1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F.
Ein Telekommunikationsbetrieb führt unter den Voraussetzungen des § 4 KStG zu einem BgA. [1] Ob damit auch ein sog. Versorgungs-BgA i.S.d § 4 Abs. 3 KStG geschaffen wird, ist fraglich, m.E. aber im Hinblick auf den Nachrichtenverkehr zu bejahen. [2] Nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. werden als Unternehmer umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige (19 %) Leistungen ausgeführt.
2. Rechtslage nach § 2b UStG
Bei einem Telekommunikationsbetrieb, der von einer jPdöR betrieben wird, handelt es sich um ein auf privatrechtlicher Grundlage geführtes Unternehmen. Die jPdöR tritt als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG auf und erbringt umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen (Steuersatz 19 %).
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