Erhaltene Zuschüsse der öffentlichen Hand oder von privaten Kapitalgebern unterliegen der Ertragsbesteuerung nach allgemeinen Grundsätzen (siehe auch weiter unten sowie die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung öffentlicher Zuschüsse / Zuwendungen unter Ziffer I.3. in diesem Kapitel).
Um die wirtschaftlichen Lasten für den Steuerpflichtigen unter Verweis auf den Anlass der Bezuschussung abzumildern, hat die Bundesregierung über die Einkommensteuer-Richtlinien [8] dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Nach R 6.5. Abs. 2 EStR 2008 kann der Steuerpflichtige wählen, ob er den Investitionszuschuss
a) entweder als sofortigen Ertrag (Betriebseinnahme) zu erfassen
b) oder als AK-/HK-Minderung zu behandeln.
Hieraus folgt:
aus a): AfA von den ungeschmälerten AK/HK und volle Ertragsbesteuerung im Jahr der Vereinnahmung
aus b): AfA von den um den Zuschuss geminderten AK/HK und damit ratierliche Zuführung im Umfang der Minder-Afa über den Auflösungszeitraum zur Ertragsbesteuerung
Voraussetzung für die erfolgsneutrale Behandlung der Zuschüsse bei der steuerlichen Gewinnermittlung war bis zum Fortfall der formellen Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG - [9] , dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wurde (R 6.5. Abs. 2 Satz 4 EStR 2008).
Mit Inkrafttreten des BilMoG ist diese konforme Abbildung in Handels- und Steuerbilanz fortgefallen. Infolge dieser von der handelsrechtlichen Handhabung losgelösten steuerlichen Behandlung erhaltener Zuschüsse sind die entsprechenden Anlagegüter in das besondere, laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen (R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStR). Eine Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um Zuschüsse ist darin festzuhalten.
Hinweis:
Einzelheiten zu den bilanziellen und wirtschaftlichen Folgen aus dem Wegfall der formellen Maßgeblichkeit sowie den gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelungen siehe gesonderte Ausführungen im Kapitel: „Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung“.
Die Entscheidung darüber, welches Wahlrecht der Steuerpflichtige ausüben will, hatte er in geeigneter Form im handelsrechtlichen Buchwerk (bis zum Fortfall der formellen Maßgeblichkeit) bzw. über die gesonderten Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (nach Fortfall der formellen Maßgeblichkeit) zu dokumentieren und fortlaufend aktuell zu halten.
Die Ausübung eines Wahlrechts ist höchstpersönlich und obliegt allein dem Steuerpflichtigen.
Die Einräumung des vorbezeichneten Wahlrechts vom Grunde und der Veranlassung her war und ist strittig, da es hierfür keine bilanzsteuerrechtliche Grundlage - hier auch verstanden im Sinne einer gesetzlichen Regelung - gibt (BFH-Urteile vom 14.07.1988 - BStBl 1989 II, S. 189 und vom 26.03.1991 - BStBl 1992 II, S. 999). Nach BFH-Urteil vom 22.01.1992 - X R 23/89 - (BStBl II, S. 488) ist das Wahlrecht zumindest rechtens, soweit Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu beurteilen sind.
Die ertragsteuerliche Behandlung von Investitionszuschüssen ist nur hinsichtlich ihrer Steuerpflicht, nicht aber hinsichtlich ihres Zeitpunktes der Versteuerung, ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt. Gemäß BFH-Urteile vom 22.01.1992 - X R 23/89 - a.a.O.; vom 19.07.1995 - I R 56/94 - BStBl 1996 II, S. 28 und vom 06.12.1996 - I B 40/96 - BFH/NV 1997, S. 474) sind Investitionszuschüsse allgemeine Betriebseinnahmen, die folglich allgemeinen Besteuerungsregeln folgen und eigentlich einer sofortigen Besteuerung (z.B. durch Minderung von AK/HK, die im sachlichen, zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zum Zuschuss stehen) nicht entzogen werden können. Strittig (siehe auch nachstehende „Auszüge aus Rechtsprechung und Erlasse“) ist die bilanzielle Behandlung betreffend der ratierlichen oder sofortigen Versteuerung von empfangenen Investitionszuschüssen. Die Behandlung ist nur deshalb noch nicht vom Großen Senat des BFH geklärt, weil die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR einräumt, das i.d.R. die Gleichheit des Totalgewinns sicherstellt (siehe stellvertretend für diesen Rechtsstreit innerhalb der BFH-Senate die Rechtsauffassung des IV. Senats des BFH im Urteil vom 05.06.2003 – IV R 56/01, BStBl II S. 801, und die dortige Auseinandersetzung mit der FG-Ansicht , das sich auf die Position des I. Senats in dieser Frage berief).
Ungeachtet der vorgenannten Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht über die Behandlung öffentlicher Investitionszuschüsse habe, kann der Steuerpflichtige seine Entscheidung für die eine und gegen die andere Alternative nicht ohne Weiteres widerrufen oder abändern (BFH-Beschluss vom 11.06.2010 - IV S 1/10, BFH/NV S. 1851) [10] .
Die bilanzielle Behandlung von privater Seite erhaltener Investitionszuschüsse ist insbesondere abhängig von den verabredeten Hauptpflichten, die der Zuschussempfänger mit der Vereinahmung des Zuschusses eingeht. Diese Pflichten können zeitbezogen (z.B. zeitbestimmte Lieferungsbereitschaft) oder mengenbezogen (festgelegte Lieferungsmenge) ausgestaltet sein, tragen im Allgemeinen aber beide Elemente in sich. Vom jeweiligen Einzelfall wird es abhängen, ob solche Investitionszuschüsse als passive Rechnungsabgrenzungsposten (etwa wenn die zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung ist noch nicht erfüllt) oder als „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ bzw. „sonstige Verbindlichkeiten (etwa wenn die mengenmäßig definierte Leistungsverpflichtung noch nicht erfüllt ist) auszuweisen sind [11] .
Werden öffentliche Zuschüsse ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer Gegenleistung erbracht (siehe auch diesbezügliche Ausführungen unter Ziffer I.1. in diesem Kapitel), ist die Vielheit der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung durch den BFH kaum zu überbieten, was nicht zur Klarheit in Bilanzierungsfragen beitragen kann.
Fließen solche öffentlichen Zuschüsse mit Gegenleistungsverpflichtung zu, erhöhen diese bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Auffassung des I. und des X. Senats des BFH grundsätzlich im Jahre ihrer Gewährung als Betriebseinnahmen das Betriebsvermögen des Zuschussempfängers und damit den Gewinn dieses Jahres (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.1992 – X R 23/89, a.a.O., und vom 19.07.1995 – I R 56/94, a.a.O.). Demgegenüber führen öffentliche Investitionszuschüsse bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Auffassung des III. und IV. Senats des BFH grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23.03.1995 - IV R 58/94, BStBl II S. 702). Der VIII. Senat schließlich tendiert in seinem Urteil vom 26.11.1996 – VIII 58/93, BStBl II 1997, S. 390, hinsichtlich der bilanziellen Behandlung mehr zu den Ausführungen des I. und X. Senats (siehe auch nachstehende Ausführungen unter 'Auszüge aus Rechtsprechung und Erlasse'). Die grundsätzlich zulässige Verteilung von 'Zuschuss-Erträge' über Rechnungsabgrenzungsposten ließ der VIII. Senat in seinem o.g. Urteil nicht zu, da die Steuerpflichtige für die hier relevanten Zuschüsse nach dem Krankenhauspflegegesetz (KHG) aufgrund einschlägiger Bestimmungen für vereinnahmte Zuschüsse einen den Ertrag neutralisierenden besonderen Passivposten bilden muss.
Literaturhinweis:
Zu Bilanzierungsfragen bei finanziellen Zuwendungen der öffentlichen Hand nach Handels- und Steuerrecht siehe Langholz, in DB 2014, S. 1156
Auszüge aus Rechtsprechung und Erlasse:
a) Kürzt der Bilanzierende den Zuschuss nicht von den AK/HK, sondern bildet er auf der Passivseite der Bilanz einen "Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen" hat die Auflösung dieses Postens entsprechend der tatsächlichen Abschreibung des bezuschussten Anlageguts zu erfolgen (vgl. BMF-Schreiben vom 02.09.1985, DB 1985, S. 1918; vgl. auch Verfügung OFD Cottbus vom 07.01.1999 unter Buchstabe l) in diesem Kapitel).
b) Nach Ansicht des BFH im Urteil vom 14.07.1988 – IV R 78/85 – (BStBl II 1989, S. 189) führen öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich um keinen laufenden Zuschuss, sondern um einen Investitionszuschuss aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt, hat der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 17.09.1987 BStBl II 1988 S. 324 m.w.N.) und Verwaltungspraxis (Abschnitt 34 Abs. 1 EStR) ein Wahlrecht der sofortigen Vereinnahmung des Zuschusses als steuerpflichtige Betriebseinnahme oder zur Minderung von AK/HK.
c) Im BFH-Urteil vom 28.04.1989 – III R 4/87 – (BStBl II 1989, S. 618) hat sich der erkennende Senat der Auffassung des IV. Senats im Urteil vom 14.07.1988 (siehe Buchstabe b) angeschlossen.
d) Soweit der Erwerber eines Krankenhauses nach den vergaberechtlichen Bestimmungen hinsichtlich noch nicht verwendeter pauschaler Fördermittel nach KHG in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt, kann er den bisherigen Passivposten für die Fördermittel fortführen (vgl. BMF-Schreiben vom 05.06.1990, DB 1990, S. 1308).
e) Das BFH-Urteil vom 22.01.1992 – X R 23/89 – (BStBl II 1992, S. 488) bestätigt die Rechtmäßigkeit des Wahlrechts nach Abschnitt 34 Abs. 2 EStR, soweit Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu beurteilen sind. Der Senat weicht allerdings von den vorherigen Entscheidungen des IV. und III. Senats (vgl. Buchstabe b) und c) ab, als er auf die finale Betrachtungsweise bei Anschaffungskosten (d.h. am Zweck der Aufwendungen ausgerichtet) abstellt. Weil öffentliche Investitionszuschüsse dem Unternehmen Finanzierungsmittel zuführen würden, dürften diese weder handels- noch steuerrechtlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern. Der erkennende Senat teilt ausdrücklich nicht die Ansicht der beiden vorgenannten Senate, die Regelung gelte nach dem Zweck des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB „darüber hinaus für die Erstattung und Vergütung von Anschaffungsausgaben durch Dritte, sofern hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt.“
f) Mit BFH-Urteil vom 23.03.1995 - IV R 58/94 - (BStBl II 1995, S. 702) wurde entschieden, dass der Zuschuss einer Gemeinde zum Bau einer Tiefgarage jedenfalls dann von den Herstellungskosten des Gebäudes abzusetzen und nicht als Einnahme des Zuflussjahres zu erfassen sei, wenn eine Mietpreisbindung und die Nutzung durch bestimmte Personen nicht vereinbart werden.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der IV. Senat weiterhin nicht die finale Definition des Begriffs "Anschaffungskosten" des X. Senats (Urteil vom 22.01.1992, a.a.O.) übernimmt und an seiner Auffassung aus 1988 (vgl. Buchstabe b) festhält, wenn er anführt, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips (§ 253 Abs. 1 und § 255 HGB) Minderungen der Anschaffungskosten auch dann von den Anschaffungskosten abzusetzen seien (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB), wenn Investitionszuschüsse von Dritten, an dem Anschaffungsvorgang nicht beteiligten Personen, geleistet werden.
An dieser seiner Rechtsposition hält der IV. Senat auch im Urteil vom 05.06.2003 - IV R 56/01 - (BStBl II S. 801) fest. Hier waren es nicht rückzahlbare Zuschüsse und Beihilfen, die ein Landwirt aus Landes- und Bundesmitteln im Zusammenhang mit der Errichtung eines Aussiedlerhofes erhalten hatte. Der Senat war der Auffassung, dass diese Fördergelder die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Zwecke der Afa-Ermittlung zu mindern hätten.
g) Im Urteil des FG Brandenburg vom 24.01.1996 - 2 K 453/95, K, F, G - (bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06.12.1996 - I B 40/96 - BFH/NV 1997, S. 474) vertritt der 2. Senat die Meinung, dass zweckgebundene Fördermittel für die Sanierung von Heizungsanlagen und Trassen, die gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die rationelle Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen vom 08.03.1991 vergeben werden, keine steuerfreien Zuwendungen darstellen, sondern den Gewinn i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen. Es sei weder eine Norm, die ausdrücklich die Steuerfreiheit für diese Fördermittel vorsieht, noch eine Steuerfreiheit aus Sinn und Zweck der Förderrichtlinie oder aus allgemeinen politischen Fördergesichtspunkten ersichtlich. Die Zweckbindung öffentlich-rechtlicher Zuschüsse ändere nichts an dem Zustand, dass es sich um betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen handelt. Auch gefährde die Qualifizierung der Fördermittel als gewinnrelevante Erhöhung des Betriebsvermögens regelmäßig auch nicht den mit den Zuschüssen verfolgten Subventionszweck.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen erfasste die Zuschussempfängerin in rechtmäßiger Weise die Zuschüsse, indem sie von dem Wahlrecht gemäß Abschnitt 34 Abs. 3 Satz 3 EStR Gebrauch machte. Das in den Richtlinien eingeräumte Wahlrecht stelle eine vertretbare Einschränkung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze dar. Dem von der Klägerin jedoch anschließend im Wege des Einspruchs geltend gemachten Antrag auf steuerfreie Behandlung des Zuschusses konnte aus vorgenannten Gründen allerdings nicht entsprochen werden, da die Steuerpflicht des vereinnahmten Zuschusses ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt sei. Der BFH teilt in seiner die Beschwerde gegen das FG-Urteil zurückweisenden Entscheidung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht die Auffassung der Zuschussempfängerin, dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei, weil der hier relevante Zuschuss steuerpflichtig ist, die Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des "Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost", über die andere Behandlung (vgl. Ausführungen unter c)) aber steuerfrei gewährt würden und damit keine Wettbewerbsneutralität gegeben sei.
h) Nach Ansicht des BFH im Urteil vom 26.11.1996 - VIII R 58/93 - (BStBl II 1997, S. 390) handelt es sich bei den auf der Passivseite der Steuerbilanz eines Krankenhausträgers ausgewiesenen 'Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG' bilanzrechtlich betrachtet um einen Wertberichtigungsposten, mit dem der gesamte oder teilweise Abschreibungsaufwand für die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Fördermittel vorgezogen wird. Ohne näher auf die letztlich noch offene Frage nach der Zulässigkeit eines Wahlrechts bei der Behandlung vereinnahmter Zuschüsse einzugehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.07.1988 - IV R 78/85 - BStBl 1989 II, S. 189; vom 24.08.1989 - III R 4/87 - BStBl 1989 II, S. 618; vom 23.03.1995 - IV R 58/94 - BStBl 1995 II, S. 702), legt der erkennende Senat mit Blick auf die allgemein übliche Handhabung den hier relevanten KHG-Zuschuss als anschaffungs-/herstellungskostenmindernde Bilanzierung eines erhaltenen Investitionszuschusses aus.
i) Im Beschluss des BFH vom 06.12.1996 - I 340/96 - (BFH/NV 1997, S. 474) bestätigt er anhand der bisherigen neuen Judikatur nochmals die Steuerpflicht von Zuwendungen der öffentlichen Hand an einen Betrieb, da es sich um einen betrieblichen Vorgang handelt. Auf welcher Grundlage der Zuschuss im Einzelnen gewährt werde, sei für die steuerliche Beurteilung der Betriebseinnahmen irrelevant. Eine Besonderheit lasse sich auch nicht erkennen, nur weil die Zuschussgewährung (hier: Zuwendungen für die rationale Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen) im öffentlichen Interesse liegt; dies sei bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungen der Regelfall. Da im Rechtsstreit die Klägerin des Weiteren die Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die Steuerbarkeit der in Rede stehenden Zuwendung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, da andere Zuschüsse steuerneutral gewährt würden, führte der erkennende Senat aus, dass sich aus einer unzutreffenden steuerlichen Behandlung von Zuschüssen durch die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen kein Anspruch auf eine ebenfalls gesetzwidrige Behandlung ableiten lasse.
j) Das FG Köln entschied mit Urteil vom 26.02.1998 – 12 K 746397. EFG 1998, S. 897 über die Frage, ob der Steuerpflichtige auch dann ungeschmälerten Anspruch auf Investitionszulage erheben kann, wenn er die Anschaffungskosten durch Übertragung öffentlicher Zuschüsse gemäß Abschnitt 34 EStR so stark reduziert, dass die verbleibenden Anschaffungskosten unter 410 € liegen. Während der Steuerpflichtige darauf verwies, dass die ihm zugeflossenen Zuschüsse Finanzierungsmittel darstellen, die keinen Einfluss auf die Höhe der Anschaffungskosten und damit auf die Anspruchsgrundlage einer Investitionszulage hätten, vertrat das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 die Auffassung, eine Förderung könne für geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. § 6 Abs. 2 EStG nicht gewährt werden. Der erkennende Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes; während des Revisionsverfahrens vor dem BFH erließ das Finanzamt Änderungsbescheide (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 132 AO), die dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen (=Investitionszulage auf Anschaffungskosten vor Berücksichtigung erhaltener Zuschüsse) entsprach. Mit Beschluss des BFH vom 23.08.2001 - III R 18/00 - (NV) wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
k) Gemäß BFH-Urteil vom 28.01.1998 - II R 48/95 (BFH/NV 1998, S. 1069) ändert der einem Gas- und Wasserversorgungsunternehmen für den Ausbau der zentralen Wasserversorgung gewährte Zuschuss eines Bundeslandes den Teilwert eines Versorgungsnetzes nicht. Das Urteil ist zum Ansatz des Einheitswertes des Betriebsvermögens ergangen.
l) Die OFD Cottbus weist in ihrer Verfügung vom 07.01.1999 (BB 1999, S. 313) unter Bestätigung der Auffassung, dass der Steuerpflichtige bei empfangenen Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln ein Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 EStR hat, darauf hin, dass bei erfolgsneutraler Behandlung des Zuschusses ein Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet werden darf, der jährlich um die vorgenommenen Absetzungen für Absetzungen der zuschussbegünstigten Wirtschaftsgüter gemindert wird. Da Investitionszulagen keine Zuschüsse sind, dürfen diese weder direkt oder indirekt die AK/HK mindern.
m) Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts zur Arbeitsförderung von Arbeitnehmern stellen beim Arbeitgeber mangels Steuerbefreiungsvorschrift (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen dar (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2013 - 5 K 600/08, rkr., EFG S. 1856).
n) Wird die Anschaffung von Wirtschaftsgütern aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht gemäß R 6.5 Abs. 2 Satz 1 EStR (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.02.2014 – 4 K 65/13, rkr., EFG S. 899).