1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Soweit eine Vereinigung (z.B. ein Zweckverband) zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab (z.B. Einwohnerzahlen) gleichmäßig errechnet werden (A 1.4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStAE).
Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor. [1]
Beispiel: [2]
Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Mitgliedsgemeinden und ggf. anderen Verbrauchern trinkbares Wasser zu liefern. Zur Finanzierung der Ausgaben für die Anschaffung, Erweiterung und Änderung von gemeinsamen Anlagen sowie die Ausgaben für das Umlaufvermögen und die Tilgung für aufgenommene Darlehen leisten die Mitgliedsgemeinden u.a. Vermögenseinlagen, die sich nach dem in demselben Wirtschaftsjahr gemessenen Wasserverbrauch bemessen.
Die vom Zweckverband bei seinen Mitgliedern erhobenen Vermögenseinlagen sind keine nichtsteuerbaren Mitgliedsbeiträge, sondern Entgelte für Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Zweckverband hat insoweit Leistungen an seine Mitglieder im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht. Die Vermögenseinlagen werden bezahlt für das den Mitgliedsgemeinden gelieferte Wasser. Nicht von Bedeutung ist, dass die Vermögenseinlagen zumindest teilweise zur Finanzierung gemeinsamer Anlagen verwendet werden. Denn diese werden von jedem Mitglied nach dem Umfang seines Wasserbezugs in Anspruch genommen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft (hier: Zweckverband) und Gesellschafter (hier: Zweckverbandsmitglieder) entgeltliche Leistungen vorliegen, gelten keine Besonderheiten, sodass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. [3]
Die Rechtsprechung hat sich zur Abgrenzung der steuerbaren von den nicht steuerbaren Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern auf die Begriffe Sonderbelange und Gesamtbelange gestützt. Soweit die Vereinigung den satzungsgemäßen Gemeinschaftszweck für die Gesamtbelange der Mitglieder erfüllt, wird der für einen Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang zu den Beiträgen der Mitglieder verneint. Dabei wird die den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen der Vereinigung für alle Mitglieder gleich sind. [4]
Zweckverbandsumlagen (z.B. nach Einwohnerzahlen) bleiben umsatzsteuerlich nicht von Belang. Die Leistungen können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Stehen die erhobenen Umlagen in der erforderlichen Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit zu den Leistungen des Zweckverbandes, weil sie nicht unabhängig davon erhoben werden, ob und in welchem Umfang den Gesellschaftern die Leistungen des Zweckverbands zu Gute kommen, handelt es sich um umsatzsteuerbare Umlagen. [5] Die Erbringung einzelner Sonderleistungen des Zweckverbandes an eine Mitgliedsgemeinde ist – trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters – grundsätzlich umsatzsteuerbar. Die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG sind nicht erfüllt, da die betreffenden Leistungen nicht der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Es mangelt an der Wahrnehmung im Ganzen. Infolge dessen sind die Umsätze mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig, sofern die im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielten Umsätze voraussichtlich 17.500 € übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Im Falle einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Mitgliedsgemeinde ist stets die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
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