1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. [1]
Ein Theater ist ein BgA (§ 68 Nr. 7 AO). Über § 2 Abs. 3 UStG a.F. sind die Einnahmen, welche die jPdöR damit erzielt, umsatzsteuerbar.
Allerdings sind die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen werden ohne weitere Voraussetzungen freigestellt (Satz 1). Demgegenüber müssen andere Unternehmer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (Satz 2).
Von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind einerseits Theater (einschließlich Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts; nicht jedoch Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der Kleinkunst) mit ihren eigentlichen Theaterleistungen und den damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen). Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Nebenleistung.
Wird ein Theater(gebäude) vermietet oder verpachtet, löst dies eine Steuerpflicht aus, es sei denn, andere Befreiungsvorschriften (insbesondere § 4 Nr. 12 UStG) greifen.
Andererseits sind auch Orchester, Kammermusikensembles, Chöre (Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen) nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG mit ihren Leistungen frei.
Kann die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht beansprucht werden, ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler greift. Die Steuerbefreiung geht der Steuerermäßigung vor.
Beispiel:
Die Stadt möchte ein neues Theatergebäude errichten und hierbei den Vorsteuerabzug beanspruchen. Als Regie- oder Eigenbetrieb könnte die Gemeinde aus den Baukosten keine Vorsteuern abziehen, da die späteren Eintrittsberechtigungen des Theaters nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind. Insoweit greift der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG.
Beauftragt die Stadt eine extra für den Bau und den Betrieb des Theaters gegründete GmbH (oder eine kommunale Anstalt), sind die Eintrittsberechtigungen nicht mehr von der Steuer freigestellt, wenn die GmbH von der Landesbehörde keine Bescheinigung erhält, aus der hervorginge, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Gemeinde erfüllt. Sodann wird der Theatereintritt ermäßigt mit 7% besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Bau- und Betriebskosten bleibt der GmbH erhalten.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
a) Öffentlich-rechtliche Grundlage
Ein Theater bzw. Orchester kann von der jPdöR auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Benutzungssatzung geführt werden. Das bedingt, dass die jPdöR umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, falls die erzielten Theaterumsätze 17.500 € übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG).
Nach europäischem Recht sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von der Umsatzsteuer zu befreien (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL). Nicht begünstigt sind jedoch diejenigen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die zur Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten nicht unerlässlich sind oder der Einrichtung lediglich zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten verschaffen sollen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Der BFH hat sich dem angeschlossen. [2] Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind daher nur die Umsätze eines Theaters aus typischen Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen. [3]
In Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung unterscheidet § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, wer die dort genannten Umsätze ausführt. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen werden bedingungslos freigestellt (Satz 1). Andere Unternehmer müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erfüllen (Satz 2).
Die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind von der Umsatzsteuer befreit:
Theater (einschließlich Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts; nicht jedoch Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der Kleinkunst). Ein Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 UStG wendet sich i.d.R. an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen als auch die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen). Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Nebenleistung. Wird ein Theater(gebäude) vermietet oder verpachtet, löst dies eine Steuerpflicht aus, es sei denn, andere Befreiungsvorschriften (insbesondere § 4 Nr. 12 UStG) greifen.
Orchester, Kammermusikensembles, Chöre (Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL sind aber auch als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten nicht ausgeschlossen. Erbringt ein Einzelkünstler demnach Leistungen an ein Orchester, stellt dies eine steuerfreie Tätigkeit dar. Die „Qualität“ der Musik entscheidet nicht über die Steuerbefreiung, womit auch Unterhaltungsmusik begünstigt ist.
Ist keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG möglich, kann zumindest der ermäßigte Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Die Steuerermäßigung ist im Vergleich zur Steuerbefreiung nachrangig.
b) Privatrechtliche Grundlage
Falls Theater bzw. Orchester auf privatrechtlicher Grundlage angeboten werden, ist die jPdöR vergleichbar eines privaten Wettbewerbers als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG tätig. Sie führt ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Leistungen aus.
Die unter Punkt a) gemachten Aussagen zur Umsatzsteuerfreiheit und -ermäßigung gelangen auch bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Theaters bzw. Orchesters zur Anwendung.
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