Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Haftung des Netzbetreibers
Rechtsstand: 01.01.2015

Jahrgang 2017

  1. Aktualisierungen und Ergänzungen dieses Werks
  2. Einführung in das Recht für Nichtjuristen
  3. Grundlagen der Ver- und Entsorgung, historische Entwicklung
  4. Entflechtung, §§ 6 ff. EnWG
  5. Netzanschluss, §§ 17 ff. EnWG, NAV, NDAV
  6. Netzzugang, §§ 20 ff. EnWG, StromNZV, GasNZV
  7. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil I: Rechtsnatur, Grundversorgung, Ersatzversorgung
  8. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil II: Sonderverträge
  9. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil III: Preisvereinbarung und Preisanpassung
  10. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil IV: Rechnung, Stromkennzeichnung
  11. Energielieferung an Letztverbraucher – Teil V: Sonstiges
  12. Sachenrecht
  13. Haftung des Netzbetreibers
    1. Übersicht
    2. BGB-Haftung – Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis und deliktische Haftung
      1. Schuldverhältnisse: Netzanschlussvertrag, Netznutzungsvertrag, Anschlussnutzungsverhältnis
      2. Pflichtverletzung, § 280 BGB
      3. Deliktische Haftung (= unerlaubte Handlung), § 823 BGB
      4. Verschulden – einfache und grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, § 276 BGB
      5. Besondere Haftungsregelung für Netzbetreiber, § 18 NAV/NDAV
      6. Schaden, § 249 BGB
      7. Mitverschulden, § 254 BGB
    3. Haftpflichtgesetz
      1. Anknüpfungspunkt, Umfang und Grenzen
      2. Rechtsprechung zur Versorgungsunterbrechung
      3. Rechtsprechung zur Beweislast
      4. Rechtsprechung zum Begriff »Inhaber der Anlage«
      5. Rechtsprechung zum Begriff der »Wirkung«
      6. Rechtsprechung zum Begriff »innerhalb eines Gebäudes« – Der Haftungsauschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG
    4. Produkthaftungsgesetz
      1. Anknüpfungspunkt, Umfang und Grenzen
      2. Erdgas, Wasser, Fernwärme
      3. Elektrizität – Der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom
    5. Haftung Dritter für Netzstörungen
      1. Haftung des Netzbetreibers für Störungen durch Dritte?
      2. Verpflichtung zur Weitergabe von Daten des Schädigers an den Geschädigten
      3. Berechtigung zur Weitergabe von Daten des Schädigers an den Geschädigten
        1. Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, § 6a EnWG
        2. Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Schädiger, § 241 Abs. 2 BGB
        3. Vertraulichkeitsvereinbarung in dem Netzanschlussvertrag
        4. Datenschutzrecht
    6. Netzbetreiber als Geschädigter
      1. Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmers
      2. Rechtsprechung: Überprüfungskosten / dinglich gesicherte Leitung
    7. Weitere Rechtsprechung
      1. Schadensersatzanspruch des Mieters gegen Hausverwaltung wegen verdorbener Lebensmittel infolge ungerechtfertigter Stromsperrung
      2. Haftung des Stromnetzbetreibers für Stromausfall infolge einer defekten Hausanschlussmuffe
  14. Anspruchssicherung und -durchsetzung
  15. Randgebiete

Haftung des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber kann, wie jedermann, aus Vertrag oder Delikt haften (BGB-Haftung). Die Haftung nach BGB setzt stets ein Verschulden des Netzbetreiber voraus.

Die Haftung aus »Vertrag« wäre genauer als Haftung für die Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis zu bezeichnen, denn neben schuldrechtlichen Verträgen (Netzanschlussvertrag, Netzzugangsvertrag) gibt es auch gesetzliche Schuldverhältnisse (Anschlussnutzungverhältnis). Für die Frage der Haftung gibt es hierbei keine Unterschiede; die zentrale Haftungsnorm des § 280 BGB spricht von einem Schuldverhältnis, nicht von einem Vertrag. Sie umfasst damit auch gesetzliche Schuldverhältnisse wie das Anschlussnutzungverhältnis oder die (für die für den Netzbetreiber nicht relevante) Ersatzversorgung aber auch zum Beispiel die Geschäftsführung ohne Auftrag, welche im Zusammenhang mit der »Energieentnahme ohne Vertrag« außerhalb der Ersatzversorgung für den Netzbetreiber noch immer ein Rolle spielen kann.

Darüber hinaus kommen Haftungstatbestände aus dem Haftpflichtgesetz (HaftPflG) und aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Betracht. Beide beinhalten eine Gefährdungshaftung.

Bei der BGB-Haftung - und nur dort - genießt der Netzbetreiber bei Störungen der Anschlussnutzung ein Haftungsprivileg nach § 18 NAV bzw. NDAV. Das gleiche gilt bei Störungen der Netznutzung nach § 25a StromNZV bzw. § 5 GasNZV.

Nachdem das für die BGB-Haftung stets erforderliche Verschulden oftmals nicht nachweisbar ist, sind regelmäßig auch Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und dem Produkthaftungsgesetz zu prüfen. Für beide ist ein Verschulden des Netzbetreibers nicht erforderlich. Andererseits sind sie aber tatbestandlich gegenüber der BGB-Haftung erheblich eingeschränkt.

Der Netzbetreiber kann somit unter vier verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten haften:

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB)
  2. Delikt (§§ 823 ff. BGB)
  3. Haftpflichtgesetz (§ 2 HaftPflG)
  4. Produkthaftungsgesetz (§ 1 ProdHaftG)

Alle Haftungstatbestände sind grundsätzlich nebeneinander möglich, schließen sich also gegenseitig nicht aus. Sie unterliegen aber unterschiedlichen Voraussetzungen und Einschränkungen.

Übersicht

BGB-Haftung – Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis und deliktische Haftung

Der Netzbetreiber kann, wie jedermann, aus Vertrag (genauer: wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis) oder Delikt haften.

Schuldverhältnisse: Netzanschlussvertrag, Netznutzungsvertrag, Anschlussnutzungsverhältnis

Als vertragliche Schuldverhältnisse kommen insbesondere der Netzanschlussvertrag und der Netznutzungsvertrag in Betracht. Als gesetzliches Schuldverhältnis kommt das Anschlussnutzungsverhältnis in Betracht.

>> Netzanschlussvertrag

Bei dem Netzanschlussvertrag kommt als Anspruchsteller der Anschlussnehmer, also derjenige, welcher diesen Vertrag abgeschlossen hat, in Betracht. Dies ist nicht notwendigerweise der Eigentümer des Grundstücks.

In Niederspannung bzw. Niederdruck gilt: Sind Anschlussnehmer und Eigentümer identisch und geht das Eigentum an der Kundenanlage auf einen neuen Eigentümer über, so entsteht mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage ein neues Netzanschlussverhältnis mit dem neuen Eigentümer (§ 2 Abs. 4 Satz 1 NAV/NDAV). Im Übrigen ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz (bzw. Niederdrucknetz) angeschlossen ist, kraft gesetzlicher Anordnung auch Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 1 Halbs. 2 NAV/NDAV). Da ein Anschlussnehmer ohne Netzanschlussverhältnis nicht denkbar ist, sind die beiden Regelungen in sich widersprüchlich. § 2 Abs. 4 NAV/NDAV ist missglückt. Was der Gesetzgeber eigentlich »nur« wollte, ist die Klarstellung, dass die Forderung auf Zahlung der Hausanschlusskosten nicht auf den neuen Eigentümer übergeht.

NAV und NDAV dürfen nicht ohne Weiteres auf Mittel- und Hochspannung bzw. auf Mittel- und Hochdruck übertragen werden. Hier gilt Vertragsfreiheit und es sind tunlichst schriftliche Verträge mit den Netzkunden abzuschließen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesen Verträgen. Allerdings könnten deutliche Abweichungen von NAV und NDAV einer AGB-Kontrolle zum Opfer fallen. Ob über NAV und NDAV hinausgehende Haftungsbegrenzungsvereinbarungen wirksam wären, ist jedenfalls sehr zweifelhaft.

>> Netznutzungsvertrag

Hat der Kunde selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen, so haftet ihm der Netzbetreiber auch bei Verletzungen dieses Vertrages. Der Regelfall in der Praxis ist allerdings, dass die Netznutzung vertraglich von dem Lieferanten für die Belieferung seiner sämtlichen Kunden vereinbart wird (Lieferantenrahmenvertrag). Hier stellt sich die Frage, ob die von dem Lieferanten belieferten Kunden in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen sind (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Hierzu gibt es bislang, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung. Die Frage dürfte jedoch zu bejahen sein.

Für den Mietvertrag hat der BGH folgendes ausgeführt:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden können. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehört insbesondere auch der Mietvertrag. Die Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines Vertrages beruht darauf, dass die dritte Person wie der Mieter selbst mit der Leistung des Vermieters in Berührung kommt, also eine gewisse Leistungsnähe vorliegt. Weiter ist erforderlich, dass der Mieter der dritten Person etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zu gewährleisten hat, was ein Einbeziehungsinteresse des Dritten begründet und dies für den Vermieter erkennbar ist. Dann entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, dass dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst. [1]

Auf den Lieferantenrahmenvertrag sind diese Überlegungen sinngemäß übertragbar. Der Lieferantenrahmenvertrag dient im Übrigen in erster Linie der Vereinfachung. Diese Vereinfachung kommt nicht nur dem Lieferanten, sondern auch dem Netzbetreiber zu Gute, welcher ansonsten mit jedem einzelnen Netzkunden einen Netznutzungsvertrag abschließen müsste. Nachdem das Grundmodell des § 20 Abs. 1a EnWG der Netznutzungsvertrag ist und der Lieferantenvertrag »nur« eine Variante hiervon darstellt, erscheint es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt zu sein, den Netzkunden in den Schutzbereich des Lieferantenvertrags einzubeziehen. Der Netzkunde ist der primäre Nutznießer der Netznutzung, denn ohne die Nutzung der Netze könnte er nicht mit Strom oder Gas versorgt werden. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass der Lieferant ebenfalls auf die Netznutzung angewiesen ist, denn er könnte seine Energie ohne die Netznutzung nicht absetzen.

Vermutlich wird die Haftung aus einem Netznutzungsvertrag in der Praxis jedoch nicht relevant, weil der Kunde bereits aus dem Netzanschlussvertrag oder dem Anschlussnutzungsverhältnis gegen den Netzbetreiber vorgehen kann.

>> Anschlussnutzungsverhältnis

Die Haftung für Pflichtverletzungen bezieht sich nicht nur auf Verträge, vielmehr können auch gesetzliche Schuldverhältnisse wie das Anschlussnutzungeverhältnis Haftungsgrundlage sein. Hier ergibt sich das Pflichtenprogramm nicht aus einem Vertrag, sondern aus der gesetzlichen Anordnung selbst:

NAV § 3 Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität.

NAV § 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Pflichtverletzung, § 280 BGB

Verletzt der Netzbetreiber eine Pflicht aus dem Netzanschlussvertrag oder dem Netznutzungsvertrag oder dem Anschlussnutzungsverhältnis, so muss er den dadaurch entstehenden Schaden seines Vertragspartners ersetzen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die die Pflichtverletzung »nicht zu vertreten« hat. Dies ergibt sich aus der grundlegenden Haftungsbestimmung des BGB:

BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, um welche Art von Pflicht es jeweils geht, denn die Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Die verschiedenen Pflichten unterteilen sich wie folgt:

Zum einen ist es denkbar, dass der Netzbetreiber seine Hauptleistungspflicht nicht erfüllt, d.h. die Nutzung des Netzanschlusses oder des Netzes für eine gewisse Zeit nicht ermöglicht, z.B. weil das Netz wegen einer Störung nicht zur Verfügung steht (Netzausfall).

Zum anderen ist es denkbar, dass der Netzbetreiber seine Hauptleistungspflicht schlecht erfüllt oder eine Nebenpflicht verletzt. Hierzu gehören insbesondere die Überspannungsfälle. In der Regel wird man in diesen Fällen von einer Verletzung von Nebenpflichten auszugehen haben, da es physikalisch seltsam anmuten würde, bei Elektrizität davon zu sprechen, dass »schlechter« oder »falscher« Strom geliefert wurde. Letztlich muss diese Frage aber nicht entschieden werden, weil sich die Rechtsfolgen nicht in praktisch relevanter Weise unterscheiden wie sich aus folgender Übersicht ergibt:

Wann eine Pflichtverletzung des Netzbetreibers vorliegt und wann nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht erschöpfend abstrakt beschrieben werden. Genereller Maßstab ist § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG:

EnWG § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.

Der letzte Halbsatz ist wichtig: Nicht alles, was technisch wünschenswert ist, ist wirtschaftlich sinnvoll. § 1 EnWG ist hier ebenfalls zu beachten:

EnWG § 1 Zweck des Gesetzes
(1) 1Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Netzausbau und -wartung um jeden Preis ist damit jedenfalls nicht gefordert.

So würde es z.B. zu weit führen, vom Netzbetreiber zu verlangen, im Erdreich verlegte Kabel und Anschlussmuffen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Es ist bereits keine Pflichtverletzung, dies nicht zu tun. Vgl. hierzu unten die Auszüge aus einem Urteil des LG Halle (Saale) vom 16.03.2012. In der gleichen Entscheidung weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass sich aus § 16 Abs. 3 NAV ergibt, dass gewisse Unterbrechungen und Schwankungen der Energieversorgung vom Kunden hinzunehmen sind und dass diese deshalb auch keine Vertragsverletzung seitens des Netzbetreibers darstellen.

Der Umstand, dass immer empfindlichere Elektrogeräte entwickelt werden und ihre Verwendung allgemein üblich wird, führt nicht zu der Verpflichtung der Netzbetreiber, Spannungs- und Frequenzänderungen sowie Stromunterbrechungen so weit auszuschließen, dass auch diese Geräte stets und immer betrieben werden können. [2]

Deliktische Haftung (= unerlaubte Handlung), § 823 BGB

Das Deliktsrechts ist ebenfalls Teil des Schuldrechts. Die Haftung aus Delikt (oder aus »unerlaubter Handlung«, der Begriff ist sachlich identisch) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Haftungsgrund ist nicht, wie bei der Haftung für Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen, eine vorher schon bestehende besondere Verbundenheit zwischen den Parteien. Die Haftung hat vielmehr ihren Grund in einer Handlung des Schädigers.

Die Deliktshaftung ist enger als die Haftung für eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet derjenige, welcher

  • vorsätzlich oder fahrlässig
  • das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
  • widerrechtlich

verletzt.

Auch hier gilt also zunächst, dass nur vorsätzliche oder fahrlässige, also schuldhafte Handlungen (siehe nachstehend den Abschnitt »Verschulden« zu einer Haftung führen.

Die geschützten Rechtsgüter sind enger gefasst. Neben den personenbezogenen Rechtsgütern ist »nur« noch das Eigentum oder ein sonstiges, nach der Rechtsprechung aber nur ein sog. absolutes Recht, geschützt. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Konkret: Eine durch Überspannung zerstörte Maschine gehört zu den geschützten Rechtsgütern aber nicht die dadurch entfallende Produktionsmöglichkeit, denn hierbei handelt es nicht um einen Vermögensschaden. Vgl. hierzu nachstehend auch den »Brutapparatfall«.

An dem Merkmal »widerrechtlich« scheitert der Anspruch in aller Regel nicht. In den hier diskutierten Fällen wird der Schädiger in aller Regel kein Recht haben, in das Rechtsgut des Geschädigten einzugreifen.

Große Bedeutung bei der deliktischen Haftung haben sog. Verkehrssicherungspflichten, vgl. hierzu die nachfolgenden Beispiele.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.

Normen, die den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln sind zu der Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise geeignet

BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten. Das beklagte Wasserversorgungsunternehmens installierte eine Hausanschlussleitung, die an der Abzweigstelle durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kellerraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit der Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere war noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasserversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen. Nach der Verlegung der Hausanschlussleitung war die Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens nicht mehr zugänglich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hatten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter. Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausanschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Das Geschehen lasse sich nur so erklären, daß nach der Verlegung der Hausanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei.

Aus den Gründen:

Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dafür Sorge zu tragen hatten, daß aus der von der Beklagten zu 1 verlegten Hausanschlußleitung kein Wasser in die Kellerräume des von den Klägern errichteten Gebäudes eintrat. Denn durch die Verlegung der Leitung war eine entsprechende Gefahrenlage begründet worden, welcher die Beklagten entgegenzuwirken hatten.

Eine Verpflichtung zur Absperrung des Schiebers läßt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - herleiten. Nach dieser DIN-Norm, die den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise geeignet ist, sind Anschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren.


Wer fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer gem. § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesene Sachen – hier: Eier in einem elektrischen Brutapparat – verderben.

BGH, Urteil vom 04.02.1964 – VI ZR 25/63 – BrutapparatfallAus den Gründen:

Bedarf eine Sache – hier: Eier in einem elektrischen Brutapparat – zur Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom oder dergl, so bewirkt (im Rechtssinne) auch derjenige ihre Zerstörung, der sie durch Abschneiden dieser Zufuhr vernichtet.

Anders liegt es, wenn der Stromausfall nicht den Untergang von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, daß die Fertigung bestimmter Erzeugnisse vorübergehend unterbrochen wird. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.

Die zerstörten Eier mit deren Bebrütung schon begonnen wurde, sind ein Sachschaden. Der Schaden, der darin besteht, dass während der Zeit des Stromausfalls keine weiteren Eier bebrütet werden können, ist hingegen ein Vermögensschaden.

Vermögensschäden sind bei der deliktischen Haftung (und bei der Haftung nach HaftPflG und nach ProdHaftG) nicht zu ersetzen.

Verschulden – einfache und grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, § 276 BGB

Das BGB kennt keine Garantiehaftung. Der Grund hierfür ist die Sicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Wer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, soll keine Schadensersatzansprüche fürchten müssen. Der Gesetzgeber wollte die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsunterworfenen nicht dadurch behindern, dass diese in der ständigen Furcht leben müssen, über Gebühr in Anspruch genommen zu werden. Europäisch und international geht der Trend allerdings eher in die entgegengesetzte Richtung einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung. Auch der deutsche Gesetzgeber regelt zunehmend Haftungstatbestände, bei denen noch vor wenigen Jahren niemand auf die Idee gekommen wäre, dass das Verhalten haftungsrelevant sein könnte.

Klassischerweise gibt es eine verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (auch Gefährungshaftung genannt) nur in den folgenden, spezialgesetzlich geregelten Fällen:

  • Tiere
  • Kraftfahrzeuge
  • Arzneimittel
  • Eisenbahnen
  • Bergwerke
  • Elektrizität, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten bei leitungsgebundener Verteilung
  • Luftfahrzeuge

jedoch z.B. nicht für

  • Binnenschiffe (zum Bedauern des Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe [3] auch nicht für besonders schnelle Tragflächen- oder Jetboote)
  • Schusswaffen
  • Gifte

Sondervorschriften gibt es für Kernkraftwerke nach §§ 25 ff. AtG.

Nach dem BGB hat der Schuldner »nur« Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Für Schuldverhältnisse  ergibt sich dies aus § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB.

Auch die Deliktshaftung nach § 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus.

§ 276 BGB bestimmt den Umfang des Vertretenmüssens für die Sekundärleistungsansprüche insbesondere für den aus § 280 BGB. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen

  • dem Vertretenmüssen ohne Verschulden,
  • dem einfachen Verschulden (Fahrlässigkeit) und
  • dem qualifizierten Verschulden

ist für alle Anspruchsgrundlagen von Bedeutung. Vertretenmüssen setzt grundsätzlich Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, es kann sich aber eine strengere oder mildere Haftung auch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis allerdings das »Vertretenmüssen« vermutet. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung der Bestimmung (»Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.«). Dies hat für den Schuldner die Konsequenz, dass er die Vermutung widerlegen muss und im Prozess dafür darlegungs- und beweispflichtig ist. In der Praxis stellt dies eine Haftungsverschärfung dar: Gelingt dem Schuldner es nicht, die Vermutung zu widerlegen, dann haftet er, obwohl objektiv ein »Vertretenmüssen« unter Umständen gar nicht vorliegt.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Dabei ist wie im Strafrecht der bedingte Vorsatz ausreichend. Bedingt vorsätzlich handelt derjenige, welcher mit der Möglichkeit rechnete, daß der Andere durch sein Verhalten geschädigt werden kann, und welcher dieses Ergebnis billigend in Kauf nimmt. [4] , Rn. 16. Dagegen handelt lediglich bewusst fahrlässig, wer zwar den rechtswidrigen Erfolg für möglich hält, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintritt. Vorsatz spielt im Zivilrecht eine eher geringe Rolle.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, so wörtlich § 276 Abs. 2 BGB. Wichtig ist hierbei, dass das Gesetz hier bewusst von »erforderlich« und nicht etwa nur von »üblich« oder gar nur davon spricht, wie der Schädiger sich üblicherweise verhält. Entscheidend ist zum einen die Verkehrsauffassung und zum anderen die erforderliche Sorgfalt. Damit soll ausweislich der Beratungen  des BGB am Ende des 19. Jahrhunderts die Unerheblichkeit eines »im Verkehr eingerissenen Schlendrians« [5] klargestellt werden. Als Beispiel hierfür mag eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1930 [6] dienen: Ein erwiesenermaßen unvorsichtiger Schütze wird nicht von Jagd ausgeschlossen und verletzt einen Jagdgast schwer. Das Reichgericht hatte eine Entlastung des Jagdveranstalters im Hinblick auf eine »in Jägerkreisen herrschende Übung« abgelehnt und dies unter Verweis auf den Wortlaut des § 276 BGB als »Verkehrsunsitte« bezeichnet.

Die Motive zum BGB [7] beschreiben die angestrebte Regelung zur Fahrlässigkeit wie folgt:

Es geht bei der Fahrlässigkeit nicht um den individuellen Schuldner. Es geht auch nicht – wie im Strafrecht – um individuelle Schuld.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts ist ein objektiver. Der Maßstab ist, welche Sorgfalt von einem durchschnittlichen Schuldner (z.B. einem durchschnittlichen Ingenieur) in der konkreten Situation erwartet werden kann.

Einige rechtliche Regelungen heben auf eine grobe Fahrlässigkeit ab. Diese wird im BGB nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt grobe Fahrlassigkeit »einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus«. [8]

Grobe Fahrlässigkeit ist also

  • ein objektiv schwerwiegender Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt
  • und sie hat zusätzlich eine subjektive Komponente.

Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit bilden zusammen »grobes Verschulden« (vgl. § 309 Nr. 7 lit. b) BGB).

Vertragliche Haftungsmilderungen sind grundsätzlich zulässig. Dem Schuldner kann allerdings nach § 276 Abs. 3 BGB die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Verbrauchern gegenüber angewandt werden, ist § 309 Nr. 7 BGB zu beachten. Danach kann die Haftung bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit überhaupt nicht ausgeschlossen werden, auch nicht für einfache Fahrlässigkeit. Für andere Schäden (also Sach- und Vermögensschäden) gilt, dass hier die Haftung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, wohl aber für einfache Fahrlässigkeit.

Im unternehmerischen Verkehr können Haftungsbeschränkungen auf grobe Fahrlässigkeit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

Besondere Haftungsregelung für Netzbetreiber, § 18 NAV/NDAV

Für Netzbetreiber enthält die besondere Haftungsregelung für Niederspannung bzw. Niederdruck nach § 18 NAV/NDAV (für die Anschlussnutzung) bzw. nach § 25a StromNZV/§ 5 GasNZV (für die Netznutzung) einige Besonderheiten, welche von den allgemeinen Regeln abweichen. Wie immer gehen solche Sonderregeln vor.

Zunächst aber zwei wichtige Hinweise:

  • Die Bestimmungen sind nur in Niederspannung bzw. Niederdruck unmittelbar anwendbar. Es ist aber auch AGB-rechtlich zulässig, sie für Mittel- und Hochspannung (bzw. -druck) vertraglich zu vereinbaren. Um dort in ihren Genuss zu kommen, muss dies aber auch explizit geschehen.
  • Die Bestimmungen beziehen sich ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes »nur« auf die Haftung »aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung«, somit nicht auf die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz oder dem Produkthaftungsgesetz, sondern nur auf die BGB-Haftung.

Die Bestimmungen enthalten zunächst in Abs. 1 Satz 1 eine Beweislastregel zu Lasten des Netzbetreibers. Dort wird nämlich

  • hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
  • hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

Im Prozess muss somit der Netzbetreiber ggf. darlegen und beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Für die Haftung wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis ist dies letztlich keine Erschwernis, denn nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldner, also jedenfalls einfache Fahrlässigkeit, ebenfalls »vermutet«, auch wenn dies rechtstechnisch anders gelöst wurde. [9] Für die deliktische Haftung liegt aber eine Erschwernis für den Netzbetreiber vor, denn dort muss ansonsten der Geschädigte das Verschulden des Schädigers darlegen und beweisen.

Gelingt es dem Netzbetreiber bei Vermögensschäden die Vemutung der groben Fahrlässigkeit zu widerlegen, dann kommt ihm allerdings die Wohltat des § 18 Abs. 1 Satz 2 NAV/NDAV zugute: er haftet dann überhaupt nicht, denn einfach fahrlässig verursachte Schäden werden vollständig freigestellt. Gelingt es dem Netzbetreiber bei Vermögensschäden jedenfalls die Vermutung des Vorsatzes zu widerlegen, so wird nach § 18 Abs. 4 NAV/NDAV seine Haftung für grobe Fahrlässigkeit jedenfalls betragsmäßig begrenzt.

In § 18 Abs. 2 Satz 1 NAV/NDAV wird für einfach fahrlässig verursachte Sachschäden die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. In Satz 2 findet sich eine von der Zahl der angeschlossenen Anschlussnutzer abhängige Deckelung je Schadensereignis insgesamt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird nch § 18 Abs. 5 NAV/NDAV quotal gekürzt.

Die Ersatzpflicht entfällt nach § 18 Abs. 6 NAV/NDAV für (Personen-, Sach- und Vermögens-) Schäden unter 30 Euro, die nur einfach fahrlässig verursacht worden sind (Bagatellgrenze).

Schaden, § 249 BGB

Der Schädiger soll sämtlichen Schaden ersetzen, der durch das zum Ersatz verpflichtende Ereignis eingetreten ist (Totalreparation). Die Folgen dieses »Alles oder nichts-Prinzips« können für den Schädiger hart sein: Eine kleine Unaufmerksamkeit des Schädigers (z.B. des Monteurs, der eine Muffe nicht fachgerecht verlegt oder des Baggerfahrers, der sich nicht genau an die Pläne hält) kann sehr teure Folgen haben (z.B. einen großflächigen Stromausfall oder eine Gasexplosion). Eine Abmilderung kommt höchstens über ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht (siehe vorstehend). Ansonsten ist die Haftung – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Beschränkungen (siehe vorstehend z.B. § 18 NAV/NDAV) – der Höhe nach unbeschränkt. Die gesetzliche Regelung ist knapp und eindeutig:

§ 249 BGB  Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Dem Gesetz lässt sich neben dem Grundsatz der Totalreparation noch ein weiteres Prinzip entnehmen, sämlich das der Naturalrestitution. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dem Geschädigten den Wertverlust durch die Zahlung einer Geldsumme auszugleichen. Die Güterlage des Geschädigten wird in ihrer konkreten Zusammensetzung und nicht lediglich nach ihrem Wert geschützt. Man spricht hier von dem Erhaltungs- und Integritätsinteresse (im Gegensatz zum bloßen Wert- oder Summeninteresse). Beispiel: Grundsätzlich muss das beschädigte, schon sehr alte und praktisch wertlose Auto repariert werden oder der Geschädigte muss ein gleichwertiges anderes Fahrzeug bekommen und es genügt nicht, ihm den Schrottwert zu bezahlen.

Dass allerdings der Schädiger selbst die Rechtsgüter der Geschädigten in einen schadensfreien Zustand bringt (oder bringen lässt), wie § 249 Abs. 1 BGB es vorsieht, ist aber meist weder zweckmäßig noch stets möglich. Abhilfe bezüglich der Zweckmäßigkeit schafft Abs. 2 der Vorschrift:

§ 249 BGB  Art und Umfang des Schadensersatzes

(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Geschädigte wird in der Regel nicht die beschädigte Sache dem Schädiger zur Reparatur überlassen wollen oder sich gar von einem vom Schädiger ausgesuchten und bezahlten Arzt behandeln lassen wollen. Regelmäßig wird der Geschädigte deshalb Ersatz der Kosten verlangen und sich Arzt, Kfz-Werkstatt und Ersatzwagen selbst aussuchen. Die dann erfolgende Geldzahlung des Schädigers darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier gleichwohl das Erhaltungs- und nicht nur das Wertinteresse des Geschädigten gewahrt wird. Der Schädiger muss die Kosten für Heilung und Reparatur ersetzen und nicht nur die bloße Wertminderung.

Ist die Naturalrestitution gar nicht möglich oder gleicht sie nicht alles aus, z.B. weil ein technischer Minderwert verbleibt, dann greift § 251 BGB ein:

BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

Abs. 2 der gleichen Vorschrift gibt dem Schädiger dann ein Wahlrecht, wenn die Naturalrestitution für ihn unangemessen aufwendig wäre:

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

Die Umsatzsteuer gehört nur dann zum Schaden, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, was vom Gesetz etwas unglücklich mit »tatsächlich angefallen« umschrieben wird. Die Umsatzsteuer ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auch dann nicht zu ersetzen, wenn sie zwar angefallen ist, dem Geschädigten aber die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet ist. Ein Landwirt, der seine Umsätze pauschaliert, ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und kann deshalb den Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. [10]

Überprüfungskosten können zum Schaden gehören. Siehe hierzu BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 29/11, welches unten besprochen wird.

Mitverschulden, § 254 BGB

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 BGB). Es ist eine Frage der Einzelfalls, ob ein Mitverschulden die Haftung des Netzbetreibers völlig ausschließt (überwiegendes Mitverschuldnen) oder ob die Haftung lediglich quotal gemindert ist. Letztlich entscheidet darüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 284 ZPO).

§ 254 BGB ist nach § 4 HaftpflG auch auf Sachverhalte aus dem HaftpflG sowie nach § 6 ProdHaftG auf Sachverhalte aus dem ProdHaftG ebenfalls anwendbar.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.

BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten. Das beklagte Wasserversorgungsunternehmens installierte eine Hausanschlussleitung, die an der Abzweigstelle durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kellerraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit der Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere war noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasserversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen. Nach der Verlegung der Hausanschlussleitung war die Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens nicht mehr zugänglich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hatten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter. Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausanschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Das Geschehen lasse sich nur so erklären, daß nach der Verlegung der Hausanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei.

Aus den Gründen:

Den Geschädigten trifft grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Nach diesen Grundsätzen waren die Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der Hausanschlußleitung davon zu überzeugen, daß die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des von ihnen errichteten Gebäudes geschlossen war, und dafür Sorge zu tragen, daß sie es bis zu einer ordnungsgemäßen Verbindung mit dem Wasserleitungssystem des Hauses auch blieb.

Haftpflichtgesetz

Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) ist älter als das BGB und hieß ursprünglich Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871 (RGBl. S. 207).

In seiner aktuellen Fassung [11] ist Anknüpfungspunkt des Haftpflichtgesetzes der Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn (§ 1 HaftPflG) sowie die Haftung für Leitungspersonen von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben und Fabriken (§ 3 HaftPflG). Die Einzelheiten hierzu werden hier nicht weiter behandelt.

Anknüpfungspunkt, Umfang und Grenzen

Hier zu besprechen ist jedoch der weitere Anknüpfungspunkt nach § 2 HaftPflG, nämlich die Haftung des Inhabers der Anlage für

  • die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen (Wirkungshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG) oder
  • das bloße Vorhandensein einer solchen Anlage (Zustandshaftung, § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG).

Die Zustandshaftung spielt in der Praxis kaum eine Rolle, denn diese greift nicht ein, wenn sich die Anlage zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG). Ein Beispiel für eine mögliche Zustandshaftung wäre z.B., was immer wieder vorkommt, die Landung eines Gleitschirmfliegers in einer Stromleitung. Die Haftung scheitert hier regelmäßig schon daran, dass sich die Lietung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Im Übrigen ist in solchen Fällen auch an ein (überwiegendes) Mitverschulden (zum Mitverschulden siehe unten) zu denken.

In der Praxis von Bedeutung ist hingegen die Wirkungshaftung. Sie kann in allen Sparten (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme aber zum Beispiel auch beim Transport von Rohöl, Flugzeugbenzin o.ä. über Rohrleitungen) zum Tragen kommen.

Die Haftung nach dem HaftPflG ist (wie die des ProdHaftG) einerseits weiter, andererseits enger als die BGB-Haftung.

Das HaftPflG normiert eine sog. Gefährdungshaftung, d.h. ein Verschulden ist, anders als bei der BGB-Haftung, nicht Haftungsvoraussetzung. Insoweit ist die Haftung weitergehend als bei der BGB-Haftung.

Andererseits wird die Haftung aber auch eingeschränkt: Die Haftung nach § 2 Abs. 1 HaftPflG umfasst nur Personen- und Sachschäden, nicht aber Vermögensschäden.

Weitere deutliche Einschränkungen enthält § 2 Abs. 3 HaftPflG. Danach ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen,

  • wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
  • wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
  • wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, dass er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

Die Haftung bezieht sich also nur auf Schäden in »freier Wildbahn«, nicht auf Schäden innerhalb von Gebäuden und auch nicht auf Schäden an oder Schäden durch Energieverbrauchsgeräte. Allerdings muss der Netzbetreiber das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands gegebenenfalls beweisen. [12]

§ 254 BGB ist nach § 4 HaftpflG ausdrücklich anwendbar. Zum Mitverschulden siehe im Übrigen vorstehend den Abschnitt »Mitverschulden« im Kapitel »BGB-Haftung«.

Der Höhe nach ist die Haftung wie folgt begrenzt:

  • bei Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person maximal 600.000 Euro oder jährliche Rente von 36.000 Euro (§ 9 HaftPflG),
  • bei Sachschäden maximal 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden (§ 10 Abs. 1 HaftPflG); dies gilt auch dann, wenn an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten sind, deren Ansprüche dann gegebenenfalls quotal gekürzt werden (§ 10 Abs. 2 HaftPflG).

Die Begrenzung für Sachschäden gilt jedoch nicht für die Beschädigung von Grundstücken (§ 10 Abs. 3 HaftPflG).

Die Haftungsprivilegierung in Niederspannung nach § 18 NAV/NDAV (für die Anschlussnutzung) bzw. nach § 25a StromNZV/§ 5 GasNZV (für die Netznutzung) greift weder bei der Haftung nach dem HaftPflG noch bei der Haftung nach dem ProdHaftG ein. Insoweit ist die Haftung nach dem HaftPflG und dem ProdHaftG wiederum weitergehend als die der BGB-Haftung.

Rechtsprechung zur Versorgungsunterbrechung

Die Unterbrechung der Versorgung begründet keine Haftung nach dem HaftPflG.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.06.1995 – 8 U 8/92 [13]Die Unterbrechung der Versorgung, also die Nichtlieferung, ist keine »Wirkung« der Elektrizität. Das HaftPflG, stellt auf die »Wirkung« der Elektrizität (und nicht auf deren Ausbleiben) ab. Das »Ausbleiben der Stromzufuhr«, also die Unterbrechung der Versorgung kann somit keine Haftung nach dem HaftPflG begründen.

Hinweis: Die zur Nutzung eines Grundstücks erforderliche Belieferung mit Strom und Wasser ist auch nicht Bestandteil des Besitzes und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Besitzschutzes gem. §§ 858 ff. BGB sein, was der BGH im Verhältnis Vermieter-Mieter bei beendetem Mietverhältnis schon 2009 so entschieden hatte. [14] Ebenso 2014 das OLG Karlsruhe [15] im Verhältnis eines Mieters von Gewerberäumlichkeiten gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Rechtsprechung zur Beweislast

Der Netzbetreiber muss das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 3 HaftPflG darlegen und gegebenenfalls beweisen.

BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 240/80Sachverhalt:

Am 28. November 1972 ereignete sich im Keller des dem Kläger gehörenden Wohn- und Geschäftshauses in D. eine Gasexplosion. Das Haus wurde dabei völlig zerstört. Die beklagte Stadt betreibt in D. die Gasversorgung. Diese war kurz vor dem Unglücksfall von Leuchtgas auf Erdgas umgestellt worden, wobei im Hause des Klägers u.a. ein Druckregler eingebaut worden war. Nach der Explosion stellte sich heraus, daß die Gasversorgungsleitung im Bereich des Anschlusses zum Hause des Klägers gebrochen war.

Aus den Gründen:

Die beklagte Stadt ist Inhaberin einer Anlage zur Fortleitung von Gas, nämlich der zum Hause des Klägers führenden Gasversorgungsanlage. Auf die Wirkungen des Gases, die von dieser Anlage ausgehen, nämlich auf austretendes Gas, das mittels der Versorgungsleitung transportiert wurde, ist die Zerstörung des Hauses des Klägers zurückzuführen. Damit sind die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Stadt für den eingetretenen Sachschaden nach … § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG … gegeben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört zum haftungsbegründenden Grundtatbestand nicht, daß das die Explosion verursachende Gas ‚im Verantwortungsbereich‘ der Beklagten ausgetreten ist.

Hinweis: Auch wenn der BGH hier von »Wirkung« spricht, sieht er offenbar gleichwohl einen Fall der Zustandshaftung indem er auf § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG verweist.

Wann die Ersatzpflicht des Inhabers der Gasversorgungsanlage ausgeschlossen ist, ist in … § 2 Abs. 3 HPflG … geregelt. Gesetzestechnisch und ihrem Sinn nach handelt es sich um Ausnahmetatbestände. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Sachverhalt, der zum Haftungsausschluß führt, obliegt deshalb nach allgemeinen Grundsätzen demjenigen, der sich darauf beruft … Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Gasversorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt. Daß aber überhaupt ein Fall vorliegt, in dem sich das Risiko verlagert, ist vom Inhaber der Versorgungsanlage darzutun und zu beweisen, weil er die Gefährdung zunächst durch das Zuführen von Gas in seinen Leitungen setzt.

… ist aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme jedenfalls nicht festzustellen, daß das Gas im Keller des Hauses des Klägers aus den Hausleitungen ausgetreten ist, auch nicht aus solchen Leitungen, die im befriedeten Grundstück des Klägers lagen. Ebensowenig steht fest, daß ein Energieverbrauchsgerät des Klägers beschädigt war oder daß durch ein solches Gerät (in Betracht kommt die Warmwasserheizungsanlage) der Schaden verursacht worden ist. Für das Vorliegen höherer Gewalt besteht ohnehin kein Anhalt. Danach wäre die Klage … begründet … [Darüber] kann der Senat jedoch noch nicht abschließend entscheiden, weil zur Frage der Entstehung der Explosion weitere Aufklärung erforderlich ist…

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsprechung zum Begriff »Inhaber der Anlage«

Haftungsrechtlicher Inhaber von Hausanschlüssen ist in der Regel der Netzbetreiber.

BGH, Urteil vom 07.02.2008 – III ZR 307/05Sachverhalt:

Die Anschlussleitung wurde im Dezember 1976 von der Beklagten verlegt. Das aus Kunststoff bestehende Rohr verlief teilweise innerhalb eines von den Bauherren ausgehobenen Grabens, teils lag es ebenerdig auf. Mit den Bauherren war vereinbart, dass die Verfüllung und Aufschüttung des Geländes von diesen selbst vorgenommen werde. Die Mitarbeiter der Beklagten überdeckten aber das Rohr mit dem auf dem Grundstück vorhandenen Füllsand; danach füllten die Bauherren den Boden flächig mit Sand auf. Nach einigen Jahren traten in dem angeschlossenen Gebäude Risse auf. 1999 wurde eine schadhafte Stelle im Leitungsrohr zwischen Grundstücksgrenze und Wasseruhr festgestellt, aus der erhebliche Mengen Wasser ausströmten. Im Bereich des Lecks befand sich ein Kalksandstein, wie er beim Bau des Hauses verwendet worden war. Die Klägerin hält diesen Stein für die auslösende Schadensursache und macht für die Aufweichung des Bodens mit Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Hauses die Beklagte verantwortlich.

Aus den Gründen:

Inhaber einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Das bestimmt sich bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich nach den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, hier seit 1980 der AVBWasserV…. Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum (Satz 1). Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (Satz 2). Der Anschlussnehmer seinerseits darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen (Satz 5). Das lässt im Ganzen nur den Schluss zu, das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber auch des Hausanschlusses anzusehen.

Hinweis: Bei dieser Entscheidung geht es - nur - um die Frage der Inhaberschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG), nicht um die Frage des Ausschlusstatbestandes »innerhalb eines Gebäudes« (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG). Zu Letzterem siehe nachstehend BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13.

Rechtsprechung zum Begriff der »Wirkung«

Der Anlagenbetreiber haftet nach dem weit gefassten Wortlaut der Norm und ihrem Schutzzweck im Grundsatz für jede Wirkung des von der Anlage ausgehenden Stoffes.

BGH, Urteil vom 13.10.2005 – III ZR 346/04In dieser Sache verhielt es sich einmal umgekehrt als sonst üblich: Der beklagte Abnehmer verursachte durch Hantieren an seiner (Wasser-)Kundenanlage einen Schaden bei dem klagenden Abwasserentsorger, welcher seinen Schaden ersetzt haben wollte. es ging um immerhin 174.266,82 Euro.

Sachverhalt:

Anfang des Jahres 2001 ließ der Beklagte … durch einen privaten Unternehmer einige von ihm nicht mehr benötigte Brauchwasserleitungen in G. mit "Doroflow" verfüllen. Dabei handelt es sich um ein Spezialbindemittel für Hohlraumverfüllungen. Zur Verarbeitung wird unter Zusatz von Wasser eine Suspension hergestellt, die bei dem im Streitfall gewählten Mischungsverhältnis die Eigenschaft einer sehr gut fließfähigen wässrigen Lösung und eine Erstarrungszeit von über 47 Stunden aufwies. Im Zuge der Verdämmungsmaßnahmen drang über eine Verbindung der Leitungen eine nicht unerhebliche Menge der Flüssigkeit auch in das Kanalnetz der Klägerin ein. Der Beklagte ließ daraufhin Reinigungsarbeiten vornehmen. Die Kosten der von ihr nachträglich durchgeführten weiteren Reinigungs- und Erneuerungsmaßnahmen sowie weiter notwendig werdender Aufwendungen in behaupteter Höhe von insgesamt 174.266,82 € verlangt die Klägerin von dem Beklagten erstattet.

Aus den Gründen:

Für die Wirkungshaftung ist nicht erforderlich, dass die betreffende Anlage einen Defekt (etwa durch Korrosion oder Rohrbruch) aufwies. Es reicht aus, dass sich die mit dem konzentrierten Transport von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat… Ein … Grund zur Haftungseinschränkung besteht … nicht, wenn außenstehende Dritte durch ein Austreten der beförderten Flüssigkeit aus der Rohrleitungsanlage geschädigt werden. Dritte werden nicht allein durch den Transport, sondern typischerweise auch durch die Art des Transportguts gefährdet. Der Anlagenbetreiber haftet daher ihnen gegenüber nach dem weit gefassten Wortlaut der Norm und ihrem Schutzzweck im Grundsatz für jede Wirkung des von der Anlage ausgehenden Stoffes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur… Es war einer der gesetzgeberischen Gründe für die Einbeziehung von Rohrleitungsanlagen in die Gefährdungshaftung, dass ein solches System in seiner Ausdehnung schwer zu überwachen und ein rasches Eingreifen erschwert ist. Gerade eine solche Gefahr hat sich mit dem unbemerkten Übertritt der Flüssigkeit in das Rohrleitungssystem der Klägerin an einer dem Beklagten unbekannten Verbindungsstelle hier verwirklicht.

Rechtsprechung zum Begriff »innerhalb eines Gebäudes« – Der Haftungsauschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG ist erfüllt, wenn der Wasserschaden auf eine Rissbildung in einem Rohr zwischen der Wanddurchführung und der innerhalb eines Gebäudes befindlichen Hauptabsperrvorrichtung zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13Sachverhalt:

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks unterhalten bei dem Kläger eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Jedenfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht [16] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der BGH hat der Revision stattgegeben und die Sache zurückverwiesen.

Streitentscheidend war die Frage, ob der Ausnahmetat des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG hier vorlag oder nicht. Danach tritt die sog. Wirkungshaftung des Inhabers der Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage gem. § 2 Abs. 1 HaftPflG dann nicht ein, »wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen« ist. Nach Auffassung des Berufungsurteils sei eine teleologische Reduktion der Bestimmung vorzunehmen. Obliege die Unterhaltungslast für den Hausanschluss dem Träger der (hier öffentlichen) Wasserversorgung, so beginne die »haftungsrechtliche Verantwortung« des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung aber vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden sei dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.

Diese Entscheidung, mit welcher das OLG Koblenz nicht alleine stand [17] hat der BGH richtigerweise korrigiert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten. Das Gesetz verlange nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, beziehe sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft. Der BGH begründet dies in erster Linie durch die Auslegung dessen, was der historische Gesetzgeber des § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489) [18] bezweckt hatte. Die Gefährdungshaftung bezwecke in erster Linie den Schutz der Öffentlichkeit und nicht den Schutz Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete die von der Anlage ausgehende Gefahr bewusst auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HaftPflG [19] sollte dieses Haftungssystem im Grundsatz beibehalten werden. Diesem Gesetzeszweck entsprechend sei davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es bestehe deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Nachdem sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst hatte, war der Rechtsstreit zurückzuverweisen damit das Berufungsgericht ggf. eingreifende andere Anspruchsgrundlagen prüft.

Die Argumente des BGH können dahingehend ergänzt werden, dass die Gegenansicht das Regel-/Ausnahmeverhältnis der Haftung des Versorgers übersieht. Die Regel ist, dass der Versorger - wie jedermann - verschuldensabhängig aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und ggf. aus Delikt (§ 823 BGB) haftet. Die Gefährdungshaftung, welche dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen dient, ist die Ausnahme von dieser Regel und sie wurde vom Gesetzgeber aus guten Gründen begrenzt. § 2 Abs. 3 HaftPflG stellt als Rückausnahme die Regel der verschuldensabhängigen - bei Strom und Gas und im Falle der Fahrlässigkeit zusätzlich der Höhe nach begrenzten (§ 18 NAV/NDAV) - Haftung wieder her. Im Übrigen lag hier seitens des Berufungsgerichts eine unzulässige Auslegung gegen den völlig eindeutigen Wortlaut (»Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden«) vor. »Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein«. [20]


Tritt ein Wasserrohrbruch »in« der Außenwand eines Gebäudes auf, ist eine Ersatzpflicht nach dem HaftPflG ausgeschlossen, da der Schaden innerhalb des Gebäudes entstanden ist. Bei einem Gebäude gibt es nur »innen« und »außen«, einen Zwischenbereich gibt es nicht.

AG Mannheim, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 137/13; Berufung zurückgewiesen durch LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014 - 1 S 33/14

Die Entscheidung des LG Mannheim erging in Kenntnis der vorstehend besprochenen BGH-Entscheidung. Das LG Mannheim hat mit gleichem Ergebnis entschieden und damit eine schon  zuvor getroffene Entscheidung des AG Mannheim bestätigt. Dort ging es um einen Wasserrohrbruch »in« der Außenwand eines Gebäudes. Wie zuvor schon das Amtsgericht, stellt das LG Mannheim fest, es gebe nur entweder »innerhalb« oder »außerhalb« eines Gebäudes, einen Zwischenbereich gebe es nicht. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut liege es nahe, auch die das Gebäude abschließende Außenwand noch dem Bereich »innerhalb« des Gebäudes zuzurechnen sei, da die Außenwand Teil des Gebäudes sei und das Gebäude zum Außenbereich abgrenze. Dieser Abgrenzung ist ebenfalls zuzustimmen


Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG bereits dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.

BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten. Das beklagte Wasserversorgungsunternehmens installierte eine Hausanschlussleitung, die an der Abzweigstelle durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kellerraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit der Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere war noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasserversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen. Nach der Verlegung der Hausanschlussleitung war die Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens nicht mehr zugänglich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hatten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter. Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausanschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Das Geschehen lasse sich nur so erklären, dass nach der Verlegung der Hausanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei.

Aus den Gründen:

Eine Haftung der Beklagten läßt sich allerdings nicht bereits, wie die Revision meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG herleiten. Wird durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist nach dieser Vorschrift zwar der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhängig) verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt.

Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, daß zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes offenstanden, welches nach der Installation der Hausanschlußleitung nur noch den Klägern und den von ihnen autorisierten Personen zugänglich war. Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt. In solchen Fällen ist der Schaden nicht auf die Innenanlage »zurückzuführen«, wenn diese sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sie Einwirkungen (z.B. Kurzschlüssen und Überspannungen einer Stromleitung) nicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Außenanlage haben. Demgegenüber hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand der Innenanlage den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadenseintritt wäre es nämlich nicht gekommen, wenn die Kläger dafür Sorge getragen hätten, daß die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung geschlossen gewesen wäre.

Produkthaftungsgesetz

Das Produkthaftungsrecht ist europarechtlich vorgegeben. [21] Es liegt eine sog. Vollharmonisierung vor, d.h. der nationale Gesetzgeber darf weder strengere noch weniger strenge Regelungen vornehmen. Die Produkthaftungsrichtlinie wurde durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) [22] zum 01.01.1990 in deutsches Recht umgesetzt.

Anknüpfungspunkt, Umfang und Grenzen

Anknüpfungspunkt für die Haftung ist ein »Fehler eines Produkts« (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HaftG). Verpflichtet ist im Grundsatz der »Hersteller des Produkts« (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG, siehe aber die Ausnahmen in § 1 Abs. 2 ProdHaftG).

Die Haftung nach dem ProdHaftG ist (wie die des HaftPflG) einerseits weiter, andererseits enger als die BGB-Haftung.

Das ProdHaftG normiert eine sog. Gefährdungshaftung, d.h. ein Verschulden ist, anders als bei der BGB-Haftung, nicht Haftungsvoraussetzung. Insoweit ist die Haftung weitergehend als bei der BGB-Haftung.

Andererseits wird die Haftung aber auch eingeschränkt: Sie umfasst nur Personen- und Sachschäden, nicht aber Vermögensschäden.

Für Sachschäden ist die Haftung noch weiter eingeschränkt: Sie besteht nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und wenn diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Mit anderen Worten: Das (fehlerhafte) Produkt selbst ist nicht Gegentand der Produkthaftung. Deren Gegenstand ist, dass andere Sachen beschädigt werden. Eine weitere Einschränkung liegt darin, dass die andere Sache nur dann Gegenstand der Haftung sein kann, wenn sie einerseits für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und weiterhin auch tatsächlich entsprechend verwendet wurde. Es kommt also weder auf die Verbrauchereigenschaft des Geschädigten noch auf die Zweckbestimmung der (fehlerhaften) Sache, sondern allein auf die Eigenschaft der geschädigten Sache an. [23] Dies schränkt den Anwendungsbereich des ProdHaftG weiter ein. Die gewerbliche Nutzung der beschädigten Sache bleibt außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHaftG. Nach § 2 ProdHaftG geht die Produkteigenschaft einer Sache aber nicht etwa dadurch verloren, dass ein Produkt in eine unbewegliche Sache, also in ein Grundstück, eingebaut wird, selbst wenn es durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird und gemäß § 93 BGB nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein kann. Diese Regelung ist vor allem deshalb getroffen worden, um eine Herstellerhaftung für fehlerhafte Baumaterialien begründen zu können. Eine solche Haftung wäre bei Gebäudeschäden ausgeschlossen, würden Bauteile nicht als eigenständige Produkte bzw. Sachen im Sinne des ProdHaftG angesehen. [24] Im Falle des Einbaus der fehlerhaften Sache in ein Gebäude ist somit entscheidend, ob das Gebäude gewerblich oder privat genutzt wird. Soweit eine Sache im Miteigentum mehrerer Geschädigter steht, kommt es auf die überwiegende Verwendung der Sache insgesamt und nicht auf die Verwendung durch den einzelnen Geschädigten an. [25]

§ 254 BGB ist nach § 6 ProdHaftG ausdrücklich anwendbar. Zum Mitverschulden siehe im Übrigen vorstehend den Abschnitt »Mitverschulden« im Kapitel »BGB-Haftung«.

Der Höhe nach ist die Haftung wie folgt begrenzt:

  • Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige bis zu maximal 85 Millionen Euro,
  • für Sachschäden gibt es zwar keine Obergrenze, jedoch einen Selbstbehalt des Geschädigten von 500 Euro.

Die Haftungsprivilegierung in Niederspannung nach § 18 NAV/NDAV (für die Anschlussnutzung) bzw. nach § 25a StromNZV/§ 5 GasNZV (für die Netznutzung) greift weder bei der Haftung nach dem ProdHaftG noch bei der Haftung nach dem HaftPflG ein. [26] Insoweit ist die Haftung nach dem ProdHaftG und dem HaftPflG wiederum weitergehend als die der BGB-Haftung.

Erdgas, Wasser, Fernwärme

Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache (§ 2 ProdHaftG). Zu dem beweglichen Sachen gehören auch Flüssigkeiten und Gase, d.h. Wasser und Erdgas sind ohne Zweifel Produkte im Sinne des ProdHaftG.

Bewegliche Sachen sind auch heißes Wasser oder Dampf, sodass auf den ersten Blick auch Fernwärme unter das ProdHaftG fallen könnte. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das heiße Wasser bzw. der Dampf jemals in den Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen eines (fehlerhaften) Produktes ist nämlich weitere Voraussetzung für eine Haftung nach dem ProdHaftG (§ 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG). Da bei der Fernwärme das Fernwärmeversorgungsunternehmen gerade kein heißes Wasser bzw. Dampf schuldet, sondern die Lieferung von Wärme und Wärme weder eine bewegliche Sache ist, noch - anders als Elektrizität - gleichgestellt wurde, ist eine Haftung nach dem ProdHaftG für Fernwärme abzulehnen.

Elektrizität – Der Netzbetreiber als »Hersteller« von Strom

Dass das ProdHaftG auch auf Elektrizität anzuwenden ist, ergibt sich unionsrechtlich aus der klaren Anordnung des Artikel 2 Satz 3 der Produkthaftungsrichtlinie (»Unter ›Produkt‹ ist auch Elektrizität zu verstehen«), was in § 2 ProdHaftG auch korrekt umgesetzt wurde. Vorausgesetzt, es liegt ein Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG vor, stellt sich somit nur noch die Frage, wer haftet. Dies ist primär derjenige, der »das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat« (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG). »Hergestellt« wird Strom im Kraftwerk – aber in welchem? Das wäre aus physikalischen Gründen nicht wirklich feststellbar, die – unionsrechtlich auch für Strom ausdrücklich gewollte – Produkthaftung würde ins Leere laufen. Weder Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie noch § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG definieren den Begriff des Herstellens bzw. den Begriff des Herstellers direkt. Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, müsse somit, so der BGH in seinem Urteil vom 25.02.2014 [27] , im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung ermittelt werden. [28] Hersteller sei demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist. Aus § 4 Abs. 3 ProdHaftG ergebe sich, dass die Herstellung vom Produktvertrieb bzw. Produkthandel abzugrenzen ist. Dabei sei entscheidend, ob in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolgt, wobei es insbesondere auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes ankomme. [29] Da es der Netzbetreiber ist, welcher mit seinen Ortsnetzstationen die Niederspannung erst »herstellt«, verändere er die Eigenschaft des Produkts Elektrizität in einer entscheidenden Weise. Erst nach dieser Transformation sei das Produkt nämlich für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar. [30] In Ergänzung zu den Urteilsgründen könnte man bereits an dieser Stelle [31] hinzufügen, dass der Verteilnetzbetreiber dafür verantwortlich ist, dass die Spannung am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt beträgt und die Frequenz etwa 50 Hertz (§ 7 Satz 1 und 2 NAV) und dass er Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten [32] hat (§ 16 Abs. 3 Satz 1 NAV).

Der Netzbetreiber berief sich auf den Haftungsausschluss des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG. Danach ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Netzbetreiber meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Produkt Elektrizität zu dem Zeitpunkt, zu dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei. Da vorliegend die Ursache für die Überspannung in der Unterbrechung von zwei PEN-Leitern [33] in der Nähe des Hauses des Klägers lag, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war, kam es in der Tat darauf an, an welcher Stelle der Netzbetreiber den Strom in Verkehr brachte. Das Argument des Netzbetreibers lief darauf hinaus, dass es ausreiche, wenn fehlerfreie Niederspannung die Ortsnetzstation verlässt. Dem widerspricht der BGH: ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität liege erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor. Das Argument der Revision, der Herstellungsprozess »Umwandlung von Strom aus Mittelspannung in Niederspannung« sei mit der fehlerfreien Umspannung und Einspeisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greife, so der BGH, zu kurz.

Zwar qualifiziere jedenfalls die Umspannung den Netzbetreiber als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folge aber nicht, dass das Produkt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch seine Sphäre verlassen habe. Denn die Verantwortung des Netzbetreibers für die Qualität des gelieferten Stroms wirke bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter (§ 7 und § 16 Abs. 3 und 4 NAV).

Abschließend stellt der BGH - wie bereits das Berufungsgericht und von der Revision unbeanstandet - zu Recht fest, dass sich § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung bezieht. Die Haftungsprivilegierung in Niederspannung nach § 18 NAV/NDAV (für die Anschlussnutzung) bzw. nach § 25a StromNZV/§ 5 GasNZV (für die Netznutzung) greift in der Tat weder bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz noch bei der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz.

Eine Vorlage an den EuGH lehnte der BGH mit der Begründung ab, »angesichts der augenfälligen Herstellereigenschaft des den Strom transformierenden Netzbetreibers« sei »die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig …, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr« bleibe.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar mag man auf den ersten Blick einen Wertungswiderspruch zwischen der Haftungsbegrenzung nach § 18 NAV und der Haftung nach Produkthaftungsgesetz sehen. Auf den zweiten Blick stellt sich aber heraus, dass die überkommene, schon in § 6 AVBEltV vorhandene Haftungsbegrenzung durch das unionsrechtlich vorgegebene Produkthaftungsgesetz, welches zum 01.01.1990 in Kraft trat, durch einen bewussten gesetzgeberischen Akt im Ergebnis teilweise seiner begrenzenden Wirkung beraubt wurde. Das mag man rechtspolitisch für verfehlt halten, was aber nichts daran ändert, dass der BGH de lege lata gar nicht anders entscheiden konnte. Dass weder der Kraftwerksbetreiber (welcher?) noch der Lieferant als Haftender i.S.d. ProdHaftG ernsthaft in Betracht kommen, liegt auf der Hand. Somit bleibt nur noch der Verteilnetzbetreiber, wenn die vom Gesetzgeber gewollte Haftung für das Produkt Elektrizität nicht ins Leere laufen soll. Je nach Art der Störung (z.B. mangelnde Frequenzhaltung) kann man sich bestenfalls noch darüber unterhalten, ob ggf. der (oder die?) Übertragungsnetzbetreiber haften.

Haftung Dritter für Netzstörungen

Nicht für jede Netzstörung ist der Netzbetreiber verantwortlich. Netzstörungen können ihre Ursache auch in dem Verhalten Dritter haben. Zum einen handelt es sich hier um die Fälle von Rückwirkungen auf das Netz wegen Störungen in der Kundenanlage (z.B. eines kundeneigenen Transformators) zum anderen um die Fälle von Eingriffen ins das Netz von außen, typischerweise durch den Tiefbaunternehmer, welcher bei Grabarbeiten Erdkabel oder -leitungen zerstört. Auch kommt es nicht gerade selten vor, dass Landwirte oder Private beim Fällen von Bäumen Freileitungen beschädigen.

Soweit hierbei der Netzbetreiber selbst geschädigt wird (Tiefbau, Baumfäller) wird dies im Abschnitt »Netzbetreiber als Geschädigter« behandelt.

Hier soll die Frage beleuchtet werden, welche rechtlichen Regeln zu beachten sind, wenn dem Netzbetreiber selbst kein Schaden entstanden ist, wohl aber anderen Netzkunden durch Rückwirkungen auf das Netz durch Störungen in Kundenanlagen.

Dass der Netzbetreiber keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat, wenn ihm selbst kein Schaden entstanden ist, versteht sich von selbst.

Haftung des Netzbetreibers für Störungen durch Dritte?

Dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der BGB-Haftung keinen Anspruch gegen den Netzbetreiber hat, versteht sich grundsätzlich ebenfalls von selbst, denn es fehlt an einem Verschulden des Netzbetreibers.

Man könnte in diesem Zusammenhang allerdings daran denken, dass der Netzbetreiber mitwirkend haften könnte, wenn sein Netz den Fehler nicht abgefangen hat, obwohl es nach den technischen Regeln hierzu hätte in der Lage sein müssen. Es ist eine Frage es Einzelfalls, ob eine solche mitwirkende Haftung in Betracht kommt.

Für die Haftung aus dem HaftPflG und aus dem ProdHaftG ist ein Verschulden jedoch nicht erforderlich. Somit sind grundsätzlich Fälle denkbar, bei denen der Netzbetreiber neben dem Schädiger selbst aus dem HaftPflG oder aus dem ProdHaftG haftet, wenn denn einer der entsprechenden Haftungstatbestände gegeben ist. Jedenfalls schließt die BGB-Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten nicht von vornherein aus, dass der Netzbetreiber daneben dem Geschädigten aus dem HaftPflG oder aus dem ProdHaftG haftet. Es ist eine Frage es Einzelfalls, ob eine solche Haftung neben dem eigentlichen Schädiger in Betracht kommt.

Verpflichtung zur Weitergabe von Daten des Schädigers an den Geschädigten

Der Geschädigte wird sich im Schadensfall stets an den Netzbetreiber wenden, weil er weder weiß, noch wissen muss, was die Ursache der Netzstörung war. Stellt der Netzbetreiber fest, dass es ein Dritter war, der die Störung verursachte, wird der Geschädigte diesen mit Name und Anschrift wissen wollen. Die Frage ist, ob der Netzbetreiber berechtigt oder vielleicht sogar verpflichtet ist, dem Geschädigten Name und Anschrift des Schädigers sowie seine Feststellungen zur Schadensursache mitzuteilen.

Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage liegt bisher, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach der Auffassung des Autors sind sämtliche Fragen zu bejahen, d.h. der Netzbetreiber ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Schadenverursacher namentlich und mit Anschrift zu benennen und seine eigenen Wahrnehmungen zur Schadensursache mitzuteilen. Diese Aufassung ist wie folgt zu begründen:

Der Geschädigte ist Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer des Netzbetreibers. Geschädigter und Netzbetreiber sind somit über ein Schuldverhältnis verbunden. Deshalb sind sie wechselseitig »zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils« verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB. Zu diesen Rücksichtnahmepflichten gehört, dass der Netzbetreiber jedem Netzkunden gegenüber die genannten Auskünfte geben muss. Der Geschädigte hätte ansonsten keinerlei Möglichkeit, seinen Schädiger zu finden und in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte bliebe auf seinem Schaden sitzen.

Außerdem würde der Netzbetreiber widrigenfalls riskieren, selbst von dem Geschädigten verklagt zu werden und dann zu seiner Verteidigung doch Angaben zum wahren Schädiger und zur Schadensursache machen zu müssen. Spätestens vor Gericht kann der Netzbetreiber sich nicht mehr damit begnügen, einfach nur zu behaupten, nicht er, sondern ein geheimgehaltener Dritter habe den Schaden verursacht. Vielmehr hat er »sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären«, § 138 Abs. 2 ZPO und zwar »vollständig und der Wahrheit gemäß«, § 138 Abs. 1 ZPO. Der Geschädigte wird vortragen, er sei durch eine Netzstörung zu Schaden gekommen. Wenn der Netzbetreiber sich hiergegen mit Aussicht auf Erfolg verteidigen will, dann wird er zu der Schadensursache »vollständig und der Wahrheit gemäß« vortragen müssen, d.h. er muss dem Gericht – und damit auch dem Geschädigten – konkret miteilen, wer den Schaden verursacht hat und wie der genaue Geschehensablauf war.

Berechtigung zur Weitergabe von Daten des Schädigers an den Geschädigten

Bereits im Hinblick auf die beschriebene prozessuale Situation müssen eventuelle Gründe des Geheimnisschutzes oder des Datenschutzes zurücktreten.

Solche Gründe gibt es rechtlich durchgreifend im Übrigen auch nicht. Die denkbaren Gründe für eine Nichtweitergabe von Informationen werden nachfolgend wiederlegt.

Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, § 6a EnWG

Nach § 6a Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber die »Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen« sicherzustellen. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 EnWG muss die Offenlegung von Informationen die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in nicht diskriminierender Weise erfolgen. Nach § 6a Abs. 2 Satz 2 EnWG ist hierbei »insbesondere« sicherzustellen, dass »wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt« werden.

Bei der Wortlautauslegung bleibt unklar, was  »wirtschaftlich sensible Informationen« im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1 EnWG sein sollen. Der Begriff wurde von dem Gesetzgeber erstmals in § 9 EnWG 2005 verwandt. Unklar ist weiterhin, was der Unterschied zu den »Informationen die wirtschaftliche Vorteile bringen können« sein soll, deren – nicht diskriminierende – Offenlegung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 EnWG ausdrücklich erlaubt ist.

Es ist somit zulässig und geboten, im Wege der historischen Auslegung den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu dem damaligen § 9 EnWG 2005 [34] ging es dem Gesetzgeber bei dieser Regelung darum, dass diese Informationen »Wettbewerbern der Netzkunden auf den vor- und nachgelagerten Märkten einen unberechtigten Marktvorteil verschaffen« könnten. Eine Offenbarung von Daten des Netzkunden sollte dem Netzbetreiber nur dann gestattet sein, »wenn die Information offenkundig ohne wirtschaftliche Bedeutung auf den vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten ist«. Adressiert von § 9 EnWG 2005 wird somit die Vertraulichkeit von wettbewerbsrelevanten Informationen. Diese sind mit dem etwas unklaren Begriff »wirtschaftlich sensibler Informationen« ausweislich der Gesetzesbegründung gemeint, zumal diese ausdrücklich auf die 2. Binnenmarktrichtlinie verweist, deren Zielrichtung in erster Linie die Öffnung des Wettbewerbs war. Bei der Umformulierung des § 9 EnWG 2005, der dann zu § 6a EnWG 2011 wurde, verwies der Gesetzgeber nur noch auf die 3. Binnenmarktrichtline [35] .

Die historische Auslegung wird gestützt durch die systematische Auslegung: § 6a EnWG ist Teil der Entflechtungsbestimmungen. Ziel der Entflechtung ist die Förderung des Wettbewerbs. Zu diesem Zweck sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen zur Gewährleistung von Transparenz sowie zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet, § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG. »Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen.«, § 6 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

Mit anderen Worten: Transparenz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG) ist u.a. durch (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EnWG) Vertraulichkeit (§ 6a Abs. 1 EnWG) sicherzustellen. Dieser Widerspruch ist nur auflösbar, wenn man im Wege der teleologische Auslegung die Frage nach dem Zweck der Regelungen stellt. Dieser ergibt sich, wie dargelegt, alleine aus dem Zweck der Förderung und Sicherung des Wettbewerbs. § 6a Abs. 1 EnWG verbietet es somit z.B. den Lastgang eines Industriekunden einem Wettbewerber dieses Industriekunden mitzuteilen.

Im Ergebnis ist § 6a EnWG bei – wie vorliegend – nicht wettbewerbsrelevanten Informationen nicht einschlägig. § 6a EnWG verbietet nicht, dem Geschädigten Name und Anschrift des Schädigers und die Feststellungen des Netzbetreibers zur Ursache der Störung mitzuteilen. Der Netzbetreiber wird dabei tunlichst darauf achten, nur die für den Geschädigten zur Verfolgung seines Schadenserstazanspruchs tatsächlich notwendigen Informationen über den Schädiger und über die Einzelheiten der schadensverursachenden Kundenanlage preiszugeben.

Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Schädiger, § 241 Abs. 2 BGB

Auch der Schädiger ist Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer des Netzbetreibers. Auch Schädiger und Netzbetreiber sind somit über ein Schuldverhältnis verbunden. Deshalb sind sie wechselseitig »zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils« verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB. Die Pficht zur Rücksichtnahme auf den schädigenden Kunden muss jedoch im Hinblick auf die Pficht zur Rücksichtnahme auf den geschädigten Kunden zurücktreten. Auf beide gleichzeitg kann nicht Rücksicht genommen werden, denn die jeweiligen Pflichten kollidieren miteinander. Die Abwägung ergibt hier, dass das Interesse des Geschädigten, zu wissen, wer ihn geschädigt hat dem – rechtlich nicht geschützen – Interesse des Schädigers, sich seiner Ersatzpflicht zu entziehen, vorgeht. Im Übrigen ist hier auch das Interesse des Netzbetreibers, nicht selbst von dem Geschädigten in Anspruch genommen zu werden, zu berücksichtigen. Die Rücksichtnahme auf den Schädiger gebietet es somit nicht, dem Geschädigten die Identität des Schädigers geheimzuhalten.

Vertraulichkeitsvereinbarung in dem Netzanschlussvertrag

Denkbar ist, dass der Netzanschlussvertrag, insbesondere wenn es sich um einen Industriekunden handelt, eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthält. Diese könnte einer Offenbarung entgegenstehen. Meist wird eine Vertraulichkeitsvereinbarung eine so weitgehende Geheimhaltungsklausel, welche sogar die bloße Weitegabe der Identität des Anschlussnehmers verbietet, nicht enthalten. Überdies enthalten solche Vertraulichkeitsvereinbarungen in der Regel eine Ausnahme für die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten. Das eigene Interesse des Netzbetreibers liegt hier darin, nicht von dem Geschädigten selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Bei einer sehr strengen Vertraulichkeitsvereinbarung wäre überdies zu prüfen, ob der Netzbetreiber gegen den Anschlussnehmer einen Anspruch darauf hat, dass er sich selbst offenbart. Sinn und Zweck einer Vertraulichkeitsvereinbarung ist es schließlich nicht, den Berechtigten vor Schadensersatzanspruchen Dritter zu schützen. Hinzu kommt, dass es nicht Sinn einer Vertraulichkeitsvereinbarung ist, in einem solchen Fall den Verpflichteten der Gefahr auszusetzen, für schädigende Handlungen des Berechtigten seitens Dritter in Anspruch genommen zu werden.

Im Ergebnis ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung nicht geeignet, den Schädiger davor zu bewahren, dass der Geschädigte seine Identität erfährt.

Allerdings wird der Netzbetrieber bei dem Vorliegen einer Vertraulichkeitsvereinbarung besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Informationen zum Schaden er dem Geschädigten weitergibt und welche nicht. Er wird in diesem Fall besonders sorgfältig darauf zu achten haben, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des aus der Vertraulichkeitsvereinbarung Berechtigten zu offenbaren. Dies gilt insbesondere für alle Informationen, die der Geschädigte für die Verfolgung seines Schadensersatzanspruches nicht zwingend benötigt.

Datenschutzrecht

Ist der Schädiger eine natürliche Person, so kommt in Betracht, dass Datenschutzrecht der Informationsweitergabe entgegenstehen könnte. Ist der Schädiger eine juristische Person, scheidet die Anwendung des Datenschutzrechts von vornherein aus. Das Bundesdatenschutzgesetz schützt »den Einzelnen … in seinem Persönlichkeitsrecht« (§ 1 Abs. 1 BDSG) also auschließlich natürliche Personen.

Auch die Übermittlung von Daten des Schädigers, der eine natürliche Person ist, ist datenschutzrechtlich jedoch zulässig.

Die Identität des Schädigers kennt der Netzbetreiber berechtigterweise, da er sie für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nach § 28 Abs. 1 BDSG erhoben hat. Solche Daten dürfen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG übermittelt werden, soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten (hier: des Geschädigten) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene (hier: der Schädiger) ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat der Schädiger kein schutzwürdiges Interesse daran, sich seiner Schadensersatzpflicht zu entziehen. [36] , in: Taeger/Gabel, Kommentar zum BDSG, 1. Aufl., 2010, § 28, Rn. 133 für das Recht des Providers zur Weitergabe der Kundendaten im Falle einer Rechtsverletzung durch den Kunden.

Der Umfang der zu übermittelnden Daten ist auf das notwendige Maß, d.h. auf das, was der Geschädigte wissen muss, um seinen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, zu begrenzen. Hierzu gehört jedenfalls die Identität des Schädigers. Der Netzbetreiber wird aber darauf zu achten haben, keine persönlichen Daten zu offenbaren, die der Geschädigte für die Verfolgung seines Schadensersatzanspruches nicht zwingend benötigt.

Netzbetreiber als Geschädigter

Soweit der Kunde oder ein Dritter den Netzbetreiber schädigen, so können diese ebenfalls haften, wobei hier »nur« eine BGB-Haftung in Frage kommt. Bei dem Kunden kommt auch eine vertragliche Haftung in Betracht, bei einem Dritten mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Schädiger und Netzbetreiber regelmäßig nur eine deliktische.

Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmers

Für öffentliche Straßenflächen nicht aber für sonstige Grundstücke – gelten hohe Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmers.

BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05Aus den Gründen

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforderungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen . Sie haben sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will.

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind.


LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2014 – 326 O 161/12

Aus den Gründen:

Unternehmen, die Tiefbauarbeiten ausführen, müssen mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen rechnen und sich sorgfältig über deren Lage vergewissern. Auf Aussagen bloßer Dritter dürfen sie sich grundsätzlich nicht verlassen. Allerdings können sie ihre Erkundigungs- und Sicherungspflicht auf zuverlässige Dritte übertragen. Der Tiefbauunternehmer darf daher auf von der Bauleitung überlassene Pläne grundsätzlich vertrauen. Ihm verbleiben jedoch dennoch eigene Kontroll- und Sicherungspflichten zur Vermeidung einer Beschädigung der Versorgungsleitungen, so dass ein Vertrauen auf die Pläne ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit veranlasst sind.

Sobald der Verdacht von unerkannten / unberücksichtigter Leitungen – welcher Art auch immer – begründet ist, hätte die Beklagte weitere, eigene Nachforschungen vornehmen und sicher klären müssen, wo diese verlaufen und ob sie im Plan unberücksichtigt bleiben durften. Dies hat sie schuldhaft nicht getan.

Auch das sonstige Erscheinungsbild der näheren Umgebung hätte der Beklagten Anlass geben müssen, im Rahmen ihrer eigenen Kontrollpflichten Nachfragen zu stellen. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, es sei erkennbar gewesen, dass das Grundstück der eigentlichen Auftraggeberin für die Arbeiten verlassen wurde. Dass insoweit nachgefragt worden wäre, wem das Nachbargrundstück gehört, und ob insoweit ein Einverständnis eingeholt worden sei, konnte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts weder im Termin noch danach darlegen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte vor Beginn der Arbeit insoweit überhaupt nicht gefragt hat, auf wessen Grund und Boden sie dort aufgrund welcher Einwilligungen ihre Arbeiten ausführt, obwohl ihr erkennbar war, dass es nicht das Grundstück der Auftraggeberin war. Ist aber nicht geklärt, ob der Grundstückeigentümer in die Planung eingebunden ist, muss mit versteckten, unvermuteten Hindernissen auf dem Grundstück gerechnet werden und die Kontrollpflichten erhöhen sich entsprechend.

Rechtsprechung: Überprüfungskosten / dinglich gesicherte Leitung

Der Betrieb einer Leitung ist bereits dann beeinträchtigt, wenn der Netzbetreiber die Nutzung nicht dauerhaft fortsetzen kann ohne besondere Überprüfungsmaßnahmen zu ergreifen. Bei einer dinglich gesicherten Leitung können auch Überprüfungskosten einen Schaden darstellen.

BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 29/11Sachverhalt:

Die Beklagte führte Rodungsarbeiten auf verschiedenen Waldgrundstücken durch. Diese Grundstücke waren mit dem im Grundbuch eingetragenen Recht belastet, einen Schutzstreifen zum Verlegen und Betreiben einer unterirdischen Gasfernleitung zu nutzen. Zugleich war dem Eigentumer die Bebauung des Schutzstreifens untersagt. Ein Mitarbeiter der Beklagten fuhr mit einem 20 t schweren Kettenbagger über den Schutzstreifen; dabei rutschte er von den zum Schutz der Gasleitung verlegten Baggermatten ab. Das Ferngasunternehmen ließ die Gasleitung freilegen und überprüfen. Es wurde eine innerhalb der Norm liegende Verformung ("Unrundheit") festgestellt, die keiner Reparatur bedurfte. Eine Unterbrechung der Gaszufuhr war nicht erforderlich. Das Ferngasunternehmen nahm die Beklagte auf Ersatz der für die Überprüfung der Ferngasleitung entstandenen Kosten in Anspruch.

LG Dortmund [37] und OLG Hamm [38] hatten die Klage abgewiesen. Die Revision zum BGH war erfolgreich.

Die Begründung des BGH:

  • Eine Eigentumsverletzung wegen der Verformung könne dahinstehen.
  • Eine Eigentumsverletzung wegen des Verdachts der Beschädigung könne ebenfalls dahinstehen.
  • Die eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) sei als eingeräumtes Nutzungsrecht ein »sonstiges Recht« im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit deliktsrechtlich geschützt.
  • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzte einen »grundstücksbezogenen Eingriff« voraus (ständige Rechtsprechung des BGH).
  • Ein solcher liege vor, denn die zu duldende Benutzung des belasteten Grundstücks, das ungestörte Betreiben der unterirdischen Ferngasleitung, wurde behindert.
  • Aufgrund der von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit war das Gasunternehmen verpflichtet, dem Schadensverdacht nachzugehen und zu überprüfen, ob die Gasleitung durch das Abrutschen des Baggers beschädigt worden war. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gasunternehmen die Gaszufuhr nicht unterbrechen musste.
  • Der Betrieb der Leitung sei bereits dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Gasunternehmen die Nutzung nicht dauerhaft fortsetzen konnte ohne besondere Überprüfungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Fall zeigt, dass es, wie in anderem Zusammenhang mehrfach betont, angezeigt ist, sämtliche Leitungen und Versorgungseinrichtungen (Transformatoren, Ortsnetzstationen, Druckregelanlagen usw.) auf fremden Grundstücken dinglich durch die Eintragung einer beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Hierdurch erlangt der Netzbetreiber eine »eigentumsähnliche« Rechtsstellung und kann, wie der obige Fall zeigt, u.a. Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB erlangen, wenn er in der Ausübung seines Rechts behindert wird und ihm dadaurch ein Schaden, vorliegend sogar »nur« ein Überprüfungsschaden, entsteht.

Ob Überprüfungskosten rein deliktsrechtlich als Schaden liquidiert werden könnten ist offen. Ob eine Eigentumsverletzung wegen des Verdachts der Beschädigung zu bejahen wäre, hat der BGH ausdrücklich dahinstehen lassen. Eine Eigentumsverletzung wurde in früheren Entscheidungen jedoch beispielsweise ausdrücklich bejaht

  • für die zeitweilige polizeiliche Räumungsanordnung wegen akuter Brand- und Explosionsgefährdung nach Brand auf dem Nachbargrundstück [39]
  • für ein Verkaufsverbot für Forellen, welches wegen überhöhter Antibiotika-Werte ausgesprochen wurde, welche ihre Ursache in verunreinigtem Futter hatten [40]

Es spricht somit einiges dafür, dass Überprüfungskosten auch rein deliktsrechtlich einen Schaden darstellen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Netzbetreiber sich schon aus Sicherheitsgründen gehalten sieht, die Leitung zu überprüfen. Insbesondere bei Erdgasleitung kann man es ja nicht einfach darauf ankommen lassen, ob die Leitung noch fehlerfrei ist oder nicht, zumal der Netzbetreiber selbst Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre, wenn es wegen Nichtbeachtung seiner sicherheitsrelevanten Pflichten zu einem Schaden kommt.

Weitere Rechtsprechung

Schadensersatzanspruch des Mieters gegen Hausverwaltung wegen verdorbener Lebensmittel infolge ungerechtfertigter Stromsperrung

AG München, Urteil vom 10.03.2010 – 212 C 16694/09

Sachverhalt:

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen einer Stromsperrung. Am 26.9.2008 bis 6.10.2008 wurde für die Wohnung der Kläger von der Beklagten zu 2) der Strom abgestellt. Die Beklagte zu 1) ist die zuständige Hausverwaltung. Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) bestand ein Stromversorgungsvertrag. Die Kläger wurden von der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) beim Einzug angemeldet. Mit Schreiben vom 4.12.2008 zeigte die Beklagte zu 1) zu dieser Zählernummer einen Mieterwechsel an und gab als bisherigen Mieter den Namen "..." an. Auf Rückfrage der Beklagten zu 2) bestätige die Beklagte zu 1) telefonisch und mit Schreiben vom 17.5.2007 diesen Mieterwechsel. Die Kläger waren bis 3.10.2008 urlaubsabwesend. Wegen der fehlenden Stromversorgung wurde durch Kühlschrank und Gefriertruhe nicht mehr gekühlt. Die Kläger behaupten, im Kühlschrank und in der Gefriertruhe seien Lebensmittel im Gesamtwert von 350 Euro gelagert gewesen. Diese Lebensmittel seien wegen fehlender Kühlung verdorben. Die Geräte seien aufgrund Schimmelbildung und wegen des Geruches nicht mehr benutzbar gewesen. Für die Neuanschaffung der Geräte sei insgesamt eine Betrag von 950 Euro erforderlich gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, nicht nur die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten verletzt, sondern auch die Beklagte zu 2) habe sich nicht auf die Angaben der Beklagten zu 1) verlassen dürfen, insbesondere, weil diese seitens der Kläger nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei Bezug genommen.

Aus den Gründen:

Die Kläger haben dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB, denn bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Außerdem haben die Kläger jedenfalls einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) hat durch ihre falsche Mitteilung eines Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stromes bei den Klägern gesetzt und zwar schuldhaft. Daran würde auch ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 2), so vorhanden, nichts ändern.

Gegen die Beklagte zu 2) haben die Kläger keinen Anspruch, den insoweit fehlt es an einem Verschulden. Die Beklagte zu 2) hat die Widersprüchlichkeit der Meldung der Beklagten zu 1) bemerkt und rückgefragt. Damit ist sie ihren Pflichten nachgekommen. Eine Pflicht zur weiteren Ermittlungen traf sie nicht. Die Beklagte zu 2) durfte sich auf die Angaben der Beklagten zu 1) verlassen und zwar auch im Verhältnis zum Kläger. Wenn die An- und Abmeldungen wie hier über die Hausverwaltung organisiert ist, so muss die Beklagte zu 2) nicht im Einzelfall nach der konkreten Ermächtigung fragen.

Haftung des Stromnetzbetreibers für Stromausfall infolge einer defekten Hausanschlussmuffe

LG Halle (Saale), Urteil vom 16. März 2012 – 2 S 263/11

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seiner elektrischen Anlagen durch eine wegen einer defekten Hausanschlussmuffe zunächst hervorgerufene Überspannung und den sodann eingetretenen Stromausfall.

Aus den Gründen:

Gem. § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. Weiter ist der Netzbetreiber gem. § 16 Abs. 1 NAV verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass gewisse Unterbrechungen und Schwankungen der Energieversorgung vom Kunden hinzunehmen sind und keine Vertragsverletzung seitens des Netzbetreibers darstellen. Auch nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, eine 100 % konstante Stromversorgung zu gewährleisten, weshalb der Kunde ausweislich der in § 16 Abs. 3 Satz 3 NAV enthaltenen Regelung hierfür selbst Sorge zu tragen hat.

Eine für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten kann in derartigen Stromunterbrechungen bzw. Spannungsschwankungen aber jedenfalls nicht gesehen werden.

Soweit sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung in der Weise beruft, dass es die Beklagte unterlassen hat, das im Erdreich verlegte Kabel sowie die Hausanschlussmuffe in regelmäßigen Abständen zu untersuchen, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass eine derartige generelle Überwachungs- und Wartungspflicht der Beklagten besteht. Eine derartige Pflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz oder den von der Klägerin zitierten DIN- und Betriebsschutzvorschriften noch ist ersichtlich oder vorgetragen, dass der dem hiesigen Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegende Vertrag eine dahingehende Pflicht der Beklagten begründet.

Zwar ist zutreffend, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen gem. § 11 Abs. 1 EnWG verpflichtet sind, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Abgesehen davon, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Erfüllung dieser Pflicht durch die Beklagte spricht, zumal neben dem hier in Rede stehenden Vorfall keine weiteren Zwischenfälle vorgetragen oder bekannt sind und somit alles auf ein leistungsfähiges und instantes Kabelnetz hinweist, macht auch die durch den Gesetzgeber formulierte Einschränkung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit deutlich, dass nicht per se vom Netzbetreiber verlangt werden kann, insbesondere im Erdreich verlegte Kabel und Anschlussmuffen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei kann auf sich beruhen, ob eine Überprüfung allein durch ein Freilegen der Kabel oder auch mit anderen Mitteln möglich ist, denn es wird allein an der durch die Beklagte betriebenen verlegten Kabel mit einer Gesamtlänge von ca. 43.000 km deutlich, dass eine permanente Kontrolle nicht realisierbar ist Hinzukommt der unwidersprochene Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Verlegung derartiger Hausanschlussmuffen und der damit verbundenen Befüllung mit Gießharz, aufgrund dessen eine Kontrolle der Anschlussmuffe mit deren Zerstörung und nicht wieder Verwendbarkeit verbunden wäre.

  1. [1]
    BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, juris, Rn.19
  2. [2]
    AG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2011 – 34 C 124/10, juris, Rn. 34.
  3. [3]
    Urteil vom 19.04.2002 – 1 U 1/02 RhSch
  4. [4]
    BGH, Urteil vom 17.09.1985 – VI ZR 73/84, juris
  5. [5]
    Prot II 404
  6. [6]
    RG, Urteil vom 17.03.1930 – VI 418/29, RGZ 128, 39.
  7. [7]
    Mot I 279
  8. [8]
    BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 40/12.
  9. [9]
    »Dies gilt nicht wenn …« heißt nichts anderes als, dass derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat.
  10. [10]
    OLG Hamm v. 18.06.1997 - 13 U 10/97.
  11. [11]
    Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145).
  12. [12]
    BGH, Urteil vom 12.01.1982 – VI ZR 240/80; siehe dazu unten.
  13. [13]
    VersorgW 1996, 36 (Kurzwiedergabe)
  14. [14]
    BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 = DokNr. 15003282.
  15. [15]
    OLG Karlsruhe Urteil vom 15.05.2014 - 12 U 170/13 = DokNr. 15003285.
  16. [16]
    OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 = DokNr. 14002968.
  17. [17]
    Mit gleicher Argumentation bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002 - 4 U 69/02.
  18. [18]
    Das Vorläufergesetz ist noch älter: Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 07.06.1871 (RGBl. S. 207). Aktuelle Fassung ist das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.01.1978 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist.
  19. [19]
    durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16.08.1977 (BGBl. I S. 1577).
  20. [20]
    BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08,Tz 75.
  21. [21]
    Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
  22. [22]
    Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I 2198).
  23. [23]
    OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.09.2012 - 4 U 339/10, juris, Rn. 31.
  24. [24]
    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 7 U 89/09, juris, Rn. 27.
  25. [25]
    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 7 U 89/09, juris, Rn. 32.
  26. [26]
    BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13; Anm. und zusammenfassende Darstellung siehe Brändle, VersorgW 2014 (Heft 6), 157.
  27. [27]
    BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13; Anm. und zusammenfassende Darstellung siehe Brändle, VersorgW 2014 (Heft 6), 157.
  28. [28]
    II. 2. a) der Gründe.
  29. [29]
    II. 2. d) der Gründe.
  30. [30]
    II. 2. e) der Gründe.
  31. [31]
    Dies macht der BGH erst im Zusammenhang mit dem „in Verkehr bringen“, siehe unten.
  32. [32]
    Was für die Frequenz dem Verteilnetzbetreiber allerdings schlicht unmöglich ist; die Netzfrequenz ist in allen an das europäische Verbundnetz UCTE direkt angeschlossenen Ländern gleich. Der erlaubte Frequenzbereich im normalen Betrieb liegt zwischen 49,8 Hz bis 50,2 Hz. Es ist Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber diese Bandbreite einzuhalten.
  33. [33]
    zum physikalischen Hintergrund und zu möglichen Gegenmaßnahmen siehe ZfK 4/2014, S. 26.
  34. [34]
    Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 54 f.
  35. [35]
    Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschrifte, BR-Drs. 343/11 vom 06.06.11, S. 138 f.
  36. [36]
    Wie hier: Taeger
  37. [37]
    LG Dortmund, Urteil vom 10.02.2010 – 2 O 101/09
  38. [38]
    OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-6 U 56/10)
  39. [39]
    BGH, Urteil vom 21.06.1977 – VI ZR 58/76
  40. [40]
    BGH, Urteil vom 25.10.1988 – VI ZR 344/87.

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