Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Verwaltungskostenerstattungen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Verwaltungskostenerstattungen

Die Verwaltungskostenerstattungen können bei der jPdöR umsatzsteuerbar sein, je nachdem welche Einrichtung die angefallenen Kosten erstattet. Erstattet ein eingetragener Verein (z.B. Musikschule e.V.) oder eine Gesellschaft privaten Rechts (z.B. Sportstätten GmbH, kommunale Wohnungsbaugesellschaft) die entstandenen Kosten, sind die Kostenerstattungen ab dem ersten Euro mit 19% Umsatzsteuer zu belegen.

Häufig kommen Verwaltungskostenverrechnungen zwischen der Gemeinde und ihrem Schulverband (z. B. Art. 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz) vor. Überträgt ein Schulverband durch eine Zweckvereinbarung mit befreiender Wirkung (z. B. gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KommZG Bayern) seine gesamte Verwaltung auf eine Gemeinde und rechnet die Gemeinde jährlich einen Kostenanteil (z.B. Bürgermeister, Kasse, Kämmerei, Personalamt, IT-Support, Facility-Management) mit dem Schulverband ab, sind die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führt. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn

  • es sich bei der übertragenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe handelt und
  • die befreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR hat.

Bei der Verwaltung des Schulverbands handelt es sich um eine Pflichtaufgabe (z. B. Art. 57 BayGO, Art. 8 BaySchFG). Der maßgebliche Einfluss auf die Wahl der Aufgabenübertragung kann sich auch aus anderen Rechtsgebieten (z. B. Arbeits- oder Vergaberecht) ergeben und ist eine innere Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR. Die Übertragung der Aufgabe kann damit nicht umsatzsteuerbar sein.[1]

Verrechnungen zwischen der jPdöR und ihrem Eigenbetrieb (z.B. Stadtwerke, Krankenhaus) bleiben als Innenumsatz nicht steuerbar. Es handelt sich insoweit um innere Verrechnungen, die keine Umsatzsteuerbelastung auslösen.

Siehe Stichwort:

→ Zweckverbandsumlagen

  1. [1] LfSt Bayern v. 15. 2. 2023, S 7107.1.1-30/4 St33, Gemeindewirtschaft 2023, S. 15.

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