Der Ortsbestimmung von Lieferungen und sonstigen Leistungen kommt eine zentrale Bedeutung zu. Nur die im Inland ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, d.h. nur sie sind steuerbar. Wird der Umsatz im Ausland ausgeführt, gelten die jeweiligen Betriebseinnahmen als nicht steuerbar. Die Umsatzbesteuerung richtet sich in diesem Fall nach den im Ausland geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften.
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