Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung laut § 3 Abs. 4 UStG als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. [1] Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffs selbst beschafft hat.
Beispiel:
Die städtische Bauhof-GmbH beauftragt einen örtlichen Bauunternehmer eine Garage anzubauen. Sämtliche Baumaterialien beschafft die Baufirma selber.
Der Anbau der Garage ist als Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG einzuschätzen. Die Baumaterialien bestimmen das Wesen des Umsatzes.
Materialbeistellungen des Bestellers sind nicht in die Bemessung des Leistungsaustausches der Werklieferungen mit einzubeziehen. [2] Beistellungen gehen in die Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber ein, womit das Material schon dem Grunde nach nicht in die Verfügungsmacht des Werkherstellers übergeht. [3]
Abwandlung des Beispiels:
Nachdem die Bauhof-GmbH im Ziegelwerk bessere Einkaufskonditionen erzielt als der Bauunternehmer, kauft die GmbH die Ziegelsteine und überlässt diese dem Bauunternehmer zu den Mauerarbeiten an der Garage. Die restlichen notwendigen Baustoffe (z.B. Zement, Holz, Dachziegel) beschafft der Bauunternehmer selber.
Die Ziegelsteine werden vom Besteller (Bauhof-GmbH) beigestellt. Sie fließen nicht in die Bemessungsgrundlage der Werklieferung ein.
Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird. [4] Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Die Entlohnung des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Ihm allein obliegt auch grundsätzlich das Weisungsrecht. Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (A 1.1 Abs. 7 UStAE).
Verwendet der Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung (A 3.8 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE).
Abwandlung des Beispiels:
Sämtliche wesentlichen Baumaterialien beschafft die Bauhof-GmbH. Der Bauunternehmer wird nur beauftragt, die Bauarbeiten auszuführen (und ggf. nur unwesentliche Baustoffe selbst zur Verfügung zu stellen).
Der Bauunternehmer liefert kein Werk mehr, sondern erbringt eine Werkleistung.
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