Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Werbung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Werbung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Erlaubniserteilung durch die jPdöR an Dritte, Reklame auf Anschlagsäulen bzw. Litfaßsäulen anzubringen, stellt – solange für jPdöR der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 3 UStG a.F. noch gilt – ertragsteuerlich noch Vermögensverwaltung dar. [1] Werden jedoch die Einrichtungen mitverpachtet, liegt ein Verpachtungs-BgA i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG vor. [2]

Soweit im Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen Werbung geschaltet wird, liegt ein BgA vor. [3] Die amtlichen Nachrichten sind demgegenüber Hoheitsbetrieb. Insoweit fehlt es an realem oder potentiellem Wettbewerb mit privaten Unternehmen. Die anteiligen Betriebsausgaben dürfen (z.B. anhand der Seitenzahlen) geschätzt werden. [4] Ermöglicht die jPdöR Dritten z.B. an den Fahrzeugen des Fuhrparks der Abfallentsorgung Werbung anzubringen, kann damit ein BgA vorliegen. [5] Entsprechendes gilt, wenn ein Verlag das Recht erhält, in einer Mitgliederzeitschrift Werbeanzeigen platzieren zu dürfen. [6]

Die im Zusammenhang mit der Durchführung von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden, erbrachten aktiven Werbeleistungen der Kommune begründen einen oder mehrere eigenständige BgA „Werbung/Sponsoring“. [7] Ob bei diesen Werbeleistungen eine steuerbare Gegenleistung erbracht wird, oder es sich um einen nichtsteuerbaren Zuschuss handelt, hängt vom jeweiligen Einzelfall des Sponsorings ab.

Nach § 4 Abs. 1 KStG besteht ein BgA aus einer Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Der Begriff Einrichtung setzt hierbei nicht voraus, dass die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbständigten Abteilung ausgeübt wird; sie kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden (R 4.1 Abs. 2 Satz 1 KStR). In der Tatsache, dass der Jahresumsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 35.000 € (bis VZ 2021) bzw. 45.000 € (ab VZ 2022) nachhaltig übersteigt, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist. I.d.R. kann deshalb bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt (R 4.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStR). Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35.000 € bzw. 45.000 € im Einzelfall nicht erreicht, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden. Solche Gründe sind z.B. gegeben, wenn die jPdöR mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 4.1 Abs. 5 Satz 4 und 5 KStR).

Mit der Einstufung als BgA geht nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. die Qualifizierung als Unternehmer einher, welcher umsatzsteuerbare Leistungen erbringen kann. Da die Werbeaktivitäten nicht von der Umsatzsteuer befreit sind oder ermäßigt besteuert werden, sind 19% Umsatzsteuer mit abzurechnen. Fehlt es an der Eigenschaft als BgA, auch weil Vermögensverwaltung vorliegt, entfällt eine Umsatzbesteuerung.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Die Verpachtung von Grundstückflächen mit Vorrichtungen zum Plakatanschlag oder die Vermietung von Werbeträgern ist ein privatrechtlicher Umsatz, der unter dem Regime des § 2b UStG ab dem ersten Euro mit 19% Umsatzsteuer auszuweisen ist. Hier greift die allgemeine Unternehmerregelung des § 2 Abs. 1 UStG. Gleiches gilt, wenn im gemeindlichen Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen oder in einer Mitgliederzeitschrift Werbeanzeigen an Dritte vermarktet werden. Wird z.B. während der Sanierung der Rathausfassade die Gerüstverkleidung als Werbefläche vermarktet, betätigt sich die jPdöR ebenfalls auf privatrechtliche Grundlage. Die daraus erzielten Einnahmen unterliegen stets der Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus der Werbung, die auf eigenen Internetseiten angezeigt wird, ist schließlich in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen.

Gestattet die jPdöR Dritten, an einem Fahrzeug einer hoheitlichen Teileinrichtung (z.B. Abwasserentsorgung) Werbung anzubringen, ist umsatzsteuerlich nach neuer Rechtslage danach zu unterscheiden, ob das Benutzungsentgelt privat-rechtlich oder per öffentlich-rechtlicher Satzung geregelt ist. Im erstgenannten Fall folgt die Steuerpflicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ab dem ersten Euro, im letztgenannten Fall greift die Steuerpflicht, wenn aus der Werbetätigkeit Umsätze von mehr als 17.500 € erzielt werden (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UStG). Zwar sind bei der Bestimmung der Freigrenze grundsätzlich sämtliche Umsätze mit zu berücksichtigen. Dies gilt m.E. aber nicht für die Werbeumsätze, die auf privatrechtlicher Basis getätigt werden.

Siehe Stichwort:

→ Sponsoring

  1. [1] BFH v. 20.11.1969, I R 204/67, BStBl 1970 II S. 151.
  2. [2] BFH v. 2.3.1983, I R 100/79, BStBl 1983 II S. 386.
  3. [3] Kronawitter, Die Körperschaftsteuer der Gemeinden und ihrer Betriebe gewerblicher Art, 2012, S. 179.
  4. [4] BFH v. 28.11.1961, I 34/61 U, BStBl 1962 III S. 73.
  5. [5] OFD Karlsruhe v. 19.2.2015, S 7100; Bayer. LfSt v. 2.6.2015, S 7119.1.1-3/1 St 33.
  6. [6] OFD Frankfurt am Main v. 6. 4. 2018, S 7119 A – 007 – St 110.
  7. [7] .

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