Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStG). Somit ist das Entgelt selbst dann Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, sofern der Preis für die Lieferung oder Leistung offensichtlich zu niedrig oder überhöht ist.
Wie in A 14.9 UStAE ausgeführt wird, sind abweichend von diesem Grundsatz Unternehmer, die nicht nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden, berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger oder an eine juristische Person verpflichtet, in den folgenden Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:
- Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
- Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
- Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).
Beispiel: [1]
Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 50.000 € betragen, zu einem Kaufpreis von 30.000 €.
In diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten: Mindestbemessungsgrundlage 50.000 €, 19% Umsatzsteuer 9.500 €
Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 9.500 € als Vorsteuer abziehen.
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