Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen
in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen
Lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2021
Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen,
Korschenbroich
Hrsg.: WP-StB-RAe Markmiller und Partner, München
-
Autor
-
Über das Buch
Der Praxis-Leitfaden richtet sich speziell und vorrangig an Unternehmen in der leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung auf der Endverteilerstufe und nimmt in zahlreichen Kapiteln ausführlich Stellung zur spezifischen handelsbilanziellen und bilanzsteuerlichen Behandlung. Da Versorgungsunternehmen auch in Teilbereichen der öffentlichen Hand zunehmend Dienstleistungen verrichten, werden entsprechende steuerliche Themen mitbehandelt.
Der Praxis-Leitfaden gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen und
- ausgewählte Passivierungsfragen
sowie einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Fachbegriffe.
Die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
Der Leitfaden greift in allen Abschnitten bilanzielle und steuerliche Grundsatzfragen sowie branchenspezifische Themen auf, die sich hinsichtlich der Reihenfolge am handelsbilanziellen Gliederungsschema von Aktiva und Passiva orientieren.
Auch wenn die Auswahl der Themen subjektiv erscheinen mag, haben diese Themenstellungen für die Versorgungsunternehmen einen aktuellen Bezug bzw. beschäftigten sie die Unternehmen bis in die jüngere Vergangenheit. Mitunter wird die bilanzielle und steuerliche Bedeutung bereits getroffener Unternehmensentscheidungen erst Jahre später und dann häufig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkennbar. Auch kann die Behandlung von Geschäftsvorfällen nach Jahren der Akzeptanz bei Abschluss- und Steuerprüfern, ausgelöst etwa durch Veränderungen in der Rechtsprechung, Aufgabenänderungen oder durch eine modifizierte Sichtweise, erneut aktuell werden und dieses Thema wieder in den Vordergrund rücken. Dieses Phänomen trifft die Versorgungswirtschaft insbesondere infolge der Langlebigkeit von Netzanlagen oder der Kundenlieferverträge. Der Praxis-Leitfaden berücksichtigt diesen Umstand und geht i.d.R. auf die historische Entwicklung und die damaligen Hintergründe näher ein, um dem Anwender einen möglichst umfassenden Einblick in die ursprünglichen Überlegungen und Sichtweisen zu geben, die bei der aktuellen Beschäftigung mit ggfs. neuen Argumenten hilfreich sein können.
Die behandelten Themen folgen dem aktuellen Geschehen und werden damit über die Zeit zahlreicher; zugleich bleiben bisherige Themen Teil des Praxis-Leitfadens und werden entsprechend möglicher Veränderungen anhand von Rechtsprechung, Gesetzen und Ansichten im Fachschrifttum fortlaufend überwacht und aktualisiert. Durch diese Kombination, ergänzt durch die Möglichkeiten moderner Suchmaschinen, wird der Praxis-Leitfaden zu einem in dieser Form einmaligen und dauerhaften Nachschlagewerk.
-
Aktueller Stand
Aktueller Stand
(Rechtsstand 01. Januar 2023)
Unter anderem sind in die Kommentierung die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen eingearbeitet.
Zum schnelleren Auffinden sind die einzelnen Kapitel regelmäßig angegeben.
Inhalt
Kapitel
Seit Jahren drängen steuerliche Berater und Steuerpflichtige darauf, dass die auf moderne Tax-Compliance-Systeme ausgelegten und in das innerbetriebliche steuerliche Kontrollsystem eingearbeiteten Abläufe stärker als bislang von der Finanzverwaltung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen Berücksichtigung finden und in Form einer deutlichen Verkürzung bzw. einer Einschränkung von Prüfungshandlungen gewürdigt werden. Im Zuge des DAC 7-Gesetzes aus Dezember 2022 nahm der steuerliche Gesetzgeber in § 38 zu Art. 97 EGAO eine Regelung auf, die eine „Verprobung alternativer Prüfungsmethoden“ zum Gegenstand hat. Danach wird der Finanzbehörde im Benehmen mit dem BZSt die Möglichkeit eröffnet, dem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag für eine nachfolgende Betriebsprüfung eine angemessene Beschränkung der Ermittlungsmaßnahmen zuzusagen, sofern die Prüfung des innerbetrieblichen Steuerkontrollsystems dessen Wirksamkeit bestätigt hat. Über die Erfahrungen der Finanzverwaltung mit dieser „neuen“ Vorgehensweise ist in 2029 eine Evaluierung vorgesehen. G.5 Als weiteren Bestandteil des DAC 7-Gesetzes nahm der Gesetzgeber durch Einfügungen bzw. Änderungen in der Abgabenordnung diverse Regelungen auf, die auf eine Beschleunigung steuerlicher Betriebsprüfungen durch zeitlichere Nähe zu den zu prüfenden Zeiträumen ausgerichtet sind. Zur Erreichung dieses Ziels sind bestehende Regelungen angepasst bzw. neue in die AO aufgenommen worden; so wurde u.a. die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen neu geregelt und eine zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt. Neu ist auch die Möglichkeit zum Erlass von Teilabschlussbescheiden, die noch während der laufenden Betriebsprüfung ergehen können, damit der Steuerpflichtige frühzeitig zu ausgewählten Besteuerungsgrundlagen Rechtssicherheit erlangen kann. Ferner wurden die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen dadurch verschärft, dass neben den bereits bestehenden und weiter fortgeltenden Mitwirkungspflichten der Finanzverwaltung nunmehr mit dem sog. „qualifizierten Mitwirkungsverlangen“ ein Instrument an die Hand gegeben wurde, die auf Steuerpflichtige ausgerichtet ist, die ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommen; durch die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld bzw. eines Zuschlag auf das Mitwirkungsverzögerungsgeld sollen die mangelnden Mitwirkungspflichten geahndet werden können.
Die meisten dieser auf eine Beschleunigung des Betriebsprüfungsablaufs ausgerichteten Regelungen finden erstmals nach dem 31.12.2024 Anwendung, um der Finanzverwaltung genügend Zeit für die Umstellung der Außenprüfung hin zu einer zeitnäheren Prüfung zu geben.
G.7 Mit dem sog. „Osterpaket“ brachte die Bundesregierung im Frühjahr 2022 ein umfangreiches Energiesofortmaßnahmenpaket auf den parlamentarischen Weg, in dem viele der im Koalitionsvertrag der Ampelparteien enthaltenen energiepolitischen Ziele enthalten sind. Im Juli 2022 wurden in einem umfangreichen Artikelgesetz die Neuregelungen im BGBl. I bekannt gemacht, die im Wesentlichen zum 01.01.2023 in Kraft traten. Erhebliche Veränderungen betreffen u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Nach Fortfall der EEG-Umlage und der Neuregelungen zur Bestimmung und Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage musste die Finanzierung der weiterhin geförderten EE-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze sowie der Offshore-Netzanbindung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, die nunmehr sämtlich im Energiefinanzierungsgesetz enthalten sind. A.9 Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2022 der Rechtsauffassung der Generaldirektion widersprochen und die Funktion von Netzumwälzpumpen in KWK-Anlagen oder in ORC-Anlagen der Stromerzeugung zugeordnet, was zur Folge hat, dass insoweit der hierfür erforderliche Stromeinsatz unter die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fällt. Da gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wurde, bekommt der BFH Gelegenheit, sich zu dieser wichtigen Frage inhaltlich zu äußern. A.9 Die nationale höchstfinanzgerichtliche Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltung haben noch nicht die neuerliche EuGH-Rechtsprechung zur Einbeziehung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft übernommen. Mit den beiden vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahren wird der Druck insbesondere auf den V. BFH-Senat höher, sich dieser unionsrechtlichen Rechtsauffassung zu stellen. A.23 Mit seinen beiden Urteilen vom 01.12.2022 beantwortete der EuGH Fragen zu umsatzsteuerlichen Organschaft, die ihm vom V. und XI. BFH-Senat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wurden. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in den wiederaufzunehmenden Rechtstreiten die EuGH-Entscheidungen umsetzen wird:
Danach entspricht des dem Unionsrecht, wenn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 UStG die umsatzsteuerliche Organschaft allein durch ihren Organträger repräsentiert wird.
Dagegen widerspricht es dem Unionsrecht, wenn in Deutschland die finanzielle Eingliederung neben einer Mehrheitsbeteiligung zusätzlich von einer Stimmrechtsmehrheit abhängig gemacht wird.
Der XI. BFH-Senat wird eine weitere Aussage des EuGH bei Wiederaufnahme des bis dahin ruhenden Rechtsstreits auszulegen und umzusetzen haben, ob ohne Vornahme von Typisierungen die Organgesellschaften als selbständig einzustufen sind. Die Entscheidung des BFH könnte erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung von Innenumsätze in einem umsatzsteuerlichen Mehrwertsteuergruppe haben.
Schließlich verneint der EuGH die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn eine Organgesellschaft eine Leistung für den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers (Hoheitsbereich) erbringt.
A.23 Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 überarbeitete der Gesetzgeber auch die für ertragsteuerliche Organschaften geltenden Übergangsregelungen von der alten Ausgleichsposten-Methode auf die neue Einlagelösung in § 34 Abs. 6e KStG, um mögliche steuerliche Nachteile bei Organträgern zu vermeiden, wenn diese zum 31.12.2021 keine 100 Prozent am Nennkapital der Organgesellschaften gehalten haben. A.23 Mit einer neuerlichen Entscheidung vom 22.06.2022 übertrug der BFH die wesentlichen Rechtsgrundsätze des EuGH aus dem Jahre 2016 in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei einem asymmetrischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Konkret hatte eine Gemeinde ein Schwimmbad an einen lokalen Förderer- und Betreiberverein gegen ein symbolisches Entgelt von zunächst 1 € im Jahr verpachtet. Für den erkennenden BFH-Senat bestand eine Asymmetrie zwischen den entstandenen Kosten beim Leistenden (Gemeinde) und den für seine Dienstleistungen erhaltenen Pachterträge, mit der Folge, dass der „Verpächter“ aus einen nachgefragten Eingangsleistungen für den „verpachteten“ Gegenstand keinen Vorsteuerabzug geltend machen durfte. A.24 Zum 31.12.2022 hätte bekanntlich die bereits einmal verlängerte Übergangsphase zur vollständigen Anwendung des § 2b UStG geendet. Mit einer nochmaligen Verlängerung der Übergangsphase durch das Jahressteuergesetz haben die jPöR nunmehr bis zum 31.12.2024 Zeit, bevor § 2b UStG in seiner ganzen Anwendungsbreite zur Anwendung kommt. A.24 Die Gasknappheit und die dadurch ausgelösten hohen Preissteigerungen haben u.a. dazu geführt, dass Kommunen ihre Schwimmbäder aus Gründen der damit einhergehenden Unwirtschaftlichkeit vorübergehend schließen wollen bzw. bereits geschlossen haben. Sofern solche Schwimmbäder in einem technisch-wirtschaftlichen Verbund mit einem BHKW stehen und einen steuerlichen Querverbund bilden, stellte sich die für die Betreiber die bedeutsame Frage, ob dadurch mit negativen Konsequenzen für die steuerliche Anerkennung des Querverbunds gerechnet werden müsse. Auf die Eingabe des VKU nahm das BMF in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 27.09.2022 Stellung. Danach hat
- weder die vorübergehende Schließung eines in einem steuerlichen Querverbund eingebundenen Schwimmbades aus wirtschaftlichen Gründen infolge des signifikanten Anstiegs der Gaspreise,
- noch die zwangsweise Abschaltung des BHKW als Folge der ausgerufenen Alarmstufe des Notfallplans Gas,
- noch die vorzeitige Abschaltung des BHKW vor Ausrufung der Notfallstufe Gas zwecks Einsparung des Gasverbrauchs im Sinne der Aufforderung der Bundesregierung
die Versagung eines bereits bestehenden steuerlichen Querverbunds alleine aus diesen Gründen zur Folge. Diese Rechtsauffassung gilt lt. ausdrücklichem Hinweis in dem Schreiben des BMF nur im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung des BHKW-Betriebs.
Im Falle einer endgültigen Stilllegung des BHKW besteht dagegen keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung mehr, so dass folglich die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht mehr vorliegen und mithin die Möglichkeit eines Querverbundes wegfällt.
A.25 Aufgrund der gestiegenen Gas- und Wärmepreise durch den Überfall Russlands auf die Ukraine senkte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und für Wärmelieferungen über ein Wärmenetz befristet für die Zeit des Verbrauchs zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024. Das BMF gewährt mit Schreiben vom 25.10.2022 eine Reihe von Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln. A.28 In § 14c Abs. 1 UStG ist bestimmt, dass der Rechnungsaussteller auch den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den getätigten Umsatz schuldet, ebenfalls an das Finanzamt abzuführen hat. Will er den Rechnungsbetrag berichtigten, ist zum einen das Berichtigungsverfahren nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 UStG zu beachten und zum anderen dem Rechnungsempfänger der zu viel vereinnahmte Betrag zurückzuerstatten, da ansonsten eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt. Nunmehr hat der EuGH – und entgegen der nationalen Regelung – im Urteil vom 08.12.2022, ergangen zu einem österreichischen Vorabentscheidungsversuchen, entschieden, dass der Rechnungsaussteller den zu hoch ausgewiesenen Teilbetrag der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn er die Rechnung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher ausgestellt hat. Auch besteht für den Rechnungsaussteller – aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht – keine Rückzahlungsverpflichtung an den Rechnungsempfänger, da keine Korrekturvoraussetzung mehr besteht.
Insofern ist das nationale Recht in der derzeitigen Fassung weiter und strenger gefasst als das Unionsrecht und widerspricht diesem insoweit.
A.28 Zwecks mittelfristiger Einsparung von Energie wurden Unternehmen, die nach § 8 EDL-G Energieaudits regelmäßig erstellen müssen oder Energie- oder Umweltmanagementsystemen eingerichtet haben, in der Zeit zwischen dem 01.10.2022 und dem 30.09.2024 durch die Verordnung mit dem sperrigen Kurz-Titel „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV“ verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen, die als solche anhand näherer Umschreibungen in der Verordnung erkannt werden, innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die jeweiligen als wirtschaftlich identifizierten Energiemaßnahmen sind abhängig von dem jeweiligen Unternehmen (z.B. Unternehmensgröße, Unternehmensstruktur) und variieren hinsichtlich der jeweiligen Investitionen. Ob und inwieweit eine Rückstellungsbildung bei Nichtbeachtung der Verpflichtung vorzunehmen ist, hängt von den näheren Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. P.8 Durch das Erdgas-Wärme-Sofortgesetz (EWSG) vom 15.11.2022 verschaffte der Gesetzgeber rd. 20 Millionen Erdgas- und Fernwärmekunden - vor allem Haushalts- und Gewerbekunden -, die einen Jahresverbrauch von nicht mehr als 1,5 Mio. kWh haben, eine einmalige finanzielle Entlastung im Monat Dezember 2022 bei den durch den Überfall Russlands auf die Ukraine verursachten drastischen Preiserhöhungen bei Erdgas und Wärme. Die Auszahlung der Entlastungen oblag den Erdgas- und Wärmelieferanten, die ihre finanziellen Vorleistungen im Rahmen von Antragsverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet bekommen. Die vorgesehenen Antragsverfahren sowie die anschließenden Nachweisverfahren mit Endabrechnungen, Prüfvermerken und gegebenenfalls Prüfungshandlungen des vom BMWK eingesetzten Beauftragten ziehen sich bis zum 31.05.2024 und verursachen Kosten bei den Antragstellern, die insbesondere auch unter Rückstellungsaspekten zu würdigen sind.
Die Entlastungsbeträge nach dem EWSG unterliegen der Einkommensbesteuerung (§§ 123 ff. EStG)
P.8 Mit dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz vom 20.12.2022 wurden weitere Entlastungsmaßnahmen zur Energiekostendämpfung beschlossen.
Die Entlastungen von leitungsgebundenen Erdgas-Letztverbraucher gelten
- für nicht industrielle Erdgas-Letztverbraucher (Haushalte und KMU) ab 01.03.2023 unter Anwendung einer rückwirkenden Entlastungserstreckung für die Monate Januar und Februar 2023. und
- für industrielle Letztverbraucher im gesamten Kalenderjahr 2023 und
Die Entlastungsmaßnahmen bei Wärme gelten
- für nicht industrielle Groß-Wärmekunden (Haushalte und KMU) ab 01.03.2023 unter Anwendung einer rückwirkenden Entlastungserstreckung für die Monate Januar und Februar 2023, und
- für Großkunden im gesamten Kalenderjahr 2023
Die jeweiligen Entlastungen können durch Rechtsverordnungen bis längstens 30.04.2024 verlängert werden.
Bei Erdgas erhalten die Haushalte und KMU 80 % ihres aus Sicht September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh und vergleichbare Wärmekunden ebenfalls 80 % ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh.
Die Gaspreisbremse bei Industrieunternehmen beträgt 70 % ihres Verbrauchs auf Basis ihres Verbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7 ct/kWh. Für Großkunden beträgt die Wärmepreisbremse 70 % ihres Jahresverbrauchs, der dem Septemberabschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Die Abwicklung löst eine Reihe bilanzieller Folgen aus, bei denen insbesondere auch die Notwendigkeit von Rückstellungsbildungen geprüft werden müssen.
P.8 Das Strompreisbremsegesetz vom 20.12.2022 umfasst neben der Einführung einer Strompreisbremse auch die Überschusserlös-Abschöpfung bei Unternehmen, die kriegs- und krisenbedingt bei der Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien Übergewinne erzielt haben.
Die Entlastungen bei den Strom-Letztverbrauchern entsprechen in Bezug auf Struktur und Aufbau in weiten Teilen den Regelungen im Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz, differieren aber bei den Begünstigten und bei der Ermittlung der Entlastungsbetrages. Auch die Strompreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen, ohne den bisherigen Verbrauch vollständig zu subventionieren. Für jede Kilowattstunde über dem subventionierten Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem jeweiligen Versorgungsvertrag gezahlt werden.
Die Strompreisbremse greift für alle Letztverbraucher aus Netzentnahmen in der Zeit nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 (für Haushalte und KMU ab 01.03.2023 mit Rückwirkung auf den 01.01.2023), verlängert ggf. durch Rechtsverordnung bis längstens 30.04.2024.
Für Haushalte und KMU beträgt die Entlastung bei einer maximalen Netzabnahme von 30.000 kWh/a 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Basisarbeitspreis (brutto) von 40 ct/kWh.
Für Letztverbraucher/Unternehmen mit einer Netzentnahme von mehr als 30.000 kWh/a beträgt die Strompreisbremse 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge zu einem garantierten Basisarbeitspreis (netto) von 13 ct/kWh.
Die Ermittlung der Überschusserlöse und ihre finanzielle Abschöpfung über die Verteilernetzbetreiber ist im 3. Teil des Gesetzes geregelt.
Die hieraus begründeten Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen sind im 4. Teil des Gesetzes festgelegt und bestehen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den Übertragungsnetzbetreibern, zwischen den Übertragungsnetzbetreibern untereinander, sowie zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Verteilernetzbetreibern, wobei letztere Gegenansprüche von aus der Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung entstandenen Mehrkosten geltend machen können. Alle zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebilden begründeten und vom jeweiligen Anlass abhängigen Anspruchs- und Verpflichtungsgrundlagen sind bilanziell zu würdigen und im Jahresabschluss der jeweiligen Unternehmen abzubilden.
Auch die Einrichtung einer gesonderten Buch- und Kontoführung zwecks isoliertem Nachweis und Überprüfung der finanziellen Zahlungsströme von Einnahmen und Ausgaben stellen Herausforderungen dar, die beachtet werden müssen. Schließlich ist die zehnjährige Aufbewahrungspflicht sämtlicher mit den gewährten Entlastungsbeträgen zusammenhängender Unterlagen und Nachweise bei der Rückstellungsbildung zu beachten.
P.8 Mit dem Gesetz zur Erhebung eines EU-Energiekrisenbeitrags zur Abschöpfung von Übergewinnen bei Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 75 Prozent in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, transformiert der Gesetzgeber eine entsprechende EU-Richtlinie ins nationale Recht. Danach wird befristet ein Betrag, der den durchschnittlich erzielten steuerlichen Gewinn in zurückliegenden Kalenderjahren um 120 Prozent überschreitet, mit einer zusätzlichen Steuer von 33 Prozent belastet, die keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt und die Höhe der Gesamt-Ertragsteuerbelastung temporär erheblich ansteigen lässt (verfassungskonform?). Das Aufkommen aus dieser Steuer ist – entsprechend der EU-Vorgaben – zur Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen zwecks Reduzierung ihrer Energiekosten zu verwenden. Da der EU-Energiekrisenbeitrag eine Steuer im Sinne der AO ist, die im Wege der Steueranmeldung zu erklären und zu entrichten ist, greifen die üblichen steuerverfahrensrechtlichen Instrumente der Steuerfestsetzung und der Betriebsprüfung. P.8 Mit Urteil vom 29.09.2022 nahm der BFH zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenbindungsproramm - hier lt. Sachverhalt zu einem Kundenkartenprogramm - Stellung. Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. P.8 -
Kapitel
Das Buch gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen sowie
- ausgewählte Passivierungsfragen
und einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Einzelbegriffe.
Die Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
-
Vorwort
In dieser Auflage werden u.a. die weiteren Reaktionen des Gesetz- und Verordnungsgebers zur Abmilderung der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Ukraine-Krieges sowie die diversen Maßnahmen zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen aufgrund der enorm gestiegenen Energiepreise dargestellt, die insbesondere Versorgungsunternehmen bei der Umsetzung vor große logistische und IT-technische Herausforderungen innerhalb kürzester Zeit stellt. Hier sind insbesondere die temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, die gesetzlich beschlossenen Entlastungen im Monat Dezember 2022 für Haushalte und Gewerbekunden (bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio kWh) sowie die dezidiert vorgegebenen Preisdeckelungen bei Gas, Wärme und Strom in 2023 zu nennen.
Soweit Unternehmen bei der Stromerzeugung kriegs- und krisenbedingt „Übergewinne“ erwirtschaftet haben, werden diese in Transformation von EU-Bestimmungen zur Erhebung eines Energiekrisenbeitrages einer Übererlös- bzw. Übergewinnabschöpfung unterzogen.
Dieser energiepolitisch beschlossene Maßnahmenkatalog greift unmittelbar in die kaufmännischen und rechtlichen Arbeitsprozesse von Versorgungsunternehmen ein und löst zahlreiche buchungsmäßigen und damit handels- und steuerbilanziellen Folgen aus. Des Weiteren entstehen den Versorgungsunternehmen etwa durch die Einbindung von IT-Dienstleistern, der [Pflicht-)Einschaltung externer Sachverständiger einschließlich deren Erstellung von Nachweisen oder Gutachten, sowie durch spezifische Archivierungsvorgaben auch zusätzliche Kosten, die wiederum zu diversen Ansprüchen und Verpflichtungen gegenüber Dritten führen, die entsprechend bilanziell zu würdigen sind.
Daneben setzte die Ampelkoalition in Berlin ihre im Koalitionspapier verankerten Vorhaben sowohl in puncto Klimaschutz als auch hinsichtlich einer beschleunigten Durchführung steuerlicher Außenprüfung weiter fort.
Schließlich ergingen in dieser Phase wieder eine Reihe bedeutsamer und aktueller Gerichtsentscheidungen, die ebenso wie die Erlasse der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendung steuerlicher Vorschriften zu beachten sind.
Der dieser Auflage wieder beiliegende „Appetizer“ gibt einen ersten Überblick über die jetzt angesprochenen Neuerungen.
Wie schon in der Vergangenheit praktiziert, sind den Ausführungen über die jeweilige handelsbilanzielle bzw. bilanzsteuerliche Behandlung die spezifischen betriebswirtschaftlichen, gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder die infolge der nationalen und ggf. internationalen Rechtsprechung aufgeworfenen Ausgangslagen vorangestellt, bzw. wird auf die Behandlung eines Sachverhalts unter dem Aspekt verschiedener Verkehrssteuern aufmerksam gemacht.
Der Praxis-Leitfaden ist als eine persönliche Schnellinformation konzipiert, die eine fachkompetente Unterstützung und Beratung, etwa durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, keinesfalls ersetzen kann und soll.
-
Leseprobe
Die Leseprobe ist dem Hauptkapitel "Ausgewählte Passivierungsfragen", dort Kapitel 2, entnommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Leseprobe (Rechtsstand der Leseprobe: 01. Januar 2015) nicht die Gesamtgliederung für das Buch angezeigt wird.
-
Abkürzungsverzeichnis
A
a.a.O.
am angegebenen Ort
AAU
Assigned Amount Units – Emissionsberechtigungs-Zertifikate
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, HGB-Kommentar zur Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union a.F.
Alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)
AGVO Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
AöR
Anstalt öffentlichen Rechts
AO
Abgabenordnung
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AusglMechV
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
AusglMechAV
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus, Ausführungsverordnung)
B
BADV
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz
Bundesanzeiger
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern (hervorgegangen aus den Oberfinanzdirektionen Nürnberg und München)
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Zusammenschluss durch Fusion von VDEW, BGW, VDN und VRE zu dieser neuen Dachorganisation, rechtswirksam durch Eintragung am 27.09.2007 im Vereinsregister)
BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Quartalsbeilage zu EFG und HFR) BFH/PR Zeitschrift: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung BeurkG Beurkundungsgesetz BfF
Bundesamt für Finanzen (ab 01.01.2006 Aufteilung in drei Behörden: BZSt, BADV und ZIVIT)
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift)
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof BGHZ
Entscheidungen des BGH (Zeitschrift)
BGW
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
BHKW
Blockheizkraftwerk
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (umfassendste Bilanzreform seit BiRiLiG)
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, mit dem das Gesetz zur Umsetzung der sog. 4. (Einzelabschluss-), 7. (Konzernabschluss-) und 8. (Prüfer-)Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in nationales deutsches Recht transformiert wurde
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BNA
Bundesnetzagentur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BNetzA
Bundesnetzagentur
BR
Bundesrat
BR-Drs
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) soweit zuständig für alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung
bzw.
Beziehungsweise
C
CAPM
Capital-Asset-Pricing-Model (zu deutsch. Preismodell für Kapitalgüter)
CCS
Carbon Capture and Storage (Verfahren zur CO2 Abscheidung)
CER
Certified Emission Reductions – Emissionsreduktions-Zertifikate
CTA
Contractual Trust Arrangement
CuR
Contracting und Recht (Zeitschrift)
D
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DEHSt
Deutsche Emissionshandelsstelle [beim Umweltbundesamt]
DMBilG
D-Markbilanzgesetz
DRS
Deutscher Rechnungslegungsstandard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSO
engl. Distribution System Operator – Verteilnetzbetreiber
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift)
DStRK Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst - vormals SteuK DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
E
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EB
Emissionsberechtigung
EDI Electronic Data Interchange EDIFACT Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport EDV Elektronische Datenverarbeitung EEG
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EHKostV
Emissionshandelskostenverordnung
EHV
Emissionshandelsverordnung 2020
EigVO Eigenbetriebsverordnung EnergieStG
Energiesteuergesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EnWZ
Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (1. Jahrgang ab Nov. 2012)
ErbStH
Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ERP-Software
Enterprise Resource Planning Software; Softwaresystem, das aus verschiedenen Modulen besteht
ERU
Emission Reductions Units – Emissionsreduktionseinheiten
EStB
Der Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische Union
EUA
EU-Allowances – EU-Emissionsberechtigungen
EuG
[erstinstanzliches]Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evt. Eventuell EVU
Energie-Versorgungs-Unternehmen
EWeRK Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. F
FA
Finanzamt
FAIT
Fachausschuss für Informationstechnologie [IDW]
ff.
Fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGK
Fertigungsgemeinkosten
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinMin
Finanzministerium
G
GaBIGas
Grundmodell für Ausgangsleistungen und Bilanzierungsregeln für den Gasmarkt
GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung GasNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
gem.
Gemäß
Geli-Gas
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
GewStG Gewerbesteuergesetz ggf.
Gegebenenfalls
gl.A. Gleiche Auffassung GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
GPKE
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrS
Großer Senat (beim BFH)
GVU
Gasversorgungsunternehmen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GDPdUZ
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
glA
gleiche Auffassung
GWh
Gigawattstunden
H
HFA
Hauptfachausschuss beim IDW
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, Zeitschrift
HGB
Handelsgesetzbuch
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
H/H/R
Hermann/Heuer/Raupach, Steuerkommentar
h.M.
Herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
I J
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Commitee
i.d.F.
In der Fassung
IEKP
Integriertes Energie- und Klimaprogramm
i.H.v. in Höhe von i.d.R.
In der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IR
Infrastruktur Recht (Zeitschrift)
IFRS
International Financial Reporting Standard
INF
Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) - bis Juni 2007 -
InvZul
Investitionszulage
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
IT
Informationstechnologie
i.V.m.
In Verbindung mit
jPöR
Juristische Person öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz 2008
K
KAG
Kommunal-Abgabengesetz
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KoR
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftssteuerrichtlinien
KStZ Kommunale Steuer-Zeitschrift kWh
Kilowattstunden
KWK
Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKs
Mini KWK-Anlagen bis 20kW elektrischer Leistung
L
LCP
Least-cost-Planing
LSF Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen LfSt Bayern
Bayerische Landesamt für Steuern
LfSt RP
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2014, zugleich Auflösung der OFD Koblenz)
LoI
Letter of Intent
LSP
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953)
M
MDL
Messdienstleister
MinöStG Mineralölsteuergesetz MinöStV
Mineralölsteuer Verordnung
MGK
Materialgemeinkosten
MSB
Messstellenbetreiber
MW Megawatt m.w.N.
mit weiteren Nachweisungen
MwStR MehrwertSteuerrecht (Zeitschrift) N
NAV
Niederspannungsanschlussverordnung
NDAV
Niederdruckanschlussverordnung
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
nrkr.
nicht rechtskräftiges Urteil
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NZB
Nichtzulassungsbeschwerde
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
O
o.Az.
Ohne Aktenzeichen
Obiter dictum
Plural: dicta; nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung in einem Urteil
OFD
Oberfinanzdirektion
OFD NRW
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (mit Wirkung zum 30.06.2013 sind die OFD’en Rheinland und Münster in die neue OFD NRW aufgegangen)
o.g.
oben genannt
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖSPV
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr
OTL
Ortstransportleitungen
OVN
Ortsverteilernetz
ÖVNB
Örtlicher Verteilnetzbetreiber
P
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
PS
Prüfungsstandard
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
R
Rdnr
Rand-Nummer
Rdvfg
Rundverfügung
REE
Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift)
RFH
Reichsfinanzhof
RH
IDW Rechnungslegungshinweis
rkr.
Rechtskräftiges Urteil
RLM
Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
RNotZ
Rheinische Notar-Zeitschrift
Rn (auch Rnd) Rand-Nummer Rz
Randziffer
S
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006
SJ
Steuer-Journal (Zeitschrift)
Slg. Amtliche Sammlung des EuGH / der Entscheidungen des EuGH SLP
Standard Lastprofilverfahren
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SolZ
Solidaritätszuschlag
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StAuskV
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung)
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StE
Steuern in der Elektrizitätswirtschaft (Zeitschrift)
StEK
Steuererlasskartei
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz
Steuk
Zeitschrift: Steuerrecht kurzgefasst
StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung StromNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Stromversorgungs-netzen
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StromStG
Stromsteuergesetz
StuB
Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW Zeitschrift: Steuer und Wirtschaft StX Zeitschrift: Steuer-Telex Premium –Informationsdienst für Steuerberater T
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TSO
engl. Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber
TW-Abschreibung
Teilwert-Abschreibung
Tz.
Textziffer
U
ÜBN
Übertragungsnetzbetreiber
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UEBLL Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UrhG
Urheberrecht
USchadG
Umweltschadensgesetz
(US-)GAAP
Generelly Accepted Accounting Principles
(= GoB der Vereinigten Staaten)UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (ab 01.11.2010)
UStDV
Umsatzsteuer Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien (mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben; an ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)
UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht, Zeitschrift Stollfuss Verlag V
VDEW
Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VDN
Verband der Netzbetreiber e.V. beim VDEW (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VE
verdeckte Einlage
VG
Verwaltungsgericht
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
v.H.
von Hundert
VKU
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
VRE
Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland –VRE- e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VSF
Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VWZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
W
WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
WEA
Wärmeerzeugungsanlage
WG
Wirtschaftsgut
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WiM
Wechselprozess im Messwesen
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Z
z.B.
Zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIVIT
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
(vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen
ZNER
Zeitschrift für neues Energierecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZTR
ZUR
Zeitschrift für Tarifrecht
Zeitschrift für Umweltrecht
-
Abo & Service
Der Einzelpreis für das Kompendium beträgt 24,90 € je Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer.
Einzelheiten regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft GmbH, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der Nutzervertrag.
Weitere Informationen zum Abonnement finden Sie auf der Seite "Abo & Service" auf unserem Hauptportal unter: www.vkw-online.eu/online-buecher/abo-service.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Sie ereichen uns auf verschiedenen Wegen:
Per Kontaktformular Formular Per E-Mail an bibliothek(at)vkw-online.eu Per Telefax an 089/23 50 50-89 Per Telefon 089/23 50 50-86 Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Sie haben noch Fragen zum Buch oder an den Autor: Kontaktieren Sie uns ganz einfach über bibliothek(at)vkw-online.eu.
Zitiervorschlag: Brüggen, Christoph, Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen, ... (Kapitel), Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft, München, URL, Datum, Uhrzeit.
Hinweise und Anregungen zur Weiterentwicklung des Werks nehmen Autor und Verlag gerne entgegen.