Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Wasserversorgung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Wasserversorgung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Zu den BgA gehören jedenfalls Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs. 3 KStG). Versorgungsbetriebe erfüllen stets öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge; sie dienen damit immer öffentlichen Zwecken, gehören aber nicht zur hoheitlichen Verwaltung. [1] Die gesonderte Erwähnung der Versorgungsbetriebe ist allein vor dem Hintergrund der historischen Gesetzgebung zu sehen, zumal diese im KStG 1925 noch von der Körperschaftsteuer freigestellt waren. [2]

Demgemäß handelt bei der Wasserversorgung eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, als BgA. [3] Die Wasserbeschaffung wird zu einer die Wasserversorgung vorbereitenden Tätigkeit und von ihr absorbierten Tätigkeit. [4] Eine Talsperre kann als Teil der Wasserversorgung Betriebsvermögen eines BgA sein. [5]

Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. unterliegt die jPdöR mit ihren BgA (und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) der Umsatzsteuer. Die Lieferung von Wasser unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Gleiches gilt für das Legen oder Reparieren bzw. der Wartung eines Wasser-Hausanschlusses. Sie ist eine eigenständige Leistung, fällt unter den Begriff Lieferung von Wasser i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Die Eingangsleistungen (z. B. von Subunternehmern) an den Wasserversorger, der im Außenverhältnis die (begünstigte) Anschlussleistung gegenüber dem Anschlusskunden erbringt und abrechnet, ist aber dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen[6].

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt auch die Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung, ein Zählertausch im Auftrag und auf Kosten des Kunden, die kostenpflichtige Entsperrung des Wasseranschlusses nach Aufhebung einer Liefersperre, die Abtrennung des Gartenanschlusses oder die Weiterberechnung einer auf Wunsch des Kunden vom Eichamt vorgenommene Prüfung des Wasserzählers auf Funktionstüchtigkeit.[7]

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Anschlussbeiträgen ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist[8].

Die Vermietung von Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser und die Vermietung von Wasseruhren sind Nebenleistungen zur ermäßigt besteuerten Lieferung von Wasser. Das gilt unabhängig davon, ob für die Vermietung ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder sich der Wasserbezugspreis erhöht[9].

Die Weitergabe der Ablesedaten an den Hoheitsbereich von Gemeinden und Landkreisen zur Festsetzung der Abwassergebühren ist umsatzsteuerlich je nach Sachverhaltsgestaltung zu unterscheiden. Verpflichtet eine Gemeinde das Wasserversorgungsunternehmen in der Abwassersatzung dazu, die Verbrauchsgrundlagen der Wasserabnehmer zur Feststellung der Abwassermenge mitzuteilen, ist die Kostenerstattung für die Weitergabe der Ablesedaten nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (A 1.3 Abs. 9 Nr. 1 UStAE). Legt die Gemeinde in der Abwassersatzung den Wasserversorgungsunternehmen keine Auskunftspflicht auf, ist die Kostenerstattung steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Wasserversorgers. Leistet die Gemeinde keine Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen, hat dieser eine steuerpflichtige (19 %) unentgeltliche sonstige Leistung anzusetzen (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG)[10].

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Mit der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gelten jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets als Unternehmer.

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Selbst wenn die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist, geht § 2b Abs. 4 UStG der Nichtbesteuerung entsprechend § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vor. Die Lieferung von Wasser ist konkret nach § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 2, dem Unternehmensbereich der jPdöR zugeordnet, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist. Der Umfang einer Tätigkeit ist nicht unbedeutend, wenn die damit erzielten Umsätze einen Betrag i.H.v. 17.500 € übersteigen. [11]

Die Lieferung von Wasser, einschließlich das Legen, Reparieren oder die Wartung eines Wasser-Hausanschlusses sowie die Anschlussbeiträge, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

b) Privatrechtliche Grundlage

Ist die Wasserversorgung privatrechtlich geführt, finden die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze (§ 2 UStG) Anwendung. Die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.

Die Lieferung von Wasser, einschließlich das Legen, Reparieren oder die Wartung eines Wasser-Hausanschlusses sowie die Anschlussbeiträge, ist dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen.

  1. [1] Kronawitter, KStZ 2011, S. 184; BFH v. 17.4.1969, V B 53/68, BStBl 1969 II S. 415; BFH v. 15.3.1972, I R 232/71, BStBl 1972 II S. 500; BFH v. 31.1.1975, VI R 171/74, BStBl 1975 II S. 563; BFH v. 28.1.1988, V R 112/86, BStBl 1988 II S. 473; BFH v. 8.11.1989, I R 187/85, BStBl 1990 II S. 242; BFH v. 27.6.2001, I R 82-85/00, BStBl 2001 II S. 773.
  2. [2] Kronawitter, KStZ 2011, S. 184.
  3. [3] BFH v. 27.4.2000, I R 12/98, BFH/NV 2000, S. 1365.
  4. [4] BFH v. 30.11.1989, I R 79-80/86, BStBl 1990 II S. 452.
  5. [5] Erhard, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG Rz. 121.
  6. [6] LfSt Niedersachsen v. 10.6.2021, S 7100-174-St 171; BMF v. 4.2.2021, III C 2 -S 7221/19/10004 :001.
  7. [7] FinMin Thüringen v. 5. 4. 2003, 1040-22-S 7200/6-2-43991/2023
  8. [8] BMF v. 4.2.2021, III C 2 -S 7221/19/10004 :001.
  9. [9] LfSt Niedersachsen v. 10.6.2021, S 7100-174-St 171.
  10. [10] LfSt Niedersachsen v. 10.6.2021, S 7100-174-St 171.
  11. [11] BMF v. 16.12.2016, III C 2-S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 57.

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