1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Volkshochschulen, einschließlich der Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer, stellen einen BgA dar. [1] Die damit generierten Einnahmen sind zwar umsatzsteuerbar, aber es kann die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG greifen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Volkshochschulen sind gemeinnützige Einrichtung zur Erwachsenen- und Weiterbildung. Die Umsätze sind steuerbar, jedoch werden Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von jPdöR, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG).
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