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Titel: Tierpark
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Tierpark

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Ein Tierpark bzw. ein zoologischer Garten stellt einen BgA dar, der gemeinnützig sein kann, wenn damit die Körperschaft ausschließlich die Förderung des Natur- und Tierschutzes verfolgt, sie eine entsprechende Satzung hat und die tatsächliche Geschäftsführung sich an die Erfordernisse der §§ 51 ff. AO hält. [1]

Die mit dem Tierpark verbundenen Umsätze (z.B. Eintrittsgeld, Verkauf von Zoo- und Tierparkführern, Erteilung einer Fotografiererlaubnis) sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Tierpark vom Bund, Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband geführt wird. Den darin verwendeten Begriffen „zoologische Gärten“ und „Tierparks“ entsprechen nur Anlagen, in denen eine Vielzahl von Tieren sowie Tiere verschiedener Gattungen gehegt werden. Während der zoologische Garten möglichst viele Tierarten in wenigen Exemplaren beherbergt, werden im Tierpark weniger Arten, aber in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten. [2]

Nicht steuerbegünstigt sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bspw. Umsätze in den Gaststättenbetrieben oder die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Zoobesucher. [3]

Während bei zoologischen Gärten der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG) Anwendung findet, soweit nicht bereits nach § 4 Nr. 20 Buchs. a UStG eine gänzliche Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, [4] ist die Ermäßigung für Tierparks nicht vorgesehen.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

Ein Tierpark bzw. ein zoologischer Garten wird dem unternehmerischen Bereich einer jPdöR zugeordnet. Sie können gemeinnützig sein, wenn damit die Körperschaft ausschließlich die Förderung des Natur- und Tierschutzes verfolgt, sie eine entsprechende Satzung hat und die tatsächliche Geschäftsführung sich an die Erfordernisse der §§ 51 ff. AO hält. [5]

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Hat die jPdöR für den Tierpark eine Satzung erlassen, gilt öffentlich-rechtliches Recht. Danach handelt sie grundsätzlich nicht als Unternehmer (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, geht jedoch § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG der Steuerausnahme vor. Beträgt der erwirtschaftete Jahresumsatz mehr als 17.500 € pro Jahr, unterliegt die jPdöR mit den Einnahmen des Tierparks der Umsatzsteuer.

Liegt der Jahresumsatz des Tierparks unter dieser Grenze, entfällt für die jPdöR insoweit die Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht. Der Betrag von 17.500 € stellt eine Freigrenze dar. Wird der Umsatz auch nur um einen Euro überschritten, sind sämtliche Gebühren ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die mit dem Tierpark verbundenen (Zweckbetriebs-)Umsätze (z.B. Eintrittsgeld, Verkauf von Zoo- und Tierparkführern, Erteilung einer Fotografiererlaubnis, Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven, Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere) sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Tierpark vom Bund, Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband geführt wird. Das Gleiche gilt für den Verkauf von Tieren, falls der Verkauf den Aufgaben anderer Tierparks oder zoologischer Gärten dient, z.B. der Zurschaustellung, Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes. [6] Nicht von der Steuerbefreiung begünstigt sind dagegen Umsätze in den Gaststättenbetrieben oder die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Zoobesucher. [7]

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG kommt für die mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze in Betracht, die nicht unter die Steuerbefreiung infolge § 4 Nr. 20 UStG fallen. [8] Hierunter fallen insbesondere die Umsätze, bei denen die Entgelte in Eintrittsgeldern bestehen, einschließlich etwaiger Nebenleistungen (z.B. Abgabe von Wegweisern und Lageplänen). Nicht zu den begünstigten Umsätzen gehört z.B. die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Zoobesucher. Für Tierparks gilt der 7%ige Steuersatz nicht, sondern dann der Regelsteuersatz.

b) Privatrechtliche Grundlage

Wird der Tierpark auf privatrechtlicher Basis geführt, bestimmt sich die Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des § 2 UStG. Das zieht eine Umsatzbesteuerung ab dem ersten Euro nach sich.

Die Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung und Steuerermäßigung, die unter Punkt a) dargestellt sind, finden gleichsam Beachtung.

  1. [1] FinMin Thüringen v. 30.8.1994, S 2729 A-07-206.2, DStR 1994, S. 1691.
  2. [2] BFH v. 20.4.1988, X R 20/82, BStBl 1988 II S. 796.
  3. [3] BFH v. 4.12.1980, V R 60/79, BStBl 1981 II S. 231.
  4. [4] FinMin Thüringen v. 30.8.1994, S 2729 A-07-206.2, DStR 1994, S. 1691.
  5. [5] FinMin Thüringen v. 30.8.1994, S 2729 A-07-206.2, DStR 1994, S. 1691.
  6. [6] FinMin Thüringen v. 30.8.1994, S 2729 A-07-206.2, DStR 1994, S. 1691.
  7. [7] BFH v. 4.12.1980, V R 60/79, BStBl 1981 II S. 231.
  8. [8] FinMin Thüringen v. 30.8.1994, S 2729 A-07-206.2, DStR 1994, S. 1691.

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