Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Toiletten
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Toiletten

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Toiletten einer Gemeinde, für deren Benutzung kein besonderes Entgelt erhoben wird, sind Hoheitsbetriebe, auch wenn sie ggf. von Besuchern von Wochenmärkten genutzt werden. [1] Es fehlt an der Einnahmeerzielungsabsicht und somit an einem unternehmerischen Handeln.

Erhebt die jPdöR für die Benutzung der Toilettenanlage hingegen ein besonderes schuldrechtliches Entgelt (Benutzungsentgelt), begründet sie damit einen BgA, falls die Umsätze sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben, konkret 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) pro Jahr übersteigen (R 4.1 Abs. 5 KStR). Zumal dann die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. erfüllt ist, werden mit der Benutzungsgebühr eine umsatzsteuerbare Leistung erbracht, die mit 19 % Umsatz zu versteuern ist.

Scheitern die Umsätze aus dem Betrieb der öffentlichen Toiletten an der 35.000 €/45.000 €-Grenze, fehlt es an der Eigenschaft als BgA und als umsatzsteuerlicher Unternehmer. In diesem Fall ist keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Hält eine jPdöR öffentliche Toiletten vor, für deren Benutzung kein besonderes Entgelt erhoben wird, fehlt an der Einnahmeerzielungsabsicht, mithin an einer gewerblichen Tätigkeit. Zu einer Umsatzbesteuerung kommt es nicht.

Wird für die Benutzung der Toiletten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Gebühr erhoben, tritt die jPdöR als Unternehmer auf, sofern die voraussichtlichen Umsätze mehr als 17.500 € im Jahr betragen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Abzustellen ist bei der Berechnung der Freigrenze auf sämtliche Umsätze, die mit dem Toilettenbetrieb erwirtschaftet werden. Eine Beschränkung der Umsätze auf einzelne Toilettenhäuschen ist nicht im Sinne des Gesetzes. Es besteht ein Wettbewerb zu privaten Anbietern. Die Benutzungsgebühren sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19 %).

Bei einem geringeren Umsatz liegen keine Wettbewerbsverzerrungen vor und die jPdöR kann noch als Nichtunternehmer i.S.d. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden. Steuerbare Umsätze werden in diesem Fall nicht ausgeführt.

b) Privatrechtliche Grundlage

Erhebt die jPdöR für die Benutzung der Toilettenanlage ein Benutzungsentgelt, schaltet sie sich in einer mit einem privaten Unternehmen vergleichbaren Weise in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ein, woraufhin sie Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Es sind grundsätzlich alle Einnahmen ab dem ersten Euro umsatzsteuerbar und schließlich mit 19 % Umsatz zu versteuern.

  1. [1] BFH v. 7.11.2007, I R 52/06, BStBl 2009 II S. 248.

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