Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen

in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen

Lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2021

Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen,
Korschenbroich

Hrsg.: WP-StB-RAe Markmiller und Partner, München

  • Autor

    Herr StB Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen unterstützte bis 2018 als "of counsel" den Steuerbereich „Versorgungswirtschaft und öffentliche Unternehmen“ bei PKF Fasselt Partnerschaft mbB , Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Zuvor war er über 25 Jahre als Leiter von Steuer-, Revisions- und Controllingabteilungen, als Geschäftsführer und als Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Unternehmen der Versorgungswirtschaft und in mehreren Bundesländern tätig.

    Herr StB Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen steht dieser Branche seit über 20 Jahren als Referent für aktuelle Steuerfragen zur Verfügung. Er ist Autor eines Grundwerkes über Bilanzierungsfragen in der Versorgungswirtschaft. Das Werk erscheint seit 2015 online im Verlag Versorgungswirtschaft (vgl. unter www.online-bibliothek.eu).

  • Über das Buch

    Der Praxis-Leitfaden richtet sich speziell und vorrangig an Unternehmen in der leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung auf der Endverteilerstufe und nimmt in zahlreichen Kapiteln ausführlich Stellung zur spezifischen handelsbilanziellen und bilanzsteuerlichen Behandlung. Da Versorgungsunternehmen auch in Teilbereichen der öffentlichen Hand zunehmend Dienstleistungen verrichten, werden entsprechende steuerliche Themen mitbehandelt.

    Der Praxis-Leitfaden gliedert sich in die drei Hauptkapitel

     sowie einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Fachbegriffe.

    Die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.

    Der Leitfaden greift in allen Abschnitten bilanzielle und steuerliche Grundsatzfragen sowie branchenspezifische Themen auf, die sich hinsichtlich der Reihenfolge am handelsbilanziellen Gliederungsschema von Aktiva und Passiva orientieren.

    Auch wenn die Auswahl der Themen subjektiv erscheinen mag, haben diese Themenstellungen für die Versorgungsunternehmen einen aktuellen Bezug bzw. beschäftigten sie die Unternehmen bis in die jüngere Vergangenheit. Mitunter wird die bilanzielle und steuerliche Bedeutung bereits getroffener Unternehmensentscheidungen erst Jahre später und dann häufig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkennbar. Auch kann die Behandlung von Geschäftsvorfällen nach Jahren der Akzeptanz bei Abschluss- und Steuerprüfern, ausgelöst etwa durch Veränderungen in der Rechtsprechung, Aufgabenänderungen oder durch eine modifizierte Sichtweise, erneut aktuell werden und dieses Thema wieder in den Vordergrund rücken. Dieses Phänomen trifft die Versorgungswirtschaft insbesondere infolge der Langlebigkeit von Netzanlagen oder der Kundenlieferverträge. Der Praxis-Leitfaden berücksichtigt diesen Umstand und geht i.d.R. auf die historische Entwicklung und die damaligen Hintergründe näher ein, um dem Anwender einen möglichst umfassenden Einblick in die ursprünglichen Überlegungen und Sichtweisen zu geben, die bei der aktuellen Beschäftigung mit ggfs. neuen Argumenten hilfreich sein können.

    Die behandelten Themen folgen dem aktuellen Geschehen und werden damit über die Zeit zahlreicher; zugleich bleiben bisherige Themen Teil des Praxis-Leitfadens und werden entsprechend möglicher Veränderungen anhand von Rechtsprechung, Gesetzen und Ansichten im Fachschrifttum fortlaufend überwacht und aktualisiert. Durch diese Kombination, ergänzt durch die Möglichkeiten moderner Suchmaschinen, wird der Praxis-Leitfaden zu einem in dieser Form einmaligen und dauerhaften Nachschlagewerk.

  • Aktueller Stand

    Aktueller Stand

     

    (Rechtsstand 01. Januar 2023)

    Unter anderem sind in die Kommentierung die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen eingearbeitet.
    Zum schnelleren Auffinden sind die einzelnen Kapitel regelmäßig angegeben.


     

     

    Inhalt

    Kapitel

     
      Seit Jahren drängen steuerliche Berater und Steuerpflichtige darauf, dass die auf moderne Tax-Compliance-Systeme ausgelegten und in das innerbetriebliche steuerliche Kontrollsystem eingearbeiteten Abläufe stärker als bislang von der Finanzverwaltung bei der Durchführung von Betriebsprüfungen Berücksichtigung finden und in Form einer deutlichen Verkürzung bzw. einer Einschränkung von Prüfungshandlungen gewürdigt werden. Im Zuge des DAC 7-Gesetzes aus Dezember 2022 nahm der steuerliche Gesetzgeber in § 38 zu Art. 97 EGAO eine Regelung auf, die eine „Verprobung alternativer Prüfungsmethoden“ zum Gegenstand hat. Danach wird der Finanzbehörde im Benehmen mit dem BZSt die Möglichkeit eröffnet, dem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag für eine nachfolgende Betriebsprüfung eine angemessene Beschränkung der Ermittlungsmaßnahmen zuzusagen, sofern die Prüfung des innerbetrieblichen Steuerkontrollsystems dessen Wirksamkeit bestätigt hat. Über die Erfahrungen der Finanzverwaltung mit dieser „neuen“ Vorgehensweise ist in 2029 eine Evaluierung vorgesehen. G.5
     

    Als weiteren Bestandteil  des DAC 7-Gesetzes nahm der Gesetzgeber durch Einfügungen bzw. Änderungen in der Abgabenordnung diverse Regelungen auf, die auf eine Beschleunigung steuerlicher Betriebsprüfungen durch zeitlichere Nähe zu den zu prüfenden Zeiträumen ausgerichtet sind. Zur Erreichung dieses Ziels sind bestehende Regelungen angepasst bzw. neue in die AO aufgenommen worden; so wurde u.a. die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen neu geregelt und eine zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt. Neu ist auch die Möglichkeit zum Erlass von Teilabschlussbescheiden, die noch während der laufenden Betriebsprüfung ergehen können, damit der Steuerpflichtige frühzeitig zu ausgewählten Besteuerungsgrundlagen Rechtssicherheit erlangen kann. Ferner wurden die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen dadurch verschärft, dass neben den bereits bestehenden und weiter fortgeltenden Mitwirkungspflichten der Finanzverwaltung nunmehr mit dem  sog. „qualifizierten Mitwirkungsverlangen“ ein Instrument an die Hand gegeben wurde, die auf Steuerpflichtige ausgerichtet ist, die ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommen; durch die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld bzw. eines Zuschlag auf das Mitwirkungsverzögerungsgeld sollen die mangelnden Mitwirkungspflichten geahndet werden können.

    Die meisten dieser auf eine Beschleunigung des Betriebsprüfungsablaufs ausgerichteten Regelungen finden erstmals nach dem 31.12.2024 Anwendung, um der Finanzverwaltung genügend Zeit für die Umstellung der Außenprüfung hin zu einer zeitnäheren Prüfung zu geben.

    G.7
      Mit dem sog. „Osterpaket“ brachte die Bundesregierung im Frühjahr 2022 ein umfangreiches Energiesofortmaßnahmenpaket auf den parlamentarischen Weg, in dem viele der im Koalitionsvertrag der Ampelparteien enthaltenen energiepolitischen Ziele enthalten sind. Im Juli 2022 wurden in einem umfangreichen Artikelgesetz die Neuregelungen im BGBl. I bekannt gemacht, die im Wesentlichen zum 01.01.2023 in Kraft traten. Erhebliche Veränderungen betreffen u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Nach Fortfall der EEG-Umlage und der Neuregelungen zur Bestimmung und Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage musste die Finanzierung der weiterhin geförderten EE-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze sowie der Offshore-Netzanbindung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, die nunmehr sämtlich im Energiefinanzierungsgesetz enthalten sind. A.9
      Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2022 der Rechtsauffassung der Generaldirektion widersprochen und die Funktion von Netzumwälzpumpen in KWK-Anlagen oder in ORC-Anlagen der Stromerzeugung zugeordnet, was zur Folge hat, dass insoweit der hierfür erforderliche Stromeinsatz unter die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fällt. Da gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wurde, bekommt der BFH Gelegenheit, sich zu dieser wichtigen Frage inhaltlich zu äußern. A.9
      Die nationale höchstfinanzgerichtliche Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltung haben noch nicht die neuerliche EuGH-Rechtsprechung zur Einbeziehung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft übernommen. Mit den beiden vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahren wird der Druck insbesondere auf den V. BFH-Senat höher, sich dieser unionsrechtlichen Rechtsauffassung zu stellen. A.23
     

    Mit seinen beiden Urteilen vom 01.12.2022 beantwortete der EuGH Fragen zu umsatzsteuerlichen Organschaft, die  ihm vom V. und XI. BFH-Senat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wurden. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in den wiederaufzunehmenden Rechtstreiten die EuGH-Entscheidungen umsetzen wird:

    Danach entspricht des dem Unionsrecht, wenn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 UStG die umsatzsteuerliche Organschaft allein durch ihren Organträger repräsentiert wird.

    Dagegen widerspricht es dem Unionsrecht, wenn in Deutschland die finanzielle Eingliederung neben einer Mehrheitsbeteiligung zusätzlich von einer Stimmrechtsmehrheit abhängig gemacht wird.

    Der XI. BFH-Senat wird eine weitere Aussage des EuGH bei Wiederaufnahme des bis dahin ruhenden Rechtsstreits auszulegen und umzusetzen haben, ob ohne Vornahme von Typisierungen die Organgesellschaften als selbständig einzustufen sind. Die Entscheidung des BFH könnte erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung von Innenumsätze in einem umsatzsteuerlichen Mehrwertsteuergruppe haben.

    Schließlich verneint der EuGH die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn eine Organgesellschaft eine Leistung für den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers (Hoheitsbereich) erbringt.

    A.23
      Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 überarbeitete der Gesetzgeber auch die für ertragsteuerliche Organschaften geltenden  Übergangsregelungen von der alten Ausgleichsposten-Methode auf die neue Einlagelösung in § 34 Abs. 6e KStG, um mögliche steuerliche Nachteile bei Organträgern zu vermeiden, wenn diese zum 31.12.2021 keine 100 Prozent am Nennkapital der Organgesellschaften gehalten haben. A.23
      Mit einer neuerlichen Entscheidung vom 22.06.2022 übertrug der BFH die wesentlichen Rechtsgrundsätze des EuGH aus dem Jahre 2016 in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit einer  juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei einem asymmetrischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Konkret hatte eine Gemeinde ein Schwimmbad an einen lokalen Förderer- und Betreiberverein gegen ein symbolisches Entgelt von zunächst 1 € im Jahr verpachtet. Für den erkennenden BFH-Senat bestand eine Asymmetrie zwischen den entstandenen Kosten beim Leistenden (Gemeinde) und den für seine Dienstleistungen erhaltenen Pachterträge, mit der Folge, dass der „Verpächter“ aus einen nachgefragten Eingangsleistungen für den „verpachteten“ Gegenstand keinen Vorsteuerabzug geltend machen durfte. A.24
      Zum 31.12.2022 hätte bekanntlich die bereits einmal verlängerte Übergangsphase zur vollständigen Anwendung des § 2b UStG geendet. Mit einer nochmaligen Verlängerung der Übergangsphase durch das Jahressteuergesetz haben die jPöR nunmehr bis zum 31.12.2024 Zeit, bevor § 2b UStG in seiner ganzen Anwendungsbreite zur Anwendung kommt. A.24
     

    Die Gasknappheit und die dadurch ausgelösten hohen Preissteigerungen haben u.a. dazu geführt, dass Kommunen ihre Schwimmbäder aus  Gründen der damit einhergehenden Unwirtschaftlichkeit vorübergehend schließen wollen bzw. bereits geschlossen haben. Sofern solche Schwimmbäder in einem technisch-wirtschaftlichen Verbund mit einem BHKW stehen und einen steuerlichen Querverbund bilden, stellte sich die für die Betreiber die bedeutsame Frage, ob dadurch mit negativen Konsequenzen für die steuerliche Anerkennung des Querverbunds gerechnet werden müsse. Auf die Eingabe des VKU nahm das BMF in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 27.09.2022 Stellung. Danach hat

    • weder die vorübergehende Schließung eines in einem steuerlichen Querverbund eingebundenen Schwimmbades aus wirtschaftlichen Gründen infolge des signifikanten Anstiegs der Gaspreise,
    • noch die zwangsweise Abschaltung des BHKW als Folge der ausgerufenen Alarmstufe des Notfallplans Gas,
    • noch die vorzeitige Abschaltung des BHKW vor Ausrufung der Notfallstufe Gas zwecks Einsparung des Gasverbrauchs im Sinne der Aufforderung der Bundesregierung   

    die Versagung eines bereits bestehenden steuerlichen Querverbunds alleine aus diesen Gründen zur Folge. Diese Rechtsauffassung gilt lt. ausdrücklichem Hinweis in dem Schreiben des BMF nur im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung des BHKW-Betriebs.

    Im Falle einer endgültigen Stilllegung des BHKW besteht dagegen keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung mehr, so dass folglich die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht mehr vorliegen und mithin die Möglichkeit eines Querverbundes wegfällt.

    A.25
      Aufgrund der gestiegenen Gas- und Wärmepreise durch den Überfall Russlands auf die Ukraine senkte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und für Wärmelieferungen über ein Wärmenetz befristet für die Zeit des Verbrauchs zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024. Das BMF gewährt mit Schreiben vom 25.10.2022 eine Reihe von Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregeln. A.28
     

    In § 14c Abs. 1 UStG ist bestimmt, dass der Rechnungsaussteller auch den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den getätigten Umsatz schuldet, ebenfalls an das Finanzamt abzuführen hat. Will er den Rechnungsbetrag berichtigten, ist zum einen das Berichtigungsverfahren nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 UStG zu beachten und zum anderen dem Rechnungsempfänger der zu viel vereinnahmte Betrag zurückzuerstatten, da ansonsten eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt. Nunmehr hat der EuGH – und entgegen der nationalen Regelung – im Urteil vom 08.12.2022, ergangen zu einem österreichischen Vorabentscheidungsversuchen, entschieden, dass der Rechnungsaussteller den zu hoch ausgewiesenen Teilbetrag der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn er die Rechnung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher ausgestellt hat. Auch besteht für den Rechnungsaussteller – aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht – keine Rückzahlungsverpflichtung an den Rechnungsempfänger, da keine Korrekturvoraussetzung mehr besteht.

    Insofern ist das nationale Recht in der derzeitigen Fassung weiter und strenger gefasst als das Unionsrecht und widerspricht diesem insoweit.

    A.28
      Zwecks mittelfristiger Einsparung von Energie wurden Unternehmen, die nach § 8 EDL-G Energieaudits regelmäßig erstellen müssen oder Energie- oder Umweltmanagementsystemen eingerichtet haben, in der Zeit zwischen dem 01.10.2022 und dem 30.09.2024 durch die Verordnung mit dem sperrigen Kurz-Titel „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV“ verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen, die als solche anhand näherer Umschreibungen in der Verordnung erkannt werden, innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die jeweiligen als wirtschaftlich identifizierten Energiemaßnahmen sind abhängig von dem jeweiligen Unternehmen (z.B. Unternehmensgröße, Unternehmensstruktur) und variieren hinsichtlich der jeweiligen Investitionen. Ob und inwieweit eine Rückstellungsbildung bei Nichtbeachtung der Verpflichtung vorzunehmen ist, hängt von den näheren Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. P.8
     

    Durch das Erdgas-Wärme-Sofortgesetz (EWSG) vom 15.11.2022 verschaffte der Gesetzgeber rd. 20 Millionen Erdgas- und Fernwärmekunden - vor allem Haushalts- und Gewerbekunden -, die einen  Jahresverbrauch  von nicht mehr als 1,5 Mio. kWh haben, eine einmalige finanzielle Entlastung im Monat Dezember 2022 bei den durch den Überfall Russlands auf die Ukraine verursachten drastischen Preiserhöhungen bei Erdgas und Wärme. Die Auszahlung der Entlastungen oblag den Erdgas- und Wärmelieferanten, die ihre finanziellen Vorleistungen im Rahmen von Antragsverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet bekommen. Die vorgesehenen Antragsverfahren sowie die anschließenden Nachweisverfahren mit Endabrechnungen, Prüfvermerken und gegebenenfalls Prüfungshandlungen des vom BMWK eingesetzten Beauftragten ziehen sich bis zum 31.05.2024 und verursachen Kosten bei den Antragstellern, die insbesondere auch unter Rückstellungsaspekten zu würdigen sind.

    Die Entlastungsbeträge nach dem EWSG unterliegen der Einkommensbesteuerung (§§ 123 ff. EStG)

    P.8
     

    Mit dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz vom 20.12.2022 wurden weitere Entlastungsmaßnahmen zur Energiekostendämpfung beschlossen.

    Die Entlastungen von leitungsgebundenen Erdgas-Letztverbraucher gelten

    • für nicht industrielle Erdgas-Letztverbraucher (Haushalte  und KMU) ab 01.03.2023 unter Anwendung einer rückwirkenden Entlastungserstreckung für die Monate Januar und Februar 2023. und
    • für industrielle Letztverbraucher im gesamten Kalenderjahr 2023 und

    Die Entlastungsmaßnahmen bei Wärme gelten

    • für nicht industrielle Groß-Wärmekunden (Haushalte und KMU) ab 01.03.2023 unter Anwendung einer rückwirkenden Entlastungserstreckung für die Monate Januar und Februar 2023, und
    • für Großkunden im gesamten Kalenderjahr 2023

    Die jeweiligen Entlastungen können durch Rechtsverordnungen bis längstens 30.04.2024 verlängert werden.

    Bei Erdgas erhalten die Haushalte und KMU 80 % ihres aus Sicht September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh und vergleichbare Wärmekunden ebenfalls 80 % ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh.

    Die Gaspreisbremse bei Industrieunternehmen beträgt  70 % ihres Verbrauchs auf Basis ihres Verbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7 ct/kWh. Für Großkunden beträgt die Wärmepreisbremse 70 % ihres Jahresverbrauchs, der dem Septemberabschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

    Die Abwicklung löst eine Reihe bilanzieller Folgen aus, bei denen insbesondere auch die Notwendigkeit von Rückstellungsbildungen geprüft werden müssen.

    P.8
     

    Das Strompreisbremsegesetz vom 20.12.2022 umfasst neben der Einführung einer Strompreisbremse auch die Überschusserlös-Abschöpfung bei Unternehmen, die kriegs- und krisenbedingt bei der Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien Übergewinne erzielt haben.

    Die Entlastungen bei den Strom-Letztverbrauchern entsprechen in Bezug auf Struktur und Aufbau in weiten Teilen den Regelungen im Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz, differieren aber bei den Begünstigten und bei der Ermittlung der Entlastungsbetrages. Auch die Strompreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen, ohne den bisherigen Verbrauch vollständig zu subventionieren. Für jede Kilowattstunde über dem subventionierten Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem jeweiligen Versorgungsvertrag gezahlt werden.

    Die Strompreisbremse greift für alle Letztverbraucher aus Netzentnahmen in der Zeit nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 (für Haushalte und KMU ab 01.03.2023 mit Rückwirkung auf den 01.01.2023), verlängert ggf. durch Rechtsverordnung bis längstens 30.04.2024.

    Für Haushalte und KMU beträgt die Entlastung bei einer maximalen Netzabnahme von 30.000 kWh/a 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Basisarbeitspreis (brutto)  von 40 ct/kWh.

    Für Letztverbraucher/Unternehmen mit einer Netzentnahme von mehr als 30.000 kWh/a beträgt die Strompreisbremse 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge zu einem garantierten Basisarbeitspreis (netto) von 13 ct/kWh.

    Die Ermittlung der Überschusserlöse und ihre finanzielle Abschöpfung über die Verteilernetzbetreiber ist im 3. Teil des Gesetzes geregelt.

    Die hieraus begründeten Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen sind im 4. Teil des Gesetzes festgelegt und bestehen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den Übertragungsnetzbetreibern, zwischen den Übertragungsnetzbetreibern untereinander, sowie zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Verteilernetzbetreibern, wobei letztere Gegenansprüche von aus der Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung entstandenen Mehrkosten geltend machen können. Alle zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebilden begründeten und vom jeweiligen Anlass abhängigen Anspruchs- und Verpflichtungsgrundlagen sind bilanziell zu würdigen und im Jahresabschluss der jeweiligen Unternehmen abzubilden.

    Auch die Einrichtung einer gesonderten Buch- und Kontoführung zwecks isoliertem Nachweis und Überprüfung der finanziellen Zahlungsströme von Einnahmen und  Ausgaben stellen Herausforderungen dar, die beachtet werden  müssen. Schließlich ist die zehnjährige Aufbewahrungspflicht sämtlicher mit den gewährten Entlastungsbeträgen zusammenhängender Unterlagen und Nachweise bei der Rückstellungsbildung zu beachten.

    P.8
      Mit dem Gesetz zur Erhebung eines EU-Energiekrisenbeitrags zur Abschöpfung von Übergewinnen bei Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 75 Prozent in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, transformiert der Gesetzgeber eine entsprechende EU-Richtlinie ins nationale Recht. Danach wird befristet ein Betrag, der den durchschnittlich erzielten steuerlichen Gewinn in zurückliegenden Kalenderjahren um 120 Prozent überschreitet, mit einer zusätzlichen Steuer von 33 Prozent belastet, die keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt und die Höhe der Gesamt-Ertragsteuerbelastung temporär erheblich ansteigen lässt (verfassungskonform?). Das Aufkommen aus dieser Steuer ist – entsprechend der EU-Vorgaben – zur Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen zwecks Reduzierung ihrer Energiekosten zu verwenden. Da der EU-Energiekrisenbeitrag eine Steuer im Sinne der AO ist, die im Wege der Steueranmeldung zu erklären und zu entrichten ist, greifen die üblichen steuerverfahrensrechtlichen Instrumente der Steuerfestsetzung und der Betriebsprüfung. P.8
      Mit Urteil vom 29.09.2022 nahm der BFH zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenbindungsproramm - hier lt. Sachverhalt zu einem Kundenkartenprogramm - Stellung. Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. P.8
         
  • Kapitel

    Das Buch gliedert sich in die drei Hauptkapitel

    und einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Einzelbegriffe.

    Die Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.

  • Vorwort

    In dieser Auflage werden u.a. die weiteren Reaktionen des Gesetz- und Verordnungsgebers zur Abmilderung der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Ukraine-Krieges sowie die diversen Maßnahmen zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen aufgrund der enorm gestiegenen Energiepreise dargestellt, die insbesondere Versorgungsunternehmen bei der Umsetzung vor große logistische und IT-technische Herausforderungen innerhalb kürzester Zeit stellt. Hier sind insbesondere die temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, die gesetzlich beschlossenen Entlastungen im Monat Dezember 2022 für Haushalte und Gewerbekunden (bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio kWh) sowie die dezidiert vorgegebenen Preisdeckelungen bei Gas, Wärme und Strom in 2023 zu nennen.

    Soweit Unternehmen bei der Stromerzeugung kriegs- und krisenbedingt „Übergewinne“ erwirtschaftet haben, werden diese in Transformation von EU-Bestimmungen zur Erhebung eines Energiekrisenbeitrages einer Übererlös- bzw. Übergewinnabschöpfung unterzogen.

    Dieser energiepolitisch beschlossene Maßnahmenkatalog greift unmittelbar in die kaufmännischen und rechtlichen Arbeitsprozesse von Versorgungsunternehmen ein und löst zahlreiche buchungsmäßigen und damit handels- und steuerbilanziellen Folgen aus. Des Weiteren entstehen den Versorgungsunternehmen etwa durch die Einbindung von IT-Dienstleistern, der [Pflicht-)Einschaltung externer Sachverständiger einschließlich deren Erstellung von Nachweisen oder Gutachten, sowie durch spezifische Archivierungsvorgaben auch zusätzliche Kosten, die wiederum zu diversen Ansprüchen und Verpflichtungen gegenüber Dritten führen, die entsprechend bilanziell zu würdigen sind.  

    Daneben setzte die Ampelkoalition in Berlin ihre im Koalitionspapier verankerten Vorhaben sowohl in puncto Klimaschutz als auch hinsichtlich einer beschleunigten Durchführung steuerlicher Außenprüfung weiter fort.

    Schließlich ergingen in dieser Phase wieder eine Reihe bedeutsamer und aktueller Gerichtsentscheidungen, die ebenso wie die Erlasse der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendung steuerlicher Vorschriften zu beachten sind.

    Der dieser Auflage wieder beiliegende „Appetizer“ gibt einen ersten Überblick über die jetzt angesprochenen Neuerungen.

    Wie schon in der Vergangenheit praktiziert, sind den Ausführungen über die jeweilige handelsbilanzielle bzw. bilanzsteuerliche Behandlung die spezifischen betriebswirtschaftlichen, gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder die infolge der nationalen und ggf. internationalen Rechtsprechung aufgeworfenen Ausgangslagen vorangestellt, bzw. wird auf die Behandlung eines Sachverhalts unter dem Aspekt verschiedener Verkehrssteuern aufmerksam gemacht.  

    Der Praxis-Leitfaden ist als eine persönliche Schnellinformation konzipiert, die eine fachkompetente Unterstützung und Beratung, etwa durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, keinesfalls ersetzen kann und soll.

  • Leseprobe

    Die Leseprobe ist dem Hauptkapitel "Ausgewählte Passivierungsfragen", dort Kapitel 2, entnommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Leseprobe (Rechtsstand der Leseprobe: 01. Januar 2015) nicht die Gesamtgliederung für das Buch angezeigt wird.

  • Abkürzungsverzeichnis

    A

    a.a.O.

    am angegebenen Ort

     

     

    AAU

    Assigned Amount Units – Emissionsberechtigungs-Zertifikate

     

     

    AbwAG

    Abwasserabgabengesetz

     

     

    ADS

    Adler/Düring/Schmaltz, HGB-Kommentar zur Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen

     

     

    AEAO

    Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977

     

    AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

    a.F.

    Alte Fassung

     

     

    AfA

    Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)

     

     

    AfaA

    Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

     

     

    AG

    Aktiengesellschaft

     

     

    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

     

     

    AGBG

    Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)

     

    AGVO Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV

     

    AktG

    Aktiengesetz

     

     

    Anm.

    Anmerkung

     

     

    AöR

    Anstalt öffentlichen Rechts

     

     

    AO

    Abgabenordnung

     

     

    ARAP

    Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

     

     

    ARegV

    Anreizregulierungsverordnung

     

     

    AusglMechV

    Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus

     

     

    AusglMechAV

    Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus, Ausführungsverordnung)

     

     

     

    B

    BADV

    Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)

     

     

    BAFA

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

     

     

    BAnz

    Bundesanzeiger

     

     

    BauGB

    Baugesetzbuch

     

     

    BayLfSt

    Bayerisches Landesamt für Steuern (hervorgegangen aus den Oberfinanzdirektionen Nürnberg und München)

     

     

    BB

    Betriebsberater (Zeitschrift)

     

     

    BBodSchG

    Bundesbodenschutzgesetz

     

     

    BDEW

    Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft  e.V. (Zusammenschluss durch Fusion von VDEW, BGW, VDN und VRE zu dieser neuen Dachorganisation, rechtswirksam durch Eintragung am 27.09.2007 im Vereinsregister)

     

    BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Quartalsbeilage zu EFG und HFR)
    BFH/PR Zeitschrift: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung
    BeurkGBeurkundungsgesetz

     

    BfF

    Bundesamt für Finanzen (ab 01.01.2006 Aufteilung in drei Behörden: BZSt, BADV und ZIVIT)

     

     

    BFH

    Bundesfinanzhof

     

     

    BFH/NV

    Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift)

     

     

    BgA

    Betrieb gewerblicher Art

     

     

    BGB

    Bürgerliches Gesetzbuch

     

     

    BGBl

    Bundesgesetzblatt

     

     

    BGH

    Bundesgerichtshof

     

    BGHZ

    Entscheidungen des BGH (Zeitschrift)

     

     

    BGW

    Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)

     

     

    BHKW

    Blockheizkraftwerk

     

     

    BilMoG

    Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (umfassendste  Bilanzreform seit BiRiLiG)

     

     

    BiRiLiG

    Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, mit dem das Gesetz zur Umsetzung der sog. 4. (Einzelabschluss-), 7. (Konzernabschluss-) und 8. (Prüfer-)Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in nationales deutsches Recht transformiert wurde

     

     

    BMF

    Bundesministerium der Finanzen

     

     

    BNA

    Bundesnetzagentur

     

     

    BNatSchG

    Bundesnaturschutzgesetz

     

     

    BNetzA

    Bundesnetzagentur

     

     

    BR

    Bundesrat

     

     

    BR-Drs

    Bundesrats-Drucksache

     

     

    BStBl

    Bundessteuerblatt

     

     

    BT

    Bundestag

     

     

    BT-Drs.

    Bundestags-Drucksache

     

     

    BVerfG

    Bundesverfassungsgericht

     

     

    BVerfGE

    Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen

     

     

    BVerwG

    Bundesverwaltungsgericht

     

     

    BZSt

    Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) soweit zuständig für alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung

     

     

    bzw.

    Beziehungsweise

     

     

     

    C

    CAPM

    Capital-Asset-Pricing-Model (zu deutsch. Preismodell für Kapitalgüter)

     

     

    CCS

    Carbon Capture and Storage (Verfahren zur CO2  Abscheidung)

     

     

    CER

    Certified Emission Reductions – Emissionsreduktions-Zertifikate

     

     

    CTA

    Contractual Trust Arrangement

     

     

    CuR

    Contracting und Recht (Zeitschrift)

     

     

     

    D

    DB

    Der Betrieb (Zeitschrift)

     

     

    DEHSt

    Deutsche Emissionshandelsstelle [beim  Umweltbundesamt]

     

     

    DMBilG

    D-Markbilanzgesetz

     

     

    DRS

    Deutscher Rechnungslegungsstandard

     

     

    DRSC

    Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

     

     

    DSO

    engl. Distribution System Operator – Verteilnetzbetreiber

     

     

    DStR

    Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

     

     

    DStRE

    Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift)

     

    DStRK Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst - vormals SteuK

     

    DVBl

    Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

     

     

    DVGW

    Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

     

     

     

    E

    EAV

    Ergebnisabführungsvertrag

     

     

    EB

    Emissionsberechtigung

     

    EDI Electronic Data Interchange
    EDIFACT Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport
    EDV Elektronische Datenverarbeitung

     

    EEG

    Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien

     

     

    EFG

    Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)

     

     

    EGHGB

    Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

     

     

    EHKostV

    Emissionshandelskostenverordnung

     

     

    EHV

    Emissionshandelsverordnung 2020

     

    EigVO Eigenbetriebsverordnung

     

    EnergieStG

    Energiesteuergesetz

     

     

    EnWG

    Energiewirtschaftsgesetz

     

     

    EnWZ

    Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (1. Jahrgang ab Nov. 2012)

     

     

    ErbStH

    Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise

     

     

    ErbStR

    Erbschaftsteuer-Richtlinien

     

     

    ERP-Software

    Enterprise Resource Planning Software; Softwaresystem, das aus verschiedenen Modulen besteht

     

     

    ERU

    Emission Reductions Units – Emissionsreduktionseinheiten

     

     

    EStB

    Der Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)

     

     

    EStDV

    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

     

     

    EStG

    Einkommensteuergesetz

     

     

    EStH

    Einkommensteuer-Hinweise

     

     

    EStR

    Einkommensteuer-Richtlinien

     

     

    EU

    Europäische Union

     

     

    EUA

    EU-Allowances – EU-Emissionsberechtigungen

     

    EuG

    [erstinstanzliches]Gericht der Europäischen Union

     

     

    EuGH

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

     

     

    EuZW

    Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

     

    evt. Eventuell

     

    EVU

    Energie-Versorgungs-Unternehmen

    EWeRK Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V.

     

     

    F

    FA

    Finanzamt

     

     

    FAIT

    Fachausschuss für Informationstechnologie [IDW]

     

     

    ff.

    Fortfolgende

     

     

    FG

    Finanzgericht

     

     

    FGK

    Fertigungsgemeinkosten

     

     

    FGO

    Finanzgerichtsordnung

     

     

    FinMin

    Finanzministerium

     

     

     

    G

    GaBIGas

    Grundmodell für Ausgangsleistungen und Bilanzierungsregeln für den Gasmarkt

     

    GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung

     

    GasNEV

    Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

     

     

    GasNZV

    Gasnetzzugangsverordnung

     

     

    GDPdU

    Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

     

     

    gem.

    Gemäß

     

     

    Geli-Gas

    Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas

     

    GewStG Gewerbesteuergesetz

     

    ggf.

    Gegebenenfalls

     

    gl.A. Gleiche Auffassung

     

    GmbH

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

     

     

    GmbHG

    GmbH-Gesetz

     

     

    GmbHR

    GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

     

     

    GoB

    Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

     

     

    GoBS

    Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme

     

     

    GPKE

    Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität

    GrEStG Grunderwerbsteuergesetz

     

    GrS

    Großer Senat (beim BFH)

     

     

    GVU

    Gasversorgungsunternehmen

     

     

    GWB

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

     

     

    GWG

    Geringwertiges Wirtschaftsgut

     

     

    GDPdU

    Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

     

     

    GDPdUZ

    Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

     

     

    glA

    gleiche Auffassung

     

     

    GWh

    Gigawattstunden

     

     

     

    H

    HFA

    Hauptfachausschuss beim IDW

     

     

    HFR

    Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, Zeitschrift

     

     

    HGB

    Handelsgesetzbuch

     

     

    HGrG

    Haushaltsgrundsätzegesetz

     

     

    H/H/R

    Hermann/Heuer/Raupach, Steuerkommentar

     

     

    h.M.

    Herrschende Meinung

     

     

    Hrsg.

    Herausgeber

     

     

     

    I J

    IAS

    International Accounting Standards

     

     

    IASB

    International Accounting Standards Board

     

     

    IASC

    International Accounting Standards Commitee

     

     

    i.d.F.

    In der Fassung

     

     

    IEKP

    Integriertes Energie- und Klimaprogramm

     

    i.H.v. in Höhe von

     

    i.d.R.

    In der Regel

     

     

    IDW

    Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.

     

     

    IR

    Infrastruktur Recht (Zeitschrift)

     

     

    IFRS

    International Financial Reporting Standard

     

     

    INF

    Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) - bis Juni 2007 -

     

     

    InvZul

    Investitionszulage

     

     

    InvZulG

    Investitionszulagengesetz

     

     

    i.S.d.

    im Sinne der/des

     

     

    i.S.v.

    im Sinne von

     

     

    IT

    Informationstechnologie

     

     

    i.V.m.

    In Verbindung mit

     

     

    jPöR

    Juristische Person öffentlichen Rechts

     

     

    JStG

    Jahressteuergesetz 2008

     

     

     

    K

    KAG

    Kommunal-Abgabengesetz

     

     

    KapESt

    Kapitalertragsteuer

     

     

    KG

    Kommanditgesellschaft

     

     

    KoR

    Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung

     

     

    KStG

    Körperschaftsteuergesetz

     

     

    KStR

    Körperschaftssteuerrichtlinien

     

    KStZ Kommunale Steuer-Zeitschrift

     

    kWh

    Kilowattstunden

     

     

    KWK

    Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung

     

     

    KWKG

    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

     

     

    KWKs

    Mini KWK-Anlagen bis  20kW elektrischer Leistung

     

     

     

    L

    LCP

    Least-cost-Planing

     

    LSF Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen

     

    LfSt Bayern

    Bayerische Landesamt für Steuern

     

     

    LfSt RP

    Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2014, zugleich Auflösung der OFD Koblenz)

     

     

    LoI

    Letter of Intent

     

     

    LSP

    Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953)

     

     

     

    M

    MDL

    Messdienstleister

     

    MinöStG Mineralölsteuergesetz

     

    MinöStV

    Mineralölsteuer Verordnung

     

     

    MGK

    Materialgemeinkosten

     

     

    MSB

    Messstellenbetreiber

     

    MW Megawatt

     

    m.w.N.

    mit weiteren Nachweisungen

     

    MwStR MehrwertSteuerrecht (Zeitschrift)

     

     

    N

    NAV

    Niederspannungsanschlussverordnung

     

     

    NDAV

    Niederdruckanschlussverordnung

     

     

    n.F.

    neue Fassung

     

     

    NJW

    Neue Juristische Wochenschrift

     

     

    nrkr.

    nicht rechtskräftiges Urteil

     

     

    n.v.

    nicht veröffentlicht

     

     

    NVwZ

    Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

     

     

    NWB

    Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)

     

     

    NZB

    Nichtzulassungsbeschwerde

     

     

    NZG

    Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

     

     

     

    O

    o.Az.

    Ohne Aktenzeichen

     

     

    Obiter dictum

    Plural: dicta; nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung in einem Urteil

     

     

    OFD

    Oberfinanzdirektion

     

     

    OFD NRW

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (mit Wirkung zum 30.06.2013 sind die OFD’en Rheinland und Münster in die neue OFD NRW aufgegangen)

     

     

    o.g.

    oben genannt

     

     

    ÖPNV

    Öffentlicher Personennahverkehr

     

     

    ÖSPV

    Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr

     

     

    OTL

    Ortstransportleitungen

     

     

    OVN

    Ortsverteilernetz

     

     

    ÖVNB

    Örtlicher Verteilnetzbetreiber

     

     

     

    P

    PBefG

    Personenbeförderungsgesetz

     

     

    PRAP

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

     

     

    PS

    Prüfungsstandard

     

     

    PStR

    Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

     

     

     

    R

    Rdnr

    Rand-Nummer

     

     

    Rdvfg

    Rundverfügung

     

     

    REE

    Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift)

     

     

    RFH

    Reichsfinanzhof

     

     

    RH

    IDW Rechnungslegungshinweis

     

     

    rkr.

    Rechtskräftiges Urteil

     

     

    RLM

    Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung

     

     

    RNotZ

    Rheinische Notar-Zeitschrift

     

    Rn (auch Rnd) Rand-Nummer

     

    Rz

    Randziffer

     

     

     

    S

    SEStEG

    Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006

     

     

    SJ

    Steuer-Journal (Zeitschrift)

     

    Slg. Amtliche Sammlung des EuGH / der Entscheidungen des EuGH

     

    SLP

    Standard Lastprofilverfahren

     

     

    SPNV

    Schienenpersonennahverkehr

     

     

    SolZ

    Solidaritätszuschlag

     

     

    StBp

    Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)

     

     

    StAuskV

    Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung)

     

     

    StbJb

    Steuerberater-Jahrbuch

     

     

    StE

    Steuern in der Elektrizitätswirtschaft (Zeitschrift)

     

     

    StEK

    Steuererlasskartei

     

     

    StEntlG

    Steuerentlastungsgesetz

     

     

    Steuk

    Zeitschrift: Steuerrecht kurzgefasst

     

    StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung

     

    StromNEV

    Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Stromversorgungs-netzen

     

     

    StromNZV

    Stromnetzzugangsverordnung

     

     

    StromStG

    Stromsteuergesetz

     

     

    StuB

    Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)

     

    StuW Zeitschrift: Steuer und Wirtschaft
    StX Zeitschrift: Steuer-Telex Premium –Informationsdienst für Steuerberater

     

     

    T

    TEHG

    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

     

     

    TSO

    engl. Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber

     

     

    TW-Abschreibung

    Teilwert-Abschreibung

     

     

    Tz.

    Textziffer

     

     

     

    U

    ÜBN

    Übertragungsnetzbetreiber

     

     

    Ubg

    Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)

     

    UEBLL Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen

     

    UmwG

    Umwandlungsgesetz

     

     

    UmwStG

    Umwandlungssteuergesetz

     

     

    UrhG

    Urheberrecht

     

     

    USchadG

    Umweltschadensgesetz

     

     

    (US-)GAAP

    Generelly Accepted Accounting Principles
    (= GoB der Vereinigten Staaten)

     

     

    UStAE

    Umsatzsteuer-Anwendungserlass (ab 01.11.2010)

     

     

    UStDV

    Umsatzsteuer Durchführungsverordnung

     

     

    UStG

    Umsatzsteuergesetz

     

     

    UStR

    Umsatzsteuer-Richtlinien (mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben; an ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)

     

    UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht, Zeitschrift Stollfuss Verlag

     

     

    V

    VDEW

    Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)

     

     

    VDN

    Verband der Netzbetreiber e.V. beim VDEW (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)

     

     

    VE

    verdeckte Einlage

     

     

    VG

    Verwaltungsgericht

     

     

    vGA

    verdeckte Gewinnausschüttung

     

     

    VGH

    Verwaltungsgerichtshof

     

     

    vgl.

    vergleiche

     

     

    v.H.

    von Hundert

     

     

    VKU

    Verband kommunaler Unternehmen e.V.

     

     

    VRE

    Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland –VRE- e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)

     

     

    VSF

    Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen

     

     

    VwGO

    Verwaltungsgerichtsordnung

     

     

    VWZG

    Verwaltungszustellungsgesetz

     

     

    VZ

    Veranlagungszeitraum

     

     

     

    W

    WasKwV

    Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

     

     

    WEA

    Wärmeerzeugungsanlage

     

     

    WG

    Wirtschaftsgut

     

     

    WHG

    Wasserhaushaltsgesetz

     

     

    WiM

    Wechselprozess im Messwesen

     

    Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)

     

     

    Z

    z.B.

    Zum Beispiel

     

     

    ZfBR

    Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

     

     

    ZfZ

    Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern

     

     

    ZIP

    Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

     

     

    ZIVIT

    Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
    (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)

     

     

    ZKF

    Zeitschrift für Kommunalfinanzen

     

     

    ZNER

    Zeitschrift für neues Energierecht

     

     

    ZPO

    Zivilprozessordnung

     

     

    ZTR

    ZUR

    Zeitschrift für Tarifrecht

    Zeitschrift für Umweltrecht

     

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    Zitiervorschlag: Brüggen, Christoph, Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen, ... (Kapitel), Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft, München, URL, Datum, Uhrzeit.  


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