Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Versteigerungen
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Versteigerungen

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Zwangsversteigerungen vollziehen sich im Rahmen des Hoheitsbereichs der jPdöR. Mangels Steuerbarkeit der Einnahmen fällt keine Umsatzsteuer an.

Hingegen begründen die Einnahmen aus der Versteigerung herrenloser Fundräder, die z.B. bei der Polizei abgeliefert wurden und später in das Eigentum der jPdöR übergingen, einen BgA i.S.d. § 4 KStG. Übersteigen die Einnahmen pro Jahr - bis VZ 2021 - 35.000 € bzw. - ab VZ 2022 - 45.000 € (R 4.1 Abs. 5 KStR), ist das Gewichtigkeitskriterium erfüllt, welches die Finanzverwaltung für die Anerkennung eines BgA heranzieht. Die Umsätze des BgA werden innerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmens (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) verbucht; sie unterliegen sodann der Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %).

Wird mit den Versteigerungen die genannte Umsatzhöhe nicht überschritten, liegt bei der jPdöR weder ein BgA noch ein umsatzsteuerliches Unternehmen vor. Es kommt zu keiner Umsatzsteuerbelastung.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Zwangsversteigerungen sind weiterhin dem Hoheitsbereich der jPdöR zuzurechnen. Umsatzsteuer fällt keine an, da die jPdöR als Nichtunternehmer tätig ist (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG).

Für die Frage, ob eine jPdöR bei der Veräußerung von Fundsachen oder anderen unanbringbaren Sachen einen eigenen Umsatz in Form einer Lieferung bewirkt oder aber die Veräußerung für den ursprünglichen Eigentümer oder Finder lediglich vermittelt, gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Regeln. Tritt eine jPdöR bei der Veräußerung von Fundsachen oder anderen unanbringbaren Sachen als Eigenhändler im eigenen Namen auf, sind ihr die erzielten Erlöse als eigener Umsatz zuzurechnen, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Die Umsätze der jPdöR stellen ein hoheitliches Hilfsgeschäft dar[1].

Nur wenn das Auftreten der jPdöR am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde, werden die Umsätze nachhaltig und damit unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Die Einnahmen (z.B. aus der Versteigerung herrenloser Fundräder, die z.B. bei der Polizei abgeliefert wurden und später in das Eigentum der jPdöR übergingen), wären in diesem Fall ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) zu unterwerfen.

  1. [1] LfSt Niedersachsen v. 22.12.2020, S 7107-39-St 171.

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