
Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen
in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen
Lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2021
Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen,
Korschenbroich
Hrsg.: WP-StB-RAe Markmiller und Partner, München
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Autor
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Über das Buch
Der Praxis-Leitfaden richtet sich speziell und vorrangig an Unternehmen in der leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung auf der Endverteilerstufe und nimmt in zahlreichen Kapiteln ausführlich Stellung zur spezifischen handelsbilanziellen und bilanzsteuerlichen Behandlung. Da Versorgungsunternehmen auch in Teilbereichen der öffentlichen Hand zunehmend Dienstleistungen verrichten, werden entsprechende steuerliche Themen mitbehandelt.
Der Praxis-Leitfaden gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen und
- ausgewählte Passivierungsfragen
sowie einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Fachbegriffe.
Die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
Der Leitfaden greift in allen Abschnitten bilanzielle und steuerliche Grundsatzfragen sowie branchenspezifische Themen auf, die sich hinsichtlich der Reihenfolge am handelsbilanziellen Gliederungsschema von Aktiva und Passiva orientieren.
Auch wenn die Auswahl der Themen subjektiv erscheinen mag, haben diese Themenstellungen für die Versorgungsunternehmen einen aktuellen Bezug bzw. beschäftigten sie die Unternehmen bis in die jüngere Vergangenheit. Mitunter wird die bilanzielle und steuerliche Bedeutung bereits getroffener Unternehmensentscheidungen erst Jahre später und dann häufig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkennbar. Auch kann die Behandlung von Geschäftsvorfällen nach Jahren der Akzeptanz bei Abschluss- und Steuerprüfern, ausgelöst etwa durch Veränderungen in der Rechtsprechung, Aufgabenänderungen oder durch eine modifizierte Sichtweise, erneut aktuell werden und dieses Thema wieder in den Vordergrund rücken. Dieses Phänomen trifft die Versorgungswirtschaft insbesondere infolge der Langlebigkeit von Netzanlagen oder der Kundenlieferverträge. Der Praxis-Leitfaden berücksichtigt diesen Umstand und geht i.d.R. auf die historische Entwicklung und die damaligen Hintergründe näher ein, um dem Anwender einen möglichst umfassenden Einblick in die ursprünglichen Überlegungen und Sichtweisen zu geben, die bei der aktuellen Beschäftigung mit ggfs. neuen Argumenten hilfreich sein können.
Die behandelten Themen folgen dem aktuellen Geschehen und werden damit über die Zeit zahlreicher; zugleich bleiben bisherige Themen Teil des Praxis-Leitfadens und werden entsprechend möglicher Veränderungen anhand von Rechtsprechung, Gesetzen und Ansichten im Fachschrifttum fortlaufend überwacht und aktualisiert. Durch diese Kombination, ergänzt durch die Möglichkeiten moderner Suchmaschinen, wird der Praxis-Leitfaden zu einem in dieser Form einmaligen und dauerhaften Nachschlagewerk.
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Aktueller Stand
Aktueller Stand
(Rechtsstand 01. August 2022)
Unter anderem sind in die Kommentierung die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen eingearbeitet.
Zum schnelleren Auffinden sind die einzelnen Kapitel regelmäßig angegeben.
Inhalt
Kapitel
Das Vierte Coronasteuerhilfegesetz vom 19.06.2022 brachte eine Reihe von zum Teil erheblichen Veränderungen mit sich.
Insbesondere wurden- die allgemeinen Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert (§ 149 Abs. 2 und 3 AO),
- Fristverlängerungen bei der zinsfreien Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen eingeführt (§ 233a Abs. 2 AO);
- Fristverlängerungen bei der Festsetzung von Verspätungszuschlagen und bei nachträglichen Vorauszahlungen (§ 152 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 3 EStG, § 31 Abs. 1 KStG, § 19 Abs. 3 GewStG) gesetzlich verankert,
- die steuerliche Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter auf das Kalenderjahr 2022 ausgedehnt (§ 7 Abs. 2 EStG),
- die Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG sowie die Frist für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG erneut verlängert,
- das Abzinsungsgebot für unverzinsliche [gewisse] Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben, sowie
- die erweiterte Verlustverrechnung verlängert (§ 10d Abs. 1, § 52 Abs. 18b EStG).
G.3,
A.20,
P.9
Echte Schadenersatz- / Entschädigungsleistungen, worunter auch Vertragsstrafen fallen können, unterliegen nicht der Umsatzbesteu-erung, wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat und nicht den Gegen-wert für eine empfangende Lieferung oder sonstige Leistung er-bringt. Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.01.2022 über ein dänisches Vorabentscheidungsersuchen, in dem es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Vertragsstrafen ging (hier: um die Er-hebung sog. Kontrollgebühren auf einem privat betriebenen Park-platz bei vertragswidrigem Verhalten). Der EuGH legt in diesem Urteil den Entgeltbegriff weit aus und sieht in der Zahlung auch von solchen Kontrollgebühren aus vertragswidrigem Verhalten eine Gegenleistung für die Bereitstellung des Parkplatzes.
Diese EuGH-Entscheidung könnte auch auf nationale Sachverhalte ausstrahlen, die bislang mangels eines Leistungsaustausches als echter Schadenersatz angesehen werden. Hierzu könnte z.B. das „erhöhte Beförderungsentgelt“ gehören, das Personenbeförderungsunternehmen von sog. Schwarzfahrern“ erheben, wenn diese über keinen gültigen Fahrausweis verfügen; nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 1986 unterliegt diese zusätzlich erhobene Be-förderungsentgelt nicht der Umsatzsteuer.
G.15 VI. Mit der Transformation einer EU-Richtlinie ins nationale Recht wur-de mit § 7c EnWG eine Regelung ins Gesetz eingefügt, die vom Grundsatz darauf ausgelegt ist, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetze weder Eigentümer von Ladepunkte für Elektromobile sein noch solche Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Auch wenn diesen Verteilnetzbetreibern eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2023 eingeräumt wurde, um sich auf die neue Situation einzustellen, ist derzeit offen, ob und in welchem Umfang die Ausnahmeregelung in § 7c Abs. 2 EnWG zur Anwendung kommt, die vorsieht, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetze auch nach dem 31.12.2023 Aktivitäten im Ladepunkte-Geschäft fortsetzen dürfen, wenn in Regionen von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft ein Marktversagen festgestellt hat, nach der wettbewerbliche Lösungen für Planung, Aufbau und Betrieb von Ladepunkte für Elektromobile nicht möglich sind und die Bundesnetzagentur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung die Genehmigungen zur Fortsetzung dieser Aktivitäten erteilt hat.
Ferner wird derzeit über die bilanziellen Folgen diskutiert, die mit einer gesetzlichen Einstellung der Aktivitäten in diesem Bereich verbunden sind. Schließlich sind auch die förderrechtlichen Auswirkungen unklar, sollten die Auflagen aus den Förderbescheiden zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau einer Ladepunkteinfrastruktur durch die Einstellung nicht mehr erfüllt werden können.
A.3 Immer schon kommt es zu Schäden an Energie- und Wassernetzen, die insbesondere durch mangelnde Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten Dritter verursacht werden und in ihren Auswirkungen folgeschwer sein können, wenn es zu Versorgungsunterbrechungen kommt oder Menschen und Sachgüter in Gefahr gebracht werden. Die Zivilrechtsprechung hat sich bereits vor rd. 50 Jahren zu Art und Umfang der gebotenen Erkundungspflichten von Tiefbauunternehmen geäußert und diese Rechtsprechung bis heute fortentwickelt. Diverse technische Regelwerke sowie spezielle Anweisungen von Versorgungsunternehmen zum Schutz ihrer Versorgungsanlagen richten sich zudem speziell an die Bauausführenden und Bauherren bzw. an deren Führungskräfte, und sind darauf ausgelegt, dass deren Mitarbeiter und Subunternehmer sachgerecht und verantwortungsvoll in die beachtenden Schutzvorschriften unterwiesen, Schutzmaßnahmen ergriffen sowie die Durchführung der Maßnahmen fortlaufend überwacht werden. Kommt es dennoch zu Schäden an den Netzen, haften die Verursacher nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 823 BGB). Der Umfang des jeweiligen Schadenersatzanspruchs misst sich nach §§ 249 ff. BGB und schließt auch den entgangenen Gewinn mit ein. Vor wenigen Jahren hat der BGH den Stromnetzbetreibern darüber hinaus einen Sachfolgeschaden zuerkannt, der sich nach Art und Umfang aus Abschlägen auf die Netzzuverlässigkeit bzw. auf die durch Kennzahlenvorgaben ermittelte Netzleistungsfähigkeit (Qualitätselement) auswirken und zu niedrigeren Erlösobergrenzen und damit zu geringeren Erträgen führt (sog. „Qualitätselement-Schaden“). Auch ist die handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Schadensbeseitigung und Schadenersatzleistung neben der umsatzsteuerlichen Behandlung von allgemeinem Interesse.
Eine Darstellung dieses Themenkomplexes wurde in das Grund-werk mit dieser Auflage aufgenommen.
A.10 Die Finanzverwaltung ergänzte und präzisierte ihren Ausführungen im BMF-Schreiben vom 26.02.2021 über die Möglichkeit zur Verkürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung durch ein punktuell erweitertes BMF-Schreiben vom 22.02.2022, welches das ursprüngliche Schreiben aus Februar 2021 ersetzt. Ferner erläuterte die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassungen in einem Schreiben an die Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft vom 26.04.2022.
Nunmehr steht fest, dass für die im Erlass genannten Wirtschaftsgüter weiterhin die Regelungen nach § 7 Abs. 1 EStG gelten und die Möglichkeit der Anwendung einer kürzeren Nutzungsdauer keine Wahlrechtsausübung iSd. § 5 Abs. 1 EStG darstellt. Allerdings wird verwaltungsseitig nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht ausgeschlossen ist und bei der Abschrei-bung – sollte eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden - berücksichtigt werden kann.
A.20 Der Überarbeitungsbedarf der amtlichen AfA-Tabelle des Energie- und Wasserfachs wird sichtbar dringlicher. Diese AfA-Tabelle gilt in ihrer bisherigen Form bereits für Anlagegüter, die nach dem 31.12.1993 angeschafft oder hergestellt worden sind. Neben der allgemeinen Überprüfung auf fortbestehende auf sachliche Richtigkeit ergibt sich vor allem für Anlagen aus dem Erdgasbereich ein umfangreicher Überarbeitungsbedarf, da die bisher festgesetzten betrieblichen Nutzungsdauern weder den sukzessiven Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger aus Klimaschutzgründen berücksichtigen noch für die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen in den Aufbau von Einspeiseanlagen für flüssiges Erdgas bei gleichzeitiger Veränderung bestehender Trassenverläufe von Erdgasleitungen Nutzungsdauern vorsehen. Siehe auch nachstehende Ausführungen unter P.27 A.20 Privatrechtlich-organisierte Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft erbringen mitunter gegenüber ihrer Gesellschafter-Kommune entgeltliche Dienstleistungen, wobei die Art solcher Dienstleistungen oftmals auf die Unterstützung bzw. Übernahme kaufmännischer Aufgaben ausgerichtet ist, die keinen besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen.
Überraschend und bislang als einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen die Erbringung von Aufgaben im Bereich kommunaler Finanzbuchhaltungen durch Dritte eingeschränkt. Gemäß Neufassung von § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW darf diese Aufgabe mit Wirkung ab 01.01.2022 ausschließlich nur noch auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.
A.22 In einem kommunalen Konzernverbund erbringt oftmals die Muttergesellschaft umfangreiche kaufmännische, technische oder rechtliche Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt. Einzelheiten sind im Regelfall in einem Dienstleistungs- bzw. Rahmenvertrag vereinbart, der für ertragsteuerliche Zwecke einem Fremdvergleich standhalten muss, um steuerlich anerkannt zu werden. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Abrechnungsgrundlage auf tatsächlich angefallene Kosten ausrichtet, keinesfalls aber auf pauschale Wertansätze zurückgreift. Erfüllt eine solcher Vertrag nicht die zuvor genannten Voraussetzungen, ist der Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen und die Zahlungen der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar (FG Hamburg, Urteil vom 17.03.2021, nrkr., Az. des BFH: I B 34/21). A.22 Mit BMF-Schreiben vom 29.03.2022 nahm die Finanzverwaltung zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern Stellung und ergänzte Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE entsprechend. Im Mittelpunkt dieser Ergänzungen steht die sog. 10 % Regelung sowie der Leistungszeitpunkt. A.22 ERINNERUNG:
Zum 31.12.2022 endet bekanntlich die Übergangsphase, in der noch – sofern von der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht wurde - die Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Überlassung des Wegerechts (und für Wasser zusätzlich das Versorgungsrecht) umsatzsteuerfrei bleiben. Ab dem 01.01.2023 unterliegen die Konzessionsabgaben der Umsatzsteuerpflicht und das zum Regelsteuersatz von derzeit 19 %.
Er wird daran erinnert, dass – soweit noch nicht erfolgt – die bestehenden Konzessionsverträge an diese Änderung, im Regelfall durch Aufnahme einer Umsatzsteuerklausel, angepasst werden.
A.24 Für zahlreiche Unternehmen spielt Sponsoring in seinen unterschiedlichen Ausformungen, sei es durch Geld, geldwerten Vorteilen oder durch andere Art von Unterstützungsleistungen zwecks Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen eine wichtige Rolle in der Außen- und Selbstdarstellung. Um so aufmerksamer sollte nunmehr das beim BFH anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 09.07.2022 (Az. des BFH: II R 29/21) begleitet werden, in dem es um die gewerbesteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen geht. Auch wenn der Streitfall die Aufwendungen für das Sportsponsoring betrifft, können aber auch andere Sponsoring-Aktivitäten in den gewerbesteuerlichen Fokus geraten. Das FG hat die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (hier u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos unter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften gemäß § 8 Nr. 1 GewStG fallen. A.24 Der steuerliche Querverbund unter Einbindung eines BHKW steht wieder auf dem Prüfstand der Gerichtsbarkeit.
Die vom Grunde her zulässige steuerlich wirksame Zusammenfassung verschiedenartiger Tätigkeiten unter dem Aspekt einer „engen wechselseitig technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht „(§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG) wurde bekanntlich durch das BMF-Schreiben vom 11.05.2016 hinsichtlich der Voraussetzungen und der hierunter fallenden Konstellationen näher inhaltlich be-stimmt. Gleichwohl gibt es gelegentlich immer noch Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung über die steuerliche Anerkennung von Querverbundkonstellationen.
Mit der nunmehr von der Finanzverwaltung eingelegten Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.06.12021 – 1 K 115/17 – wird dem I. BFH-Senat die Gelegenheit gegeben, zu der auch für die Praxis wesentlichen Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die im BMF-Schreiben vom 11.05.2016 für die Zusammenfassung von BgA’s mittels BHKW aufgestellten Grundsätze gelten und anzuwenden sind (Az. des BFH: I R 43/21). Das FG hatte seine Entscheidung an diesem BMF-Schreiben gespiegelt und – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – den Querverbund in der vom Finanzamt beanstandeten Ausgestaltung für steuerlich wirksam erklärt.
Auch wird der I. BFH-Senat darüber zu befinden haben, ob und inwieweit die Mitschlepptheorie Berücksichtigung bei der Zusam-menfassung verschiedenartiger Tätigkeiten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG finden kann.
A.25 Die finanzgerichtliche Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung des über den Konzessionsvertrag gewährten Kommunalrabatts nimmt an Fahrt auf, nachdem das FG Berlin-Brandenburg nicht nur eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung in der Gewährung einer Preisverbilligung auf den Eigenverbrauch der Kommune mit Fernwärme sieht, sondern die hierfür heranzuziehenden preisrechtlichen Regelungen in der KAE bzw. A/KAE mit denen der KAV gleichsetzt und dadurch inhaltlich eine Übereinstimmung mit den Ausführungen des BMF in dessen Schreiben vom 24.05.2017 herbeiführt. Damit setzt das FG einen „Konzessionsvertrag“ – bei Strom, Gas und Wasser - mit einem bei der Fernwärmeversorgung zum Abschluss kommenden „Gestattungsvertrag“ in allen Punkten gleich und übernimmt die streitbefangene Verwaltungsansicht des BMF. A.26 Auf die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit eines vom Grundversorger vorgenommenen Tarif-Splits zur Abwälzung zusätzlicher Beschaffungskosten aus der Belieferung von Letztverbrauchern in der Ersatzversorgung reagierte der Gesetzgeber durch Neujustierung der Regelungen in der Grund- und Ersatzversorgung. A.28 Im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zeigten sich gravierende Störungen in der ausreichenden Bereitstellung von Gasmengen aus Russland, die dazu führten, dass sich die Gasreserven in den bundesdeutschen Gasspeichern um die Jahreswende 2021/2022 drastisch reduzierten. Die vor diesem Hintergrund einsetzende Unsicherheit an den Märkten führten zu enormen Gaspreiserhöhungen.
Die bislang während der wärmeren Jahreszeit angesammelten Gasreserven stellen einen essentiellen Beitrag für die Sicherstellung der bundesdeutschen Gasversorgung insbesondere in den Wintermonaten dar, um den Mehrbedarf aus den dann auftretenden Nachfragespitzen entsprechend auffangen zu können.
Zwecks Vermeidung einer erneuten Engpassversorgung führte der Gesetzgeber das Gasspeichergesetz durch Einfügung eines Teils 3a in das Energiewirtschaftsgesetz Regelungen ein, die auf eine staatliche Regulierung durch Füllstandsvorgaben von Gasspeichern ausgerichtet sind, um gerade in den Wintermonaten eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Der Aufgabenbereich des Marktgebietsverantwortlichen wurde entsprechend erweitert, der nunmehr auch an der Erreichung der Füllstandsvorgaben aktiv mitzuwirken hat. Der Marktgebietsverantwortliche hat gemäß dem neuen § 35e EnWG die ihm aus dieser Mitwirkung entstehenden Kosten mittels Umlagen an die Bilanzkreisverantwortlichen weiter zu reichen, die ihrerseits diese Belastungen wiederum auf die Transportkunden abwälzen können. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass jeder Gaskunde in die Kostentraglast für die Herstellung der Versorgungssicherheit anteilig eingebunden wird, zumal auch jeder Gaskunde hiervon einen Nutzen hat.
A.31 Die Überprüfung der Voraussetzungen zur Bildung von Drohverlust-Rückstellungen in der Handelsbilanz und die damit verbundene Bedeutung dieser Rückstellung für den Fortbestand eines gesunden Unternehmens haben durch den Ukrainekrieg einen in dieser Dimension bislang nicht bekannten Stellenwert erfahren. Die Verknappung von Gas an den Handelsplätzen sowie die drohende Nichteinhaltung vertraglich festgelegter Gasliefermengen durch die Vorlieferanten haben eine Unterversorgung mit Gas ausgelöst, die zu erkennbaren Absatz- und Beschaffungsrisiken bei Gasversor-gern und deren Kunden führen.
Die staatlichen Maßnahmen zur Gegensteuerung dieser Energiekrise, u.a. durch- Aktivierung des Notfallplans Gas und
- Reaktivierung des Energiesicherungsgesetzes aus 1975 mit entsprechender Anpassung an die gegenwärtige Situation,
P.8 Die unterstellte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei den Erdgasnetzen zur Ermittlung der jeweiligen Erlösobergrenzen orientiert sich gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 GasNEV bislang an einem auf unbegrenzte Dauer angelegten Betrieb der Gasversorgungsnetze. Vor dem Hintergrund des angestrebten Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energieträger aus Klimaschutzgründen sowie der Planungen zur Errichtung von Einspeiseanlagen für verflüssigtes Erdgas legte die 9. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur im Juli 2022 den Entwurf eines Beschlusses vor, der eine Verkürzung der Abschreibungsräume für neue Erdgasinfrastrukturen zum Gegenstand hat. P.27 -
Kapitel
Das Buch gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen sowie
- ausgewählte Passivierungsfragen
und einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Einzelbegriffe.
Die Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
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Vorwort
Dieses Update wird primär durchzogen von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Versorgungssicherheit mit dem Energieträger Gas, den gesetzlichen Maßnahmen der neuen Bundesregierung in puncto Klimaschutz und der Beseitigung der Spätfolgen der Corona-Pandemie.
Im Verlauf des ersten Halbjahres 2022 wurde die Leistungsfähigkeit bundesdeutsche Versor-gungsunternehmen als Folge des Ukraine-Krieges auf eine harte Probe gestellt; mit einer Reihe kurzfristig getroffener Sicherungsmaßnahmen unterstützte der Gesetz- und Verord-nungsgeber die Bemühungen der Energiewirtschaft, die negativen Auswirkungen möglicher Versorgungsengpässe so gering wie möglich zu halten sowie die Rechte der Endkundenbelie-ferung zu stärken.
Parallel hierzu nahm die neue Bundesregierung die im Koalitionsvertrag aus November 2021 vereinbarten Schritte zur nachhaltigen Transformation der Energielandschaft in Angriff, die hinsichtlich ihrer Bedeutung für die kommenden Jahre durch den Ukraine-Krieg noch dringli-cher wurde; mit ersten Maßnahmen wurden die Weichen hin zu einer auf Klimaschutz ausge-richteten sozial-ökologischen Marktwirtschaft mit dem Ziel einer Dekarbonisierung zur Einhal-tung des 1,5 Grad-Pfads bei beschleunigter Durchführung von Zukunftsinvestitionen in den Ausbau regenerativer Erzeugungsanlagen gestellt.
Ferner mussten weitere Maßnahmen durch den Gesetzgeber ergriffen werden, um die Spät-folgen der Corona-Pandemie zu beseitigen und zugleich insbesondere die gewerbliche Wirt-schaft durch eine Reihe steuerentlastender Maßnahmen zu unterstützen.Viele dieser Veränderungen greifen unmittelbar in den kaufmännischen und rechtlichen Ar-beitsprozess von Versorgungsunternehmen ein und lösen zahlreiche buchungsmäßige und damit handels- und steuerbilanzielle Folgen aus. Daneben sollten die Unternehmen wieder eine Reihe bedeutsamer und aktueller Gerichtsentscheidungen sowie Erlasse der Finanzver-waltung in Bezug auf die Anwendung steuerlicher Vorschriften kennen und bei ihren Hand-lungen berücksichtigen.
Einige dieser zum Teil komplexen Entwicklungen sind bereits in dieser Auflage eingearbeitet, beeinflussen sicherlich aber auch die nachfolgenden Auflagen, sobald das gesamte neue Re-gelwerk mit seinen Auswirkungen, soweit für die Zielsetzung dieses online-Buches relevant, ausgewertet sindDer dieser Auflage wieder beiliegende „Appetizer“ gibt einen ersten Überblick über die bereits jetzt angesprochenen Neuerungen.
Wie schon in der Vergangenheit praktiziert, sind den Ausführungen über die jeweilige han-delsbilanzielle bzw. bilanzsteuerliche Behandlung die spezifischen betriebswirtschaftlichen, gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder die infolge der nationalen und ggf. internationalen Rechtsprechung aufgeworfenen Ausgangslagen vorangestellt, bzw. wird auf die Behandlung eines Sachverhalts unter dem Aspekt verschiedener Verkehrssteuern aufmerksam gemacht.
Der Praxis-Leitfaden ist als eine persönliche Schnellinformation konzipiert, die eine fachkom-petente Unterstützung und Beratung, etwa durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, keinesfalls ersetzen kann und soll.
Korschenbroich, den 01. August 2022
StB Dipl. Betriebswirt Christoph Brüggen
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Leseprobe
Die Leseprobe ist dem Hauptkapitel "Ausgewählte Passivierungsfragen", dort Kapitel 2, entnommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Leseprobe (Rechtsstand der Leseprobe: 01. Januar 2015) nicht die Gesamtgliederung für das Buch angezeigt wird.
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Abkürzungsverzeichnis
A
a.a.O.
am angegebenen Ort
AAU
Assigned Amount Units – Emissionsberechtigungs-Zertifikate
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, HGB-Kommentar zur Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union a.F.
Alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)
AGVO Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
AöR
Anstalt öffentlichen Rechts
AO
Abgabenordnung
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AusglMechV
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
AusglMechAV
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus, Ausführungsverordnung)
B
BADV
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz
Bundesanzeiger
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern (hervorgegangen aus den Oberfinanzdirektionen Nürnberg und München)
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Zusammenschluss durch Fusion von VDEW, BGW, VDN und VRE zu dieser neuen Dachorganisation, rechtswirksam durch Eintragung am 27.09.2007 im Vereinsregister)
BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Quartalsbeilage zu EFG und HFR) BFH/PR Zeitschrift: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung BeurkG Beurkundungsgesetz BfF
Bundesamt für Finanzen (ab 01.01.2006 Aufteilung in drei Behörden: BZSt, BADV und ZIVIT)
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift)
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof BGHZ
Entscheidungen des BGH (Zeitschrift)
BGW
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
BHKW
Blockheizkraftwerk
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (umfassendste Bilanzreform seit BiRiLiG)
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, mit dem das Gesetz zur Umsetzung der sog. 4. (Einzelabschluss-), 7. (Konzernabschluss-) und 8. (Prüfer-)Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in nationales deutsches Recht transformiert wurde
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BNA
Bundesnetzagentur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BNetzA
Bundesnetzagentur
BR
Bundesrat
BR-Drs
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) soweit zuständig für alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung
bzw.
Beziehungsweise
C
CAPM
Capital-Asset-Pricing-Model (zu deutsch. Preismodell für Kapitalgüter)
CCS
Carbon Capture and Storage (Verfahren zur CO2 Abscheidung)
CER
Certified Emission Reductions – Emissionsreduktions-Zertifikate
CTA
Contractual Trust Arrangement
CuR
Contracting und Recht (Zeitschrift)
D
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DEHSt
Deutsche Emissionshandelsstelle [beim Umweltbundesamt]
DMBilG
D-Markbilanzgesetz
DRS
Deutscher Rechnungslegungsstandard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSO
engl. Distribution System Operator – Verteilnetzbetreiber
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift)
DStRK Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst - vormals SteuK DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
E
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EB
Emissionsberechtigung
EDI Electronic Data Interchange EDIFACT Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport EDV Elektronische Datenverarbeitung EEG
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EHKostV
Emissionshandelskostenverordnung
EHV
Emissionshandelsverordnung 2020
EigVO Eigenbetriebsverordnung EnergieStG
Energiesteuergesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EnWZ
Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (1. Jahrgang ab Nov. 2012)
ErbStH
Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ERP-Software
Enterprise Resource Planning Software; Softwaresystem, das aus verschiedenen Modulen besteht
ERU
Emission Reductions Units – Emissionsreduktionseinheiten
EStB
Der Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische Union
EUA
EU-Allowances – EU-Emissionsberechtigungen
EuG
[erstinstanzliches]Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evt. Eventuell EVU
Energie-Versorgungs-Unternehmen
EWeRK Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. F
FA
Finanzamt
FAIT
Fachausschuss für Informationstechnologie [IDW]
ff.
Fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGK
Fertigungsgemeinkosten
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinMin
Finanzministerium
G
GaBIGas
Grundmodell für Ausgangsleistungen und Bilanzierungsregeln für den Gasmarkt
GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung GasNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
gem.
Gemäß
Geli-Gas
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
GewStG Gewerbesteuergesetz ggf.
Gegebenenfalls
gl.A. Gleiche Auffassung GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
GPKE
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrS
Großer Senat (beim BFH)
GVU
Gasversorgungsunternehmen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GDPdUZ
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
glA
gleiche Auffassung
GWh
Gigawattstunden
H
HFA
Hauptfachausschuss beim IDW
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, Zeitschrift
HGB
Handelsgesetzbuch
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
H/H/R
Hermann/Heuer/Raupach, Steuerkommentar
h.M.
Herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
I J
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Commitee
i.d.F.
In der Fassung
IEKP
Integriertes Energie- und Klimaprogramm
i.H.v. in Höhe von i.d.R.
In der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IR
Infrastruktur Recht (Zeitschrift)
IFRS
International Financial Reporting Standard
INF
Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) - bis Juni 2007 -
InvZul
Investitionszulage
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
IT
Informationstechnologie
i.V.m.
In Verbindung mit
jPöR
Juristische Person öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz 2008
K
KAG
Kommunal-Abgabengesetz
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KoR
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftssteuerrichtlinien
KStZ Kommunale Steuer-Zeitschrift kWh
Kilowattstunden
KWK
Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKs
Mini KWK-Anlagen bis 20kW elektrischer Leistung
L
LCP
Least-cost-Planing
LSF Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen LfSt Bayern
Bayerische Landesamt für Steuern
LfSt RP
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2014, zugleich Auflösung der OFD Koblenz)
LoI
Letter of Intent
LSP
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953)
M
MDL
Messdienstleister
MinöStG Mineralölsteuergesetz MinöStV
Mineralölsteuer Verordnung
MGK
Materialgemeinkosten
MSB
Messstellenbetreiber
MW Megawatt m.w.N.
mit weiteren Nachweisungen
MwStR MehrwertSteuerrecht (Zeitschrift) N
NAV
Niederspannungsanschlussverordnung
NDAV
Niederdruckanschlussverordnung
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
nrkr.
nicht rechtskräftiges Urteil
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NZB
Nichtzulassungsbeschwerde
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
O
o.Az.
Ohne Aktenzeichen
Obiter dictum
Plural: dicta; nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung in einem Urteil
OFD
Oberfinanzdirektion
OFD NRW
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (mit Wirkung zum 30.06.2013 sind die OFD’en Rheinland und Münster in die neue OFD NRW aufgegangen)
o.g.
oben genannt
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖSPV
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr
OTL
Ortstransportleitungen
OVN
Ortsverteilernetz
ÖVNB
Örtlicher Verteilnetzbetreiber
P
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
PS
Prüfungsstandard
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
R
Rdnr
Rand-Nummer
Rdvfg
Rundverfügung
REE
Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift)
RFH
Reichsfinanzhof
RH
IDW Rechnungslegungshinweis
rkr.
Rechtskräftiges Urteil
RLM
Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
RNotZ
Rheinische Notar-Zeitschrift
Rn (auch Rnd) Rand-Nummer Rz
Randziffer
S
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006
SJ
Steuer-Journal (Zeitschrift)
Slg. Amtliche Sammlung des EuGH / der Entscheidungen des EuGH SLP
Standard Lastprofilverfahren
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SolZ
Solidaritätszuschlag
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StAuskV
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung)
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StE
Steuern in der Elektrizitätswirtschaft (Zeitschrift)
StEK
Steuererlasskartei
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz
Steuk
Zeitschrift: Steuerrecht kurzgefasst
StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung StromNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Stromversorgungs-netzen
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StromStG
Stromsteuergesetz
StuB
Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW Zeitschrift: Steuer und Wirtschaft StX Zeitschrift: Steuer-Telex Premium –Informationsdienst für Steuerberater T
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TSO
engl. Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber
TW-Abschreibung
Teilwert-Abschreibung
Tz.
Textziffer
U
ÜBN
Übertragungsnetzbetreiber
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UEBLL Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UrhG
Urheberrecht
USchadG
Umweltschadensgesetz
(US-)GAAP
Generelly Accepted Accounting Principles
(= GoB der Vereinigten Staaten)UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (ab 01.11.2010)
UStDV
Umsatzsteuer Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien (mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben; an ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)
UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht, Zeitschrift Stollfuss Verlag V
VDEW
Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VDN
Verband der Netzbetreiber e.V. beim VDEW (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VE
verdeckte Einlage
VG
Verwaltungsgericht
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
v.H.
von Hundert
VKU
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
VRE
Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland –VRE- e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VSF
Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VWZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
W
WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
WEA
Wärmeerzeugungsanlage
WG
Wirtschaftsgut
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WiM
Wechselprozess im Messwesen
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Z
z.B.
Zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIVIT
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
(vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen
ZNER
Zeitschrift für neues Energierecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZTR
ZUR
Zeitschrift für Tarifrecht
Zeitschrift für Umweltrecht
-
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Zitiervorschlag: Brüggen, Christoph, Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen, ... (Kapitel), Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft, München, URL, Datum, Uhrzeit.
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