Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag. Die Regelung ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht. [1] Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer.
Die Steuerschuldnerschaft aufgrund von § 14c Abs. 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden.
Erfasst werden Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis:
- für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
- für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers;
- für steuerfreie Leistungen;
- für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG) oder
- für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann; [2]
- wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist;
- wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde;
- wenn für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden. [3]
Der Leistungsempfänger kann die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. [4] Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, muss er den Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzahlen. Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde (A 14c.1 Abs. 10 UStAE).
Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. [5] Dabei ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. Es können auch mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (A 14c.1 Abs. 7 UStAE). [6] Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. [7]
Der EuGH hat mit Urteil vom 8. 12. 2022 das Unionsrecht dahingehend ausgelegt, dass durch den unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen gegenüber (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Endverbrauchern keine Steuergefährdung vorliegt und deshalb keine Steuerschuld gemäß Art. 203 MwStSystRL entsteht.[8]
Genauso hält das FG Köln[9] § 14c UStG für nicht anwendbar, wenn der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat, weil der Empfänger der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Infolge dessen braucht weder eine Berichtigung der Rechnung vorgenommen noch der zu viel vereinnahmte Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückgezahlt werden. Nach BFH-Urteil vom 26.3.2026[10] entsteht bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Anteil solcher Rechnungen kann unter den vom EuGH-Urteil vom 1.8.2025[11] entwickelten Voraussetzungen geschätzt werden.
Die Finanzverwaltung[12] hat zwischenzeitlich auch reagiert und Abs. 1a in A 14c.1 UStAE eingefügt. Danach ist § 14c Abs. 1 UStG „unionsrechtskonform einschränkend auszulegen, dass keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher (insbesondere Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 8. 12. 2022, C-378/21, Finanzamt Österreich). Es bedarf in diesen Fällen keiner Berichtigung des Steuerbetrages …. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist. In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann keine Schätzung der betroffenen Umsätze oder des Anteils der an Endverbraucher ausgestellten Rechnungen, keine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen. Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann aber die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a (UStAE); dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht worden ist.“
Weist der Unternehmer in einer Rechnung die Steuer zu niedrig aus, schuldet er dennoch die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herausgerechnet werden.
Beispiel: [13]
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Steuer mit 7%, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 1 UStG eine Steuer von 19% geschuldet wird.
| Berechnetes Entgelt | 400,00 € |
| + 7% Umsatzsteuer | + 28,00 € |
| Gesamtrechnungsbetrag | 428,00 € |
| Herausrechnung der Steuer mit 19/119 ./. | - 68,34 € |
| Entgelt | 359,66 € |
| Vom Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer: | |
| 19 % von 359,66 € | 68,34 € |
Vom Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer:
19% von 359,66 € = 68,34 €
Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag abziehen. Es bleibt aber dem leistenden Unternehmer unbenommen, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag zu berichtigen.
In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (§ 14c Abs. 1 Satz 3 UStG).
Siehe Stichwort:
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