1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Verkehrsbetriebe sind in § 4 Abs. 3 KStG separat erwähnt. Damit ist ein Hoheitsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG ausgeschlossen, [1] ungeachtet dessen, dass öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden. Zu den Verkehrsbetrieben zählen z.B. Omnibusbetriebe (ÖPNV), Anrufsammeltaxi, Eisen- und Straßenbahnbetriebe, Schifffahrtsbetriebe (einschließlich Fähren), Flughafenbetriebe, Parkflächen, Parkhäuser oder Telekommunikationsbetriebe [2] (Breitband; Nachrichtenverkehr!).
Verkehrsbetriebe der jPdöR erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Personenbeförderungen können nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuert werden, falls die Beförderung innerhalb einer Gemeinde geschieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Andere Leistungen werden mit dem Regelsteuersatz abgerechnet.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Mit einem Verkehrsbetrieb gelten jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.
Gilt eine Satzung und demnach eine öffentlich-rechtliche Grundlage, gilt die jPdöR mit der Personenbeförderung ebenso als Unternehmer, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist (§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 5). Der Umfang einer Tätigkeit ist nicht unbedeutend, wenn die damit erzielten Umsätze einen Betrag i.H.v. 17.500 € übersteigen. [3]
Führt die jPdöR andere Umsätze des Verkehrsbetriebs auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Parkflächen) aus, ist sie Unternehmer, falls aus gleichartigen Tätigkeiten der erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € jeweils übersteigt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG).
Verkehrsbetriebe erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Dabei werden Personenbeförderungen durch § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuert, falls die Beförderung innerhalb einer Gemeinde geschieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Andere Leistungen (z.B. Parkgebühren) werden mit dem 19 %igen Steuersatz berechnet.
Siehe Stichwort:
→ ÖPNV
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