Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen
in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen
Lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2024
Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen,
Korschenbroich
Hrsg.: WP-StB-RAe Markmiller und Partner, München
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Autor
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Über das Buch
Der Praxis-Leitfaden richtet sich speziell und vorrangig an Unternehmen in der leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung auf der Endverteilerstufe und nimmt in zahlreichen Kapiteln ausführlich Stellung zur spezifischen handelsbilanziellen und bilanzsteuerlichen Behandlung. Da Versorgungsunternehmen auch in Teilbereichen der öffentlichen Hand zunehmend Dienstleistungen verrichten, werden entsprechende steuerliche Themen mitbehandelt.
Der Praxis-Leitfaden gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen und
- ausgewählte Passivierungsfragen
sowie einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Fachbegriffe.
Die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
Der Leitfaden greift in allen Abschnitten bilanzielle und steuerliche Grundsatzfragen sowie branchenspezifische Themen auf, die sich hinsichtlich der Reihenfolge am handelsbilanziellen Gliederungsschema von Aktiva und Passiva orientieren.
Auch wenn die Auswahl der Themen subjektiv erscheinen mag, haben diese Themenstellungen für die Versorgungsunternehmen einen aktuellen Bezug bzw. beschäftigten sie die Unternehmen bis in die jüngere Vergangenheit. Mitunter wird die bilanzielle und steuerliche Bedeutung bereits getroffener Unternehmensentscheidungen erst Jahre später und dann häufig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkennbar. Auch kann die Behandlung von Geschäftsvorfällen nach Jahren der Akzeptanz bei Abschluss- und Steuerprüfern, ausgelöst etwa durch Veränderungen in der Rechtsprechung, Aufgabenänderungen oder durch eine modifizierte Sichtweise, erneut aktuell werden und dieses Thema wieder in den Vordergrund rücken. Dieses Phänomen trifft die Versorgungswirtschaft insbesondere infolge der Langlebigkeit von Netzanlagen oder der Kundenlieferverträge. Der Praxis-Leitfaden berücksichtigt diesen Umstand und geht i.d.R. auf die historische Entwicklung und die damaligen Hintergründe näher ein, um dem Anwender einen möglichst umfassenden Einblick in die ursprünglichen Überlegungen und Sichtweisen zu geben, die bei der aktuellen Beschäftigung mit ggfs. neuen Argumenten hilfreich sein können.
Die behandelten Themen folgen dem aktuellen Geschehen und werden damit über die Zeit zahlreicher; zugleich bleiben bisherige Themen Teil des Praxis-Leitfadens und werden entsprechend möglicher Veränderungen anhand von Rechtsprechung, Gesetzen und Ansichten im Fachschrifttum fortlaufend überwacht und aktualisiert. Durch diese Kombination, ergänzt durch die Möglichkeiten moderner Suchmaschinen, wird der Praxis-Leitfaden zu einem in dieser Form einmaligen und dauerhaften Nachschlagewerk.
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Aktueller Stand
Aktueller Stand
(Rechtsstand 31. Dezember 2023)
Unter anderem sind in die Kommentierung die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen eingearbeitet.
Zum schnelleren Auffinden sind die einzelnen Kapitel regelmäßig angegeben.
Inhalt
Kapitel
Das Risiko zur Heranziehung von Nachforderungszinsen aus unrichtigen bzw. verspätet angemeldeten Umsätzen ist im umsatzsteuerlichen Bereich groß. Wurde dieser Umstand z.B. anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt, führte dies typischerweise zu einer Verzinsung zu Lasten des Steuerpflichtigen gemäß § 233a AO. Dabei berücksichtigt die in § 233 AO verankerte Systematik nicht, wenn eine Korrektur kurze Zeit später – z.B. in einem späteren Voranmeldezeitraum – bereits vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wurde. Das BFH-Urteil vom 23.02.2023 – V R 30/20, könnte Abhilfe schaffen, in dem der Steuerpflichtige einen Billigkeitsantrag stellt. Der BFH führte nämlich u.a. aus, dass bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und einer Steuererstattung führt, tatsächlich nicht vorhandene Zinsvorteile auch nicht abzuschöpfen sind. Im Streitfall betrug der durch die Verspätung erzielte Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen nur einen Monat. G.3 Der Gesetzgeber macht Ende des Jahres im BGBl. bekannt, dass bestimmte beihilferechtliche Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG in Verbindung mit § 2 Nr. 7 StromStG zum 31.12.2023 auslaufen, soweit Strom aus Biomasse in Form von flüssigen Brennstoffen, festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungs-wärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder Klär- und Deponiegas erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. G.9 Mit Urteil des FG Düsseldorf vom 07.09.2023 liegt – soweit erkennbar - eine erste finanzgerichtliche Beurteilung über die Zulässigkeit von Drohverlustrückstellungen als Ergebnis von in Bewertungseinheiten zusammengefassten Sicherungsbeziehungen beim Energiehandel für die Zeit vor Inkrafttreten des § 254 HGB n.F. vor. Auch wenn die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und der BFH die Möglichkeit erhält, im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser bedeutsamen Rechtsfrage Stellung zu nehmen (Az. des BFH XI R 32/23), so ist die erstinstanzliche Entscheidung doch ein wichtiges Signal in den derzeitigen Erörterungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung. Das FG gab der Klage einer im Energiehandel tätigen Gesellschaft teilweise statt und unterschied in seinem Urteil zwischen micro- und marco-hedges. Nach Ansicht des FG erfüllen nur die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen auf Bewertungseinheiten, die auf der Grundlage von micro-hedges basieren, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG im Streitjahr 2006 an. Dagegen lehnte das FG eine vergleichbare Bilanzierung für macro-hedges wegen der fehlenden „1:1 Sicherungsbeziehung“ ab, die nur bei micro-hedges gegeben sei. Das Urteil belegt aber auch, dass sich das FG nicht das oftmals von der Finanzverwaltung vorgebrachte Argument zu eigen machte, nach der Rückstellungen aus Bewertungseinheiten bereits deshalb unzulässig sind, da sie primär reinen Arbitrage- und nicht Sicherungszwecken dienten.
Des Weiteren lehnte das FG eine Teilwertabschreibung auf geleistete Variation-Margins ab.A.6 Unter Bestätigung der Rechtsauffassung des XI. BFH-Senats vom 29.11.2022 entschied mit Urteil vom 11.05.2023 nunmehr auch der V. Senat, dass die Zahlung eines KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führt. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anla-genbetreiber zurückgeliefert. Damit liegen nun zwei höchstfinanzgerichtliche Entscheidungen vor, die der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE widersprechen. A.9 Mit dem Gesetz zum Neustart der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) grundlegend überarbeitet, um den politischen Rahmen für einen flächendeckenden und terminlich festgelegten Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleuni-gen, zu entbürokratisieren, die Kostenbelastung auf Anschlussnetz-betreiber und Anschlussnutzer / Anlagenbetreiber neu festzulegen und zugleich die Rechtssicherheit der eingesetzten Systeme zu stärken. A.12 Die sich zum 31.12.2023 im parlamentarischen Verfahren befindliche und geplante Änderung des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung kommt der Gesetzgeber den gleichlautenden Entschließungen von Bundestag und Bundesrat im Zuge der parlamentarischen Beratungen zum Neustart der Energiewende nach. Konkret ist u.a. vorgesehen, dass Smart-Meter-Gateways, die im Rahmen der Gateway-Administrator umfassend und dauerhaft digital überwacht werden, eichrechtlich entfristet werden sollen. A.12 Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz genannten Festpreise für den Erwerb von jeweils ein Emissionszertifikat in den Sektoren Wärme und Energie wurden durch das „Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ für die Zeiträume vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 zur Abwendung der durch das Urteil des BVerfG vom 17.11.2023 ausgelösten Finanzierungslücke im Bundeshaushalt auf 45 € (für 2024) und auf 55 € (für 2025) erhöht. A.15 Das vom Deutschen Bundestag beschlossene „Wachstumschancengesetz“ konnte nicht mehr in 2023 in Kraft treten, da der Deutsche Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung dieses Gesetzes verlangt hat. Aus konjunkturpolitischen Gründen sollen nach dem Willen des Bundestages die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verbessert (z.B. gemäß § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a EStG) und Investitionen in den Wohnungsbau verbessert werden. Auch die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die erstmalige Einführung einer befristeten degressiven Abschreibung für Gebäude, soweit diese ausschließlich Wohnzwecken dienen, soll ab 01.01.2024 zur Anwendung kommen.
Punktuelle Änderungen sind ferner in den §§ 7b (Sonderabschrei-bung für Mietwohnungsneubau), 7g (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betrie-be) sowie 7h (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) sowie in 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter) vorgesehen.
A.20 Oftmals ist die ertragsteuerliche Behandlung dargereichter Speisen und/ oder Getränke von geringem Wert Gegenstand kontroverser Diskussionen mit der Betriebsprüfung. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat mit Verfügung vom 06.07.2023 zu Abgrenzungsfragen zwischen Bewirtschaftungskosten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und solchen Kosten, die unter den Begriff der „Aufmerksamkeiten“ fallen, Stellung genommen.
Danach liegt eine Bewirtung, die auf die Beköstigung von Personen ausgerichtet ist, nach der Verkehrsauffassung nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist. Da jedoch auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Das Landesamt für Steuern geht davon aus, dass im Allgemeinen bereits in der Darreichung von kleinen Speisen wie z.B. belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten usw., aber auch von Gebäck, soweit nicht nur geringfügig, sowie von Kuchen, Torten u.Ä. eine Bewirtung gesehen werden kann. Die Beurteilung richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Weder eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen einer Bewirtung und einer Aufmerksamkeit noch die Heranziehung der Nichtaufgriffsgrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von derzeit 60 € ist für Zwecke der Abgrenzung geeignet.
A.21 Die im November 2023 von der Bundesregierung im Rahmen des „Strompreispakets“ beschlossene massive Stromsteuersenkung für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurde im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 umgesetzt. Gemäß dem ins StromStG eingefügten § 9b Abs. 2a StromStG beträgt die Steuerentlastung für entnommenen Strom in der Zeit vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 20 €/MWh. Damit wur-de der in § 3 StromStG genannte Regel-Steuersatz von 20,50 €/MWh für diesen Zeitraum bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh reduziert. Zur Gegenfinanzierung wurde die regulär zum 31.12.2023 auslaufende Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Sonderfällen nach § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) nicht mehr verlängert und somit obsolet. A.22 Gemäß gleich lautender Ländererlasse vom 13.11.2023 fallen Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, grundsätzlich unter die Anwendungsregeln für die Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. A.22 Mit Spannung war auf die Entscheidung des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen Luxemburgs zur Frage gewartet worden, ob ein Verwaltungsratsmitglied mehrerer Aktiengesellschaften luxemburgischen Rechts mit einer variablen Vergütung in Form einer Tantieme aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht diese Tätigkeit selbständig ausübt und damit umsatzsteuerpflichtig ist. Die Europa-richter bejahen im aktuellen Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit, verneinen jedoch eine Selbständigkeit der Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds auch bei variabler Vergütung. A.22 Die umsatzsteuerliche Behandlung diverser Leistungserbringungen beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs (E-Charging) und damit die Einordnung von Haupt- und Nebenleistungen war lange Zeit umstritten. Auf ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen entschied der EuGH im Urteil vom 20.04.2023, dass die Übertragung der Elektrizität von der Ladesäule in die Autobatterie den dominanten Bestandteil des E-Charging ausmacht (= Hauptleistung) und sämtliche in diesem Zusammenhang zusätzlich erbrachten Dienst-leistungen Nebenleistungen darstellen, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (hier: die Lieferung von Elektrizität). Somit liegt eine einheitliche Leistung für umsatzsteuerliche Zwecke vor. P.2 Unter Bestätigung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 und der Verwaltungsauffassung aus dem Jahre 2015 führte der V. BFH-Senat im Urteil vom 10.05.2023 aus, dass bei Betriebsveranstaltungen aus umsatzsteuerlicher Sicht - und entgegen der lohnsteuerlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG - weiterhin von einer Freigrenze und nicht von einem Freibetrag in Höhe von 110€ auszugehen ist. Dies ergibt sich lt. BFH aus den spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Umsatzsteuerrecht (hier fehlt es an einer wortgetreuen Abstützung des Begriffs „An-nehmlichkeit“) sowie aus dem Wortlaut in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
Darüber hinaus ist der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen, wenn der Leistungsbezug für eine Betriebsveranstaltung (überwiegend) für den privaten Bedarf des Personals anfällt und somit eine betriebliche Veranlassung in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist bzw. die Verbesserung des Betriebsklimas nicht im Vordergrund steht. Darüber hinaus liegen auch keine Aufmerksamkeiten vor; davon geht der V. BFH-Senat sowohl bei einem Betriebsausflug als auch bei einem Kochevent in einem Kochstudio aus.
P.12 Mit Spannung war die vom FG Köln dem BVerfG vorgelegte Frage nach der Verfassungskonformität des starren Rechnungszinsfußes von 6 Prozent bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen erwartet worden. Mit Beschluss vom 28.07.2023 erklärte das BVerfG die Vorlage des FG für unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt. P.17 Die in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) organisierten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellten bekanntlich ihr privatrechtlich ausgestaltetes Zusatzversorgungssystem für eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Arbeitnehmer rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Gegen die hierbei für rentenferne Jahrgänge festgelegte Übergangsregelung in Form eines sog. Startguthabens wurden gerichtliche Auseinandersetzungen geführt, die aufgrund mehrerer BGH-Urteile, die in der Ausgestaltung des Übergangsregelung mehrmals einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellten, modifiziert werden. Nunmehr erklärte der BGH mit Urteil vom 20.09.2023 die seit März 2018 von der VBL angepasste und seitdem zur Anwendung kommende Stargutschriftenregelung zur Ermittlung der Zusatzversorgung für wirksam und beendete einen rd. 20 Jahren schwelenden Rechtsstreit. P.17 Die bilanzielle Behandlung von Mehrerlösabschöpfungen ist immer noch – wenn auch nur noch in Einzelfällen – Gegenstand kontroverser Gespräche zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Auch sind noch zwei Klageverfahren vor dem FG Münster anhängig, in denen es um die Zulässigkeit der Bildung von Mehrerlösabschöpfungen bei nicht entflochtenen Unternehmen geht. Nunmehr hat das LfSt Niedersachsen in zwei Verfügungen vom 26.09.2023 zur Rückstellungsbildung für Mehrabschöpfungen in der Energiewirtschaft unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 06.02.2013, sowie zur Rückstellungsbildung für Mehrerlösabschöpfungen in der Energiewirtschaft bei rechtlich nicht entflochtenen Unternehmen Stellung genommen. P.26 -
Kapitel
Das Buch gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen sowie
- ausgewählte Passivierungsfragen
und einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Einzelbegriffe.
Die Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
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Vorwort
Seit der letzten Auflage traten erneut diverse Änderungen in Energie- und Steuergesetzen, Verordnungen und Verwaltungserlassen ein, die in das Grundwerk eingearbeitet wurden. Der dieser Auflage wieder beiliegende „Appetizer“ gibt einen ersten Überblick über die Neuerun-gen sowie über die zwischenzeitlich neuere und für Versorgungsunternehmen bedeutsame Finanzrechtsprechung.
Im Mittelpunkt steuerbilanzieller Änderungsvorhaben stand im zweiten Halbjahr 2023 das Wachstumschancengesetz, das u.a. Abschreibungsvergünstigungen enthält, welches aber infolge der Einberufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat in 2023 nicht mehr Gesetzeskraft erlangen konnte. Zeitlich dringende Änderungsvorhaben, die das Wachstumschancengesetz vorsieht, wurden in das noch im alten Jahr beschlossene Kreditz-weitmarktförderungsgesetz ausgegliedert.
Im Zentrum energiepolitischer Neuerungen wurden wichtige Impulse durch den überarbei-teten Fahrplan für den Rollout intelligenter Messsysteme im Rahmen des Neustarts der Ener-giewende festgelegt. Vorgesehen ist u.a. die Änderung des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, in der u.a. eine eichrechtliche Entfristung von Smart-Meter-Gateways vorgesehen ist. Auch wurden durch die Umsetzung des „Strompreispakets“ mit Strompreissenkungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wichtige Impulse ge-setzt.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zur Verfassungswidrigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 und zu den Ausnahmen von der Schulden-bremse sowie zum Umgang mit Sondervermögen betrifft unmittelbar den Klima- und Trans-formationsfonds und bei Übertragung der festgelegten Grundsätze auf die übrigen Sonder-vermögen, u.a. auch mittelbar den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie. Welche Auswir-kungen finanzieller und wirtschaftlicher Art sich hieraus speziell für Versorgungswirtschaft und Energieverbraucher ergeben, war zwar Ende 2023 noch nicht abschließend bekannt, doch lassen erste Beschlüsse der Bundesregierung erkennen, dass die bislang gesetzten poli-tischen Ziele zur Klimawende zur Überarbeitung anstehen und die Bürger einen höheren Bei-trag zum Klimaschutz zu leisten haben als bislang angenommen. Erste Zeichen für die zuletzt genannte Entwicklung sind zum einen die Erhöhung der Festpreise für den Erwerb von Emis-sionszertifikaten in den Sektoren Wärme und Energie (sog. CO2-Umlage) für die Zeiträume 2024 und 2025, die insbesondere zur Anhebung der Nebenkostenbestandteile in den Gas- und Wärmepreisen führen werden, und zum anderen die komplette Streichung des zuvor zur Senkung der Strom- und Gas-Netzentgelte 2024 zugesagten Zuschüsse (5,5 Mrd. €), so dass auch hieraus mit Verteuerungen der Energiepriese im neuen Jahr zu rechnen sein werden.
Sowohl die im Grundwerk behandelten allgemeinen Themen als auch die speziellen, d.h. der Versorgungswirtschaft spezifisch zuzuordnenden Fragestellungen und Aufgabenzuweisungen finden in unterschiedlicher Intensität letztlich Eingang in die Rechnungslegung eines Unter-nehmens. Wie schon in den vorherigen Auflagen praktiziert, sind daher auch in diesem neuen Update den Ausführungen über die jeweilige handelsbilanziellen bzw. bilanzsteuerlichen Be-handlungen, die jeweils spezifischen betriebswirtschaftlichen, gesetzlichen, verordnungsrecht-lichen oder die infolge der nationalen und ggf. internationalen Rechtsprechung aufgeworfenen Ausgangslagen vorangestellt, bzw. es wird auf die Behandlung eines Sachverhalts unter dem Aspekt verschiedener Verkehrssteuern aufmerksam gemacht.
Der Praxis-Leitfaden ist als eine persönliche Schnellinformation konzipiert, die eine fachkom-petente Unterstützung und Beratung, etwa durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, keinesfalls ersetzen kann und soll.
Korschenbroich, den 31. Dezember 2023
StB Dipl. Betriebswirt Christoph Brüggen
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Leseprobe
Die Leseprobe ist dem Hauptkapitel "Ausgewählte Passivierungsfragen", dort Kapitel 2, entnommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Leseprobe (Rechtsstand der Leseprobe: 01. Januar 2015) nicht die Gesamtgliederung für das Buch angezeigt wird.
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Abkürzungsverzeichnis
A
a.a.O.
am angegebenen Ort
AAU
Assigned Amount Units – Emissionsberechtigungs-Zertifikate
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, HGB-Kommentar zur Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union a.F.
Alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)
AGVO Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
AöR
Anstalt öffentlichen Rechts
AO
Abgabenordnung
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AusglMechV
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
AusglMechAV
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus, Ausführungsverordnung)
B
BADV
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz
Bundesanzeiger
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern (hervorgegangen aus den Oberfinanzdirektionen Nürnberg und München)
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Zusammenschluss durch Fusion von VDEW, BGW, VDN und VRE zu dieser neuen Dachorganisation, rechtswirksam durch Eintragung am 27.09.2007 im Vereinsregister)
BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Quartalsbeilage zu EFG und HFR) BFH/PR Zeitschrift: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung BeurkG Beurkundungsgesetz BfF
Bundesamt für Finanzen (ab 01.01.2006 Aufteilung in drei Behörden: BZSt, BADV und ZIVIT)
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift)
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof BGHZ
Entscheidungen des BGH (Zeitschrift)
BGW
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
BHKW
Blockheizkraftwerk
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (umfassendste Bilanzreform seit BiRiLiG)
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, mit dem das Gesetz zur Umsetzung der sog. 4. (Einzelabschluss-), 7. (Konzernabschluss-) und 8. (Prüfer-)Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in nationales deutsches Recht transformiert wurde
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BNA
Bundesnetzagentur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BNetzA
Bundesnetzagentur
BR
Bundesrat
BR-Drs
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) soweit zuständig für alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung
bzw.
Beziehungsweise
C
CAPM
Capital-Asset-Pricing-Model (zu deutsch. Preismodell für Kapitalgüter)
CCS
Carbon Capture and Storage (Verfahren zur CO2 Abscheidung)
CER
Certified Emission Reductions – Emissionsreduktions-Zertifikate
CTA
Contractual Trust Arrangement
CuR
Contracting und Recht (Zeitschrift)
D
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DEHSt
Deutsche Emissionshandelsstelle [beim Umweltbundesamt]
DMBilG
D-Markbilanzgesetz
DRS
Deutscher Rechnungslegungsstandard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSO
engl. Distribution System Operator – Verteilnetzbetreiber
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift)
DStRK Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst - vormals SteuK DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
E
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EB
Emissionsberechtigung
EDI Electronic Data Interchange EDIFACT Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport EDV Elektronische Datenverarbeitung EEG
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EHKostV
Emissionshandelskostenverordnung
EHV
Emissionshandelsverordnung 2020
EigVO Eigenbetriebsverordnung EnergieStG
Energiesteuergesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EnWZ
Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (1. Jahrgang ab Nov. 2012)
ErbStH
Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ERP-Software
Enterprise Resource Planning Software; Softwaresystem, das aus verschiedenen Modulen besteht
ERU
Emission Reductions Units – Emissionsreduktionseinheiten
EStB
Der Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische Union
EUA
EU-Allowances – EU-Emissionsberechtigungen
EuG
[erstinstanzliches]Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evt. Eventuell EVU
Energie-Versorgungs-Unternehmen
EWeRK Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. F
FA
Finanzamt
FAIT
Fachausschuss für Informationstechnologie [IDW]
ff.
Fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGK
Fertigungsgemeinkosten
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinMin
Finanzministerium
G
GaBIGas
Grundmodell für Ausgangsleistungen und Bilanzierungsregeln für den Gasmarkt
GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung GasNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
gem.
Gemäß
Geli-Gas
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
GewStG Gewerbesteuergesetz ggf.
Gegebenenfalls
gl.A. Gleiche Auffassung GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
GPKE
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrS
Großer Senat (beim BFH)
GVU
Gasversorgungsunternehmen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GDPdUZ
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
glA
gleiche Auffassung
GWh
Gigawattstunden
H
HFA
Hauptfachausschuss beim IDW
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, Zeitschrift
HGB
Handelsgesetzbuch
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
H/H/R
Hermann/Heuer/Raupach, Steuerkommentar
h.M.
Herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
I J
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Commitee
i.d.F.
In der Fassung
IEKP
Integriertes Energie- und Klimaprogramm
i.H.v. in Höhe von i.d.R.
In der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IR
Infrastruktur Recht (Zeitschrift)
IFRS
International Financial Reporting Standard
INF
Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) - bis Juni 2007 -
InvZul
Investitionszulage
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
IT
Informationstechnologie
i.V.m.
In Verbindung mit
jPöR
Juristische Person öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz 2008
K
KAG
Kommunal-Abgabengesetz
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KoR
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftssteuerrichtlinien
KStZ Kommunale Steuer-Zeitschrift kWh
Kilowattstunden
KWK
Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKs
Mini KWK-Anlagen bis 20kW elektrischer Leistung
L
LCP
Least-cost-Planing
LSF Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen LfSt Bayern
Bayerische Landesamt für Steuern
LfSt RP
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2014, zugleich Auflösung der OFD Koblenz)
LoI
Letter of Intent
LSP
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953)
M
MDL
Messdienstleister
MinöStG Mineralölsteuergesetz MinöStV
Mineralölsteuer Verordnung
MGK
Materialgemeinkosten
MSB
Messstellenbetreiber
MW Megawatt m.w.N.
mit weiteren Nachweisungen
MwStR MehrwertSteuerrecht (Zeitschrift) N
NAV
Niederspannungsanschlussverordnung
NDAV
Niederdruckanschlussverordnung
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
nrkr.
nicht rechtskräftiges Urteil
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NZB
Nichtzulassungsbeschwerde
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
O
o.Az.
Ohne Aktenzeichen
Obiter dictum
Plural: dicta; nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung in einem Urteil
OFD
Oberfinanzdirektion
OFD NRW
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (mit Wirkung zum 30.06.2013 sind die OFD’en Rheinland und Münster in die neue OFD NRW aufgegangen)
o.g.
oben genannt
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖSPV
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr
OTL
Ortstransportleitungen
OVN
Ortsverteilernetz
ÖVNB
Örtlicher Verteilnetzbetreiber
P
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
PS
Prüfungsstandard
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
R
Rdnr
Rand-Nummer
Rdvfg
Rundverfügung
REE
Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift)
RFH
Reichsfinanzhof
RH
IDW Rechnungslegungshinweis
rkr.
Rechtskräftiges Urteil
RLM
Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
RNotZ
Rheinische Notar-Zeitschrift
Rn (auch Rnd) Rand-Nummer Rz
Randziffer
S
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006
SJ
Steuer-Journal (Zeitschrift)
Slg. Amtliche Sammlung des EuGH / der Entscheidungen des EuGH SLP
Standard Lastprofilverfahren
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SolZ
Solidaritätszuschlag
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StAuskV
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung)
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StE
Steuern in der Elektrizitätswirtschaft (Zeitschrift)
StEK
Steuererlasskartei
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz
Steuk
Zeitschrift: Steuerrecht kurzgefasst
StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung StromNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Stromversorgungs-netzen
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StromStG
Stromsteuergesetz
StuB
Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW Zeitschrift: Steuer und Wirtschaft StX Zeitschrift: Steuer-Telex Premium –Informationsdienst für Steuerberater T
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TSO
engl. Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber
TW-Abschreibung
Teilwert-Abschreibung
Tz.
Textziffer
U
ÜBN
Übertragungsnetzbetreiber
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UEBLL Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UrhG
Urheberrecht
USchadG
Umweltschadensgesetz
(US-)GAAP
Generelly Accepted Accounting Principles
(= GoB der Vereinigten Staaten)UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (ab 01.11.2010)
UStDV
Umsatzsteuer Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien (mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben; an ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)
UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht, Zeitschrift Stollfuss Verlag V
VDEW
Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VDN
Verband der Netzbetreiber e.V. beim VDEW (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VE
verdeckte Einlage
VG
Verwaltungsgericht
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
v.H.
von Hundert
VKU
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
VRE
Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland –VRE- e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VSF
Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VWZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
W
WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
WEA
Wärmeerzeugungsanlage
WG
Wirtschaftsgut
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WiM
Wechselprozess im Messwesen
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Z
z.B.
Zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIVIT
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
(vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen
ZNER
Zeitschrift für neues Energierecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZTR
ZUR
Zeitschrift für Tarifrecht
Zeitschrift für Umweltrecht
-
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Zitiervorschlag: Brüggen, Christoph, Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen, ... (Kapitel), Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft, München, URL, Datum, Uhrzeit.
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