Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Telefon-, Fernseher- und Internetnutzung
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

Telefon-, Fernseher- und Internetnutzung

1. Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. 

Die Überlassung von Telefonen, Fernsehgeräten oder die Nutzung des Internets (z.B. in Krankenhäusern) begründet einen BgA. [1] Insofern erbringt die jPdöR umsatzsteuerbare Leistungen, wenn die Größenordnung von 35.000 € (bis 2021) bzw. 45.000 € (ab 2022) pro Jahr (R 4.1 Abs. 5 KStR) überschritten ist. Die Entgelte für die Überlassung der Geräte und die Nutzung des Internets sind mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. Eine Nebenleistung zu einer ggf. begünstigten Hauptleistung liegt nicht vor.

Bei Umsätzen bis 35.000 € bzw. 45.000 € pro Jahr scheitert ein BgA am Merkmal der Gewichtigkeit der Einnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG. Im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 UStG a.F. werden daraufhin im Zusammenhang mit der Telefon-, Fernseher- und Internetnutzung auch keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht.

2. Rechtslage nach § 2b UStG

a) Öffentlich-rechtliche Grundlage

Die Überlassung von Telefonen, Fernsehgeräten oder die Nutzung des Internets kann von einer Benutzungssatzung der jeweiligen Einrichtung (z.B. Krankenhaus) mitgeregelt werden. Daraufhin ist die jPdöR ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, falls die damit erzielten Umsätze einen Betrag i.H.v. 17.500 € übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Umsätze sind dann umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 19 %). Eine Nebenleistung zu einer ggf. begünstigten Hauptleistung ist nicht erkennbar.

Bei niedrigeren Umsätzen verursacht die jPdöR mit der Überlassung von Telefonen, Fernsehgeräten oder die Nutzung des Internets keine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten privater Anbieter. Für eine Umsatzbesteuerung besteht nach Auffassung des Gesetzgebers noch kein Anlass.

b) Privatrechtliche Grundlage

Wird die Gerätenutzung auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, ist die jPdöR Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und erzielt ab dem ersten Euro umsatzsteuerbare Einnahmen. Sie werden mit dem Regelsteuersatz abgerechnet.

  1. [1] Erhard, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 KStG Rz. 121.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche