1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Nach R 4.4 Abs. 1 Satz 2 KStR gehören Wetterwarten zu den Hoheitsbetrieben. Damit wird die jPdöR im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 UStG a.F. nicht mit Umsatzsteuer konfrontiert.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass Wetterwarten zu den Hoheitsbetrieben zählen, ist im Hinblick auf die privaten Wettbewerber fraglich. Vielmehr betätigt sich die jPdöR m.E. damit privatrechtlich, womit auf die erzielten Einnahmen ab dem ersten Euro Umsatzsteuer zu erheben ist (Steuersatz 19%).
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