1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Gebühren für eine verbindliche Auskunft stellen einen Ausfluss einer hoheitlichen Entscheidung mit Bindungswirkung dar; sie sind nicht umsatzsteuerbar.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Gebühren für eine verbindliche Auskunft sind weiterhin der jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten. Mit der hoheitlichen Tätigkeit erbringt sie keine Leistung, die umsatzsteuerbar ist.
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