Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Wurde einem im Inland ansässigen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die dortige Umsatzsteuer berechnet, kann er sich im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens die bezahlte Vorsteuer nachträglich erstatten lassen. Nach § 18g UStG ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt (www.bzst.de) zu übermitteln. Die Steuer für den Vergütungszeitraum hat der Unternehmer selbst zu berechnen. Für jeden Mitgliedstaat muss dabei ein gesonderter Antrag gestellt werden. Das BZSt leitet den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Binnen vier Monaten wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird (Art. 19 Abs. 2 RL 2008/9/EG). Wird eine Erstattung gewährt, so erstattet der ausländische Mitgliedstaat den erstattungsfähigen Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der viermonatigen Frist, oder – falls zusätzliche Informationen angefordert worden sind – nach Ablauf der entsprechenden Fristen des Art. 21 der Richtlinie (Art. 22 Abs. 1 RL 2008/9/EG). Falls die Erstattung nach Ablauf dieser Zahlungsfrist erfolgt, schuldet der ausländische Mitgliedstaat dem Antragsteller Zinsen auf den zu erstattenden Betrag. Die Zinshöhe richtet sich nach den geltenden Vorschriften des Erstattungsmitgliedstaates (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 RL 2008/9/EG). Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt der ausländische Mitgliedstaat dem Antragsteller gleichzeitig mit seiner Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. Dagegen kann der Antragsteller bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats Einspruch einlegen (Art. 23 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 RL 2008/9/EG).

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (Ausschlussfrist [1] ). Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Beträgt der Vergütungsbetrag (ggf. umgerechnet) mindestens 400 €, kann der Unternehmer auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen (A 18g.1 Abs. 3 UStAE).

Im Vergütungsantrag sind folgende Angaben zu machen (A 18g.1 Abs. 4 UStAE):

  • den Mitgliedstaat der Erstattung;
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers;
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;
  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen, von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG;
  • die USt-IdNr. oder StNr. des Unternehmers;
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen (A 18g.1 Abs. 5 UStAE):

  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
  • außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
  • außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz;
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern:

       1 Kraftstoff;

       2 Vermietung von Beförderungsmitteln;

      3 Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);

      4 Maut und Straßenbenutzungsgebühren;

      5 Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

      6 Beherbergung;

      7 Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;

      8 Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;

      9 Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;

    10 Sonstiges. Hierbei ist die Art der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

  • Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der Unternehmer zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer zu machen, soweit dies aufgrund von Einschränkungen des Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung erforderlich ist.

Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 € (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer – elektronische – Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht (A 18g.1 Abs. 6 UStAE). Der Vergütungsstaat darf auch Originalbelege anfordern, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen (Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2008/9/EG). Die Belege sollten daher unbedingt aufbewahrt werden; im Falle einer elektronischen Archivierung kann keine Vernichtung der Originale erfolgen. [2]Vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN aus (A 18.16 UStAE). Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahrs zu stellen, wobei Originalbelege beizufügen sind. Der Erstattungsbetrag muss mindestens 500 € betragen. Beantragt das inländische Unternehmen eine Vergütung für einen kürzeren Zeitraum als das Kalenderjahr, beträgt die Untergrenze 1.000 €. [3]

  1. [1] BFH v. 23.10.2003, V R 48/01, BStBl 2004 II S. 196.
  2. [2] Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz v. 12.10.2006, RV/0610-G/05, n.v.; Kronawitter, ZKF 2010, S. 203.
  3. [3] Kronawitter, ZKF 2010, S. 204.

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