1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Der U-Bahnbetrieb ist ein Verkehrsbetrieb (§ 4 Abs. 3 KStG). Mit ihm ist die jPdöR nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. den umsatzsteuerlichen Zwängen unterworfen; sie erbringt umsatzsteuerbare Beförderungsleistungen.
Die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr (Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn) werden laut § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG stets mit 7% umsatzbesteuert. Die Einschränkung, dass die Beförderung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, gilt im Schienenbahnverkehr nicht.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Der U-Bahnbetrieb kann einerseits öffentlich-rechtlich betrieben werden. Danach ist die jPdöR grundsätzlich als Nichtunternehmer zu behandeln. Allerdings schreibt § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I zur MwStSystRL, Nr. 5, vor, dass die jPdöR mit einer Personenbeförderung stets als Unternehmer handelt, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Werden Umsätze von mehr als 17.500 € (Freigrenze; nicht Freibetrag) erzielt, unterliegen die Umsätze (ab dem ersten Euro) der jPdöR der Umsatzsteuer. Es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
b) Privatrechtliche Grundlage
Andererseits kann der U-Bahnbetrieb privatrechtlicher Grundlage geführt werden, womit die jPdöR als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Leistungen erbringt.
Die Beförderungsleistung, auch mit einer U-Bahn, wird nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG nur mit 7% Umsatzsteuer belastet, auch wenn sich die Beförderung von Personen nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt oder die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt.
Siehe Stichwort:
→ ÖPNV
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