1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Zur Aufgabenerledigung stehen den Kommunen diverse Formen der Zusammenarbeit zur Verfügung. Eine davon ist die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft, z.B. nach den Vorschriften der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO).
Die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen sowie zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und einzelner jPdöR war bislang als Beistandsleistung umsatzsteuerlich ohne Belang.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Soweit die Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden erledigt, tritt diese (mit Ausnahme des Erlasses von Satzungen und Verordnungen sowie der Aufgaben, die die Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften bezeichnet) kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO an die Stelle der Mitgliedsgemeinden. Es liegt keine Aufgabenübernahme gegen Entgelt und kein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG vor. Geldmittel, die die Verwaltungsgemeinschaft nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihrer Aufgabe zu betätigen, sind unschädlich.
Bei der Erledigung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden durch die Verwaltungsgemeinschaft findet zwar kein Wechsel der Zuständigkeit statt, jedoch handelt die Verwaltungsgemeinschaft insoweit als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde (Art. 4 Abs. 2 VGemO). Deshalb liegt auch hier kein Leistungsaustausch, sondern vielmehr ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor. Dies gilt auch dann, wenn eine Leistung nicht gegenüber allen Mitgliedsgemeinden erbracht wird oder die Umlage abweichend von den allgemeinen Modalitäten berechnet wird.
Die Mitgliedsgemeinden können durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen (Art. 4 Abs. 3 VGemO). Sofern die jeweilige Aufgabe nur auf andere jPdöR übertragen werden darf, scheidet mangels Marktrelevanz eine Besteuerung aus (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Kann die jeweilige Aufgabe hingegen auch auf einen privaten Rechtsträger übertragen werden, ist regelmäßig eine Umsatzsteuerbarkeit gegeben.
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