1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Die Tätigkeit der Universitätskliniken lässt sich nicht klar dem hoheitlichen (Forschung und Lehre) oder dem wirtschaftlichen Bereich (Krankenhaus) zuordnen, weil die Patientenversorgung mit Forschung und Lehre untrennbar verbunden ist. Nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung besitzt die Tätigkeit der Universitätskliniken wirtschaftlichen Charakter, denn sie wird ganz überwiegend von der Patientenversorgung bestimmt. [1] Von daher wird eine Universitätsklinik als BgA behandelt, [2] die ggf. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zudem erbringen Universitätskliniken regelmäßig umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG. [3]
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Universitätskliniken dienen sowohl dem hoheitlichen (Forschung und Lehre) als auch dem wirtschaftlichen Bereich (Krankenhaus). Die Tätigkeit der Universitätskliniken wird überwiegend von der Patientenversorgung bestimmt, [4] sodass der wirtschaftliche Charakter hervorsticht.
Eine Universitätsklinik ist i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO von der Körperschaftsteuer steuerbefreit. Bezüglich der Umsatzsteuer führt sie umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus. [5]
Siehe Stichwort:
Drucken