In Gemeinden sind an den verschiedensten Orten Abfallbehälter bzw. Papierkörbe aufgestellt. Die Passanten sind angehalten, ihre Abfälle, die unterwegs anfallen, nicht auf öffentlichen Plätzen oder Straßen zu hinterlassen, sondern in die Abfallbehälter bzw. Papierkörbe zu werfen. Soweit die Abfallbehälter neben den öffentlichen Straßen (z.B. bei Bushaltestellen oder Straßenquerungen) aufgestellt sind, rechnet die Aufgabe der Abfallerfassung und Abfallentleerung zur Straßenreinigung. Insofern handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit (R 4.4 Abs. 1 KStR).
1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.[1]
Nach bisherigem Verständnis, wonach sich die Umsatzbesteuerung der jPdöR danach bemisst, ob die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG) erfüllt sind, betätigt sie sich mit der Aufstellung und der Entleerung von Abfallbehältern und Papierkörben im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Nach den Straßengesetzen der Bundesländer gehört das Zubehör wie die der gemeindlichen Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter zur öffentlichen Straße (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Straßengesetz). Es liegt demnach ein Hoheitsbetrieb vor, der nach § 4 Abs. 5 KStG ertragsteuerlich einen BgA ausschließt. Für die Umsatzsteuer bedeutet dies, dass es über § 2 Abs. 3 UStG a.F. zu keiner Anknüpfung ans Körperschaftsteuerrecht kommt und folglich die Straßenreinigung mit all ihren Teilaufgaben, darunter das Besprengen der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, bei Glätte das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege und eben auch das Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern (z.B. § 52 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz), von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen bleibt.
Im Hinblick auf die Diskussion der Steuerpflicht von Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung im Zuge des Jahressteuergesetzes 1996 wurde ein Hoheitsbetrieb zutreffend wie folgt beschrieben: „Als entscheidendes Qualifikationsmerkmal für einen Hoheitsbetrieb wird die überwiegende Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen. … Ausübung öffentlicher Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger als Hoheitsträger gegenübertritt, die Tätigkeiten dem Träger der öffentlichen Hand kraft staatlichen Auftrages eigentümlich und – wenn auch nicht ausschließlich – vorbehalten sind, weil Staatsgewalt hier unmittelbar notwendig ist, sowie staatlichen Zwecken dienen. Maßgebend ist damit der Wesensgehalt des verfolgten Zwecks. Dazu reicht es aber nicht aus, daß dem Hoheitsträger Aufgaben durch Gesetz zugewiesen werden. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt – negativ formuliert – nicht vor, wenn sich die jPdöR durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschalten und in größerem Umfang Aufgaben übernehmen, wie sie auch Privatunternehmer ausüben, selbst wenn sie dadurch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft treten. Andererseits ist eine Ausübung öffentlicher Gewalt – zwar nicht notwendig – insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Zwangs- und Monopolrechte sind jedoch für sich allein nicht ausreichend, was sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Absatz 5 Satz 2 KStG ergibt.“[2]
Mit der Aufstellung und der Entleerung von Abfallbehältern tritt die jPdöR mit privaten Unternehmern nicht in Wettbewerb. Von den Passanten, die unterwegs ihre Kleinmengen an Abfall in die Behälter werfen, wird überhaupt kein Entgelt verlangt, woran einem privaten Marktteilnehmer gelegen wäre. Von den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke steht es einem Privatunternehmer ohne rechtliche Grundlage nicht zu, ein Entgelt für die Straßenreinigung zu erheben. Die Aufgabe der Straßenreinigung ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Der Fiskus tastet die aufgrund der Straßenreinigungsgebührensatzung eingehobenen Gebühren nicht an und verzichtet auf die Umsatzsteuer.
Überträgt eine Kommune die Aufgabe der Straßenreinigung auf eine andere jPdöR, leistet die letztgenannte Person behördlichen Beistand, der als Hoheitsbetrieb anzusehen ist. Die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a.F., wonach die jPdöR nur mit ihren BgA und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, läuft ins Leere. Die Amtshilfe bleibt von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Differenziert wird dabei bisweilen in aller Regel nicht, ob zwei oder mehr Kommunen nur auf einem Teilgebiet zusammenarbeiten oder ob eine Aufgabe im Ganzen auf eine der beteiligten jPdöR übergeht. Hoheitsbetriebe, wie auch die reine Vermögensverwaltung, gehören nicht zu den BgA und werden infolgedessen hinsichtlich der Ausgangsumsätze keiner Umsatzsteuer unterworfen.
Sind die Abfallbehälter bzw. Papierkörbe z.B. in Kurparks (oder Freibädern, Stadthallen, etc.) angebracht, fällt die Abfallerfassung und Abfallentleerung nicht mehr unter die öffentliche Aufgabe der Straßenreinigung. Vielmehr sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen dem BgA Kurbetrieb anzulasten. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt diesbezüglich nicht vor. Sofern in diesen Einrichtungen für jemand Dritten die Erfassung von Abfällen und Entleerung von Abfallbehältern übernommen wird, ist jeder Umsatz mit dem Regelsteuersatz zu belegen. Anderer Ansicht ist das FG Baden-Württemberg,[3] wonach eine jPdöR mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen (u.a. Kurparks mit Abfallbehältern) gegen eine Kurtaxe keine Leistungen als Unternehmer erbringt.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Der hoheitliche Charakter der Annextätigkeit der Abfallerfassung und Abfallentleerung neben Straßen und auf öffentlichen Plätzen, die im Anschlussgebiet der jeweiligen Gemeinde liegen, ändert sich durch § 2b UStG nicht. Die jPdöR betätigt sich nach dessen Abs. 1 nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, da die Tätigkeit ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. An dieser Freistellung der Bereitstellung und Entleerung von Abfallbehältern von der Umsatzsteuer ändert sich nichts, wenn auf Basis einer Straßenreinigungsgebührensatzung die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu den Reinigungskosten anteilig herangezogen werden.
Lagert die jPdöR die Leerung der Papierkörbe auf private Dienstleister aus, kann dies nicht mit befreiender Wirkung geschehen. Hier hat der private Unternehmer seine Leistung mit 19% an die auftragserteilende Gemeinde in Rechnung zu stellen.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Übernimmt eine Kommune für eine andere jPdöR die komplette Aufgabe der Straßenreinigung auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, greift § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach keine Wettbewerbsverzerrungen zu sehen sind, da die Aufgaben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen. In diesem Fall ist kein Umsatzsteuerausweis vorgesehen.
Übernimmt eine Kommune für eine andere jPdöR lediglich die Entleerung der Papierkörbe auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, ist auf die Regelung zur interkommunalen Zusammenarbeit des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG zu verweisen. Es liegen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Hierfür müssten die Leistungen u.a. dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Eine gemeinsame Aufgabenerfüllung ist zu bejahen, wenn die betreffende Aufgabe in Gänze auf die leistende jPdöR übertragen wird (z.B. von einer Kommune auf einen Zweckverband). Sind lediglich verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten (hier die Entleerung von Papierkörben) Gegenstand einer Vereinbarung, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese nicht der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen.[4] Hiernach muss die leistende jPdöR die Dienstleistung der Abfallentleerung dem Leistungsempfänger grundsätzlich mit 19% Umsatzsteuer berechnen.
Übersteigen jedoch die Umsätze aus der Abfallentleerung für Dritte aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen im Kalenderjahr voraussichtlich 17.500 € nicht (z.B. Entleerungen der Abfallbehälter auf dem Schulgelände eines Schulverbandes), sieht der Gesetzgeber keine Marktrelevanz der angebotenen Leistungen, sodass letztendlich kein gesonderter Umsatzsteuerausweis geboten ist. Dabei sind bei der Bestimmung der Freigrenze sämtliche Umsätze, die mit der Abfallentleerung für Dritte erwirtschaftet werden, in Summe zu betrachten. Eine Beschränkung der Umsätze auf einzelne Leistungsnehmer (Schulverband, andere Gemeinde, Private, etc.) ist nicht zulässig.
b) Privatrechtliche Grundlage
Wird die jPdöR auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung für andere jPdöR tätig, kommt § 2b UStG nicht zur Anwendung. Bei einer privatrechtlichen Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, d.h. eine Einigung, die aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei Wirtschaftssubjekten zustande kommt. Die Abfallentleerung ist schon ab dem ersten Euro der 19%igen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Umsatzsteuerfreiheit ist im UStG nicht vorgesehen.
In Kurparks oder anderen unternehmerischen Einrichtungen (bspw. Freibäder, Stadthallen) aufgestellte Abfallbehälter bzw. Papierkörbe sind nicht der öffentlichen, hoheitlichen Sphäre der Straßenreinigung zuzurechnen. Vielmehr muss für die mit der Abfallerfassung und Abfallentleerung zusammenhängenden Aufwendungen die jeweilige Einrichtung aufkommen. Ist z.B. der gemeindliche Bauhof mit der Entleerung der Abfallbehälter im ebenfalls gemeindeeigenen Kurpark beauftragt, handelt es sich um nicht-umsatzsteuerbare Innenumsätze, die keine Umsatzsteuer-Zahlungen nach sich ziehen. Werden die Entleerungen der Abfallbehälter für Dritte (z.B. Kurpark eines Zweckverbandes) angeboten, betätigt sich die Gemeinde nach dem Privatrecht unternehmerisch, mit der Folge, dass insoweit jeder Umsatz mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.
Siehe Stichwörter:
· Straßenreinigung
· Kurbetriebe, Kurverwaltungen
[1] § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben mit Wirkung nach dem 31.12.2016 durch Gesetz vom 2.11.2015; zur weiteren Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG a.F. bis längstens 31.12.2020 vgl. § 27 Abs. 22 Satz 1 und 3 bis 6 UStG.
[2] Forster, DStR 1996, S. 652.
[3] FG Baden-Württemberg v. 18.10.2018, 1 K 1458/18.
[4] BMF v. 16.12.2016, III C 2-S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 49.
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