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Titel: Tierkörperbeseitigung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Tierkörperbeseitigung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Tierkörperbeseitigung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit es sich um Materialien der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt (risikoreiches Material, insbesondere Rinder). Insoweit bleibt die jPdöR von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Materialien der Kategorie 3 (z.B. Speiseabfälle, Blutverarbeitung) werden im Rahmen eines BgA verarbeitet und unterliegen der Umsatzsteuer. Die daraus erzielten Einnahmen werden mit 19 % verrechnet.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Die Tierkörperbeseitigung bleibt auch nach Inkrafttreten des § 2b UStG ein Hoheitsbetrieb, soweit es sich um Materialien der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt (risikoreiches Material, insbesondere Rinder) und die Abrechnung auf Gebührenbasis stattfindet. Die jPdöR gilt nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhebt. Insoweit bleibt die jPdöR mit der Tierkörperbeseitigung von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Ist die Verarbeitung der Materialien der Kategorie 3 in der öffentlich-rechtlichen Satzung mitgeregelt, bestimmt sich die Umsatzsteuerbarkeit nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn die Jahresumsätze aus gleichartigen Tätigkeiten voraussichtlich 17.500 € jeweils übersteigen. Die Umsätze daraus unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

b) Privatrechtliche Grundlage

Materialien der Kategorie 3 (z.B. Speiseabfälle, Blutverarbeitung) können auch aufgrund privatrechtlicher Verträge verarbeitet werden. Sie unterfallen dann ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %).

Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, d. h. bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt[1]. Damit kann sogar die Beseitigung von Materialien der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch die jPdöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer erfolgen, falls mit den Anliefern eine Beseitigung auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (privatrechtlichen) Entgeltlisten erfolgt. Hiervon werden die meisten Tierkörperbeseitigungsanlagen Gebrauch machen, da der in Aussicht gestellte Vorsteuerabzug vorteilhaft ist.

  1. [1] BMF v. 29.11.2019, III C 2 - S 7107/19/10007 :003; LfSt Niedersachsen v. 21.12.2020, S 7107-24-St 171.

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