Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG).
Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Bspw. kann eine jPdöR, die hoheitlich handelt, aber in einem Gebührenbescheid die Umsatzsteuer gesondert ausweist, gemäß § 14c UStG in Anspruch genommen werden. [1]
Von § 14c Abs. 2 UStG werden die folgenden Fälle erfasst (A 14c.2 Abs. 2 UStAE):
- Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) dazu nicht berechtigt ist.
- Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht ausführt, z.B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder in den Fällen des Schadensersatzes. Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen bleiben indes möglich, falls die darin aufgeführte Leistung ausgeführt wird.
- Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstands einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige Leistungsbezeichnung). Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung. [2]
- Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z.B. Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich.
- Ein Nichtunternehmer, z.B. ein Hoheitsbetrieb einer jPdöR, weist in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus.
Bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche Vorgänge (sog. Innenumsätze). Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege nicht als Rechnungen i.S.d. § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. [3]
Der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, d.h. wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG vorzunehmen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). Diesem Antrag hat der Steuerschuldner ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. In der Folge wird das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Rechnungsempfängers ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann. Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist (A 14c.2 Abs. 5 UStAE).
Zwar hat der EuGH bestätigt, dass grundsätzlich jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer schuldet, auch wenn es an einem tatsächlichen steuerpflichtigen Umsatz fehlt.[4] So wird der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt, die sich aus dem Recht des Leistungsempfängers ergibt, aus der ihm überlassenen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folgerichtig hat der EuGH klargestellt, dass durch den unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen gegenüber (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Endverbrauchern keine Steuergefährdung vorliegt und deshalb keine Steuerschuld gemäß Art. 203 MwStSystRL entsteht.[5]
Nach Auffassung des FG Köln[6] ist § 14c UStG infolge des EuGH-Urteils unter richtlinienkonformer Auslegung dann nicht anwendbar, wenn der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat, weil der Empfänger der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es ergibt sich keine Steuerschuld gemäß § 14c UStG, wenn feststeht, dass eine Steuergefährdung nicht eintreten kann. Dies hat auch zur Folge, dass der Rechnungsaussteller dann, wenn der durch ihn erfolgte unrichtige Steuerausweis in den Rechnungen mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der jeweiligen Leistungsempfänger nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führt, keine Korrekturhandlungen vornehmen muss. Er muss also weder die Rechnungen berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen.
Die Finanzverwaltung[7] hat das EuGH-Urteil vom 8. 12. 2022 mittlerweile anerkannt und in A 14c.2 Abs. 1a UStAE formuliert, dass § 14c Abs. 2 UStG „unionsrechtskonform einschränkend auszulegen (ist), dass keine Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG entsteht, wenn ein Kleinunternehmereine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher (insbesondere Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) gestellt hat. … Es bedarf dann keiner Berichtigung des Steuerbetrages …. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung hingegen nicht anzuwenden.“
Mit Urteil vom 1.8.2025 bleibt der EuGH bei seiner Linie. Der unberechtigte Steuerausweis begründet keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL, wenn die konkrete Rechnung an eine nichtsteuerpflichtige Person erteilt wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Maßgeblich ist jede einzelne Rechnung; der Umstand, dass gleichartige Leistungen auch an Unternehmer erbracht werden, ändert die Behandlung der Endverbraucherrechnung nicht. Unternehmer, die für ihren privaten oder einen nicht zum Abzug berechtigenden Bereich einkaufen, gelten hierbei nicht als nichtsteuerpflichtige Endverbraucher.[8] Bei einer großen Zahl von Kleinbetragsrechnungen und unbekannter Empfängerstruktur darf der Anteil der Rechnungen, für die eine Steuerschuld wegen unrichtigen Steuerausweises verbleibt, unter Würdigung aller Umstände geschätzt werden. Die Schätzung muss neutral und verhältnismäßig sein und die Verteidigungsrechte des Steuerpflichtigen wahren.
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