Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Verkehrsbetriebe
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Verkehrsbetriebe

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Verkehrsbetriebe sind in § 4 Abs. 3 KStG separat erwähnt. Damit ist ein Hoheitsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG ausgeschlossen, [1] ungeachtet dessen, dass öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden. Zu den Verkehrsbetrieben zählen z.B. Omnibusbetriebe (ÖPNV), Anrufsammeltaxi, Eisen- und Straßenbahnbetriebe, Schifffahrtsbetriebe (einschließlich Fähren), Flughafenbetriebe, Parkflächen, Parkhäuser oder Telekommunikationsbetriebe [2] (Breitband; Nachrichtenverkehr!).

Verkehrsbetriebe der jPdöR erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Personenbeförderungen können nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuert werden, falls die Beförderung innerhalb einer Gemeinde geschieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Andere Leistungen werden mit dem Regelsteuersatz abgerechnet.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Mit einem Verkehrsbetrieb gelten jPdöR bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Umsätze sind ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar.

Gilt eine Satzung und demnach eine öffentlich-rechtliche Grundlage, gilt die jPdöR mit der Personenbeförderung ebenso als Unternehmer, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist (§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 5). Der Umfang einer Tätigkeit ist nicht unbedeutend, wenn die damit erzielten Umsätze einen Betrag i.H.v. 17.500 € übersteigen. [3]

Führt die jPdöR andere Umsätze des Verkehrsbetriebs auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Parkflächen) aus, ist sie Unternehmer, falls aus gleichartigen Tätigkeiten der erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € jeweils übersteigt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG).

Verkehrsbetriebe erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Dabei werden Personenbeförderungen durch § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuert, falls die Beförderung innerhalb einer Gemeinde geschieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Andere Leistungen (z.B. Parkgebühren) werden mit dem 19 %igen Steuersatz berechnet.

Siehe Stichwort:

→ ÖPNV

  1. [1] BFH v. 8.11.1989, I R 187/85, BStBl 1990 II S. 242; BFH v. 15.3.1972, I R 232/71, BStBl 1972 II S. 500; BFH v. 12.3.1975, I R 255/72, BStBl 1975 II S. 549.
  2. [2] Ausführlich hierzu Kronawitter, Versorgungswirtschaft 2012, S. 95; a.A. BMF v. 12.11.2009, IV C 7-S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, Rz. 13.
  3. [3] BMF v. 16.12.2016, III C 2-S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 57.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche