Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Versorgungsbetriebe
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Versorgungsbetriebe

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. gilt eine jPdöR nur im Rahmen ihrer BgA und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Außerhalb dieser beiden Bereiche kann die jPdöR keine umsatzsteuerbaren Umsätze ausführen.

Zu den BgA gehören Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs. 3 KStG). Sie stellen einen Unterfall von § 4 Abs. 1 KStG dar. [1] Wenngleich Versorgungsbetriebe stets öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen und damit immer öffentlichen Zwecken dienen, gehören sie nicht zur hoheitlichen Verwaltung. [2]

Versorgungsbetriebe (im engeren Sinne) sind folgende Betriebe: Wasserversorger, Gasversorger, Stromversorger, Wärmeversorger (z.B. mittels Blockheiz- oder Biomassekraftwerk). Verkehrsbetriebe sind bspw. Omnibusbetriebe (ÖPNV), Anrufsammeltaxi, Eisen- und Straßenbahnbetriebe, Schifffahrtsbetriebe (einschließlich Fähren), Flughafenbetriebe, Parkflächen, Parkhäuser, Telekommunikationsbetriebe (Breitband).

Zu den Hafenbetrieben rechnen z.B. Hafenbauten, Kaianlagen, Schleusen, Lagerhäuser, die für den Hafenbetrieb notwendig sind, Schiffsanlegestellen.

Diese BgA führen aufgrund von § 2 Abs. 3 UStG a.F. umsatzsteuerbare Umsätze aus. Der anzuwendende Steuersatz unterscheidet sich dabei je nach Leistung (z.B. 7% für Wasser, Verkehrsbetriebe; 19% für Strom, Gas, Wärme).

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Versorgungsbetriebe von jPdöR sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets unternehmerisch tätig. Die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und mit dem jeweils gültigen Steuersatz zu berücksichtigen (Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG bzw. ermäßigter Steuersatz z.B. für Wasserlieferungen oder den ÖPNV).

Bei öffentlich-rechtlicher Grundlage, bestimmt § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, dass die jPdöR als Unternehmer gilt, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist. Der Umfang einer Tätigkeit ist nach Auffassung der Verwaltung nicht unbedeutend, wenn die mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze 17.500 € überschreiten. [3]

  1. [1] Erhard, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG Rz. 71.
  2. [2] Kronawitter, KStZ 2011, S. 184; BFH v. 17.4.1969, V B 53/68, BStBl 1969 II S. 415; BFH v. 15.3.1972, I R 232/71, BStBl 1972 II S. 500; BFH v. 31.1.1975, VI R 171/74, BStBl 1975 II S. 563; BFH v. 28.1.1988, V R 112/86, BStBl 1988 II S. 473; BFH v. 8.11.1989, I R 187/85, BStBl 1990 II S. 242; BFH v. 27.6.2001, I R 82-85/00, BStBl 2001 II S. 773.
  3. [3] BMF v. 16.12.2016, III C 2-S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 57.

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