1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Öffentliche Verkehrswege und Straßen rechnen zur hoheitlichen Tätigkeit. Umsatzsteuer fällt keine an.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Öffentliche Verkehrswege und Straßen rechnen auch weiterhin zum Hoheitsbereich der jPdöR. Sie tritt mit dem Bau und Unterhalt von öffentlichen Wegen und Straßen nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf.
Nimmt ein Landesbetrieb oder eine vergleichbare jPdöR des Landes aufgrund der Regelung des Art. 90 Abs. 3 GG die Aufgaben des Bundes als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen wahr, erbringt er im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG i. V. m. § 2 b Abs. 1 UStG nicht steuerbare Leistungen an den Bund. Entsprechendes gilt für Leistungen einer jPdöR an den Träger der jeweiligen Straßenbaulast, wenn dieser der anderen jPdöR durch gesetzliche Regelung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der seiner Straßenbaulast unterliegenden Straßen einschließlich des Aus- und Umbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen hat, vorausgesetzt, die jeweilige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht vor, dass eine Aufgabenübertragung nur an eine andere jPdöR erfolgen darf[1].
Siehe Stichwort:
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