Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Randgebiete
Rechtsstand: 01.01.2015

Jahrgang 2017

  1. Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks
  2. Einführung in das Recht für Nichtjuristen
  3. Grundlagen der Ver- und Entsorgung, historische Entwicklung
  4. Entflechtung, §§ 6 ff. EnWG
  5. Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV
  6. Netzzugang, §§ 20 ff. EnWG, StromNZV, GasNZV
  7. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung
  8. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil II: Sonderverträge
  9. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil III: Preisvereinbarung und Preisanpassung
  10. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung
  11. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil V: Sonstiges
  12. Sachenrecht
  13. Haftung des Netzbetreibers
  14. Anspruchssicherung und -durchsetzung
  15. Randgebiete
    1. Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben, §§ 46-48 EnWG, KAV
      1. Konzessionsvergabe
      2. Direktleitung
    2. Unlauterer Wettbewerb, UWG
      1. Grundsätzliches
      2. Beispiele aus der Rechtsprechung
    3. Allgemeines Kartellrecht, GWB und Energie-Kartellrecht, EnWG
    4. Vergaberecht
      1. Vergaberechtsreform 2016
      2. [noch frei]
    5. Fernwärme
      1. Definition der Fernwärme
      2. Wettbewerb
      3. Ausgangspreis
      4. Preisanpassung
      5. Weitere Rechtsprechung
        1. Kein Auskunftsanspruch über die Kalkulation von Wärmepreisen nach LIFG RP
        2. Vertragsstrafe nach § 23 AVBFernwärmeV bei illegalem Zähleraustausch
    6. Wasser
      1. Besonderheiten der Wasserversorgung
      2. Rechtsprechung
        1. Bemessung des Wassergrundpreises je Wohnung zulässig
        2. Wasserzählerdimensionierung
    7. Abwasser
    8. Abfall
    9. Gemeindewirtschaftsrecht
      1. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
        1. OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde
        2. [noch frei]
      2. Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
        1. OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde
        2. [noch frei]
      3. Öffentlicher Zweck
        1. OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde
        2. [noch frei]
    10. EEG
      1. Entschädigungsanspruch, Einspeisungsmanagement
        1. OLG Hamm: Entschädigungsanspruch auch ohne Netzausbaupflicht
        2. [noch frei]
      2. Eigenstromprivileg
        1. BGH: kein Privileg für eng verflochtenen Konzernverbund
        2. [noch frei]
      3. KWK-Bonus für Strom aus Biomasse
        1. BGH: Leistungssteigerung nach Stichtag
        2. BGH: Kein KWK- und Nawaro-Bonus für Eigenverbrauch nach EEG 2009
      4. Begriff der PV-Anlage
        1. BGH: Gesamtheit der PV-Module bilden die Anlage
    11. KWKG
    12. Außenauftritt des Unternehmens
      1. Geschäftsbrief
      2. Internetauftritt
        1. Impressum
        2. Haftung für externe Links

Randgebiete

Dieses Kapitel wird im Zuge der fortlaufenden Bearbeitung dieses Werkes noch weiter ergänzt werden. Bei eingen Abschnitten sind derzeit noch nur die Überschriften vorhanden.

In diesem Kapitel werden diejenigen Themen besprochen, welche aus der Sicht des Energie-Zivilrechts im engeren Sinne (Strom und Erdgas) nur eine Randbedeutung haben.

Diese Themen werden nicht in der aus den vorigen Kapiteln gewohnten Breite und Tiefe behandelt.

Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben, §§ 46-48 EnWG, KAV

Konzessionsvergabe

[Eingefügt am 09.02.2016]

Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung beschlossen. Ziel ist, bei Netzübernahmen, insbesondere durch Kommunen, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 05.02.2016 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR-Drs. 73/16).

[Eingefügt am 26.02.2016]

Insbesondere folgende Änderungen sind geplant:

  • 46 Abs. 2 Satz 3 EnWG-E: »Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich.«
  • § 46 Abs. 4 Satz 2 EnWG-E: »Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden
  • § 46a EnWG-E: Auskunftsanspruch der Gemeinde
  • § 47 EnWG-E: Rügeobliegenheit, Präklusion
  • § 47 Abs. 5 EnWG-E: »Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.«
  • § 48 Abs. 4 EnWG-E: »Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort.«

Eine ausführliche Besprechung des komplexen Themas der Konzessionsvergabe (§ 46 Abs. 2 bis 4 EnWG) würde den Rahmen dieses Werkes ohnehin sprengen, weshalb – nicht zuletzt im Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen – auf eine weitere Darstellung zunächst verzichtet wird.

Direktleitung

Nach § 46 Abs. 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, welche der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen, diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (sog. Direktleitungen).

[Eingefügt am 08.02.2016]Dies gilt im Ergebnis – mit kartellrechtlicher Begründung – auch für EEG-Einspeiseleitungen. § 46 Abs. 1 EnWG ist hier zwar nicht anwendbar, wohl aber § 19 GWB (bis zur 8. GWB-Novelle: §§ 19, 20 GWB) wie sich aus nachstehender Entcheidung des BGH ergibt.

BGH, Urteil vom 11.11.2008 – KZR 43/07 - Neue Trift

Leitsätze des Gerichts

1. Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

2. Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

3. Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB [1] darstellen.

Aus den Gründen:

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Damit begründet diese Regelung einen Kontrahierungszwang zu Lasten der Gemeinden. Die besondere Inanspruchnahme des öffentlichen Wegenetzes für die Verlegung von Versorgungsleitungen erklärt sich in erster Linie damit, dass öffentliche Wege und Straßen schon immer die Funktion hatten, Träger des Leitungsnetzes zu sein, aus dem die Letztverbraucher versorgt werden. Der Kontrahierungszwang dient vor diesem Hintergrund dem Ziel, die faktisch starke Stellung der Gemeinden im Hinblick auf die Versorgung ihrer Einwohner mit Elektrizität zu begrenzen. (Rn 10)

Öffentliche Verkehrswege im Sinne des § 46 Abs. 1 EnWG sind nicht nur die öffentlichen Straßen im Sinne der Landesstraßengesetze. Vielmehr reicht es für die Bejahung eines öffentlichen Verkehrsweges aus, dass die Gemeinde auf ihrem Grund den öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Auch ohne dass eine Widmung vorliegt, wie sie die Landesstraßengesetze – etwa auch § 2 Abs. 1 BbgStrG – voraussetzen, kann die Gemeinde faktisch auf dem in ihrem Eigentum stehenden Weg den öffentlichen Verkehr zulassen. Ein Weg, der tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit eröffnet, an die einzelnen Grundstücke heranzufahren, kann für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichen. Ob die Gemeinde als Straßenbaubehörde einen Weg als öffentliche Straße widmet oder ihn als Privatweg dem öffentlichen Verkehr zugänglich macht, obliegt ihrer Entscheidung. Diese Entscheidung kann jedoch keinen Einfluss auf ihre Gestattungspflichten gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben. Andernfalls könnte die Gemeinde durch die Bestimmung des rechtlichen Status ihrer Wege steuernd in die Energieversorgung eingreifen und sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 EnWG entziehen. Das Merkmal der »öffentlichen Verkehrswege« ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass es – ungeachtet einer Widmung – ausreicht, wenn der Verkehrsweg tatsächlich dem öffentlichen Verkehr eröffnet worden ist und in rechtlich zulässiger Weise zu Verkehrszwecken genutzt werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn der fragliche Weg dazu dient, die Erschließung der angrenzenden Grundstücke sicherzustellen. (Rn 11)

Ist die Beklagte Normadressatin, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrer Weigerung, die Verlegung des Stromkabels in dem fraglichen Wegegrundstück zu gestatten, ein Missbrauch nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB [2] liegt. Dabei muss sich die Klägerin nicht von vornherein entgegenhalten lassen, dass es ihr unter Inkaufnahme höherer Kosten möglich war, das Kabel für den einzuspeisenden Strom über andere Grundstücke zu verlegen. Die Parteien haben streitig dazu vorgetragen, ob die Klägerin auch jetzt noch auf eine Verlegung des Kabels in dem Weg »Neue Trift« angewiesen ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass es sich bei der inzwischen im Interesse der Schadensminderung realisierten Lösung nur um ein Provisorium handele, das die Einspeisung nicht an der Einmündung des Weges »Neue Trift« in die Landstraße, sondern an einer 200 m davon entfernten Stelle ermögliche, die nicht »die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage« (§ 4 Abs. 2 EEG a.F.) aufweise. Von diesem Vorbringen muss in Ermangelung anderer Feststellungen im Revisionsverfahren ausgegangen werden. (Rn 18)

Unlauterer Wettbewerb, UWG

Grundsätzliches

Beispiele aus der Rechtsprechung

>> Werbung mit unentgeltlichem Lieferantenwechsel

Eine Werbung dahingehend, man führe den Lieferantenwechsel unentgeltlich durch, stellt eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. [3]

>> Zahlungswege im Energielieferungsvertrag

Ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG (»verschiedene Zahlungswege«), ist abmahnfähig, [4]

Allgemeines Kartellrecht, GWB und Energie-Kartellrecht, EnWG

Vergaberecht

Vergaberechtsreform 2016

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorbereiteten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet.

Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EU-Vergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinie - Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU).

[Eingefügt am 09.02.2016]

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2016 die vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegte Verordnung zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Laut Bundeswirtschaftsministerium schafft die Verordnung ein übersichtliches, handhabbares Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Die Bündelung der Vorschriften und die Digitalisierung des Verfahrens sollen dem Ministerium zufolge die Arbeit der Vergabestellen erleichtern und den Aufwand der Unternehmen für die Bewerbung um öffentliche Aufträge deutlich reduzieren.


Das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag soll im Herbst 2015 beginnen. Die Richtlinien sind bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

[noch frei]

Fernwärme

In Abgrenzung zu Strom, Gas und Wasser unterliegt die Fernwärme einigen tatsächlichen Besonderheiten, welche in einem speziellen Rechtsregime ihren Ausdruck finden. Erzeugung und Verteilung (von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV »Bereitstellung« genannt) bilden eine technische Einheit und es gibt anders als bei Strom und Erdgas keine überörtlichen Netze. Insoweit ist die Fernwärme eher mit der ebenfalls nur örtlichen Wasserversorgung vergleichbar. Anders als bei Wasser (und den Stromnetzen) gibt es allerdings bei Fernwärme (und Erdgas) im Ansatz kein Monopol, jedenfalls nicht bezüglich der ersten Auswahl des Heizsystems für ein Gebäude. Heizen kann man auch mit Öl, Holz oder Strom. [5] Bei der Fernwärme gab es nie Demarkationsverträge zwischen den Unternehmen und auch keine exklusiven Konzessionsverträge mit den Gemeinden, beides wäre kartellrechtswidrig. Es herrschte vielmehr schon immer freier Wettbewerb unter den Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) und zwischen diesen und anderen Anbietern von Heizenergie. Im Übrigen gibt es zahlreiche Ausgestaltungen von Fernwärmelösungen, wie aus folgender Abbildung ersichtlich.

Definition der Fernwärme

Eine Legaldefinition der Fernwärme gibt es nicht, § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV fällt mit der Tür ins Haus und setzt die Existenz der Fernwärmeversorgung als gegeben voraus. Hinweise geben die Gesetzesbegründung [6] , § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV in der seit 01.03.1989 geltenden Fassung (vorher stand an dieser Stelle »Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser«) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. [7] Auf die Zahl der Abnehmer kommt es nicht an und auch nicht darauf, ob diese von vornherein feststeht [8] . Was allerdings erforderlich ist, ist eine »hohe Investition« des FVU [9] . Damit begegnet der BGH Modellen, die beinhalten, dass das FVU eine bereits bestehende Wärmeerzeugungsanlage (WEA) vom Eigentümer pachtet und dann mit deren Hilfe Wärme liefert. Das ist natürlich nicht verboten, aber es können nicht spezifische Privilegien der AVBFernwärmeV wie eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren in Anspruch genommen werden. Zusammenfassend lässt sich Fernwärme wie folgt definieren:

Fernwärme ist Wärme vor allem für Zwecke der Beheizung und der Warmwasserbereitstellung, die durch ein vom Gebäudeeigentümer verschiedenes gewerbliches Fernwärmeversorgungsunternehmen von einer Wärmeerzeugungsanlage über ein Leitungssystem zu Abnehmern in Gebäuden gebracht wird. Auf die Länge des Leitungssystems und auf die Abnehmerzahl kommt es nicht an. Für die Anwendung der AVBFernwärmeV ist weitere Voraussetzung, dass die Investitionskosten zum größeren Teil vom Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage und/oder des Fernwärmenetzes, also vom FVU, getragen werden.

Unter den Anbietern auf dem Markt der Wärmelieferungen haben sich verschiedene Gestaltungsvarianten etabliert. Sie werden je nach der dahinter stehenden Marketingidee oder der persönlichen Auffassung der Verwender als »Nahwärmeversorgung«, »Wärmelieferung«, »Wärmedirekt-Service«, »Wärmedienstleistungen«, »Contracting« u. ä. bezeichnet. Rechtlich ist das alles – soweit die soeben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen – Fernwärme i.S.d. AVBFernwärmeV.

Wettbewerb

Fernwärmenetze sind in sich geschlossene lokale wasser- oder dampfbasierte Versorgungssysteme, bei denen eine Durchleitung nicht ohne Weiteres möglich ist. Der etablierte lokale Wärmelieferant ist daher innerhalb des jeweiligen Netzgebietes in aller Regel der einzige Anbieter. Traditionell handelt es sich bei Fernwärmeversorgern um vertikal integrierte Unternehmen, d.h. sie erzeugen die Wärme (meist) selbst, betreiben das Verteilnetz und liefern die Wärme an die an das Netz angeschlossenen Abnehmer. [10] <⇓>

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes bildet der Markt für die Belieferung von Kunden mit Fernwärme einen eigenständigen sachlich relevanten Markt und ist nicht als Teil eines allgemeinen Wärmemarktes anzusehen. Hat sich der Verbraucher einmal für ein bestimmtes Heizsystem entschieden, so ist er ab dem Zeitpunkt dieser Systementscheidung Nachfrager auf dem Markt für die Belieferung mit dem jeweiligen Heizmittel, also etwa Gas, Heizöl oder Fernwärme. Zwar geht von den alternativen Heizsystemen in gewissem Umfang Wettbewerbsdruck aus. Der hohe Umstellungsaufwand verhindert indessen, dass der Wettbewerbsdruck den Preissetzungsspielraum des jeweiligen Fernwärmelieferanten so effektiv einschränken kann, dass von einem gemeinsamen sachlichen Markt auszugehen wäre. Räumlich ist der Markt auf das lokale Fernwärmenetz begrenzt, da keine überregionale Verbindung zu anderen Fernwärmenetzgebieten besteht. [11]

Die wettbewerbliche Situation im Fernwärmebereich insgesamt wird sich auf absehbare Zeit nicht grundlegend ändern. Das Bundeskartellamt hat daher weitere stichprobenhafte Überprüfungen und Verfahren gegen Unternehmen mit sehr hohen Preisen angekündigt. [12]

Eine Entflechtung und Regulierung der Wärmenetze hält allerdings auch das Bundeskartellamt nicht für geboten. Im Gegensatz zu Strom und Gas, könne Wärme nicht überregional von einem Netzgebiet in ein anderes geliefert werden. Auch seien Wärmenetze grundsätzlich als in sich geschlossene Systeme mit bedarfsoptimierter Wärmeerzeugung konzipiert. Netzzugänge durch Dritte im Sinne einer Durchleitung von Wärmemengen an eigene Kunden müssten daher eher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Vor diesem Hintergrund würde eine generelle Entflechtung von Netzbetrieb, Wärmeerzeugung und -vertrieb nur marginale wettbewerbliche Verbesserungen mit sich bringen. Dem stünden erhebliche administrative Kosten und möglicherweise Synergieverluste gegenüber. [13]

Wünschenswert sei aber eine Stärkung des Systemwettbewerbs, da hierdurch Druck auf die Preissetzung im Fernwärmebereich ausgeübt würde. Anschlussverpflichtungen schwächen dagegen den Systemwettbewerb weiter ab, da sie nicht nur einen Wechsel verhindern, sondern die Auswahl des Heizsystems von vornherein einschränken. [14] Auch die Bundesregierung sieht örtliche Anschlussverpflichtungen kritisch. [15]

Diese – zutreffende – wettbewerbsrechtliche Überlegung steht in einem gewissen Widerspruch dazu, dass einige Gemeindeordnungen – z.B. wie die baden-württembergische – es zulassen, »bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen« [16] vorzuschreiben. Der Verweis auf den Klimaschutz ist im Übrigen auch deshalb problematisch, weil den Gemeinden von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur das Recht zugebilligt wurde, die »Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft … in eigener Verantwortung zu regeln«.

Ausgangspreis

Der Ausgangspreis der Fernwärme wird frei ausgehandelt [17] , es gibt keine Besonderheiten zu anderen Gütern. Das akzeptiert letztlich auch das BKartA: » … steht der Fernwärmeanbieter vor der erstmaligen Entscheidung eines Kunden für ein bestimmtes Heizsystem in einem sog. Systemwettbewerb zur Raumbeheizung mit Öl, Gas oder anderen Brennstoffen« [18] . Anders gilt allerdings bei einem Anschluss- und Benutzungszwang; hier erfolgt eine Kontrolle auch des Ausgangspreises nach § 315 BGB analog. [19]

Preisanpassung

Bei der Preisanpassung ist das FVU allerdings nicht mehr frei, wobei ihm zwei Möglichkeiten zur Auswahl stehen.

Die eine Möglichkeit besteht darin, einseitig das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV [20] auszuüben, welches richterlicher Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt [21] . Auch bei Fernwärme sind Preisänderungen letztlich entsprechend der vom BGH für die Billigkeitsüberprüfung von Gaspreisen entwickelten Grundsätze zu kontrollieren [22] .

Die zweite Möglichkeit zur Preisanpassung besteht darin, ein vertragliches Preisanpassungsrecht nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu formulieren, dessen Ausgestaltung den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBWasserV [23] zu entsprechen hat, was ebenfalls richterlich kontrolliert werden kann. Hierzu gibt es einige höchstrichterliche Rechtsprechung aus neuerer Zeit, nämlich vier Entscheidungen aus 2011 [24] und eine weitere aus 2014 [25] , welche allerdings noch immer nicht alle Streitfragen geklärt haben.

Weitere Rechtsprechung

Kein Auskunftsanspruch über die Kalkulation von Wärmepreisen nach LIFG RP

Nach § 11 Satz 2 LIFG RP darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärme­preise handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, zu denen die Beklagte den Zugang zu Recht verweigert hat.

OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2015 - 10 A 10472/14.OVGAus den Gründen:Zum Verständnis: Beklagte ist die Gemeinde, Beigeladene sind die Gemeindewerke in der Rechtsform einer GmbH.

Die Behörde der beklagten Gemeinde ist gemäß § 2 Abs. 1 LIFG anspruchsverpflichtet. Zwar steht die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts, der gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Nahwärmeversorgung des Baugebiets … die Aufgabe der Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet von der Beklagten übertragen wurde, nach § 2 Abs. 3 LIFG einer Behörde gleich. Gleichwohl ist der Zugangsantrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG an die Beklagte zu richten, da sie sich der Beigeladenen zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Die der Nahwärmeversorgung zugrunde liegende Preiskalkulation sowie die damit verbundenen Berechnungsgrundlagen sind als amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 1 LIFG einzuordnen. Denn die Beigeladene nimmt die Nahwärmeversorgung des Neubaugebiets als Aufgabe der Daseinsvorsorge, d.h. als öffentlich-rechtliche Aufgabe, für die Beklagte wahr und steht insoweit nach § 2 Abs. 3 LIFG einer Behörde gleich. … Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Unterlagen seien nicht bei ihr, sondern allein bei der Beigeladenen vorhanden. Denn als Gesellschafterin der Beigeladenen steht der Beklagten grundsätzlich gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG – ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu.

Das Gericht begründet nicht, weshalb es sich bei der Fernwärmeversorgung (den Begriff »Nahwärme« gibt es als Rechtsbegriff nicht) um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handeln soll. Das ist auch abzulehnen. Auf dem Wärmemarkt herrscht Wettbewerb; gemeindlicher Aktivitäten bedarf es hierzu nicht. Die Klage hätte schon daran scheitern müssen, dass die Kalkulation der Wärmepreise durch die Gemeindewerke GmbH erfolgt und dass diese nicht über »amtliche Informationen« i.S.d. § 4 Abs. 1 LIFG RP verfügt.

Zu Recht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass es sich bei den in der Nahwärmepreiskalkulation enthaltenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handelt. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Geschäfts­geheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unter­nehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 20 F 13.10 – juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris Rn. 55; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 – 4 K 5228/13 – juris Rn. 42). Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen grundsätzlich auch Kalkulationen, da diese die Betriebs- und Angebots­struktur eines Unternehmens erkennen lassen (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., Rn. 54).

Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Nahwärmepreiskalkulation. Denn sie hat nicht nur im Nahwärmebereich eine Monopolstellung inne, sondern steht im Bereich der übrigen Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Insofern können die Konkurrenten der Beigeladenen aus den Unterlagen zur Wärmepreiskalkulation den einheitlichen Gaseinkaufspreis entnehmen und hieraus sowie den sonstigen Kosten die Gesamtkosten des Gasverkaufsbereichs der Beigeladenen und damit die Gewinnmarge ermitteln. Somit führt die Offenlegung der Nahwärmepreis­kalkulation zu Wettbewerbsnachteilen auf dem Gasverkaufsmarkt.

Vertragsstrafe nach § 23 AVBFernwärmeV bei illegalem Zähleraustausch

Der Einbau eines nicht zugelassenen, selbst beschafften Zählers, der weder von den Stadtwerken stammte noch verplombt war, stellt eine Beeinflussung der Messeinrichtung dar. Damit wird i.S.d. § 23 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine Messeinrichtung beeinflusst.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2014 - 4 U 147/13Aus den Gründen:

Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV ist es, dem Fernwärmeversorgungsunternehmen die Möglichkeit einer Vertragsstrafe einzuräumen, da zur Bekämpfung des »Diebstahls« von Wärmeenergie kein brauchbares strafrechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht, wenn nur die Wärmeenergie weitergeleitet wird. Nur wenn der Wärmeträger selbst abgeleitet wird, kann Diebstahl vorliegen. Der spezielle Straftatbestand des Energiediebstahls in § 248c StGB bezieht sich nur auf elektrische Energie.

Dadurch, dass die Stadtwerke Saarbrücken am 07.01.2010 den Fernwärmezähler im streitgegenständlichen Anwesen ausgebaut haben, ist der Fernwärmelieferungsvertrag nicht – durch Kündigung – beendet worden. Dies folgt daraus, dass der – vorübergehende – Ausbau des Zählers regelmäßig nur ein Druckmittel hinsichtlich aufgelaufener Zahlungsrückstände darstellt.

Sinn und Zweck ist also, wie bereits dargelegt, dem Versorgungsunternehmen unter Umgehung der sich aus der Natur des Fernwärmelieferungsvertrags ergebenden Beweisschwierigkeiten in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der Vertragsstrafe zukommen zu lassen und den Kunden von Anfang an zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu bewegen. Insbesondere gilt dies, wenn, wie im streitgegenständlichen Fall ein illegaler Zähleraustausch stattgefunden hat, der die zuverlässige und korrekte Ermittlung der exakt entnommenen Wärmemenge unmöglich macht.

Daher kann es nach dem Sinn und Zweck des § 23 AVBFernwärmeV nicht darauf ankommen, ob der Kunde die geschuldete Leistung erbracht, also die aufgelaufenen Rückstände der geschuldeten Vergütung gezahlt und ob sich das Versorgungsunternehmen bei der Annahme dieser Zahlung den Anspruch auf die Vertragsstrafe vorbehalten hat. Nach dem Zweck der Vorschrift des § 23 AVBFernwärmeV kommt es allein darauf an, dass im Allgemeinen gerade auf Grund der Zählermanipulation – ohne weiteren Untersuchungsaufwand – nicht sicher beurteilt werden kann, ob der tatsächlich geschuldete Betrag gezahlt wurde.

Dieser Fall stellt somit den Fall eines selbstständigen Strafversprechens dar, bei dem die Strafe nicht wie bei einer echten Vertragsstrafe in Akzessorietät zur Hauptleistung geschuldet wird, sondern auch ohne eine zu sichernde Hauptforderung Druck ausüben soll, eine an sich nicht geschuldete Handlung vorzunehmen oder eine Handlung zu unterlassen, die man vornehmen dürfte (vgl. BGHZ 105, 24 (27 f); BGHZ 82, 398; MünchKomm(BGB)-Gottwald, aaO., vor § 339 BGB, Rdn. 2 und § 343 BGB, Rdn. 24).

Die Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe gemäß § 23 AVBFernwärmeV liegen also unabhängig davon vor, ob der tatsächlich eingebaute Zähler den Verbrauch faktisch korrekt ermittelt hat oder nicht.

Der Beklagte hat, indem er eigenmächtig einen selbst beschafften Zähler in dem Anwesen pp., gesetzt hat, gemäß § 23 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine Messeinrichtung beeinflusst. Der Einbau eines nicht zugelassenen, selbst beschafften Zählers, der weder von den Stadtwerken stammte noch verplombt war und auch nicht die vom Netzbetreiber geforderte Auslegungstemperatur erreicht hat und auch keine Eigentumsnummer des Messstellenbetreibers enthielt, stellt eine Beeinflussung (Manipulation) der Messeinrichtung dar.

Die Bemessung der Vertragsstrafe richtet sich nach den Besonderheiten der Fernwärmeversorgung, die eine auch nur annähernd exakte Feststellung der Entnahme ausschließen. Zu beachten ist dabei der Zweck der Vertragsstrafenregelung, den Kunden von vornherein zu einem vertragsgemäßen Verhalten anzuhalten.

Konkret ergibt sich die Höhe der Vertragsstrafe nach der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV aus dem Produkt der Faktoren »Dauer der unbefugten Entnahme«, »höchstmöglicher Wärmeverbrauch« und »Entgelt«, wobei sich Letzteres nach der Entgeltregelung für vergleichbare Verbrauchsverhältnissen richtet. Das Höchstmaß der Vertragsstrafe beträgt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV das Zweifache des bei höchstmöglichem Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgeltes. Die Verdoppelung des höchstmöglichen Entgeltes soll sicherstellen, das die Bestimmung auch tatsächlich einen Strafeffekt hat und sich nicht im Ersatz des entstandenen Ausfalls erschöpft. Bei der Festsetzung der Höhe ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei es maßgeblich auf die – allerdings schwer nachweisbare – tatsächliche Nutzung ankommt.

Wasser

Besonderheiten der Wasserversorgung

Rechtsprechung

Bemessung des Wassergrundpreises je Wohnung zulässig

Eine Bemessung des Grundpreises rein nach dem Maßstab, dass jedes Wohngrundstück den gleichen Grundpreis zu zahlen hat, ist zulässig.

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

BGH, Urteil vom 20.05.2015 – VIII ZR 164/14 1. Der beklagte Wasserversorger ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Innerhalb dieses Gebietes besteht ein Anschluss‑ und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV erfolgt. Die Klägerin ist Eigentümerin von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 340 Wohneinheiten, welche deutlich unterschiedlichen Größen aufweisen. Die dem Versorgungsverhältnis zugrunde gelegten Tarife sehen für jede Wohneinheit einen einheitlichen Grundpreis vor, ohne nach der jeweiligen Größe der Wohnungen oder der Anzahl der Bewohner zu differenzieren. Mit dem Grundpreis deckt der Wasserversorger im Mittel 59% seiner bei der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet anfallenden Fixkosten ab.

2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rückzahlung nur unter Vorbehalt bezahlten Grundgebühren sowie die Feststellung, dass der Wasserversorger nicht berechtigt sei, für die Bereitstellung von Trinkwasser undifferenzierte verbrauchsunabhängige Grundgebühren zu verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Wasserversorger zur Zahlung eines Teilbetrages verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich der restlichen Klageforderung weiter, während der Wasserversorger mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Die Revision des Wasserversorgers hatte Erfolg; die Revision der Klägerin war dagegen unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat somit im Ergebnis die Klage vollständig abgewiesen.

3. Das Berufungsgericht war der Auffassung, nur eine Grundpreisdifferenzierung nach Wohnungsgröße stelle sicher, dass das Jahresentgelt für Wohnungen bis zu 50 qm im Vergleich zu größeren Wohnungen der Billigkeit entspreche. Maßstab für die Billigkeitsprüfung seien in Anlehnung an das öffentliche Recht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, das Kostendeckungsprinzip sowie das Willkürverbot. Dem Wasserversorger sei zwar als sachgerecht zuzugestehen, im Mittel 59% seiner Fixkosten in den verbrauchsunabhängigen Grundpreis zu nehmen, dies erfordere aber eine über die bloße Wohnungsanzahl hinausgehende Differenzierung innerhalb des Grundpreises nach der Wohnungsgröße, um für kleinere Wohnungen auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil von circa 80 % am Gesamtpreis zu vermeiden. Die fehlende Differenzierung führe in einer mit einer Person belegten Wohnung zu durchschnittlichen Jahreswasserkosten je Person in einer Größenordnung von etwa 200 €, bei zwei Personen von etwa 120 € und bei vier Personen von knapp 90 €. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheitsgrundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip.

4. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Die Frage, in welcher Weise der Wasserversorger verbrauchsunabhängige Kosten in seine Kalkulation einfließen lasse und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliege grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung. Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie‑ und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, sei durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Zu diesen grundlegenden Prinzipien gehörten insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Mit der Grundgebühr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen ganz oder teilweise abgegolten. Sie werde deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Leistung zu orientieren pflege.

Von diesem Zweck ausgehend seinen Wohnungsleerstände unbeachtlich. Die Gebühr für die Vorhalteleistung sei darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch Wohneinheiten erbracht werde, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht werde. Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipierten in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung. Der Leerstand habe auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen.

Vergleichen mit anderen Wasserversorgungsgebieten erteilt der Bundegerichtshof bereits im Ansatz eine Absage. Es komme vielmehr nach dem maßgeblichen Kostendeckungsprinzip auf die jeweils konkreten, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten an, die etwa durch die Siedlungsdichte und die Länge der Leitungswege geprägt seien.

Die von dem Wasserversorger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser könne ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebiete weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen nach der Wohnungsgröße noch verstoße der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip. Die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe überschreitete die Ermessensgrenzen eines Wasserversorgers grundsätzlich nicht. Der von ihm gewählte Maßstab erfasse vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten. Anders als das Berufungsgericht meint, sei ein Wasserversorger aus Gründen der Billigkeit somit nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen dahin unterteilt, dass jedenfalls bei kleinen Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm nur ein Bruchteil des vollen Grundpreises, hier zwei Drittel, in Ansatz gebracht werden dürfen. Auch auf die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner je Wohnung könne es nicht ankommen. Dass dies bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden könne, liege allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand. Ebenso wenig besitze die Größe der jeweiligen Wohneinheiten keine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren Höchstlast für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es bestehe kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Dementsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die Grenze gerade bei einer Wohnungsgröße von 50 qm gezogen und weitere Größendifferenzierungen abgelehnt habe.

5. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Trend geht gerade in der Wasserversorgung dahin, die in der Praxis oft deutlich zu niedrigen Grundgebühren eher anzuheben. Vorliegend wurden immerhin 59% der Fixkosten durch die Grundgebühr abgedeckt. Viele Wasserversorger liegen noch deutlich unterhalb dieses Wertes. Durch das in Deutschland völlig überflüssige Wassersparen spielen die Fixkosten eine immer größere Rolle. Indirekt werden auch die Abwasserentsorger belastet, welche nicht mehr die einst berechneten Durchflussmengen in ihren Abwasserrohen vorfinden. Sowohl ökonomisch wie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Äquivalenz ist es somit gerechtfertigt, wenigstens näherungsweise die Fixkosten über den Grundpreis zu amortisieren. Es steht zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt auch bei der Elektrizität eine zunehmende Rolle spielen wird. Für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz müssen nach § 17 Abs. 6 StromNEV Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Im Zeichen zunehmender Eigenversorgung wird sich diese Angemessenheit auch hier zunehmend in die Richtung des Grundpreises verschieben.

Wasserzählerdimensionierung

Das Bestimmungsrecht des Wasserversorgungsunternehmens nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV ist nach der zutreffenden Auffassung des AG Mönchengladbach-Rheydt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben. [26]

Im Einzelnen führt das Gericht aus:

  • Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Wasserversorgungsunternehmen, diesem den aktuellen Stand der Technik zugrunde zu legen und unter dessen Berücksichtigung darüber zu entscheiden, ob ein Austausch des Wasserzählers wegen neuerer technischer Erkenntnisse angezeigt ist.
  • Aufgrund des Versorgungsvertrages bestehen gegenüber dem Wasserkunden besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 242, 241 Abs. 2 BGB). Aus diesen folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Das Wasserversorgungsunternehmen ist dann gehalten, eine neue Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Austausch der Wasserzähler unter Berücksichtigung des neuen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.
  • Das Wasserversorgungsunternehmen schuldet jedoch nur dann eine Ermessensentscheidung, wenn entweder der Wasserkunde einen Austausch des Wasserzählers gefordert hat oder aber wenn ein turnusmäßiger Zähleraustausch seitens des Wasserversorgungsunternehmens vorzunehmen ist.
  • Entspricht sowohl der Einbau eines Wasserzählers der Baugröße Qn 2,5 als auch der Baugröße Qn 6 dem aktuellen Stand der Technik, so ist es nicht ermessenfehlerhaft, einen Wasserzähler der Baugröße Qn 6 einzubauen, solange der Wasserkunde nicht ausdrücklich einen Wasserzählers der Baugröße Qn 2,5 verlangt.

Abwasser

Abfall

Gemeindewirtschaftsrecht

Die Autonomie der Gemeinden ist verfassungsrechtlich garantiert:

GG Art 28

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Was das genau bedeutet, führt aber immer wieder zu Streit. Zum einen kann Streit darüber entstehen, was noch als »örtlich« zu verstehen ist und was darüber hinausgeht. Zum anderen ist umstritten, in welchem Ausmaß der Gemeinde eine wirtschaftliche Bestätigung erlaubt ist. Insbesondere kommunale Eigenbetriebe, aber auch privatrechtlich organisierte Energie- und Wasserversorger, welche kommunal beherrscht werden, können unter Umständen Beschränkungen durch das Gemeinderecht unterliegen.

Noch mehr gilt dies für Energieprojekte der Gemeinde selbst. Hier stellt sich insbesondere oftmals die auch Frage, ob damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird.

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde

Damit das Örtlichkeitsprinzip nicht verletzt ist, muss eine PV-Anlage zumindest teilweise zielgerichtet der Stromversorgung dieser Kommune dienen. Eine solche zielgerichtete Versorgung liegt nicht vor, wenn der erzeugte Solarstrom nach dem EEG in vollem Umfang in ein überörtliches Netz gegen Vergütung eingespeist wird.

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2015 - 4 L 163/14Die Entscheidung erging zu dem Landesrecht Sachsen-Anhalt. Den Text des nur noch übergangsweise in Kraft befindlichen § 116 GO LSA a.F., in dessen Anwendung das OVG Sachsen-Anhalt entschieden hat, finden Sie hier. Mit § 116 GO LSA a.F. vergleichbare Regelungen zu der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden enthalten jedoch auch alle anderen Gemeindeordnungen, wenn auch mit gewissen Abstufungen.

[noch frei]

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde

Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage in einem Solarpark durch eine Kommune auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken sind als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2015 - 4 L 163/14

Die Entscheidung erging zu dem Landesrecht Sachsen-Anhalt. Den Text des nur noch übergangsweise in Kraft befindlichen § 116 GO LSA a.F., in dessen Anwendung das OVG Sachsen-Anhalt entschieden hat, finden Sie hier. Mit § 116 GO LSA a.F. vergleichbare Regelungen zu der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden enthalten jedoch auch alle anderen Gemeindeordnungen, wenn auch mit gewissen Abstufungen.

[noch frei]

Öffentlicher Zweck

OVG Sachsen-Anhalt: Erzeugung von PV-Strom durch Gemeinde

Der Betrieb einer PV-Anlage, mit der allein den Zweck verfolgt wird, einen Gewinn zu erzielen, ist nicht von einem öffentlichen Zweck gedeckt.

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.05.2015 - 4 L 163/14Die Entscheidung erging zu dem Landesrecht Sachsen-Anhalt. Den Text des nur noch übergangsweise in Kraft befindlichen § 116 GO LSA a.F., in dessen Anwendung das OVG Sachsen-Anhalt entschieden hat, finden Sie hier. Mit § 116 GO LSA a.F. vergleichbare Regelungen zu der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden enthalten jedoch auch alle anderen Gemeindeordnungen, wenn auch mit gewissen Abstufungen.

[noch frei]

EEG

Entschädigungsanspruch, Einspeisungsmanagement

OLG Hamm: Entschädigungsanspruch auch ohne Netzausbaupflicht

Die vertragliche Vereinbarung einer über die Vorgaben des § 8 Abs. 1 EEG 2012 hinausgehenden, den Vorbehalt des § 11 EEG ausschließenden Abnahmepflicht des Netzbetreibers ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 unwirksam.

Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine Drosselung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegebene Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen der Anlage (Wechselrichter/Q/U-Schutzschalter) kann eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 bewirken.

Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt nicht das Bestehen einer Netzausbaupflicht im Sinne des § 9 EEG (2012) voraus.

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 - 7 U 42/14

[noch frei]

Eigenstromprivileg

Zwar hat sich der Begriff »Eigenstromprivileg« allgemein duchgesetzt und er wird auch deshalb hier auch verwandt, in Wahrheit handelt es sich aber nicht um ein Privileg, sondern um eine Selbstverständlichkeit. Es gibt überhaupt keinen Grund eine personen- oder unternehmensinterne »Leistung« in irgendeiner Weise zu besteuern oder hierfür Abgaben zu erheben. Wer Radischen im privaten Garten anbaut und selbst verzehrt wird zu Recht auch nicht mit Umsatzsteuer belastet, obwohl der Einkauf von Radischen im Supermarkt mit Umsatzsteuer belastet ist. Die unternehmensinterne Be- und Verarbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen löst ebenfalls keine Besteuerung aus. Dies ist kein Privileg.

Die BNetzA hat am 16.10.2015 einen »Leifaden zur Eigenversorgung« als Entwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. In diesem setzt sich die restriktive Tendenz des Gesetzgebers bezüglich des Eigenstromprivilegs fort.

BGH: kein Privileg für eng verflochtenen Konzernverbund

In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-schließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 14 Abs. 3 EEG 2006 werden die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an mit ihm verbundene, juristisch selbständige Unternehmen gelieferten Strommengen auch dann einbezogen, wenn es sich um einen eng verflochtenen Konzernverbund handelt. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter »Eigenstrom« lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09, Rn. 23 ff.).

BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 56/14Aus den Gründen:

(20) … Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen … im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise »unselbständigen Teilbetrieben« vergleichbar wären und die – die anderen Gesellschaften beherrschende – Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen »Umorganisation« auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

(22) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Auskunftsanspruch des klagenden NetzbetreIbers sei auch weder verjährt noch verwirkt.

(30) … Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall … nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. …Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich … gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

[noch frei]

KWK-Bonus für Strom aus Biomasse

BGH: Leistungssteigerung nach Stichtag

Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist – auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge – nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.

BGH, Urteil vom 04.03.2015 – VIII ZR 325/13

BGH: Kein KWK- und Nawaro-Bonus für Eigenverbrauch nach EEG 2009

Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus).

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

Begriff der PV-Anlage

BGH: Gesamtheit der PV-Module bilden die Anlage

Leitsätze
a) Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden - weiten - Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen.
b) Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Fotovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage »Solarkraftwerk«.

BGH, Urteil vom 04.11.2015 – VIII ZR 244/14Gegenstand der Entscheidung war eine sog. »mobile Inbetriebnahme» der Anlage. Der Anlagenbetreiber hatte die Inbetriebnahme auf einen »Glühlampentest« der Module in einer Lagerhalle gestützt. Die Montage an dem endgültigen Betriebsstandort der Freiflächenanlage erfolgte dagegen erst einige Monate später nach dem Stichtag für die Vergütungsverschlechterung durch das EEG 2012.

Der BGH hat sich nicht der Argumentation der Vorinstanzen angeschlossen, die die Zurückweisung der Vergütungsansprüche alleine auf eine einschränkende Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs des § 3 Nr. 5 EEG 2009 gestützt hatten, sondern ist einen Schritt weiter gegangen: Erst die Gesamtheit der PV-Module bilde die EEG-Anlage »Solarkraftwerk«. Damit war natürlich schon aus diesem Grunde klar, dass der »Glühlampentest« an einzelnen PV-Modulen keine Inbebriebnahme darstellt.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung reichen aber weiter. Held weist zu Recht auf die hierdurch entstehenden Folgeprobleme hin:

Liegt auch bei späterem Zubau von Modulen eine einheitliche Anlage vor, sind die Auswirkungen auf die anwendbare Vergütungsnorm, Degressionsvorschrift und Förderdauer fraglich. Insofern wird das Urteil neben finanziellen Auswirkungen auf neu zu bewertenden Inbetriebnahmesachverhalte der Vergangenheit zu erheblicher Rechts- und Investitionsunsicherheiten führen und stellt das Konzept der Clearingstellen-Verfahren einer sachorientierten Lösungsfindung auf hohem juristischem Niveau erneut in Frage.  Unternehmen werden deshalb wiederum den Rechtsweg suchen müssen, um das Versagen des Gesetzgebers bei der Klärung der seit längerem drängenden Folgenfragen durch möglichst schnelle höchstrichterliche Entscheidungen zu kompensieren. Möge der BGH dabei in Zukunft berücksichtigen, dass mit derartigen Überraschungs-Coups weder der Wirtschaft noch der Energieumweltpolitik gedient ist. Damit geht es letztendlich auch darum, wie mit einer vorhersehbaren und konsistenten Rechtsprechung  das Vertrauen in das Rechtssystem sichergestellt werden kann. [27] , in: Stadtwerke Kompass (Newsletter der Kanzlei Rödl & Partner) Nr. 30/2015.

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Außenauftritt des Unternehmens

Geschäftsbrief

Internetauftritt

Impressum

Haftung für externe Links

[Eingefügt am 22.02.2016]Seit vielen Jahren wird im Internet kolportiert, das Landgericht Hamburg habe ausgesprochen, man müsse sich von externen Links distanzieren, um eine Haftung zu vermeiden. Dies war schon immer juristischer Unfug, den das Landgericht Hamburg so auch nicht gesagt hatte. Wie es sich wirklich verhält, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2015 deutlich in vier Leitsätzen wie folgt formuliert:

BGH, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlink

1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

  1. [1]
    a.F., entspricht § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB n.F.
  2. [2]
    a.F., entspricht § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB n.F.
  3. [3]
    LG Duisburg, Urteil vom 27.09.2011 – 22 O 85/09.
  4. [4]
    BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12.
  5. [5]
    insbesondere: Nachtspeicherheizung und Wärmepumpe.
  6. [6]
    BR-Drs. 632/80, einschlägiges Zitat hieraus in BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 229/88, Tz 21.
  7. [7]
    BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 229/88, Leitsatz.
  8. [8]
    BGH, Urteil vom 06.12.1989 – VIII ZR 8/89, Leitsatz 1.
  9. [9]
    BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 262/09.
  10. [10]
    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. 108.
  11. [11]
    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. 108 f.
  12. [12]
    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. 109.
  13. [13]
    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. 109.
  14. [14]
    Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. 109.
  15. [15]
    Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2013/2014 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, BT-Drs. 18/5210, S. VII.
  16. [16]
    § 11 GO BW.
  17. [17]
    Ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 292/11, Tz 21 m.w.N., Anm. Brändle in VersorgW 2013 (Heft 11), 295.
  18. [18]
    BKartA: Abschlussbericht Sektoruntersuchung Fernwärme, 2012, Rn 5 <⇓>
  19. [19]
    vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 292/11 – dort allerdings obiter dictum – unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 04.12.1986 – VII ZR 77/86.
  20. [20]
    Die Norm spricht zwar, anders als § 4 Abs. 1 AVBWasserV, der ausdrücklich auch die »dazugehörenden Preise« erwähnt, nur von »allgemeinen Versorgungsbedingungen«, zu diesen gehören aber nach richtiger Auffassung (im Einzelnen: Dibbern/Wollschläger: Fernwärme: Anpassung von Preisen und Preisänderungsklauseln gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in CuR 2011 [Heft 4], 148) auch die Preise.
  21. [21]
    Für Fernwärme bisher nicht entschieden, jedoch ständige Rechtsprechung für Strom und Erdgas, für Wasser bejaht durch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 – 6 U 63/08, Tz 9.
  22. [22]
    so wörtlich Völzmann-Stickelbrock in jurisPK-BGB Band 2, 6. Auflage, 2012, Tz 121; ebenso Dibbern/Wollschläger aaO (Fn 27), zu II. 2. c).
  23. [23]
    Bis 11.11.2010 war das wortgleich § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, was insbesondere bei der Lektüre älterer Entscheidungen zu beachten ist.
  24. [24]
    BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09; BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09; BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 37/10; BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 339/10. Zu diesen vier Entscheidungen siehe Brändle: Das Preisanpassungsrecht des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in VersorgW 2011 (Heft 11), 290; Heine: BGH konkretisiert Vorgaben für Preisanpassungsklauseln in Fernwärmetieferverträgen in CuR 2011 (Heft 2), 59; Thomale: Anforderungen an Preisanpassungsklauseln Wärmelieferungsverträgen in CuR 2011 (Heft 2), 64; Dibbern/Wollschläger: Fernwärme: Anpassung von Preisen und Preisänderungsklauseln gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in CuR 2011 (Heft 4), 148.
  25. [25]
    BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 mit Anm. Brändle: Nachträgliche Unwirksamkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel in VersorgW 2014 (Heft 11), 300 sowie Anm. Nebel in CuR 2014 (Heft 3), 133.
  26. [26]
    AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteile vom 23.10.2013 - 15 C 434/09 =DokNr. 14002675 und 15 C 531/10 = DokNr. 14002676.
  27. [27]
    Held

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