1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG a.F. sind jPdöR jedenfalls gewerblich oder beruflich tätig mit den Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe.
Der Umsatzsteuer unterliegen solche Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Die Vorschrift beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). Die entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist eine unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist. Soweit Gemeinden entgeltlich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen, gelten sie als Vermessungs- und Katasterbehörden i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG. Der Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen an Dritte, nicht z.B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft (A 2.11 Abs. 7 UStAE).
Wirtschaftliche Tätigkeiten der Kataster- und Vermessungsbehörden fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG. Sie sind – ebenso wie Vermessungsleistungen anderer Behörden – nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerbar, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines BgA vorliegen. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind z.B. der Verkauf von Landkarten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie Anfertigung von Bebauungsplänen, und ingenieurtechnische Vermessungsleistungen (A 2.11 Abs. 9 UStAE).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG solche Tätigkeiten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Die Vorschrift beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). Nicht dazu gehören hoheitliche Leistungen wie z.B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters.
Die entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden gilt nach § 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG als unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland nach den jeweiligen landesrechtlichen Gegebenheiten eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist (A 2.11 Abs. 7 UStAE zu § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG a.F., der wortgleich in § 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG überführt wurde).
Daneben können die Vermessungs- und Katasterbehörden wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die nach den allgemeinen Grundsätzen des §§ 2, 2b UStG umsatzsteuerbar sind. Hierzu zählen z.B. der Verkauf von Landkarten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie Anfertigung von Bebauungsplänen sowie ingenieurtechnische Vermessungsleistungen (A 2.11 Abs. 9 UStAE).
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