Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung
Rechtsstand: 01.01.2015

Jahrgang 2017

  1. Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks
  2. Einführung in das Recht für Nichtjuristen
  3. Grundlagen der Ver- und Entsorgung, historische Entwicklung
  4. Entflechtung, §§ 6 ff. EnWG
  5. Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV
  6. Netzzugang, §§ 20 ff. EnWG, StromNZV, GasNZV
  7. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung
  8. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil II: Sonderverträge
  9. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil III: Preisvereinbarung und Preisanpassung
  10. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung
    1. Strom- und Gasrechnungen, § 40 EnWG
      1. Anforderungen an die Energierechnung
        1. Rechnung nach allgemeinem Zivilrecht, Mindestanforderungen für Fälligkeit
        2. Rechnung nach § 14 UStG
        3. § 40 Abs. 1 EnWG: »Einfach und verständlich«
        4. Der Katalog des § 40 Abs. 2 Satz 1 EnWG
        5. § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG: Verbrauchsschätzung
        6. Weitere Lieferantenpflichten im Zusammenhang mit der Rechnung
      2. Checklisten
        1. Konstitutive Rechnungsbestandteile
        2. Informative Rechnungsbestandteile
      3. Rechtsfolgen unterbliebener Angaben
        1. Keine Sanktion im EnWG
        2. Lauterkeitsrechtliche Sanktionen
        3. Vertragsrechtliche Folgen
          1. Fehlen »konstitutiver« Rechnungsbestandteile
          2. Nichterteilung geschuldeter Informationen
      4. Rechtsfolgen unzulässiger Schätzung
      5. Rechtsfolgen verzögerter Rechnung; Verjährung
        1. Nicht rechtzeitige Rechnungsstellung, § 40 Abs. 4 EnWG; Verjährungsbeginn
        2. Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruchs des Lieferanten
      6. Nachberechnung, § 18 StromGVV/GasGVV
    2. Stromkennzeichnung
  11. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil V: Sonstiges
  12. Sachenrecht
  13. Haftung des Netzbetreibers
  14. Anspruchssicherung und -durchsetzung
  15. Randgebiete

Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung

Strom- und Gasrechnungen, § 40 EnWG

§ 40 EnWG enthält zahlreichen Anforderungen an die Energierechnung. Es gibt dabei (fast) keine Einschränkung auf Haushaltskunden, § 40 EnWG gilt somit in (fast) allen Punkten für alle Kunden, bis hin zum großen für Industriekunden.

Es gibt neben § 40 EnWG aber noch weitere gesetzliche Anforderungen aus anderen Rechtsnormen, nämlich:

Zunächst  werden nachstehend die tatbestandlichen Anforderungen an die Energierechnung im Einzelnen dargestellt.

Diese Anforderungen werden sodann – getrennt nach »konstitutiven« und »informativen« Rechnungsbestandteilen – in Form von Checklisten dargestellt.

Absachließend wird auf die Rechtsfolgen unterbliebener Angaben eingegangen.

Anforderungen an die Energierechnung

Rechnung nach allgemeinem Zivilrecht, Mindestanforderungen für Fälligkeit

Beim Kauf von Strom oder Erdgas ist der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Im BGB gibt es keine Pflicht, eine Rechnung auszustellen, Anspruchsgrundlage ist alleine der Kaufvertrag. Das BGB kennt nur die Quittung (§ 368 BGB), deren Kosten der Schuldner, also der Letztverbraucher, zu tragen hat (§ 369 BGB), nicht aber die Rechnung.

Bei der Energielieferung, kann der Schuldner (Kunde) dem Kaufvertrag jedoch nicht entnehmen, was er konkret zu bezahlen hat, weil dort die zu lieferende Menge offen bleibt. Somit muss ihm jedenfalls die abgerechnete Menge mitgeteilt werden.

Nach amtsgerichtlicher Auffassung muss der Schuldner (Lieferant) »gedanklich und rechnerisch für einen Laien nachvollziehbar« [1] darlegen, was er aus welchem Grunde beansprucht. Eine nicht nachvollziehbare Rechnung begründe keine Fälligkeit. [2]

Jedenfalls die letzgenannte Auffassung geht in dieser Allgemeinheit zu weit, denn die Vorschriften über den Kaufvertrag kennen grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung der »Prüfbarkeit der Rechnung«. [3] Die Beanstandung fehlender Nachvollziehbarkeit ist lediglich für die Anspruchshöhe von Belang, steht der Fälligkeit an sich indes nicht entgegen. Fälligkeit setzt eine nachvollziehbare Darlegung der Ansprüche voraus, wobei die Abrechnung nicht von vornherein prüfbar sein muss, wenn sie durch entsprechend ergänzenden Vortrag vom Gericht im Prozess nachvollzogen werden kann. [4]

Eine Rechnung dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der

textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung

und muss erkennen lassen,

in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich, dass Schriftzeichen verwendet werden und diese für den Schuldner speicher- und auch in vergegenständlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber die Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur mündliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht. [5]

Der Lieferant muss somit in der Rechnung textlich fixiert darlegen, was er haben will (wieviel Geld für welche Leistung), wenn die Rechnung fällig sein soll. Es muss aber nach allgemeinem Zivilrecht nicht unbedingt nachvollziehbar sein, warum er es haben will. Letzteres kann er auch noch im Prozess darlegen.

Rechnung nach § 14 UStG

Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. U.a. sind »Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände«§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. und der »Zeitpunkt der Lieferung« [6] anzugeben.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Letztverbrauchern ist zivilrechtlich eine Rechnung geschuldet, welche den Anforderungen des § 14 UStG entspricht, es sei denn, es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. [7]

Bei einer Rechnung gegenüber nicht versteuerabzugsberechtigten Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB bedarf es der nach § 14 UStG erforderlichen Angaben aus zivilrechtlicher Sicht jedoch nicht. Dies ist zwar weitgehend üblich, aber eher kontraproduktiv und verwirrend – also eigentlich gerade nicht » einfach und verständlich« –, da für den Verbraucher tatsächlich und rechtlich nur der »Preis … einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern« [8] von Interesse ist.

Zwar sind Konzessionsabgabe, Netzentgelte und gegebenenfalls Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung anzugeben, [9] dies aber nur nachrichtlich (informativ) und Verbrauchern gegenüber richtigerweise mit dem jeweiligen Bruttobetrag. Es handelt sich hier um Zusatzangaben, welche gerade nicht Teil des eigentlichen Rechenwerkes sind.

§ 40 Abs. 1 EnWG: »Einfach und verständlich«

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG müssen Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher »einfach und verständlich« sein.

Das Kriterium der Verständlichkeit war bereits von § 26 AVBEltV/AVBGasV gefordert und bedeutet nichts anderes als Nachvollziehbarkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung.

Mit Einführung von StromGVV und GasGVV wurde der Verständlichkeit noch die Einfachheit vorangestellt: »Rechnungen … müssen einfach verständlich sein«, wobei das ersichtlich fehlende »und« zwischen den beiden Adverbien in § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG eingefügt wurde. Die Gesetzesbegründung zu § 40 EnWG 2011 [10] äußert sich nicht zu der Frage, welchen zusätzlichen Gehalt die Einfügung von »einfach« haben soll, ebenso wenig die Begründung zu den Grundversorgungsverordnungen. [11] Aus letzterer geht jedoch hervor, dass es lediglich klarstellend darum geht, dass sich der Rechnungsinhalt dem Letztverbraucher bei verständiger Kenntnisnahme erschließen soll, ohne dass es der Hinzuziehung eines Fachkundigen bedarf.

Letzlich wird damit auch nicht mehr verlangt, als nach allgemeinem Zivilrecht: der Lieferant muss textlich fixiert darlegen, was er haben will (wieviel Geld für welche Leistung), wenn die Rechnung fällig sein soll. Es muss aber nicht unbedingt nachvollziehbar sein, warum er es haben will, jedenfalls nicht als Fälligkeitsvoraussetzung. Die Rechtsfolgen der Nichterteilung geschuldeter Informationen wird im dortigen Abschnitt behandelt.

Für den Letztverbraucher soll eindeutig erkennbar und nachvollziehbar dargelegt sein, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag zusammensetzt. Diese eigentlich klaren und einsichtigen Regelungen werden jedoch in der Praxis nicht von jedem Lieferanten eingehalten.

Auf einige, ersichtlich durch die Verwendung rechtlich fehlerhafter Abrechnungssoftware, verbreitete – möglicherweise sogar fälligkeitsrelevanter – Verstöße gegen das Gebot der Verständlichkeit sei daher hingewiesen.

>> Angabe der angeforderten statt richtig der tatsächlich bezahlte Abschläge

Es gibt mindestens eine Abrechnungssoftware, welche die Differenz zwischen dem abgerechneten Verbrauch und den angeforderten - statt der tatsächlich bezahlten Abschläge - in der Rechnung als »Rechnungsbetrag« ausweist. Diese Betrachtungsweise mag einen umsatzsteuerrechtlichen Hintergrund haben, sie ist aber gleichwohl in der Abrechnung gegenüber dem Letztverbraucher schlicht falsch.

Zwar wird es zwischen den angeforderten und tatsächlich bezahlten Abschlägen in der (hoffentlich) weit überwiegenden Zahl der Fälle keinen Unterschied geben, gibt es ihn aber doch, dann ist es spätestens im Rechtsstreit nur mit großer Mühe möglich, darzulegen, was der Letztverbraucher für welche Zeit schuldet. Was der Letztverbraucher für den abgerechneten Zeitraum schuldet, ist einer verständlichen Energierechnung jedoch auf einen Blick und ohne weitere Berechnungen zu entnehmen. Solche Rechnungen sind spätestens dann nicht mehr verständlich, schon gar nicht für den Laien, wenn ein Rückstand aus einer vorherigen Rechnung besteht und dieser zusammen mit den im Abrechnungszeitraum nicht bezahlten Abschlägen in einem einzigen Betrag unter Bezeichnungen wie »zuzüglich bestehende Forderung« erscheint.

>> Kein eindeutiger Ausweis von Forderung bzw. Guthaben aus dem abgerechneten Zeitraum

Eine andere Software unterschlägt die Forderung bzw. das Guthaben aus dem abgerechneten Zeitraum, falls es weitere (frühere) Rückstände gibt. Sie addiert vielmehr den weiteren Rückstand ohne die Zwischensumme aus abgerechnetem Verbrauch abzüglich der tatsächlich bezahlten Abschläge - also des eigentlichen Rechnungsbetrages für den abgerechneten Zeitraum - explizit mitzuteilen. Eine Rechnung, die den eigentlichen Rechnungsbetrag für den abgerechneten Zeitraum nicht enthält, ist nicht verständlich; es gilt das soeben zum ersten Fall Gesagte.

>> Spartenübergreifener statt richtig spartenspezifischer Ausweis von Abschlägen

Die gleiche Software, aber auch andere Produkte geben »die« bezahlten Abschläge auch dann nur in einer einzigen Summe bekannt, wenn mehrere Sparten in einer Rechnung abgerechnet werden. Auch dies begegnet erheblichen Bedenken. Hier werden nämlich ggf. Guthaben des Letztverbrauchers in der einen Sparte mit einer Unterdeckung in einer anderen Sparte »verrechnet«, ohne dass dies ohne weiteres erkennbar ist. Rechtlich haben wir es hier mit einer Aufrechnung (§ 387 BGB) zu tun, welche zu erklären ist (§ 388 BGB). Diese Erklärung kann zwar konkludent erfolgen aber nicht implizit.

Bei einer Mehrspartenabrechnung ist es erforderlich, nach Sparten getrennt den für den Leistungszeitraum abzurechnenden Betrag abzüglich der bezahlten Abschläge als Rechnungsbetrag (Forderungs- oder Guthabensbetrag) auszuweisen. Die letztgenannten Beträge dürfen dann durchaus saldiert werden um letztlich zu einer Zeile »Unsere Forderung/Ihr Guthaben für den Bezugszeitraum, alle Sparten« zu kommen, welcher dann bei Bedarf noch eine Zeile »Unsere Forderung/Ihr Guthaben aus früheren Rechnungen« folgen mag.

Dem Kunden ist also für jede einzelne Sparte transparent zu machen, ob und in welcher Höhe jeweils eine Forderung des Lieferanten oder ein Guthaben zu seinen Gunsten entstanden ist. Erst die jeweiligen Spartenergebnisse dürfen dann saldiert werden, um hierin eine wirksame (konkuldente) Aufrechnungserklärung erblicken zu können.

Von Mehrspartenunternehmen ist ggf. noch zu beachten, dass der Einzug von öffentlich-rechtlichen Wasser- und Abwassergebühren durch ein privates Unternehmen in den meisten Bundesländern nicht zulässig ist, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt. [12]

Selbst wenn der Gebühreneinzug nach Landesrecht zulässig ist, ist es aber gleichwohl nicht möglich, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander aufzurechnen. [13] Öffentlich-rechtliche Forderungen (immer bei Abwasserbeseitigung, bei Wasser je nachdem, ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich versorgt wird, können mangels Zuständigkeit auch nicht beim Zivilgericht eingeklagt werden. Sie sind vielmehr seitens des Versorgers der Gemeindeverwaltung zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung zu übergeben. Alleine schon aus diesem Grunde sind Abschlagszahlungen in der Rechnung getrennt auszuweisen, wenn privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen gemischt geltend gemacht werden.

Eine Mehrspartenabrechnung sollte somit wie folgt aufgebaut werden, wobei zusätzlich die (hier natürlich berichtigten) Beanstandungen aus den beiden vorgenannten Fällen rot markiert sind:

>> Einzelbeträge netto statt richtig brutto

Durchgreifende Bedenken bestehen weiterhin gegen die fast durchgängige Praxis, auch Verbrauchern gegenüber zunächst alle Einzelbeträge netto, ohne Umsatzsteuer auszuweisen und die Umsatzsteuer erst im allerletzten Schritt auf den errechneten Gesamt-Nettobetrag aufzuschlagen. Teilweise wird darüber hinaus die Stromsteuer getrennt und netto aufgeführt.

Bisweilen ist in Rechnungen oder auch schon im Energielieferungsvertrag die Angabe zu finden, Die Bruttopreise seien »gerundet«, was gar nicht geht; mit Verbrauchern ist ein Brutto-Arbeitspreis zu vereinbaren und entsprechend auch zu berechnen.

Insbesondere bei unterjährigen Preisänderungen kann der private Letztverbraucher, mit dem nach § 3 PAngV zulässigerweise nur ein Bruttopreis inkl. aller Steuern und Abgaben und inkl. der Netznutzungsentgelte vereinbart werden konnte, nicht nachvollziehen, zu welchem Bruttopreis ihm die einzelnen Positionen wie Arbeits- und Grundpreis für die einzelnen Zeit- und Preisabschnitte berechnet wurden. Ein direkter Vergleich mit dem Energielieferungsvertrag bzw. den Preisänderungsmitteilungen ist dem Letztverbraucher in diesen Fällen nicht möglich, was dem Gebot der einfachen und verständlichen Energierechnung widerspricht.

Der Katalog des § 40 Abs. 2 Satz 1 EnWG

Der Klammersatz des § 40 Abs. 2 Satz 1 EnWG lautet:

Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
… [hier folgt der Katalog] …
gesondert auszuweisen.

Verpflichtet sind alle Lieferanten, auch der Grundversorger.

Die Bestimmung betrifft alle Energierechnungen an sämtliche Letztverbraucher von Energie, also an alle Energiekunden außer Energiehändlern.

Fasst man die sich überschneidenden, teils auch abweichenden Anforderungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG, des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG sowie die von § 37 a HGB bzw. § 35 a GmbHG bzw. § 80 AktG – auch Rechnungen sind Geschäftsbriefe – zusammen, so hat der Lieferant über sich selbst folgendes anzugeben:

  • Vollständige Firmenbezeichnung wie im Handelsregister eingetragen,
  • Straße, Postleitzahl, Ort (kein Postfach, da § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Angabe der ladungsfähigen Anschrift fordert),
  • Registernummer und Registergericht,
  • Rechtsform (falls nicht ohnehin aus den Firmennamen ersichtlich),
  • Sitz der Gesellschaft (falls abweichend von der angegebenen ladungsfähigen Anschrift),
  • Telefonnummer,
  • Internetadresse,
  • E-Mail-Adresse,
  • alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, Werkleiter) mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen,
  • bei einer GmbH, die einen Aufsichtsratsvorsitzenden hat sowie bei einer AG: Aufsichtsratsvorsitzender mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG sind anzugeben die Vertragsdauer, die geltenden Preise, was als zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden Preise zu verstehen ist und der nächstmögliche Kündigungstermin und die Kündigungsfrist.

Beim nächstmöglichen Kündigungstermin stellt sich die Frage, ob »nächstmöglich« ab Abrechnungsdatum, was dazu führen kann, dass die Frist schon vorbei ist, wenn die Rechnung dem Kunden zugeht oder »nächstmöglich« ab einem geschätzten Zugangsdatum, was dazu führen könnte, dass der Kunde die Rechnung schon vor dem geschätzten Datum bekommt und ggf. zu einem früheren Zeitpunkt kündigen könnte. Die Regelung ist insoweit unausgegoren und kann zu Verwirrung beim Kunden führen.

Der Lieferant macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig wenn die Information unterbleibt (oder falsch ist) und der Letztverbraucher deshalb die Kündigungsfrist versäumt und einen Schaden nachweisen kann.

Zum lauterkeitsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruch, welcher insoweit ebenfalls in Betracht kommt, siehe unten im Abschnitt Lauterkeitsrechtliche Sanktionen.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - 8 ist schließlich anzugeben:

  • Zählpunktbezeichnung und und Codenummer des Netzbetreibers,
  • Verbrauch im Abrechnungszeitraum und, jedoch nur bei Haushaltskunden,Anfangszählerstand und Endzählerstand,
  • Verbrauch im vergleichbaren Vorjahreszeitraum,
  • nur bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält (siehe hierzu im Einzelnen den »Leitfaden Kundenrechnung Strom unter Berücksichtigung der EnWG Novelle 2011«, bdew/VKU (Hrsg), Dezember 2013 <⇓>,
  • die in den Preisen enthaltenen Belastungen aus der Konzessionsabgabe, den Netzentgelten und ggf. in den Netzentgelten enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung,
  • bei Verbrauchern [14] ein Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach §§ 111 a und 111 b EnWG sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Hier kann der gleiche Hinweis angebracht werden wie beim Energielieferungsvertrag, siehe dazu den Abschnitt § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG – Streitbeilegungsverfahren.

§ 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG: Verbrauchsschätzung

§ 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG lässt unter bestimmten Bedingungen eine Schätzung des Verbrauchs zu.

Insbesondere bei unterjähriger Preisänderung wird von Lieferanten regelmäßig geschätzt, was oft als »rechnerische Abgrenzung« o.ä. auf der Rechnung dargestellt wird. Dies trifft auf erhebliche Bedenken.

Eichrechtlich sind Schätzungen schlicht verboten. [15] Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist eine Schätzung nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Letztverbraucher den Ableser nicht ins Haus lässt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/GasGVV) oder wenn ein Fehler der Messeinrichtung vorliegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV).

Dass dem Lieferanten die Ablesung zu aufwendig ist, reicht sicherlich nicht und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn unterjährig wegen einer Preisänderung abgelesen werden muss. Ob die dem Grundversorger gewährte Erleichterung des § 12 Abs. 2 StromGVV auf Sonderverträge übertragbar ist, erscheint sehr fraglich. Der Grundversorger unterliegt einem Kontrahierungszwang und ist gezwungen, die »schlechten« Kunden zu beliefern. Dafür bekommt er u.a. mit § 12 Abs. 2 StromGVV/GasGVV einen gewissen Ausgleich, der aber eben gerade nicht in § 40 EnWG aufgenommen wurde, was der Gesetzgeber, so er es gewollt hätte, durchaus hätte tun können.

§ 40 Abs. 3 gilt ausweislich der Verweisung § 12 Abs. 1 StromGVV/GasGVV auch in der Grundversorgung, bei letzterer kommt noch die Erleichterung des § 12 Abs. 2 StromGVV/GasGVV (und eine weitere nach § 12 Abs. 3 StromGVV/GasGVV) hinzu. Diese Regelungstechnik lässt den zwingenden Schluss zu, dass der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 2 StromGVV/GasGVV außerhalb der Grundversorgung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht gelten soll. Ihn gegen seinen Willen wieder hineinzulesen, erscheint äußerst problematisch. Deshalb kann dies im Hinblick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch wirksam nicht durch AGB und schon gar nicht durch den pauschalen Einbezug der GVV in den Sondervertrag geschehen, denn § 12 Abs. 2 und 3 StromGVV/GasGVV stellen Ausnahmen dar, welche nur dem Grundversorger zugute kommen sollen.

Abhilfe ist dem Lieferanten durchaus möglich und zumutbar, was ein zusätzliches Argument dafür darstellt, dass bei unterjährigen Preisanpassungen nicht einfach »rechnerisch abgegrenzt« werden darf. Der Lieferant kann nämlich dadurch Abhilfe schaffen, dass er den Letztverbraucher im Preisanpassungsschreiben auffordert, zum Datum der Preisänderung eine Selbstablesung entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromGVV/GasGVV vorzunehmen. Bei Sonderverträgen geht das nur, wenn der Inhalt von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromGVV/GasGVV vertraglich vereinbart ist. Eine Musterklausel findet sich oben bei der Besprechung des Sondervertrages im Abschnitt Selbstablesung.

Liest der Letztverbraucher auf Aufforderung nicht ab, dann liegen wohl Gründe vor, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, denn eine Selbstablesung ist grundsätzlich zumutbar.

Schätzt der Lieferant jedoch ohne hierzu berechtigt zu sein, so riskiert er einen Rechtsverlust; siehe hierzu unten den Abschnitt Rechtsfolgen unzulässiger Schätzung.

Weitere Lieferantenpflichten im Zusammenhang mit der Rechnung

  • Gem. § 40 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten »sicherstellen«, dass der Letztverbraucher die Abrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes siehe Nicht rechtzeitige Rechnungsstellung, § 40 Abs. 4 EnWG; Verjährungsbeginn.
  • Gem. § 40 Abs. 6 EnWG haben Lieferanten die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen, was auch immer dies in Ermangelung einer Festlegung nach § 40 Abs. 7 EnWG bedeuten mag.
  • Gem. § 41 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten als Anlage zu ihren Rechnungen »allgemeine Vertragsinformationen« erteilen. Was dies genau bedeutet ist unklar; jedenfalls ist darauf zu achten, dass diese Informationen nicht im Widerspruch zum konkret vom Kunden geschlossenen Vertrag stehen. Siehe hierzu im Übrigen den Abschnitt Allgemeine Informationen über zu erbringende Leistungen, § 41 Abs. 4 EnWG, wo sich auch eine Musterformulierung findet.
  • Gem. § 42 Abs. 1 EnWG müssen Stromlieferanten in oder als Anlage zu ihren Rechnungen den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, sonstige erneuerbare Energien) angeben (Stromkennzeichnung). Siehe hierzu den Abschnitt Stromkennzeichnung.
  • Gem. § 4 Abs. 1 EDL-G müssen Lieferanten ihre Endkunden mindestens jährlich über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote unterrichten. Gem. § 4 Abs. 2 EDL-G müssen Lieferanten ihren Endkunden zusammen mit Abrechnungen Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Siehe hierzu den Abschnitt Informationspflichten gegenüber allen Kunden, § 4 EDL-G, § 107 Absatz 2 EnergieStV, wo sich auch eine Musterformulierung befindet.

Ergänzend wird zur Gestaltung der Energierechnung noch auf die Leitfäden von bdew und KKU verwiesen:

  • »Leitfaden Kundenrechnung Strom unter Berücksichtigung der EnWG Novelle 2011«, bdew/VKU (Hrsg.), Dezember 2013 <⇓>
  • »Leitfaden Kundenrechnung Gas unter Berücksichtigung der EnWG Novelle 2011«, bdew/VKU (Hrsg.), Dezember 2013 <⇓>

Checklisten

Konstitutive Rechnungsbestandteile

Mit »konstitutiv« ist gemeint, dass diese Bestandteile vorhanden sein müssen, um überhaupt von einer Rechnung im Rechtssinne sprechen zu können. Die konstitutiven Bestandteile sind:

  • Name, ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!), E-Mail-Adresse, Website des Lieferanten,
  • alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, Werkleiter) mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen,
  • bei einer GmbH, die einen Aufsichtsratsvorsitzenden hat sowie bei einer AG: Aufsichtsratsvorsitzender mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen,
  • Kundenname und -anschrift,
  • Rechnungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Zählpunktbezeichnung und Codenummer des Netzbetreibers,
  • Abrechnungszeitraum,
  • Verbrauch im Abrechnungszeitraum,
  • Art der Verbrauchsermittlung: Ablesung durch Unternehmen / Selbstablesung / Rechnerische Ermittlung bzw. Gewichtung (vgl. § 11 StromGVV / GasGVV),
  • nur bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und Endzählerstand,
  • Einzelpreise, welche abgerechnet werden,
  • Getrennte Darstellung von Arbeits- und Leistungs- bzw. Grundpreis,
  • ggf. Verbrauchszuordnung bei unterjährigen Preisänderungen unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen (§ 12 Abs. 2 StromGVV / GasGVV),
  • ggf. Abrechnungskosten bei unterjähriger Abrechnung,
  • ggf. sonstige vereinbarte Dienstleistungen im Rahmen des Energieliefervertrages,
  • Erläuterung verwendeter Abkürzungen,
  • Berechnungsfaktoren unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen,
  • Ausweisung der Forderung aus Verbrauch - nach Sparten getrennt,
  • Anzuwendenden USt-Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden USt-Betrag,
  • Saldierung Forderung aus Verbrauch ./. Abschlagzahlung - nach Sparten getrennt,
  • Ausweisung Restforderung / Restguthaben,
  • Verrechnung eines Restguthabens nur mit fälligen Forderungen bzw. mit erster Abschlagzahlung möglich (vgl. § 13 Abs. 3 StromGVV / GasGVV),
  • nur bei Grundversorgung: mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen,
  • Fälligkeits- bzw. Zahldatum (vgl. § 17 Abs. 1 StromGVV / GasGVV),
  • Bestimmung und Fälligkeit der Abschlagzahlungen für die anschließende Abrechnungsperiode (vgl. § 13 Abs. 1 StromGVV / GasGVV).

Informative Rechnungsbestandteile

Mit »informativ« ist gemeint, dass zwar diese zusätzliche Informationen gegeben werden müssen, deren Fehlen aber nichts daran ändert, dass wirksam abgerechnet wurde. Die informativen Bestandteile sind:

  • Vertragsdauer, nächstmöglichen Kündigungstermin, Kündigungsfrist,
  • zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden Preise (in ct/kWh bzw. €/Monat brutto),
  • Verbrauch im Vorjahr,
  • nur bei Haushaltskunden Vergleichsgraphik Verbrauch Kunde / Verbrauch Vergleichsgruppen,
  • Konzessionsabgabe, Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messung,
  • freiwillig aber zulässig ist die Ausweisung weiterer Belastungen: EEG-Umlage, Stromsteuer / Energiesteuer, KWK-Umlage, Netzentgeltbefreiung (§ 19 Abs. 2 StromNEV), Offshore-Anbindungs-Umlage, xy-Umlage …,
  • nur bei Verbrauchern (§ 13 BGB): Informationen zum Streitbeilegungsverfahren,
  • Angaben zur Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG und § 54 EEG (grafische Darstellung obligatorisch),
  • Hinweis nach § 4 EDL-G,
  • Hinweis nach § 41 Abs. 4 EnWG (allgemeine Vertragsinformationen),
  • nur bei Verbrauchern (§ 13 BGB): Informationen zum Streitbeilegungsverfahren.

Rechtsfolgen unterbliebener Angaben

Keine Sanktion im EnWG

Die §§ 40, 41 Abs. 4, 42 EnWG und § 4 EDL-G sind nicht direkt sanktionsbewehrt, d.h. in beiden Gesetzen findet sich kein Ordnungswidrigkeitentatbestand, welcher ein Bußgeld bei der Verletzung einer dieser Bestimmungen anordnet. Insbesondere erwähnt der Bußgeldtatbestand des § 95 Verstöße gegen die genannten Vorschriften nicht.

Ein Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG kommt nicht in Betracht, denn dieses sanktioniert nur ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers, nicht ein solches von Lieferanten. Ein besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn dieses gibt es nur bei Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 von Teil 3 (Regulierung des Netzbetriebs) des EnWG.

Auch zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche aus § 32 EnWG kommen nicht in Betracht. Auch diese gibt es nur bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Regulierung des Netzbetriebs.

Zu prüfen ist jedoch, ob Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG in Betracht kommen. Der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 65 EnWG wäre dann mit Bußgeld bedroht (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 lit a) EnWG), wobei dieses bis zu hunderttausend Euro betragen kann (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 4 EnWG).

Zu § 65 EnWG ist zunächst zu bemerken, dass es sich hierbei entgegen der voranstehenden Titelüberschrift nicht um eine Verfahrensregel sondern um eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der Regulierungsbehörde handelt. Während das GWB korrekt zwischen Ermächtigungsgrundlage (§ 32 GWB) und der Regelung des behördlichen Verfahrens (§§ 54 ff GWB) unterscheidet, nimmt das EnWG gesetzestechnisch völlig verfehlt die Ermächtigungs-Generalklausel des § 65 EnWG in den mit »Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren/Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren« überschriebenen Teil des Gesetzes auf.

Fraglich ist, wer »Regulierungsbehörde« im Sinn des § 65 EnWG ist. Nach Auffassung des Autors ist dies nach § 54 Abs. 3 EnWG stets die Bundesnetzagentur, da diese Eingriffsbefugnis nicht der Landesregulierungsbehörde in § 54 Abs. 2 EnWG oder in einer anderen Bestimmung zugewiesen wurde. Das ist aber strittig, manche Autoren nehmen für bestimmte Fälle eine »Annexzuständigkeit« der Landesregulierungsbehörde an. [16] Auch die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder gehen davon aus, dass die für die Entflechtung zuständige Regulierungsbehörde ggf. zu Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG greifen kann [17] , wofür, jedenfalls was die Entflechtungsvorschriften betrifft, durchaus einiges spricht.

In der ursprünglichen Fassung des EnWG 2005 enthielt § 65 Abs. 1 (seit EnWG 2011 § 65 Abs. 1 Satz 1) EnWG die Ermächtigung zu Verbotsverfügungen, die keinen Rechtsverstoß voraussetzen. Der unveränderte Abs. 2 enthält die Ermächtigung zu Gebotsverfügungen, die einen Rechtsverstoß voraussetzen, nicht aber Verschulden. [18] Im EnWG 2011 kamen in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 hinzu, welche zu GebotsverfügungenAbhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art«) ermächtigen, ohne dass ein Rechtsverstoß vorausgesetzt wird. Die Aufsichtsmaßnahmen wären im Übrigen nicht kostenlos, es können Verwaltungsgebühren von 500 € bis 180.000 € verlangt werden [19] , was für Lieferanten ein nicht zu vernachlässigendes Risiko darstellt.

In der bisher, soweit ersichtlich, einzigen monographischen Veröffentlichung zur Energierechnung des EnWG 2011 hält Alexander [20] sowohl die Anwendung von § 65 Abs. 1 Satz 1 EnWG wie von § 65 Abs. 2 EnWG im Zusammenhang mit fehlenden Angaben in der Energierechnung für denkbar. Als praktisches Beispiel für eine »Abhilfemaßnahme« gemäß § 65 Abs. 1 EnWG sei, so Alexander, denkbar, dass einem Unternehmen die Verwendung von Abrechnungen untersagt wird, die nicht dem gemäß § 40 Abs. 7 EnWG standardisierten Format entsprächen. Zudem könne ein Unternehmen nach § 65 Abs. 2 EnWG verpflichtet werden, seine Abrechnungen nach dem von der Bundesnetzagentur erstellten »Muster« zu gestalten. Diesen Ansichten von [21] ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen.

Abgesehen davon, dass es eine Festlegung der BNetzA nach § 40 Abs. 7 EnWG nicht gibt und bisher auch kein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde [22] , stellt sich die Frage, was mit einer Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EnWG dahingehend, dass die Verwendung einer von einer Festlegung abweichenden Rechnungsgestaltung dem Lieferanten verboten wird, erreicht wäre. Dieses Verbot wäre ersichtlich nicht geeignet, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und somit verfassungs- und verwaltungsrechtlich nicht zulässig. Das gleiche gälte, wenn die Verbotsverfügung damit begründet würde, dass die Rechnungsgestaltung von einer gesetzlichen Vorschrift abweicht, weshalb die sich anschließende Frage dahinstehen kann, ob zu den »Rechtsvorschriften« i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 EnWG auch Festlegungen der Regulierungsbehörde gehören, was Alexander implizit unterstellt, was aber rechtlich äußerst fraglich ist. Eine Festlegung ist eine Entscheidung der Regulierungsbehörde (§ 29 EnWG). Die spärliche Gesetzesbegründung [23] gibt keinen Aufschluss darüber, weshalb in § 65 Abs. 1 EnWG von »Rechtsvorschriften«, in Abs. 2 hingegen von »Rechtsverordnungen« die Rede ist. Angesichts des handwerklich durchweg äußerst unsorgfältig erstellten EnWG, kann hier nicht einfach eine absichtliche Unterscheidung des Gesetzgebers unterstellt werden. Somit muss es dabei bleiben, dass unter »Rechtsvorschrift« wie übliche Gesetze im materiellen Sinne (Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtliche Satzung), nicht aber Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen – im Energiewirtschaftsrecht »Festlegung« genannt – zu verstehen sind.

Der Ansicht von Alexander, wonach ein Lieferant durch Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG verpflichtet werden könne, seine Abrechnungen nach dem von der Bundesnetzagentur erstellten »Muster« zu gestalten, ist nicht zu folgen, da eine Festlegung nach § 40 Abs. 7 EnWG gerade keine Verpflichtung »nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen« ist, was wiederum Voraussetzung für die Anwendung des § 65 Abs. 2 EnWG wäre. Eine Gebotsverfügung mit dieser Begründung scheidet daher aus.

Denkbar wäre somit nur eine Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG mit der von Alexander nicht diskutierten Begründung, dass der Lieferant eine oder mehrere der nach §§ 40, 41 Abs. 4, 42 EnWG (nicht jedoch aus § 4 EDL-G, weil es sich dabei nicht um eine Verpflichtung »nach diesem Gesetz« handelt), erforderlichen Angaben in der Rechnung nicht macht. Das Gebot, bestimmte Angaben zu machen, wäre jedenfalls geeignet, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Der Erlass einer derartigen Gebotsverfügung liegt im Ermessen der Regulierungsbehörde, es herrscht das Opportunitätsprinzip. [24] Dabei ist - wie immer bei belastenden Verwaltungsakten - die Verhältnismäßigkeit zu wahren. [25] Insbesondere ist zu beachten, dass die Regulierungsbehörde nicht im Interesse eines Dritten, sondern nur im öffentlichen Interesse tätig werden darf; ihre Aufgabe liegt nicht in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die der Dritte selbst verfolgen kann. [26] In die Ermessenserwägungen ist einzubeziehen, ob zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten für die von dem rechtswidrigen Verhalten Betroffenen bestehen [27]  – was vorliegend, wie noch darzulegen sein wird, der Fall ist.

Ganz generell stellt sich die Frage, ob es Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde gegen Lieferanten überhaupt geben kann. Adressaten von Festlegungen sind Lieferanten (mit Ausnahme des mit EnWG 2011 eingeführten § 40 Abs. 7 EnWG) nirgendwo im EnWG oder seinen Verordnungen, jedenfalls nicht ausdrücklich, weshalb z.B. auch GPKE und GeLi Gas zwar für Netzbetreiber, nicht aber für Lieferanten verbindlich sind. [28] Der Fall der Rechnungsgestaltung ist damit natürlich insoweit nicht vergleichbar, als dass es hier um gesetzliche Verpflichtungen geht, die sich ausdrücklich an Lieferanten richten. Allerdings handelt es sich um zivilrechtliche und nicht um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Wie immer im Energiewirtschaftsrecht ist es erforderlich, zwischen diesen beiden Rechtskreisen zu unterscheiden um zu richtigen Ergebnissen zu kommen. Die Bundesnetzagentur als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie [29] nimmt Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr. [30] Lieferanten werden gerade nicht reguliert, es ist nicht Verwaltungsaufgabe des Bundes, im Wettbewerb stehenden Unternehmen Vorschriften zu machen und zwar insbesondere dann nicht, wenn es um zivilrechtliche Verpflichtungen dieser Unternehmen geht. Insoweit und weil damit eine gesetzgeberische Entscheidung einer Behörde zugewiesen wird, was der Kompetenzordnung des Grundgesetzes widerspricht, ist die Festlegungsermächtigung des § 40 Abs. 7 als solche bereits problematisch.

Nach der hier vertretenen Ansicht ist § 65 EnWG somit nicht gegen Lieferanten anwendbar. Gegen diese Auffassung lässt sich nicht einwenden, § 65 wäre damit überflüssig. Er wird vielmehr benötigt, um gegen Netzbetreiber die Entflechtungsvorschriften (Teil 2) und die Vorschriften über die Aufgaben der Netzbetreiber (Teil 3 Abschnitt 1) durchzusetzen, welche durch §§ 30, 31 EnWG nicht erfasst sind. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Eingriffskompetenzen des § 65 EnWG gegen den Grundversorger auch nach der hier vertretenen Auffassung durchaus bestehen, soweit es um dessen besondere - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtungen zur Durchführung der Grund- und Ersatzversorgung nach §§ 36 - 38 EnWG geht.

Alexander weist zu Recht darauf hin, dass die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG verlangen, dass auch die darin begründeten Rechte der Verbraucher von den Mitgliedstaaten oder von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden. Hierfür müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. [31] Dies schließe, so Alexander, Sanktionsbefugnisse der Regulierungsbehörden ein, was aber in dieser Schärfe nicht zutrifft. Das Sekundärrecht fordert vielmehr lediglich, dass die Regulierungsbehörde dazu »beträgt«, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz wirksam sind und durchgesetzt werden. [32] Dies wurde durch den nationalen Gesetzgeber zunächst dadurch umgesetzt, dass er den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas geschaffen hat, auf den sowohl in der Rechnung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG) als auch im Energielieferungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EnWG) hinzuweisen ist. Im Übrigen bleibt der Verstoß keineswegs sanktionslos, wie noch darzulegen sein wird. Die Richtlinien werden auch dann ausreichend umgesetzt, wenn dem Lieferanten lauterkeitsrechtliche Sanktionen drohen. Die Art der Umsetzung bleibt den Staaten überlassen. Wo andere Staaten zu behördlichen Sanktionen greifen, entspricht es guter Tradition des deutschen Rechts, Sanktionen teilweise mit Hilfe des UWG auch in die Hände der Mitbewerber und qualifizierter Einrichtungen zu legen.

Schließlich geht der Hinweis von Alexander auf die Vorschrift des § 32 GWB als Vorbild für § 65 EnWG fehl. § 32 GWB setzt, jedenfalls, was die Anwendung der §§ 19, 20 GWB betrifft, eine marktbeherrschenden Stellung voraussetzt. Der Hinweis ist somit nur für den stets marktbeherrschenden und deshalb regulierten Netzbetreiber richtig, nicht aber für die Lieferanten, unter denen Wettbewerb herrscht. Da eine Sanktionierung von Lieferanten durch die Regulierungsbehörde europarechtlich nicht geboten ist und nach nationalem Recht ein befremdlicher Fremdkörper im Zivilrecht wäre, bleibt für eine Sanktionierung »nur« das Lauterkeits- und das Vertragsrecht, was umgekehrt bedeutet, dass Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften des EnWG auch bei Nichtanwendung des § 65 EnWG gegen Lieferanten keineswegs sanktionslos bleiben.

Lauterkeitsrechtliche Sanktionen

Die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten bezüglich der Energierechnung kann, wie bereits angedeutet, mit Hilfe des Lauterkeitsrechts gewährleistet werden. Das Lauterkeitsrecht wird hier nur kurz behandelt, siehe weiterführend die ausführliche und insoweit zutreffende Darstellung bei Alexander. [33]

Zu prüfen ist zuächst das Verhältnis des EnWG, insbesondere des § 32 EnWG und des § 65 EnWG, zum UWG. Da § 32 EnWG für Rechtsverstöße gegen die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts des dritten Teils des EnWG gilt, also für den Netzanschluss (Abschnitt 2) und den Netzzugang (Abschnitt 3) ist die Anwendbarkeit von Sanktionen des UWG auf Rechtsverletzungen dieser Art ausgeschlossen. Nachdem andererseits aber Verletzungen der Informationspflichten aus § 40 EnWG (Energierechnung), § 41 EnWG (Energielieferungsvertrag) und § 42 EnWG (Stromkennzeichnung) nicht dem Tatbestand des § 32 EnWG unterfallen und nachdem sie nach hiesiger Auffassung auch nicht nach § 65 EnWG sanktioniert werden können, besteht insoweit keine Ausschlusswirkung. [34] Damit Informationspflichtverletzungen nicht europarechtswidrig sanktionslos bleiben, ist die Anwendung des UWG auf die Informationspflichten in Energierechnung samt Stromkennzeichnung sogar geboten.

Die Erteilung der Energierechnung ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der lauterkeitsrechtliche Beurteilungsmaßstab wird im Hinblick auf die Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts maßgeblich von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) [35] beeinflusst. Im Verhältnis zum Verbraucher ist eine Verletzung gesetzlicher Informationspflichten vorrangig nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG (Vorenthalten von Informationen) zu beurteilen. Allerdings ist zu beachten, dass Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die keine unionsrechtliche Grundlage haben, nicht als wesentlich anzusehen sind. [36]

Weiterhin sind nur unionsweit einheitliche Informationspflichten wesentlich. [37] Hinsichtlich der Verletzung von Informationspflichten aus §§ 40 - 42 EnWG ist somit zu prüfen, ob die jeweils verletzte Informationspflicht ihre Grundlage im Unionsrecht hat oder nicht. Maßgeblich sind also nicht allein die Bestimmungen des EnWG. Es kommt vielmehr darauf an, ob die konkret verletzte Informationspflicht auf den Vorgaben des Unionsrechts beruht, sich also namentlich aus den Richtlinien 2009/72/EG (Elt-RL) oder 2009/73/EG (Gas-RL) ergibt. Nur wenn dies der Fall ist, gilt die Information als wesentlich und nur dann kann ein Vorenthalten dieser Information gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5 a Abs. 2 UWG unlauter sein. Hat der deutsche Gesetzgeber - zulässig oder unzulässig - Informationspflichten aufgestellt, die über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgehen, dann sind diese Informationen nicht wesentlich i.S.d. § 5 a Abs. 2 UWG. [38]

Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Unternehmern ist Beurteilungsmaßstab alleine § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG (»Vorteil durch Rechtsbruch«). Es ist also allein danach zu fragen, ob es sich bei diesen Vorschriften um gesetzliche Vorschriften handelt, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei gesetzlichen Informationspflichten handelt es sich um geradezu klassische Anwendungsfälle von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. § 42 EnWG hat die Rechtsprechung bereits als Marktverhaltensregelung angesehen. [39]

Diese Einordnung lässt sich auf § 40 Abs. 1 und 2 EnWG problemlos übertragen, weil beide Vorschriften gleichermaßen dem Ziel dienen, Transparenz zu schaffen. Einer Übertragung auf die Informationspflichten des § 41 Abs. 4 EnWG dürfte ebenfalls nicht im Wege stehen.

An den Kriterien »geschäftliche Relevanz« und »Spürbarkeit« dürften wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten in der Regel nicht scheitern. Die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, also Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern, werden bei unterlassenen Informationen in der Energierechnung somit mit guten Erfolgsaussichten den Lieferanten auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG) in Anspruch nehmen können, sofern die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Schadenersatz (§ 9 UWG) ist eine eher theoretische Möglichkeit, da es dem Mitbewerber kaum gelingen wird, einen konkreten Schaden darzulegen.

Es ist jedoch an eine Gewinnabschöpfung (§ 10 Abs. 1 UWG) zu denken, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich erfolgt (und dies nachgewiesen werden kann) und der Lieferant zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern Gewinn erzielt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein Lieferant durch vorsätzliche Falschinformationen bezüglich Kündigungstermin und Kündigungsfrist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG) eine Vielzahl von Letztverbrauchern davon abhält, zu einem günstigeren Lieferanten zu wechseln oder wenn er durch das Vorenthalten von Informationen Kosten einspart.

Vertragsrechtliche Folgen

Fehlen »konstitutiver« Rechnungsbestandteile

Fehlen »konstitutive« Rechnungsbestandteile – wie z.B. Preis oder Verbrauch im Abrechnungszeitraum – führt das dazu, dass die Rechnung nicht fällig ist. Eine Zahlungsklage des Lieferanten würde als derzeit unbegründet abgewiesen.

Nichterteilung geschuldeter Informationen

Bezüglich der vertragsrechtlichen Folgen der Verletzung von Informationspflichten ist zunächst zu klären, welcher Art die Informationsverpflichtungen sind. Die §§ 40 - 42 EnWG sprechen von »sind verpflichtet«, »müssen« und »haben«, also eindeutig von Verpflichtungen des Lieferanten. Die Aussagesätze in § 4 EDL-G (»unterrichten«, »stellen zur Verfügung«) beinhalten ebenfalls Verpflichtungen, auch wenn das sprachlich zunächst nicht so deutlich ist.

Da das EnWG und auch StromGVV/GasGVV (§§ 11 ff.) sowie das EDL-G keine näheren Angaben zur Art der Verpflichtung machen, sind die Pflichten zunächst nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einzuordnen. Die Informationspflichten sind keine leistungsbezogene Nebenpflichten, die auf das Integritätsinteresse gerichtet sind, wie Schutz-, Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten; sondern vielmehr Leistungspflichten, die auf das Leistungsinteresse gerichtet sind.

Da es die Hauptleistungspflicht des Lieferanten ist, die Energie zu liefern, liegen hier »nur« sog. Nebenleistungspflichten vor.

Weiterhin liegt eine Primärpflicht vor, d.h. die Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz, ohne dass weitere Umstände hinzukommen müssen; sie ist ohne Wenn und Aber zu erfüllen, ein Vertretenmüssen ist nicht erforderlich.

Außerdem ist eine nichtsynallagmatische Pflicht gegeben, d.h. sie hängt nicht von einer Gegenleistung ab.

Und schließlich haben wir es mit einer klagbaren Pflicht zu tun, d.h. der Kunde kann die geschuldeten Informationen - selbständig oder im Wege der Widerklage - einklagen:

Zur Vedeutlichung hier die rechtliche Einordnung der Informationspflichten in Tabellenform:

Das Gegenteil wäre

(Gesetzliche) Primärpflicht, d.h. die Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz, ohne dass weitere Umstände hinzukommen müssen. Sie ist ohne Wenn und Aber zu erfüllen, ein Vertretenmüssen ist nicht erforderlich.

Sekundärpflicht.

(Gesetzliche) Leistungspflicht – die Erteilung der Informationen ist eine (geschuldete) Leistung.

nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (Schutz-, Obhuts-, Rücksichtnahme­pflichten).

(Gesetzliche) Nebenleistungspflicht. Die Informationen sind zwar auf den Vertragsgegenstand (Lieferung von Energie) bezogen, haben eine die Hauptleistungspflicht ergänzende Funktion, nämlich Transparenz herzustellen.

Hauptleistungspflicht (Lieferung von Energie, Zahlung des Entgelts).

Nichtsynallagmatische Pflicht (hängt nicht von einer Gegenleistung ab)

synallagmatische Pflicht (hängt von einer Gegenleistung ab).

Klagbare Pflicht, d.h. der Kunde kann die geschuldeten Informationen – selbständig oder im Wege der Widerklage – einklagen.

Es stellt sich die Frage, welche Folgen für den Zahlungsanspruch des Lieferanten sich hieraus ergeben. Ob die vom Lieferanten erstellte Rechnung fehlerhaft oder fehlerfrei ist, berührt die Anspruchsentstehung des Zahlungsanspruchs nicht, weil die Entstehung eines Anspruchs nicht von dessen Bezifferung [40] und erst recht nicht von der Erfüllung sonstiger Pflichten - z.B. von Informationspflichten - abhängt. Ein Anspruch ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. »Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen« (§ 271 Abs. 1 BGB). Die Erteilung einer Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung – wohl aber Verzugsvoraussetzung. [41] Das EnWG enthält keine Fälligkeitsvoraussetzungen, wohl aber § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und GasGVV [42] zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung«. für die Grundversorgung.

Dass die Fälligkeit dabei jedoch nicht an die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten aus §§ 40 - 42 EnWG geknüpft ist, ergibt sich ­für die Grundversorgung im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV wonach »nur« die dort aufgeführten Gründe (ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers oder Nachprüfungsverlangen) zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Grundversorger berechtigen. Fehlende oder unzureichende Informationen sind nicht genannt.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV ist jedoch nicht auf Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung übertragbar. [43] Zwar hat der Gesetzgeber von der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 5 EnWG bis heute keinen Gebrauch gemacht, das heißt aber nicht, dass Regelungen zugunsten des kontrahierungspflichtigen Grundversorgers umstandslos auf alle Lieferanten übertragen werden dürfen. StromGVV und GasGVV gelten für Sonderkundenverträge weder unmittelbar noch analog. [44] Somit wird § 273 Abs. 1 BGB durch § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV nicht verdrängt. [45]Bei Sonderverträgen kann der Kunde somit bei fehlenden Informationen dem Zahlungsanspruch des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273 Abs. 1 BGB). Klagt der Lieferant die Forderung gleichwohl ein, so wird der Letztverbraucher nur »zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug)« (§ 274 Abs. 1 BGB), also zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der fehlenden Informationen verurteilt. Klagt der Lieferant die Forderung unbedingt ein, erfolgt eine Teilabweisung mit Kostenfolge für den Lieferanten. Beantragt der Lieferant Verurteilung Zug um Zug, so kann der Letztverbraucher den Anspruch sofort anerkennen. Hatte der Letztverbraucher vorgerichtlich die fehlenden Informationen gerügt, so werden dem Lieferanten nach § 93 ZPO die Kosten u.U. vollständig auferlegt.

Da es sich bei den Informationsansprüchen des Letztverbrauchers um primäre Nebenleistungsansprüche handelt, kann der Letztverbraucher diese umgehend nach Erteilung der (unvollständigen) Rechnung - auch gerichtlich - geltend machen, d.h. selbständig einklagen. Weiterhin kann der Kunde auf die unbedingte Klage des Lieferanten auf Zahlung mit einer Widerklage auf Informationserteilung antworten. Bei Verletzung der Informationspflichten aus § 40 Abs. 1 und 2 EnWG können dem Letztverbraucher weiterhin sekundäre Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. Dies setzt ein »Vertretermüssen« des Lieferanten voraus. Ein hiernach ersatzfähiger Schaden kann beispielsweise entstehen, wenn der Letztverbraucher aufgrund einer fehlenden oder falschen Information über die Vertragsdauer oder die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter verpasst und ihm hierdurch Mehrkosten entstehen. Setzt der Letztverbraucher dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung der Informationspflichten, kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Ob § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB den Lieferanten »rettet«, ist tatrichterlich zu würdigende Frage des Einzelfalls. Eine fehlende E-Mail-Adresse mag unerheblich sein, die fehlende Angabe des nächstmöglichen Kündigungstermins (die trotz Fristsetzung des Kunden nicht nachgeliefert wird) wohl nicht mehr.

Rechtsfolgen unzulässiger Schätzung

[Verschoben am 12.02.2016] Zwecks deutlicherer Gesamtübersicht wurde dieser Abschnitt um zwei Ebenen nach oben verschoben, ansonsten aber nicht geändert.


Wie im Abschnitt § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG: Verbrauchsschätzung bereits dargelegt, sind Schätzungen eichrechtlich schlicht verboten. [46] Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist eine Schätzung nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Letztverbraucher den Ableser nicht ins Haus lässt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/GasGVV) oder wenn ein Fehler der Messeinrichtung vorliegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV). Der Umstand, dass dem Lieferanten die Ablesung zu aufwendig ist, reicht nicht aus, zu begründen, er habe die Schätzung nicht zu vertreten und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn unterjährig wegen einer Preisänderung abgelesen werden muss. Entscheidungen, welche sich mit Sachverhalten beschäftigen, welche vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2011 am 04.08.2011 lagen, sind nur mit Vorsicht heranzuziehen.

Unter der Voraussetzung, dass der Lieferant die Schätzung nicht zu vertreten hat, z.B. weil ihm (bzw. dem Netz- oder dem Messstellenbetreiber) der Zugang zur Messeinrichtung verweigert wurde, gilt Folgendes:

  • Eine Verbrauchsmessung, die durch einen von einer staatlichen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüften Zähler vorgenommen wurde, hat die vom Kunden zu widerlegende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. [47]
  • Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts nach § 18 Abs. 2 StromGVV auf den Zeitraum von drei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm aufgrund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann jedoch derjenige nicht gewonnen haben, dem eine Abrechnung erkennbar auf Schätzbasis erteilt wurde. [48]
  • Rechnet ein Energieversorger auf der Grundlage einer Schätzung ab, schließt dies mögliche Nachforderungen aufgrund späterer Ablesungen nicht aus. Der Nachforderungsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt. § 18 Abs. 2 GasGVV ist auf den Nachforderungsanspruch nicht anwendbar. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen besteht aber dann nicht, wenn er weiß, dass die ihm erteilten Abrechnungen nicht auf einer Verbrauchsermittlung durch Ablesung, sondern lediglich auf einer Schätzung beruhen. Denn der geschätzte Verbrauch kann vom tatsächlichen Verbrauch erheblich abweichen, weil die Schätzung ihrem Wesen nach gerade nur eine Prognose auf der Grundlage eines üblichen Verbrauchsverhaltens ist. [49]
  • Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist zu laufen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das Entstehen des Anspruchs setzt Fälligkeit voraus. Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung der Gaslieferungen tritt nach § 27 Abs. 1 AVBGasV beziehungsweise § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden ein. [50] Bezüglich der Verjährung hat sich jedoch die Rechtslage durch § 40 Abs. 4 EnWG 2011 geändert,siehe dazu den nächsten Abschnitt Nicht rechtzeitige Rechnungsstellung, § 40 Abs. 4 EnWG.

Nach der Rechtsprechung des BGH [51] ist Rechtsfolge einer unzulässigen Verbrauchsschätzung in der Schlussrechnung eines Lieferanten etwa ein völliger Forderungsausschluss des Lieferanten. Vielmehr hat dies zur Folge hat, dass der Lieferant den seinen Schlussrechnungen zugrunde gelegten, bestrittenen Verbrauch des Letztverbrauchers gemäß §§ 286, 287 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Mit einem teilweisen Forderungsverlust ist allerdings zu rechnen. So hat das Berufungsgericht [52] im Nachgang zu der soeben zititierten BGH-Entscheiung wie folgt erkannt:

  • Die Gradtagszahlenmethode ist grundsätzlich geeignet, den Gasverbrauch zu schätzen.
  • Soweit für eine Schätzung nur der Verbrauch eines Vorjahres vorliegt, ist ein Sicherheitsabschlag zugunsten des Letztverbrauchers von 10% vorzunehmen.
  • Der Lieferant ist darlegungs- und beweisbelastet für die die Grundlage für seine Schätzung. Trägt der Letztverbraucher nachvollziehbar einen Leerstand vor, so genügt deshalb nicht einfaches Bestreiten des Lieferanten.

Rechtsfolgen verzögerter Rechnung; Verjährung

Zwischenüberschrift [Eingefügt am 12.02.2016]. Die beiden ersten Unterabschnitte standen schon bisher an dieser Stelle.

Nicht rechtzeitige Rechnungsstellung, § 40 Abs. 4 EnWG; Verjährungsbeginn

Seit dem 04.08.2011 ist weiterhin § 40 Abs. 4 EnWG 2011 zu beachten, wonach Lieferanten nunmehr »sicherstellen müssen«, dass der Letztverbraucher die Jahres- bzw. Schlussrechnung »spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält«. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um eine Sollvorschrift, sondern um eine echte Rechtspflicht wie das LG Hamburg im Verbandsprozess zutreffend dargelegt hat. [53] Allerdings stellt sich für künftige Fälle gleichwohl die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG und gegen § 40 Abs. 4 EnWG nunmehr hätte.

Gerichtlich entschieden ist das bisher noch nicht, [54] es spricht aber im Sinne einer wirksamem Umsetzung des Gesetzes (und der zugrunde liegenden Richtlinie) vieles dafür, dass nach Ablauf der sechs-Wochen-Frist des § 40 Abs. 4 EnWG der Anspruch als entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt, obwohl er noch nicht fällig ist – und zwar unabhängig davon, ob abgelesen oder geschätzt wurde. Damit wäre der bislang möglichen »ewigen« Nachforderungsmöglichkeit die Grundlage entzogen. Ein »Entstehen« eines Anspruchs vor dessen »Fälligkeit« ist zwar die Ausnahme, aber nicht völlig ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn de Gesetzggeber es dem Gläubiger ausdrücklich aufgibt, Fälligkeit innerhalb einer bestimmten Frist herbeizuführen, der Gläubiger dies aber nicht befolgt. Der Lieferant hat ausreichend Zeit, innerhalb der Verjährungsfrist den Zugang zur Messeinrichtung notfalls gerichtlich zu erzwingen (siehe hierzu den Abschnitt Durchsetzung von Zutritts- und Zugangsrechten) und dann auf der Basis der gemessenen Werte ggf. korrigiert abzurechnen.

Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruchs des Lieferanten

Die Verjährung von Entgeltforderungen der Lieferanten richtet sich im Übrigen  nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. [55] Es gilt die dreijährige Regelverjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entstanden ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. [56] Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird, was auch dann gilt, wenn die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis, etwa der Handlung eines Vertragspartners, abhängig ist und der Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann. [57]

Für den Grundversorger gilt insoweit § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, d.h. Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein. [58] Da § 17 StromGVV/GasGVV nicht auf Sonderverträge übertragbar ist, tritt Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Lieferanten bei einem Sondervertrag – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung – somit grundsätzlich mit Zugang der Rechnung ein – möglicherweise aber auch schon mit Ablauf der sechs-Wochen-Frist des § 40 Abs. 4 EnWG 2011; siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt Nicht rechtzeitige Rechnungsstellung, § 40 Abs. 4 EnWG; Verjährungsbeginn.

Nachberechnung, § 18 StromGVV/GasGVV

[Eingefügt am 15.02.2016] 

Von der Frage der Verjährung ist die Frage zu unterscheiden, ob eine bereits erteilte Schlussrechnung (Jahresrechnung bzw. Schlussrechnung nach Vertragsende) im Nachhinein vom Lieferanten korrigiert werden darf.

Nach allgemeinem Zivilrecht darf eine Rechnung im Grundsatz auch zu Lasten des Rechnungsempfängers korrigiert werden. Grundlage eines Anspruchs ist nicht die Rechnung, sondern der der abgerechneten Leistung zugrundeliegende Vertrag. Somit ist der Rechnungssteller nicht gehindert, seine Leistungen – auch im Wege einer Rechnungskorrektur – in unverjährter Zeit vertragsgemäß abzurechnen, wenn ihm bei seiner Rechnung zunächst ein Fehler zu seinen Lasten unterlaufen ist.

Für die Schlussrechnung des Architekten hat der Bundesgerichtshof erkannt, darin liege regelmäßig die Erklärung, dass er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stelle jedoch nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach BGB § 242 dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. [59]

Mit der Schlussrechnung des Energieversorgers verhält es sich ähnlich. In der Grundversorgung wird das Nachforderungsrecht nach § 18 StromGVV/GasGVV begrenzt, was dem Gedanken Rechnung trägt, dass das Vertrauen des Kunden darin, dass die ihm aufgrund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, geschützt ist. [60] Dieses Vertrauen ist dann erschüttert, wenn die Rechnung erkennbar auf einer Schätzung beruht (dazu oben im Abschnitt Rechtsfolgen unzulässiger Schätzung).

Werden jedoch – aus der Rechnung erkennbar – abgelesene Werte berechnet, so ist das Vertrauen des Kunden in der Tat im Grundsatz schützenswert. Aus diesem Grunde sind die Begrenzungsvorschriften des § 18 StromGVV/GasGVV nach Auffassung des Autors auch dann auf Sonderverträge zu übertragen, wenn StromGVV bzw. GasGVV nicht ausdrücklich in den Sondervertrag einbezogen wurden (was der aus verschiedenen Gründen Autor empfiehlt). Gegenüber Verbrauchern dürfte eine Abweichung von § 18 StromGVV/GasGVV einer richterlichen Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wohl nicht standhalten. Gegenüber Nicht-Verbrauchern mag eine abweichende Regelung im Sinne eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 2 StromGVV/GasGVV möglicherweise zulässig sein.

§ 18 Abs. 1 StromGVV/GasGVV kennt zwei Tatbestände, die eine Nachberechnung zulassen:

  • Eine Prüfung der Messeinrichtungen ergibt eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder
  • es werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt.

§ 18 Abs. 1 StromGVV/GasGVV begrenzt die Nachforderung jedoch zeitlich auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Unterschied so, dass hier unterschieden wird »zwischen Fehlern, die sich mit Gewißheit für einen längeren Zeitraum als den letzten Ableseabschnitt feststellen lassen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.« Während für Fehler, bei denen Gewissheit bestehe, ein Zeitraum von längstens drei Jahren [61] zur Geltendmachung offenbleibe, solle sich die Berichtigung von anderen Fehlern grundsätzlich auf den letzten Ableseabschnitt beschränken. [62]


Werde bei der Wandlermessung versäumt, die Anzeige des Messegerätes mit der Zählerkonstanten zu multiplizieren, könne der Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages (hier: Nichtanwendung der Zählerkonstante) zwar ohne die geringsten Schwierigkeiten auch auf Jahrzehnte zurückverfolgt werden, gleichwohl bleibe es auch in einem solchen Fall bei der Höchstfrist von drei Jahren. [63]

In der soeben zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter III. auf S. 8 unten des Urteilsumdrucks [64] allerdings ausgeführt, dass es in den Fällen der Wandlermessung eine unzulässige Rechtsausübung des Kunden darstellen könnte, wenn er sich auf die Ausschlussklausel beruft. Das hätte wiederum zur Konsequenz, dass auch Zeiträume, die länger zurückliegen nachberechnet werden können. Im Fall des BGH betrug der Faktor 200, was noch extremer ist als der weithin übliche Faktor 50, aber auch beim Faktor 50 kann man ja mit dem BGH durchaus sagen, dass vom Kunden ja wohl kaum unbemerkt bleiben kann, dass er einen um ein Vielfaches zu geringen Stromverbrauch berechnet bekommt. Die sich hieraus ggf. ergebende Rechtsfolge beschreibt der BGH wörtlich wie folgt:

Sollte das aber der Fall sein, sollte also der Beklagte [Kunde] den Irrtum bemerkt haben, so kann er die langjährige Hinnahme der Berechnung eines so geringfügigen Teils der tatsächlich geschuldeten Strombezugsvergütung und der Ausnutzung eines solchen Irrtums durch laufende Bezahlung dieser offensichtlich zu niedrigen Rechnungsbeträge ein so grober Verstoß gegen Treu und Glauben liegen, dass sich die Berufung auf die Ausschlußklausel verbietet. [65]

Im konkreten Fall verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.


Bei der Berechnung der »Nachforderungsfrist« ist anders vorzugehen, als bei der Verjährung. Da das Vertrauen des Kunden das Schutzgut ist, beginnt die Frist mit dem Entstehen des Vertrauens, also mit Zugang der (fehlerbehafteten) Rechnung. Mit anderen Worten: die Rechnung ist binnen drei Jahren zu berichtigen und die Nachforderung darf sich maximal auf den vorvorletzen Abrechnungszeitraums beziehen. An der Verjährung des Anspruchs ändert sich indessen nichts, insbesondere setzt die Nachberechnung nicht eine neue Verjährungsfrist in Gang, denn es ist immer noch der gleiche (wenn auch neu bezifferte) Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.

Zur Verdeutlichung mag ein Beispiel dienen: Vereinbart ist jährliche Abrechnung, wobei Kalenderjahr und Abrechnungsjahr identisch sind.

  • Energielieferung in 2012
  • Rechnungsstellung im Januar 2013 für das Lieferjahr 2012
  • Rechnungskorrektur spätestens am 31.12.2015

Die Korrektur für 2012 ist zulässig, denn sie wurde innerhalb von drei Jahren vorgenommen und sie bezieht sich auf den vorvorletzen Abrechnungszeitraum gerechnet vom Korrekturdatum an. Die Forderung verjährt am 31.12.2016, denn die berichtigte Rechnung setzt keine neue Verjährungsfrist in Lauf.

Würde die Korrektur jedoch erst ab 01.01.2016 erfolgen, dann wäre eine Nachforderung nicht mehr möglich, weil diese sich dann nicht mehr auf den vorvorletzen Abrechnungszeitraum beziehen würde, sondern auf einen noch länger zurückliegenden. Der ursprünglich berechnete Betrag würde indessen genauso erst am 31.12.2016 verjähren.

Stromkennzeichnung

Nach § 42 EnWG ist die Stromkennzeichnung wie folgt vorzunehmen:

EnWG § 42  Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:

  1. den Anteil der einzelnen Energieträger (1Kernkraft, 2Kohle, 3Erdgas und sonstige fossile Energieträger, 4erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 5sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
  2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.

(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung, sind seit dem EnWG 2011 die mit Hochzahlen versehenen fünf (statt früher drei) Energieträger anzugeben. Nach der Gesetzesbegründung sind es jedoch sechs, wie sich aus der dortigen Graphik [66] ergibt, welche »Erdgas« und »sonstige fossile Energieträger« getrennt ausweist. Offenbar wollte der Gesetzgeber nicht »…, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, …« sondern »…, Erdgas, sonstige fossile Energieträger, …« formulieren, was ihm aber nicht gelungen ist.

Mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der nationale Gesetzgeber insoweit über das europarechtlich Vorgeschriebene hinausgegangen, als die in § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geforderte Angabe der Umweltauswirkungen in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall unmittelbar als Anlage zur Rechnung in der Werbung mitzuteilen sind, während die Elektrizitätsrichtlinie für diese Angaben »Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten« [67] genügen lässt. Die Verletzung von Informationspflichten begründet bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des UWG keinen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EnWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG, soweit gegen Stromkennzeichnungspflichten nach § 42 EnWG verstoßen wird, die über die Vorgaben der Elektrizitätsrichtlinie hinausgehen. [68] Werden die Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Anlage zur Rechnung und in Werbematerialen nicht gemacht, sondern wird nur auf die (hier allerdings erforderlichen) Angaben auf der Internetseite des Lieferanten verweisen, so bleibt dies sanktionslos.

Die Stromkennzeichnung muss lesbar dargestellt werden. Eine kaum mehr lesbare Fußnote genügt nicht. [69] § 42 Abs. 2 verlangt im Übrigen seit 2001 ohnehin eine »grafisch visualisierter Form«, welche nicht in einer Fußnote möglich ist.

Einfache Zeitungsinserate unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß § 42 EnWG. [70]

Das Gleiche gilt für Plakat- und Fernsehwerbung. [71]

Die Kennzeichnungspflicht besteht hingegen für Prospekte, welche Tageszeitungen beigelegt sind, die an Abonnenten versandt oder ihnen durch einen Zeitungszusteller gebracht werden. [72]

Es gibt keine Verpflichtung, den »neuen« Energiemix gegen den Gesetzeswortlaut schon vor dem 1. November eines Jahres anzugeben. Der Formulierung »spätestens« kann nicht entnommen werden, dass ein Energieversorgungsunternehmen auch schon vor dem im Gesetz genannten Datum rechtlich zu den entsprechenden Angaben verpflichtet ist, sobald es über die erforderlichen Informationen verfügt. [73]

§ 42 EnWG schreibt eine bestimmte Stromkennzeichnung und bestimmte Angaben vor, sagt aber nichts dazu, ob und inwieweit darüber hinausgehende Angaben, insbesondere Angaben zu einem voraussichtlichen künftigen Strommix zulässig oder unzulässig sind. Es genügt grundsätzlich, wenn die Stromkennzeichnung jedenfalls auch die geforderten Angaben enthält. [74] Eine gleichwohl behauptete Irreführung ist denkbar, muss aber vom Verletzten konkret dargelegt werden. [75]

Zu den Einzelheiten der Unsetzung des Stromkennzeichnung siehe den Leitfaden »Stromkennzeichnung« des bdew (Stand 27.8.2012) <⇓>.

  1. [1]
    AG Bernau, Urteil vom 31.03.2009 - 10 C 1109/08.
  2. [2]
    AG Meiningen, Urteil vom 31.05.2010 - 14 C 548/09.
  3. [3]
    OLG Köln, Urteil vom 21.05.2007 – 12 U 114/05, Rn. 117.
  4. [4]
    OLG Köln, Urteil vom 21.05.2007 – 12 U 114/05, Rn. 122.
  5. [5]
    BGH, Urteil vom 16.07.2009 - III ZR 299/08, Tz 11.
  6. [6]
    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.
  7. [7]
    BGH, Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 64/87, Tz 9.
  8. [8]
    § 3 Satz 1 PAngV.
  9. [9]
    § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EnWG.
  10. [10]
    BT-Drs. 17/6072, S. 83.
  11. [11]
    BR-Drs. 306/06, S. 36.
  12. [12]
    Nach § 2 Abs. 3 KAG BW ist der Einzug von öffentlich-rechtlichen Gebühren durch ein privates Unternehmen in Baden-Württemberg möglich. Zur Rechtslage in Thüringen vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.2011 - 9 C 2.11; 9 C 3.11; 9 C 4.11. Zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen siehe OVG Münster, Beschluss vom 31.01.2013 - 9 E 1060/12 = DokNr. 13001986.
  13. [13]
    VG Köln, Urteil vom 24.05.2011 - 14 K 1092/10, Tz 83.
  14. [14]
    Im Gesetzestext steht hier Haushaltskunden, was aber unsinnig und kontraproduktiv ist, da das Streitbeilegungsverfahren ausweislich des § 111 a EnWG ausdrücklich nur »Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs« zur Verfügung steht. Hier wurde vom BMWi einfach aus den Richtlinien abgeschrieben, wobei verkannt wurde, dass der Haushaltskunde im Sinne der Binnenmarktrichtlinien mit dem Verbraucher identisch ist. Es ist eine europarechtlich zulässige, deutsche Besonderheit, Kleingewerbetreibende in den Schutz für Haushaltskunden - aber eben nicht für Verbraucher generell - einzubeziehen.
  15. [15]
    Bis 31.12.2014: § 10 EichO, § 25 EichG; seit 1.1.2015: §§ 31, 35, 37 MessEG
  16. [16]
    Zum Streitstand siehe Bachert/Elspaß in Rosin et.al.: Praxiskommentar zum EnWG, EL 3-12, Rn. 9 ff. zu § 65 EnWG.
  17. [17]
    Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 bis 10 EnWG vom 1.3.2006, S. 33.
  18. [18]
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 137/12 (V) - Multifunktionale Leitungen = 13001937, B II. 1. a).
  19. [19]
    Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV) vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 1 VO vom 10.10.2011 (BGBl I 2084), Gebührenverzeichnis Nr. 9. »Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG«.
  20. [20]
    Alexander: Die Informationspflichten gemäß § 40 Abs. 1 und 2 EnWG und ihre Durchsetzung nach Energiewirtschafts-, Lauterkeits- und Vertragsrecht in WRP 2012 (Heft 6), 660, 662 f.
  21. [21]
    Alexander
  22. [22]
    Die Bundesnetzagentur beschränkt sich in ihrem Internetauftritt im Kapitel »Rechnungsinhalte« auf die Wiedergabe des Katalogs des § 42 Abs. 2 Satz 1 EnWG, nennt die insoweit bestehenden und vorstehend dargelegten gesetzlichen Verpflichtungen somit noch nicht einmal vollständig. Angesichts der zahlreichen Aufgaben, die die Bundesnetzagentur zu bewältigen hat, ist auch kaum damit zu rechnen, dass sie sich ausgerechnet der Energierechnung zuwendet.
  23. [23]
    BR-Drs. 613/04, S. 136, BT-Drs. 15/3917, S. 70.
  24. [24]
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 137/12 (V) - Multifunktionale Leitungen = DokNr 13001937, B II. 1. b) für den Fall einer Streitigkeit zwischen Neukonzessionär und Altkonzessionär über den Umfang der Herausgabepflicht.
  25. [25]
    OLG Düsseldorf, a.a.O.
  26. [26]
    OLG Düsseldorf, a.a.O.
  27. [27]
    OLG Düsseldorf, a.a.O.
  28. [28]
    Hierzu im Einzelnen siehe den Abschnitt Personale Reichweite von GPKE und GeLi Gas.
  29. [29]
    § 1 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
  30. [30]
    § 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
  31. [31]
    Art. 37 Abs. 4 Buchst. d) Richtlinie 2009/72/EG sowie Erw. 37 und 38; Art. 41 Abs. 4 Buchst. d) Richtlinie 2009/73/EG sowie Erw. 33 und 34.
  32. [32]
    Artikel 37 Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt).
  33. [33]
    Alexander, WRP 2012, 660, 663 ff.
  34. [34]
    Das OLG Frankfurt hat in mehreren lauterkeitsrechtlichen Streitfällen, die eine Verletzung von Informationspflichten aus § 42 EnWG (Stromkennzeichnung) betrafen (zuletzt OLG Frankfurt, 12.04.2011 - 11 U 5/11 (Kart)), ohne Prüfung, ob das EnWG dem UWG als spezielleres Gesetz vorgeht, das UWG herangezogen.
  35. [35]
    Richtlinie 2005/29/EG.
  36. [36]
    Erwägungsgrund 15 Richtlinie 2005/29/EG: »Aufgrund der durch diese Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung werden nur die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet.«.
  37. [37]
    Erwägungsgrund 15 Richtlinie 2005/29/EG: »Haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Mindestklauseln Informationsanforderungen eingeführt, die über das hinausgehen, was im Gemeinschaftsrecht geregelt ist, so kommt das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach dieser Richtlinie nicht gleich.«.
  38. [38]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2011 - 11 U 5/11 (Kart).
  39. [39]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2011 - 11 U 5/11 (Kart).
  40. [40]
    BGH, Versäumnisurteil vom 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90, Tz 19.
  41. [41]
    arg. e § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner in Verzug kommt, »wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet«.
  42. [42]
    »zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
  43. [43]
    a.A. Alexander, a.a.O., S. 668. Gegenstand des hier Gesagten ist die gesetzliche Regelung; die Parteien können natürlich die Geltung der StromGVV/GasGVV oder entsprechende Vertragsklauseln vertraglich vereinbaren.
  44. [44]
    BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, Tz 29.
  45. [45]
    a.A. Alexander, a.a.O., S. 668.
  46. [46]
    Bis 31.12.2014: § 10 EichO, § 25 EichG; seit 1.1.2015: §§ 31, 35, 37 MessEG
  47. [47]
    OLG Köln, Urteil vom 28.08.2013 – 11 U 209/12 = DokNr. 14002586.
  48. [48]
    OLG Köln, Urteil vom 28.08.2013 – 11 U 209/12 = DokNr. 14002586.
  49. [49]
    LG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2014 – 6 O 416/13 = DokNr. 14002976.
  50. [50]
    LG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2014 – 6 O 416/13 = DokNr. 14002976.
  51. [51]
    BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12, VersorgW 2014, 46 = 14002733.
  52. [52]
    LG Kleve, Urteil vom 12.12.2014 – 5 S 156/11 = DokNr. 15003289, Anm. Brändle, VersorgW 2015, 147, DokNr. 15003476.
  53. [53]
    LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 – 312 O 43/13 = DokNr 14002977.
  54. [54]
    Offengelassen von AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 – 17a C 78/11, welches sich allerdings mit § 40 Abs. 4 EnWG zu Unrecht beschäftigt hatte, da dieser zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht in Kraft war.
  55. [55]
    BGH, Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 27.
  56. [56]
    BGH, Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 29.
  57. [57]
    BGH, Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 29.
  58. [58]
    BGH, Urteil vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 29.
  59. [59]
    BGH, Urteil vom 05.11.1992 – VII ZR 52/91 = BGHZ 120, 133.
  60. [60]
    OLG Köln, Urteil vom 28.08.2013 – 11 U 209/12 = DokNr. 14002586; LG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2014 – 6 O 416/13 = DokNr. 14002976.
  61. [61]
    zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung waren es noch zwei Jahre.
  62. [62]
    BGH, Urteil vom 02.07.1959 - VIII ZR 85/58, MDR 1959, 1004.
  63. [63]
    BGH, Urteil vom 02.07.1959 - VIII ZR 85/58, MDR 1959, 1004. Die Entscheidung ist in der MDR allerdings nur verstümmelt abgedruckt und wird deshalb hier in der volltändigen Fassung zum Download bereitgestellt.
  64. [64]
    insoweit nicht in der MDR abgedruckt.
  65. [65]
    BGH, Urteil vom 02.07.1959 - VIII ZR 85/58, insoweit nicht abgedruckt in MDR 1959, 1004; Urteilsumdruck S. 9, die vollständigen Fassung können Sie hier herunterladen.
  66. [66]
    BT-Drs. 17/6072, S. 86.
  67. [67]
    Art. 3 Abs. 9 Satz 1 lit. b  RL  2009/72/EG.
  68. [68]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2011 – 11 U 5/11 (Kart), Rn. 17.
  69. [69]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2009 – 11 U 2/09 (Kart), Rn. 12; Gegen die Kennzeichnunpflicht wurde dort aus anderen Gründen nicht verstoßen.
  70. [70]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 U 12/09 (Kart), Rn. 26.
  71. [71]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2009 – 11 U 77/08 (Kart), Rn. 21.
  72. [72]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2009 – 11 U 77/08 (Kart), Rn. 19.
  73. [73]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 U 12/09 (Kart), Rn. 36.
  74. [74]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 U 12/09 (Kart), Rn. 43.
  75. [75]
    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 U 12/09 (Kart), Rn. 44 ff.

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