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Titel: Zuschüsse, empfangene -
Modultitel: Leseprobe Abschreibungs ABC
Rechtsstand: 01.01.2015

Zuschüsse, empfangene -

Werden auf Anlagegüter Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt, so hat der Zuschussempfänger ein Wahlrecht (R 6.5 Abs. 2 EStR):

  1. Der Zuschussempfänger kann die Zuschüsse als gewöhnliche Betriebseinnahmen behandeln. Dann sind die Zuschüsse Bestandteil der laufenden Gewinne und unterliegen somit der vollen Besteuerung. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nicht berührt. Die Abschreibungen richten sich nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  2. Die Zuschüsse können wahlweise erfolgsneutral behandelt werden. Sie sind nicht Teil des Gewinns und werden somit nicht körperschaftsteuerlich im Zugangsjahr erfasst. In diesem Falle sind die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Zuschüsse zu verringern, da nur die Kosten anzusetzen sind, die der Zuschussempfänger selbst für das Anlagegut aufgewendet hat. Sofern es sich um abnutzbare Anlagegüter i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, bilden diese verringerten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grundlage der Abschreibung, die entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen ist.
Beispiel:
Anschaffungskosten                                                                                        
50.000
- Zuschuss20.000
aktivierungspflichtiger Betrag30.000
Wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen, so können – lineare Abschreibungen unterstellt – jährlich 3.000 €  abgeschrieben werden.

Handelt es sich um nicht abnutzbare Anlagegüter, so sind ebenfalls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Zuschüsse zu aktivieren, aber Abschreibungen sind steuerlich nicht zulässig. Es ist für den Zuschussempfänger günstiger, nach Möglichkeit Zuschüsse auf nicht abschreibungsfähige, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie z.B. Grund und Boden zu fordern. Hierdurch werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gemindert, die kraft Gesetz nicht abschreibungsfähig sind; andererseits ist der ungekürzte Betrag von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern Grundlage der Abschreibungen.

Beispiel:

Ein E-Werk erhält einen Zuschuss für ein neues Umspannwerk. Der Zuschuss kann für die Anschaffung der Anlagen gegeben werden, aber auch zum Erwerb des Grundstückes. Werden die Zuschüsse für die Anlagen gewährt, tritt folgende Konsequenz ein:

 


T€
Anschaffungskosten
5.000
- Zuschüsse
800
aktivierungspflichtiger Betrag4.200
Grundstücksanschaffungskosten                                                                          1.000
Bei 20jähriger Nutzungsdauer sind bei linearer Abschreibung jährlich 210 T€ abzuschreiben.
Werden die Zuschüsse zum Erwerb des Grundstücks gegeben, ändern sich die Abschreibungsmöglichkeiten folgendermaßen:
T€
Grundstücksanschaffungskosten                                                                         1.000
- Zuschüsse800
aktivierungspflichtiger Betrag200
Anschaffungskosten der Anlagen
5.000
Bei 20-jähriger Nutzungsdauer sind in diesem Falle jährlich 250 T€ abzuschreiben. In diesem Falle ist also der jährlich zu versteuernde Gewinn um 40.000 € niedriger.

 

 

Werden erst nach der Anschaffung oder Herstellung Zuschüsse gewährt und sollen diese Zuschüsse erfolgsneutral behandelt werden, so sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= Restbuchwert) abzusetzen. Es ist hierbei vom letztjährigen Bilanzansatz auszugehen, sogar wenn bereits Abschreibungen vorgenommen wurden. Die restlichen Abschreibungen bemessen sich von diesem neuen Wert. Die Nutzungsdauer ändert sich nicht.

Beispiel:T€
Anschaffungskosten 2012
300
Abschreibungen 2012 und 2013 bei 10-jähriger Nutzungszeit60
Restbuchwert am 31.12.2013
240
Zuschüsse in 2014 
80
Neuer Bilanzansatz in 2014
160
Neuer Abschreibungssatz in 2014
20
Restbuchwert 31.12.2014
140
In den restlichen 8 Jahren nach der Zuschussgewährung beträgt die Abschreibung je 20.000 €.
Die Abschreibungen der Vorjahre bleiben unverändert.

Wurden die Zuschüsse bereits bei der Anschaffung verbindlich zugesagt, aber erst später bezahlt, darf der Zuschuss bereits am Anfang abgezogen werden. Es besteht allerdings eine Forderung an den Zuschussgeber.

Wird ein Anlagegut mit Hilfe eines Darlehens angeschafft und wird das Darlehen später in einen Zuschuss umgewandelt, so ist dieser Zuschuss wie ein nachträglicher Zuschuss zu behandeln. Er kann im Ergebnis wie in Nr. 1 erfolgswirksam oder wie in Nr. 2 erfolgsneutral behandelt werden.

Werden zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern Zuschüsse gezahlt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, und werden die Anlagegüter ganz oder teilweise erst in einem späteren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, so kann in Höhe der noch nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Diese ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen (R 6.5 Abs. 4 EStR).

Investitionszulagen i.S.d. Investitionszulagengesetzes mindern nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Für Eigenbetriebe ist i.d.R. davon auszugehen, dass der Zuschuss nicht dem Eigenbetrieb, sondern der Trägergemeinde gewährt wird, die ihn ihrerseits als Eigenkapital dem Betrieb zuführt (vgl. § 23 Abs. 3 Musterentwurf EBV). Die Abschreibungen bleiben in diesem Fall in voller Höhe erhalten. Mit Urteil vom 27.4.2000 (I R 12/98, BFH/NV 2000 S. 1365, Versorgungswirtschaft 2001 S. 94) hat der BFH allerdings die Auffassung vertreten, dass eine erfolgsneutrale Zuführung von Zuschüssen, die eine Kommune für den Ausbau ihrer Wasserversorgung erhält, nicht zulässig sei. Die Gemeinde betrieb in dem zu entscheidenden Fall ein Wasserwerk in Form eines kommunalen Eigenbetriebs und erhielt vom Land einen Zuschuss für Investitionen in die Wasserversorgung, den sie erfolgsneutral der Kapitalrücklage des Wasserwerks zuführte. Nach bisheriger, von der Finanzverwaltung akzeptierter Praxis, konnte ein Zuschuss, den die Trägerkörperschaft für ihren Betrieb gewerblicher Art erhielt, bei diesem erfolgsneutral als Kapitaleinlage behandelt werden. Folge war, dass sich die Abschreibungen nach den vollen, ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsgutes richteten.

Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil vom 27.4.2000 (I R 12/98, BFH/NV 2000 S. 1365) nicht an (Verfügung der OFD Cottbus vom 13.1.2004, S 2706 – 28 St 224, Versorgungswirtschaft 2004 S. 114, Verfügung des LfSt Bayern vom 21.8.2006, S2706 – 27 St 31 N, Versorgungswirtschaft 2006 S. 252). Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils ist nach der bisher geltenden Weisungslage zu verfahren. Nach der Verfügung des LfSt Bayern vom 21.8.2006 gilt Folgendes:

  • Eigene Zuschüsse der Trägerkörperschaft eines Betriebs gewerblicher Art bzw. der Anteilseigner von Eigengesellschaften

Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren Betrieb gewerblicher Art bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d.h. Einlage) auszugehen. Die AfA ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.

  • Zweckgebundene weitergeleitete Zuschüsse

Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse, die der Trägerkörperschaft (z.B. Landkreis, Stadt) eines Betriebs gewerblicher Art bzw. dem Gesellschafter einer Eigengesellschaft gewährt und an den Betrieb gewerblicher Art bzw. die Eigengesellschaft weitergeleitet werden, sind ebenfalls (einkommensneutral) als verdeckte Einlage zu behandeln. Die AfA ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Grundsätze sind auch bei Kapitaldienstzuschüssen für aufgenommene Darlehen anzuwenden.

  • Zuschüsse unmittelbar an den BgA bzw. die Eigengesellschaft

Ist der Betrieb gewerblicher Art bzw. die Eigengesellschaft Antragsteller und Zuwendungsempfänger, besteht das Wahlrecht, die Zuschüsse als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Herstellungskosten um die Zuschüsse zu mindern und die AfA von den geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.

  • Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.4.2000 (l R 12/98, BFH/NV 2000 S. 1365) sind vorläufig nicht anzuwenden

Der BFH hat mit oben genannten Urteil entschieden, dass zweckgebundene Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich der gemeindlichen Wasserversorgung erhält, durch den Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung veranlasst sind und den durch diesen Betrieb erzielten Gewinn erhöhen. Den Steuerpflichtigen stehe jedoch ein Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter um den Zuschuss zu mindern.

Kapitalzuschüsse

Baukostenzuschüsse

Ende der Leseprobe.

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