1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
In einer Kfz-Zulassungsstelle werden vielfältige Umsätze erzielt. Neben den klassischen Gebühren für Zulassung, Ummeldung oder Abmeldung, die nur von den Zulassungsstellen erhoben werden dürfen und daher nicht umsatzsteuerbar sind, werden auch Einnahmen u.a. aus dem Verkauf von Kfz-Kennzeichen, der Reservierung von Wunschkennzeichen, dem Verkauf von Feinstaubplaketten oder E-Plaketten erzielt.
Der Kfz-Kennzeichenverkauf ist ein BgA. [1] Ebenso begründet der Verkauf der Plaketten durch die Kfz-Zulassungsstellen bei der jPdöR einen BgA. [2] Vorausgesetzt ist nach R 4.1 Abs. 5 KStR, dass die Umsätze bedeutsam sind, d.h. nachhaltig höher als 35.000 € (bis VZ 2021) bzw. 45.000 € (ab VZ 2022) pro Jahr. Eine der jPdöR eigentümlich und vorbehaltene Aufgabe ist mit dem Verkauf von Kennzeichen und Plaketten nicht mehr gegeben, da sich die Dienstleistung der Zulassungsstelle insoweit auf die Prüfung der Fahrzeugdokumente zur Feststellung der Berechtigung zum Führen einer und welcher Plakette, der Zuordnung auf das jeweilige Fahrzeug (Eintragung des Kfz-Kennzeichens) sowie in der Ausgabe der Plakette beschränkt. [3]
Der Verkauf von Kennzeichen und Plaketten (Feinstaubplaketten, Prüfplaketten i.S.d. § 29 Abs. 2 StVZO, etc.) durch den BgA geschieht als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG a.F.; die Einnahmen müssen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn die Ausgabe der Plaketten der öffentlichen Hand vorbehalten ist (z.B. E-Plakette i.S.d. § 9a Abs. 4 FZV, Stempelplakette i.S.d. § 10 Abs. 3 FZV). Diese Aufgaben der Kfz-Zulassungsstelle sind hoheitlicher Natur und umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Gebühr für die Reservierung von Wunschkennzeichen unterliegt wie die Gebühren für die Kfz-Zulassung nicht der Umsatzsteuer.[4] Die Umsätze aus dem Verkauf von Alt-Kennzeichen sind hingegen dem BgA zuzurechnen, fallen jedoch unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG.[5]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Kfz-Zulassungsstellen sind insbesondere mit der Prüfung der Fahrzeugdokumente zur Feststellung der Berechtigung zum Führen einer und welcher Plakette, der Zuordnung auf das jeweilige Fahrzeug (Eintragung des Kfz-Kennzeichens) sowie mit der Ausgabe der Plakette (z.B. E-Plakette i.S.d. § 9a Abs. 4 FZV, Stempelplakette i.S.d. § 10 Abs. 3 FZV) befasst. Dieser Aufgabenbereich ist den Zulassungsstellen eigentümlich und vorbehalten. Jene hoheitliche Betätigung ist umsatzsteuerlich von keiner Relevanz. Die Gebühr für die Reservierung von Wunschkennzeichen teilt das Schicksal der Kfz-Zulassung und wird nicht der Umsatzsteuer unterworfen.[6][1]
Daneben werden Erlöse u.a. aus dem Verkauf von Alt-Kennzeichen, oder dem Verkauf von Feinstaubplaketten [7] erzielt. Insofern steht die jPdöR einem privaten Anbieter i.S.d. § 2 UStG gleich. Die Umsätze unterliegen ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %). Die Umsätze aus dem Verkauf von Alt-Kennzeichen sind unternehmerisch; es ist jedoch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG).[8]
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