Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Veranstaltungen, Feste
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Veranstaltungen, Feste

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Veranstaltungen einer jPdöR, auch wenn sie nur in langen Zeitabständen stattfinden, begründen grundsätzlich einen BgA. [1] Das betrifft Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Übersteigen die Einnahmen pro Jahr - bis VZ 2021 - 35.000 € bzw. - ab VZ 2022 - 45.000 € (R 4.1. Abs. 5 KStR), ist ein BgA jedenfalls zu bejahen. Die Umsätze des BgA werden als umsatzsteuerlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) ausgeführt. Wird mit den Veranstaltungen und Festen die 35.000 €/45.000 €-Grenze nicht überschritten, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die jPdöR zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 4.1 Abs. 5 KStR). Ansonsten liegt bei der jPdöR weder ein BgA noch ein umsatzsteuerliches Unternehmen vor; eine Umsatzsteuerbesteuerung ist nicht vorgesehen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Die jPdöR betätigt sich mit der Organisation von Veranstaltungen und Festen auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Sie ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und erzielt ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Einnahmen. Prinzipiell ist der Regelsteuersatz maßgebend; allerdings sind auch ermäßigt besteuerte Umsätze denkbar (z.B. Lieferung von Speisen).

  1. [1] BFH v. 21.8.1985, I R 60/80, BStBl 1986 II S. 88.

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