Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktionsprozessen z.B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung, sondern die Lieferung des Abfalls im Vordergrund. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) ggf. mit Baraufgabe vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner
- der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
- die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.
Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung ist der Wert des hingegebenen Abfalls. Umgekehrt gilt die Entsorgungsleistung als Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls. Sind sowohl der Lieferer des Abfalls als auch der mit der Entsorgungsleistung Beauftragte vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, ergibt sich im Ergebnis keine Steuerlast. Ist jedoch z.B. der Lieferer des Abfalls ein hoheitlich tätiger Zweckverband, verbleibt bei ihm eine Zahllast. Baraufgaben sind bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets heraus zu rechnen. Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung unberücksichtigt zu lassen.
Die Finanzverwaltung (A 3.16 Abs. 3 UStAE [1] ) nimmt aus Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den überlassenen Abfall grundsätzlich nur an,
1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, oder
2. die wechselseitige Beeinflussung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Sofern die Barvergütung 50,- € je Umsatz und die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, ist hiervon nur in folgenden Fällen auszugehen:
a) Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den bereits übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln).
Beispiel:
Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- € je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung des Preisindexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis rückwirkend um 50% der Indexveränderung anzupassen.
b) Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhängigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.
Beispiel:
Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellenmischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.
c) Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.
Beispiel:
Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80,- € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25% beteiligt wird.
In diesen Einzelfällen wird ein tauschähnlicher Umsatz verneint (A 3.16 Abs. 5 UStAE):
- im Falle sog. Umleersammeltouren (z.B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt werden; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barvergütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt.
- in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.
- wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i.S.d. § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.
- wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z.B. an einer Rohstoffbörse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat.
- wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z.B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet werden.
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