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Titel: Vermögensverwaltung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Vermögensverwaltung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

In den einschlägigen Gesetzen (KStG, UStG) fehlt eine belastbare Definition des Begriffs „Vermögensverwaltung“; ebenso sucht man eine Umschreibung mit konkreten Betätigungen, die der Vermögensverwaltung zuzurechnen wären, vergeblich. Allein in § 14 AO wird gegenüber wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Negativabgrenzung vorgenommen:

„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. … Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“

§ 14 Satz 3 AO nennt mit den Kapitalanlagen und der Vermietung von Immobilien die beiden wesentlichsten vermögensverwaltenden Aufgaben. So rechnet das Guthaben auf den Giro- oder Festgeldkonten einer Kommune zu deren vermögensverwaltender Sphäre. Überlässt die jPdöR einem Unternehmer ihren Stadtplatz, damit dieser z.B. einen Flohmarkt veranstaltet, liegt bei der jPdöR kein BgA, sondern Vermögensverwaltung vor, falls sonst die jPdöR keine weiteren wesentlichen Leistungen erbringt. Die Verpachtung eines Grundstücks zur Ausbeutung als Steinbruch oder Kiesgrube ist auch der vermögensverwaltenden Sphäre zuzurechnen. Werden allein Räume (langfristig) verpachtet, handelt es sich um bloße Vermögensverwaltung mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. [1] Allgemeinem nationalem Verständnis nach, das schon auf die RFH-Rechtsprechung [2] zurückgeht, ist die Verpachtung eines Betriebes i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG erst dann zu bejahen, wenn das Pachtverhältnis Umstände aufweist, die die Teilhabe des Verpächters (Gemeinde) am gewerblichen Leben und damit seine Mitwirkung bei der Betriebsgestaltung des Pächters erkennen lassen. Ist zur Betriebsführung größeres Inventar erforderlich, bedarf es deshalb der Mitverpachtung von Inventarstücken.

Die bloße Vermögensverwaltung ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit und fällt nicht unter § 4 Abs. 1 KStG. [3] Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (R 15.7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR).

Nachdem die Voraussetzungen eines BgA nicht erfüllt sind, fällt im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 UStG a.F. im Bereich der Vermögensverwaltung keine Umsatzsteuer an. Nach gemeinschaftsrechtlicher Vorstellung sieht Art. 13 MwStSystRL keine Befreiungsvorschrift für vermögensverwaltende Betätigungen einer jPdöR vor; der EuGH geht mittlerweile mit der durchaus bekannten „Salix“-Entscheidung vom 4.6.2009 [4] von der Umsatzsteuerbarkeit aus. Der BFH [5] kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG dazu führen kann, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung der jPdöR nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Als Definition der Vermögensverwaltung nimmt § 14 AO gegenüber wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Negativabgrenzung vor:

„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. … Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“

Aus § 14 Satz 3 AO folgt, dass insbesondere Kapitalanlagen und der Vermietung von Immobilien zu den vermögensverwaltenden Bereichen der jPdöR gehören.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 2b UStG für die Besteuerung der jPdöR eingeführt. § 2 Abs. 3 UStG a.F. war zunächst auf Umsätze des Jahres 2016 weiter anzuwenden. Eine jPdöR konnte dem Finanzamt bis 31.12.2016 einmalig erklären, die bisherigen Besteuerungsgrundsätze für sämtliche nach dem 31.12.2016 ausgeführten Leistungen weiter anzuwenden (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG). Durch § 27 Abs. 22a UStG wurde der Übergangszeitraum mehrfach verlängert. Bei wirksamer Option gilt § 2 Abs. 3 UStG a.F. längstens bis 31.12.2026; § 2b UStG ist dann ab 1.1.2027 verpflichtend anzuwenden. Die Option kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

Für die vermögensverwaltenden Bereiche, insbesondere für die Vermietung von kommunalen Gebäuden, gilt daraufhin folgender Grundsatz: Erbringt eine jPdöR Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG erfasst; diese Leistungen unterliegen stets der Umsatzsteuer. [6]

Siehe Stichwörter:

→ Kapitalgesellschaft

→ Personengesellschaft

  1. [1] BFH v. 21.3.1995, XI R 33/94, BFHE 177, 534.
  2. [2] RFH v. 25.1.1944, I 191/43, RStBl 1945 S. 42; dem folgend BFH v. 22.7.1964, I 136/62 U, BStBl 1964 III S. 559; BFH v. 5.7.1972, I R 83/70, BStBl 1972 II S. 776; BFH v. 13.3.1974, I R 7/71, BStBl 1974 II S. 391; BFH v. 6.10.1976, I R 115/75, BStBl 1977 II S. 94; BFH v. 2.3.1983, I R 100/79, BStBl 1983 II S. 386.
  3. [3] BFH v. 15.4.2010, V R 10/09, BFH/NV 2010, S. 1574.
  4. [4] EuGH v. 4.6.2009, Rs. C-102/08, Salix, Slg. 2009, I-4629.
  5. [5] BFH v. 15.4.2010, V R 10/09, BFH/NV 2010, S. 1574.
  6. [6] BT-Drucks. 18/6094, S. 95.

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