1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Ufermauern außerhalb eines Hafengebietes sind der hoheitlichen Sphäre der jPdöR zuzurechnen. Umsätze fallen weder an, noch sind welche der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Ufermauern außerhalb eines Hafengebietes sind dem Hoheitsbereich der jPdöR zuzurechnen. Mangels Unternehmereigenschaft und angesichts des fehlenden Entgelts für die „Nutzung“ der Ufermauern scheidet eine Umsatzbesteuerung aus.
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