleitungen der Gebäude« (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NDAV) werden vom EnWG als »Kundenanlage« (§ 3 Nr. 24a EnWG) bezeichnet.

Die Kundenanlage ist nach allgemeinem Begriffsverständnis die Gesamtheit der netztechnischen Anlagen ab der Liefer-, Leistungs- und Eigentumsgrenze in Abgrenzung zum vorgelagerten Netz und beginnt in der Regel mit der Hausanschlusssicherung. [57]

Eine – regulierungsfreie – Kundenanlage liegt aber nach § 3 Nr. 24a lit. d EnWG u.a. nur dann vor, wenn diese »jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt« wird. Mit anderen Worten: Der Mieter muss die freie Wahl des Lieferanten haben und für die Nutzung des Netzanschlusses darf der Vermieter kein (gesondertes) Entgelt verlangen. Verboten wäre es insbesondere, ein nutzungsabhängiges Entgelt (Arbeitspreis) zu verlangen. Dies gilt für jede Art von Wohnung, z.B. auch für eine Ferienwohnung, denn das Energiewirtschaftsrecht und auch das EEG kennen – anders als das Stromsteuerrecht [58] – keine Ausnahmen für eine Belieferung von Mietern oder Pächtern. Wer Strom liefert, wird dadurch zum Energie­versorgungs­unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG und zum Elektrizitäts­versorgungs­unternehmen i.S.d. EEG 2014 mit allen Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen – und zwar auch dann, wenn er als Vermieter einer Ferienwohnung Strom an Mieter liefert. Von einer gesonderten Abrechnung von Strom ist somit abzuraten, die Vereinbarung einer Warmmiete, welche die Kosten für den Strom kalkulatorisch enthält, ist natürlich zulässig.

Die Rechtsverhältnisse der energiewirtschaftlichen Akteure zu Vermietern einerseits und Mietern anderernseits, sind nachstehend dargestellt.

Messwesen, §§ 21b bis 21i EnWG, MessZV, MsysV-E

Der am 21.09.2015 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurde am 06.11.2015 dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat hat am 18.12.15 Stellung genommen (Beratungsvorgang zu BR-Drs 543/15).

Das zentrale Element dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG), das - so das Bundesministerium - den Einsatz intelligenter Messsysteme sicher und kosteneffizient vorantreiben soll.

Im Hinblick auf die bevorstehende Rechtsänderung wird derzeit noch darauf verzichtet, das Messwesen im Einzelnen zu besprechen. Dies wird geschehen, sobald der Gesetzgebungprozess abgeschlossen ist.

Bezüglich des Gesetzentwurfs wird auf den Aufsatz von Wolf/Dobler/Schüssler in VersorgW 2015, 325 = DokNr. 15003667 verwiesen.

  1. [1]
    Für höhere Spannungs- und Druckstufen gilt § 17 EnWG. NAV und NDAV beziehen sich, wie der Name schon sagt, nur auf Niederspannung und Niederdruck.
  2. [2]
    Wasser und Fernwärme: ebenfalls Vertrag, aber Schriftform nur als Sollvorschrift, § 2 Abs. 1Satz 1 AVBWasserV / AVBFernwärmeV. Der Kontrahierungszwang lässt sich hier kartellrechtlich begründen (§ 19 Abs. 1 GWB) und notfalls auch durchsetzen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GWB) – für Wasser vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04, Tz 12.
  3. [3]
    BGH, Urteil vom 29.05.2009 – V ZR 201/08.
  4. [4]
    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2010 – 4 U 19/10; hierzu Anm. Brändle: Veranlassung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AVBWasserV in VersorgW 2010 (Heft 10), 247.
  5. [5]
    BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2010 – 4 U 19/10.
  6. [6]
    BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 354/11; Anm. Brändle in VersorgW 2013 (Heft 6), 158. Siehe auch bereits BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 23/11, Leitsatz 5 (»Verantwortungsbereich«).
  7. [7]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2011 – 2 U 59/11; Anm. Brändle in VersorgW 2012 (Heft 3), 70
  8. [8]
    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2010 – 4 U 19/10; Anm. Brändle: Veranlassung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AVBWasserV in VersorgW 2010 (Heft 10), 247.
  9. [9]
    BGH aaO.
  10. [10]
    BGH, Urteil vom 28.02.2007 – VIII ZR 156/06, Leitsatz.
  11. [11]
    BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 8 C 52/87.
  12. [12]
    BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 289/06.
  13. [13]
    OVG Münster, Beschluss vom 17.12.2014 - 15 A 982/14.
  14. [14]
    VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2014
  15. [15]
    AG Bonn, Urteil vom 16.03.1995 – 18 C 563/94
  16. [16]
    siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 16.12.2011 – 3 U 35/11 für das Beitrittsgebiet.
  17. [17]
    Gas: § 11 NDAV; Wasser: § 9 AVBWasserV; Fernwärme: § 9 AVBFernwärmeV.
  18. [18]
    Direkt gerichtlich entschieden ist dieser spezifische Fall, soweit ersichtlich, bisher nicht, siehe aber z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 – VI-3 Kart 136/10 (V), Tz 30 – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – EnVZ 14/12.
  19. [19]
    Die Vermutung gesetzgeberischer Schlamperei dürfte zutreffen.
  20. [20]
    Formulierung fast wörtlich aus OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 – VI-3 Kart 136/10 (V), Tz 30.
  21. [21]
    OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 – 3 U 166/13, hier ging es konkret um eine zunächst rein landwirtschaftliche Nutzung, später gewerbliche Nutzung für Veranstaltungen und saisonale Gastronomie und um einen Baukostenzuschuss für Wasser.
  22. [22]
    wörtlich (für Wasser) aus BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 23/11, Leitsatz 2.}
  23. [23]
    Verband der Netzbetreiber, welcher als selbständiger Verband nicht mehr existiert. Seine Aufgaben werden seit 01.06.2008 vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) wahrgenommen. Website: www.vde.com/de/fnn.
  24. [24]
    BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11; Anm. Brändle: § 315 BGB auch für Baukostenzuschüsse in VersorgW 2013 (Heft 4), 102.
  25. [25]
    Gerichtlich entschieden ist dies, soweit ersichtlich, bisher nicht.
  26. [26]
    BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – EnVZ 14/12, Tz. 3.
  27. [27]
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 – VI-3 Kart 64/13 (V) – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 18.11.2014 – EnVZ 23/14.
  28. [28]
    BR-Drs. 613/04, S. 106.
  29. [29]
    BR-Drs. 613/04, S. 108.
  30. [30]
    S. 14.
  31. [31]
    BNetzA: Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung vom 27.3.2009, das Dokument finden Sie im vollen Wortlaut auf Verlags-Portal unter vkw-online.eu, DokNr. 13001936.
  32. [32]
    BR-Drs. 367/06, S. 45.
  33. [33]
    siehe erstinstanzlich LG Mühlhausen, Urteil vom 24.6.2010 - 1 HKO 9/08, Tz 3.
  34. [34]
    BGH, Urteil vom 04.12.1986 - VII ZR 77/86, Tz 12 für den Gaspreis im damals noch bestehenden Monopol; BGH, Urteil vom 19.12.1978 - VI ZR 43/77, Tz. 35 für Krankenhauspflegesätze; BGH, Urteil vom 27.10.1972 - KZR 9/71, Tz 21 für Landegebühren.
  35. [35]
    BGH, Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 100/90, Tz 35, ständige Rechtsprechung.
  36. [36]
    21.583 Haushaltskunden im Strombereich, 7.432 Haushaltskunden im Gasbereich.
  37. [37]
    Zu §§ 17, 18 EnWG siehe bereits oben.
  38. [38]
    BGH, Urteil vom 01.04.1987 – VIII ZR 167/86 – Leitsatz.
  39. [39]
    Verkannt von BGH, Urteil vom 14.01.1981 – VIII ZR 337/79:  Obwohl es um eine Trafo ging, beschäftigte sich der BGH – ohne Begründung – nur mit § 8 AVBEltV und nicht mit der spezielleren Vorschrift des § 11 AVBEltV, die er wohl übersehen hatte.
  40. [40]
    RAnz 1942 Nr 39
  41. [41]
    BGH, Urteil vom 04.02.1976 – VIII ZR 167/74, Tz 8.
  42. [42]
    OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2014 – 10 U 11/14.
  43. [43]
    Ermächtigungsgrundlage für beide: § 7 Abs. 2 EnWG 1935 (Eingefügt durch das AGBG mWv 16.12.1976); später § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 EnWG 1998.
  44. [44]
    StromGVV/GasGVV (auf Grundlage § 39 EnWG 2005), NAV/NDAV (auf Grundlage § 17 Abs. 3 EnWG 2005) und StromNZV/GasNZV (auf Grundlage § 24 EnWG 2005).
  45. [45]
    Ermächtigungsgrundlage für beide: zunächst § 27 AGBG, jetzt Art 243 EGBGB.
  46. [46]
    Die AVB waren bis dahin privatrechtlich. Die weitgehend reichseinheitlichen AVB waren bis dahin deshalb kein Problem, weil es weder ein Wettbewerbsrecht noch ein Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gab.
  47. [47]
    § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG sowie Landesrecht wie z.B. § 2 Nr. 2 lit. c) LEG BW.
  48. [48]
    BGH, Urteil vom 04.02.1976 – VIII ZR 167/74.
  49. [49]
    BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.01.2005 – 1 BvR 290/01.
  50. [50]
    OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2014 – 10 U 11/14.
  51. [51]
    OLG Köln, Urteil vom 22.09.1989 – 19 U 19/89, Tz 46.
  52. [52]
    z.B. § 2 Nr. 2 lit. c) LEG BW.
  53. [53]
    OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 – 28.05.2008, Tz 8.
  54. [54]
    VG München, Beschluss vom 21.02.2008 – M 24 S 08.497.
  55. [55]
    OLG Köln, Urteil vom 22.09.1989 – 19 U 19/89, Tz. 44.
  56. [56]
    zu letzterem siehe nachstehendes Kapitel; in der Praxis ist das meist kein Problem.
  57. [57]
    Fast wörtlich aus OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2007 – VI-3 Kart 200/07 (V), Tz 70; zum damaligen Zeitpunkt gab es die Legaldefinition des § 3 Nr. 24a EnWG noch nicht. Die Entscheidung ist im Übrigen heute mit großer Vorsicht zu interpretieren, da § 110 EnWG zwischenzeitlich umfassend geändert wurde.
  58. [58]
    § 1a Abs. 2 StromStV, wonach der Vermieter, welcher Strom an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien dadurch nicht zum Versorger wird, was nach § 2 Nr. 1 StromStG eigentlich der Fall wäre.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche