1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der Betrieb eines Verlags oder einer Druckerei durch eine jPdöR stellt nach den Kriterien des § 4 KStG einen BgA dar, der in vollem Umfang der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Für bestimmte Druckerzeugnisse (z.B. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen) wird der ermäßigte Steuersatz erhoben (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG). Der volle Steuersatz gilt bei Produkten, die in erster Linie der Werbung dienen (Werbeprospekte, Verkaufskataloge, etc.).
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Der Betrieb eines Verlags oder einer Druckerei durch eine jPdöR stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG dar. Die jPdöR ist als Unternehmer anzusehen, da sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Einnahmen des Verlags sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar. Für Druckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, etc. gilt der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG), während bei Produkten, die vorrangig der Werbung dienen (Werbeprospekte, Verkaufskataloge, etc.), der Regelsteuersatz zur Anwendung gelangt.
Drucken