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Titel: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht jPdöR im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht jPdöR im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG sind „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

§ 4 [KStG] Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. …

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 5 KStG sowie der Definition der vermögensverwaltenden Tätigkeit in § 14 Satz 3 AO leiten sich die drei Sphären einer jPdöR ab:

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Hoheitsbereich
(z.B. Abwasserbeseitigung)

Vermögensverwaltung
(z.B. Mieteinnahmen)

Betrieb gewerblicher Art
(z.B. Wasserversorgung)

beschränkt steuerpflichtig

unbeschränkt steuerpflichtig

§ 2 Nr. 2 KStG

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG

Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

Die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), z.B. die Gemeinde, ist – seit Änderung der Rechtsprechung im Jahr 1974 – Steuerrechtssubjekt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen Betriebes gewerblicher Art (BgA). Für jeden einzelnen BgA muss das Einkommen gesondert ermittelt werden; die Körperschaftsteuer hat das zuständige Finanzamt gesondert gegen die jPdöR festzusetzen.

Im grundlegenden Urteil vom 13.3.1974 [1] stufte der BFH eine jPdöR als voll rechtsfähig für den Bereich des öffentlichen und des privaten Rechts ein: „sie ist handlungsfähig durch ihre Organe. Ein Teilbereich oder Teilbereiche der Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts – nicht aber diese selbst in ihrer Gesamtfunktion – werden durch das Körperschaftsteuergesetz mit der Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art erfaßt. Dies bringt das Gesetz mit den Worten zum Ausdruck: ‚Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften [2] des öffentlichen Rechts‘. Durch die Anknüpfung an die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird deutlich, daß die ‚Rechtsperson‘ Körperschaft des öffentlichen Rechts im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne Betriebe gewerblicher Art Zuordnungssubjekt des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG einschließlich der mit der Verwirklichung der Steuerpflicht und gegebenenfalls auch der Abwehr ungerechtfertigter Inanspruchnahme zusammenhängender Normen ist. Nur sie ist durch Organe handlungsfähig. Der Betrieb gewerblicher Art hat keine Organe, die ihn – auch nur für die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz – handlungsfähig machten. Er ist nur eine gedankliche Ausprägung einer der vielen Funktionen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht aber fähig, etwa eine Steuerschuld zu erfüllen oder Subjekt von Vollstreckungsmaßnahmen zu sein.“

Bemessungsgrundlage für die vom BgA zu entrichtende Körperschaftsteuer ist sein nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) ermitteltes Einkommen (§ 7 KStG), vermindert um die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG (Freibetrag je BgA: 5.000 €). Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Abgrenzung zur hoheitlichen Sphäre der Trägerkörperschaft (Gemeinde), sodass z.B. Lieferungen und Leistungen zwischen der Gemeinde und ihrem BgA ordnungsgemäß vereinbart und vergütet werden müssen, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Zum Einkommen eines steuerpflichtigen BgA rechnen die bezogenen Gewinnanteile (Dividenden) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die ausschüttungsgleichen Leistungen und verdeckten Gewinnausschüttungen eines anderen BgA mit eigener Rechtsfähigkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG. Die steuerliche Erfassung der Leistungen erfolgt in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer des Empfängers. Allerdings ist auf diese Leistungen die Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anzuwenden, nach der die Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, sofern der Empfänger-BgA an dem ausschüttenden BgA mindestens 10% der Anteile hält (§ 8b Abs. 4 KStG). Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einbehaltene Kapitalertragsteuer von 15% ist im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer des Empfänger-BgA nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG in vollem Umfang anzurechnen. [3]

Die Körperschaftsteuer beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 [4] 15% des zu versteuerndes Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer (§ 4 SolZG). Als Steuerbelastung ergeben sich somit insgesamt 15,83%.

Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen

Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 [5] wurde das frühere Anrechnungsverfahren zu Gunsten des sog. Halbeinkünfteverfahrens aufgegeben. Seitdem kommt es prinzipiell zu einer doppelten Besteuerung der Gewinne von Körperschaften, nämlich

  • zunächst auf Ebene der Körperschaft zum geltenden Steuersatz von 15% (§ 23 KStG), zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG) und
  • sodann auf Ebene des Anteilseigners.

Allerdings wird die doppelte Belastung (weitgehend) eliminiert, indem bei natürlichen Personen, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen, bloß 50% bzw. seit dem 1.1.2009 [6] nunmehr 60% der Kapitalerträge in das steuerpflichtige Einkommen einfließen (§ 3 Nr. 40 EStG). Im Gegenzug dürfen aber auch Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit diesen anteilig besteuerten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60% abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG).

Bei Körperschaften als Anteilseignern, die vom Körperschaftsteuergesetz erfasst sind, werden Beteiligungserträge (Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen – zur Vermeidung einer Doppelbelastung – gemäß § 8b KStG grundsätzlich und vorbehaltlich des § 8b Abs. 4 KStG von der Besteuerung mit Körperschaftsteuer freigestellt. Lediglich 5% der Einnahmen gelten unwiderlegbar als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG). Die Beschränkung des § 3c Abs. 1 EStG, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, gilt ausdrücklich nicht (§ 8b Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 KStG).

„§ 8b [KStG] Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. … 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. …

(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. …

(4) 1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. … 4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. 6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. 7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. …

(5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend. ...

Hinweis: Von der Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind nicht nur Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften, sondern auch die Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG erfasst, die von der jPdöR in einem (anderen) steuerpflichtigen BgA vereinnahmt werden. [7]

Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist nicht durch § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Derartige fingierte Leistungen werden unmittelbar im vermögensverwaltenden (hoheitlichen) und somit steuerfreien Bereich der jPdöR vereinnahmt.

Exkurs zur Steuerpflicht von Streubesitzdividenden: [8]

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09“ vom 21.3.2013 [9] sind nach der Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG Streubesitzdividenden, d.s. Anteile von weniger als 10%, die von Körperschaften nach dem 28.2.2013 bezogen werden (§ 34 Abs. 7a Satz 2 KStG), nicht mehr von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals, müssen die Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG (insbesondere Gewinnanteile aus Aktien oder GmbH sowie Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit) bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Beträgt die Beteiligung am 1.1. eines Jahres mindestens 10%, bleiben die Bezüge beim Anteilseigner steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Das bedeutet, dass nun zwischen Dividenden aus Schachtelbeteiligungen bzw. aus Streubesitzanteilen zu unterscheiden ist:

Ausschüttende Kapitalgesellschaft

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
(zzgl. Solidaritätszuschlag)

Empfangender BgA

Beteiligung < 10%

Beteiligung ≥ 10%

Streubesitzdividende

Schachteldividende

 

 

Steuerpflicht

Steuerfreistellung (zu 95%)

§ 8b Abs. 4 KStG

§ 8b Abs. 1, 5 KStG

Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung
(§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

Nachfolgende Tabelle verdeutlicht, wie sich der neue § 8b Abs. 4 KStG auf die Steuerlast von jPdöR auswirkt, wenn die erhaltenen Gewinnausschüttungen eines BgA weiter an die Gemeinde für hoheitliche Zwecke abgeführt werden. Im Beispielsfall schüttet eine Kapitalgesellschaft ihren Jahresgewinn von 100.000 € an den BgA aus. Steuerfreibeträge, Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung, die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Desweiteren wird vorausgesetzt, dass der Betrieb seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG (350.000 € bzw. 30.000 €) überschreitet.

 

Ausschüttung an BgA

 

Beteiligung

Beteiligung

< 10%

≥ 10%

Ausschüttung

100.000

100.000

Kapitalertragsteuer (auf Ausschüttung an BgA)

§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: 25%

-25.000

-25.000

Körperschaftsteuer beim BgA

Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG

 

25.000

§ 8b Abs. 5 KStG

 

-1.250

Anrechnung auf Steuerschuld des BgA laut § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG: (25% - 15%)

10.000

 

Zwischensumme

85.000

98.750

Kapitalertragsteuer (auf Leistungen des BgA an Hoheitsbereich)

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c EStG: 15%

-12.750

-14.813

Ausschüttung an Gemeinde

72.250

83.937

Gesamte Steuerbelastung

27.750

16.063

Der Steuerbelastungsvergleich macht deutlich, dass die jetzige Besteuerung von Streubesitzdividenden zu einer bedeutend höheren Gesamtsteuerbelastung aus Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer führt [10] .

Ungeachtet des § 8b KStG (und des § 3 Nr. 40 EStG) ist bei Gewinnausschüttungen (Dividenden) von Kapitalgesellschaften die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällige Kapitalertragsteuer abzuziehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Der Steuerabzug setzt keineswegs voraus, dass es sich bei den Gewinnausschüttungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Stattdessen muss die Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 4 EStG ebenfalls einbehalten werden, falls die Beteiligungserträge beim Empfänger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb gehören.

Höhe der Kapitalertragsteuer

Die Steuersätze auf Kapitalerträge, wie sie in § 43a EStG kodifiziert sind, spielen bei Betrieben gewerblicher Art im Ergebnis keine Rolle. Die Kapitalertragsteuer beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG zwar 25% des Kapitalertrags, sie hat aber keinen abgeltenden Charakter, nachdem die Kapitalerträge beim Betrieb gewerblicher Art zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Wie § 43 Abs. 4 EStG bestimmt, ist der Steuerabzug auch in diesem Fall vorzunehmen. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug (§ 43a Abs. 2 EStG). Dadurch wird ausdrücklich deklariert, dass insbesondere auch von den nach § 8b KStG freigestellten Beteiligungserträgen die Kapitalertragsteuer zu erheben ist.

Die Veranlagungspflicht bleibt gleichwohl bestehen. Die vorweg für den Betrieb gewerblicher Art abgezogene Kapitalertragsteuer wird aber auf dessen Körperschaftsteuerschuld angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG „lediglich“ 15% des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel: [11]

Die 20%-Beteiligung an der Solarpark-Betriebs-GmbH hat die Stadt ihrem BgA Strom- und Wasserversorgung (Eigenbetrieb) zugeordnet. Die Ausschüttung der GmbH beträgt 100.000 €. Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des BgA fällt im Jahr 2013 eine Körperschaftsteuer-Belastung von 50.000 € an.

Die GmbH behält von der Ausschüttung 25% Kapitalertragsteuer, d.s. 25.000 €, sowie hierauf 5,5% Solidaritätszuschlag (1.375 €) für Rechnung des BgA ein. Dem Eigenbetrieb werden 73.625 € auf das Konto ausbezahlt.

Das zu versteuernde Einkommen des BgA erhöht sich – nachdem 95% der Beteiligungserträge von der Steuer freigestellt sind (§ 8b Abs. 1 KStG) – um 5% der Bruttobezüge, d.s. 5.000 €. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie den Solidaritätszuschlag kann sich der Eigenbetrieb auf seine Körperschaftsteuer-Verpflichtung anrechnen lassen, mit der Folge, dass „nur“ noch weitere 25.750 € (25.000 € + 5.000 € x 15% Steuer auf die Ausschüttung) Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vom BgA ans Finanzamt abzuführen sind.

Ansonsten kann bei einem Betrieb gewerblicher Art als Empfänger der in § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgeschriebene Sondersteuersatz von 15% der Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art zur Anwendung kommen, sofern es sich um Leistungen eines Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG) handelt.

Beispiel:

Das Kommunalunternehmen mit den Betriebszweigen Strom- und Gasversorgung, an dem die Stadt alleiniger Anteilseigner (Gewährträger) ist, gilt ein Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG, dessen Leistungen an die jPdöR dort zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen. Die kommunale Anstalt hat im Jahr 2014 einen Jahresüberschuss von 1 Mio. € erwirtschaftet, welcher komplett ausgeschüttet werden soll. Die Beteiligung am Kommunalunternehmen hat die Stadt ihrem BgA Verkehrsbetriebe zugeordnet.

Mit dem Kommunalunternehmen und der jPdöR liegen zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten vor, sodass der Steuerabzug vorzunehmen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuersatz beträgt 15% der Leistungen (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Kommunalunternehmen hat für den Betrieb gewerblicher Art der jPdöR 150.000 € Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) einzubehalten. Beim Betrieb gewerblicher Art sind die Beteiligungserträge laut § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht zu lassen. Bloß 5% der Erträge, d.s. 50.000 €, können als Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden (§ 8b Abs. 5 KStG). Die auf Ebene der kommunalen Anstalt einbehaltene Kapitalertragsteuer von 150.000 € darf sich der Betrieb gewerblicher Art auf seine Körperschaftsteuerschuld anrechnen lassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Innerhalb einer jPdöR kann ein Betrieb gewerblicher Art seinen Gewinn nicht direkt an einen anderen Betrieb derselben Körperschaft ausschütten. In diesem Fall gilt der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des BgA 1 als an die jPdöR ausgekehrt. Hierfür sind 15% Kapitalertragsteuer einzubehalten (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); dass der Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind, ist irrelevant (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG). In einem zweiten Schritt leistet die jPdöR an den BgA 2 eine Einlage, die dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist. Die Konstellation des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG mit einem Betrieb gewerblicher Art als Empfänger von nicht den Rücklagen zugeführten Gewinnen eines anderen Betriebs in Verbindung mit dem Sondersteuersatz von 15% ist dementsprechend nicht praxisrelevant.

Ende der Leseprobe.

  1. [1]
    BFH v. 13.3.1974, I R 7/71, BStBl 1974 II S. 391.
  2. [2]
    Heute: „juristischen Personen“.
  3. [3]
    BMF v. 11.9.2002, IV A 2 – S 1910 – 194/02, BStBl 2002 I S. 935, Rz. 11.
  4. [4]
    UntStRefG v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
  5. [5]
    BGBl 2000 I S. 1433.
  6. [6]
    UntStRefG v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
  7. [7]
    BMF v. 11.9.2002, IV A 2 – S 1910 – 194/02, BStBl 2002 I S. 935, Rz. 11.
  8. [8]
    Vgl. hierzu Kronawitter, ZKF 2013, S. 247ff.
  9. [9]
    BGBl 2013 I S. 561.
  10. [10]
    Kronawitter, ZKF 2013, S. 251-252.
  11. [11]
    Kronawitter, ZKF 2013, S. 248.

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