Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Wohnungsvermittlung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Wohnungsvermittlung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Vermittelt die jPdöR Wohnungen gegen Entgelt, tritt sie also wie ein Makler auf, handelt die jPdöR als körperschaftsteuerlicher BgA (§ 4 KStG), sofern die Umsätze bedeutsam (nach Ansicht der Finanzverwaltung - bis VZ 2021 - 35.000 € bzw. - ab VZ 2022 - 45.000 € pro Jahr; R 4.1 Abs. 5 KStR) sind. Wegen des Verweises des § 2 Abs. 3 UStG a.F. auf BgA (und land- und forstwirtschaftliche Betriebe) fließt die Wohnungsvermittlung auch in das umsatzsteuerliche Unternehmen der jPdöR ein. Daraufhin muss den Vermittlungsgebühren/-entgelten Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) aufgeschlagen werden.

Unterhalb der Umsatzgrenze von 35.000 € bzw. 45.000 € wird von einer Umsatzsteuererhebung Abstand genommen.

Die unentgeltliche Vermittlungstätigkeit (z.B. auf der Internetseite der Gemeinde) ist umsatzsteuerlich ohne Belang. Umsatzsteuerbar sind lediglich Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Die Vermittlung von Wohnungen durch jPdöR erfolgt – wenn sie gegen Entgelt vorgenommen wird – auf privatrechtlicher Grundlage i.S.d. § 2 UStG. Die erzielten Umsätze unterliegen ab dem ersten Euro der Umsatzbesteuerung (Steuersatz 19 %).

Die unentgeltliche Vermittlungstätigkeit (z.B. auf der Internetseite der Gemeinde) findet in der nichtunternehmerischen Sphäre statt.

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