1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Wärme ist ausdrücklich unter § 4 Abs. 3 KStG aufgeführt. Damit zählt die Wärmeversorgung, insbesondere die Nah- und Fernwärme, zu den sog. Versorgungsbetrieben. § 4 Abs. 3 KStG ist ein bedeutsamer Anwendungsfall von § 4 Abs. 1 KStG. [1] Über den Verweis in § 2 Abs. 3 UStG a.F. auf die BgA-Eigenschaft betätigt sich eine jPdöR als Wärmeversorger zugleich unternehmerisch i.S.d. Umsatzsteuerrechts.
Somit werden die Umsätze aus den Wärmelieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfen. Mangels Steuerermäßigung gilt hierbei der Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Die Wärmeversorgung durch eine jPdöR findet – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind – stets innerhalb der unternehmerischen Sphäre statt.
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Ist die Wärmeversorgung öffentlich-rechtlich ausgestaltet, bestimmt § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 2, dass die jPdöR als Unternehmer gilt, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist. Der Umfang einer Tätigkeit ist nach Verwaltungsmeinung nicht unbedeutend, wenn die erwirtschafteten Umsätze 17.500 € überschreiten. [2] Es kommt der Regelsteuersatz von 19% zur Anwendung (§ 12 Abs. 1 UStG).
b) Privatrechtliche Grundlage
Finden bei der Wärmeversorgung das Privatrecht Anwendung, handelt die jPdöR von Beginn an als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Umsätze aus dem Wärmeverkauf sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und mit 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).
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